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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (AB WI)

Zürich (city) · 843.401 · ordinance

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 A. Allgemeines
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Übergangswohnen für Familien
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Paare
  9. Art. 9
  10. Art. 10 D. Ambulante Wohnintegration
  11. Art. 11
  12. Art. 12 A. Notunterkunft für Familien
  13. Art. 13
  14. Art. 14 B. Notschlafstelle
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 C. Nachtpension
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 D. Übergangswohnen für junge Erwachsene
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 A. Stationäre Wohnintegration
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 B. Beaufsichtigte Wohnintegration
  27. Art. 27
  28. Art. 28 A. Grundsatz
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 B. Notschlafstelle
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 A. Beherbergungs- und Betreuungsvertrag
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 B. Aufnahmevereinbarung der Notschlafstelle
  45. Art. 45
  46. Art. 46 C. Vereinbarung mit den Sozialen Diensten
  47. Art. 47
  48. Art. 48 III. Zuteilung in der Unterbringung
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51

51 provisions

Art. 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf die Wohnintegrationsangebote der Stadt (Angebote) insbeson dere: a. die Unterbringung; b. die Betreuungsleistungen; c. das Verfahren. 2 Die Tarife der Angebote richten sich nach der Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote3.

Art. 2

Auf die Nutzung eines Angebots besteht kein Anspruch.

Art. 3

Die Betreuungsleistungen der Angebote legt fest: a. der Kanton bei Angeboten mit einer kantonalen Heimbewil ligung; b. das Sozialdepartement bei Angeboten ohne kantonale Heimbewilligung. 1 AS 843.400 2 Begründung siehe STRB Nr. 3016 vom 24. September 2025. 3 vom 24. September 2025, AS 843.402. Gegenstand Anspruch Festlegen der Betreuungs leistungen 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 2. Teil Angebote I. Angebote mit ambulanter Betreuung

Art. 4 A. Allgemeines

Die Angebote mit ambulanter Betreuung richten sich an Personen, die: a. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtli chen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben; und b. ihre Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft nicht abwenden oder nicht überwinden können.

Art. 5

1 Die ambulante Betreuung beinhaltet insbesondere Be gleitung und Anleitung: a. beim Einhalten der Reinigungsstandards und der ordnungs gemässen Nutzung der Räumlichkeiten; b. im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft und im Wohnumfeld; c. beim Bearbeiten der Post; d. im Umgang mit Ämtern; e. beim Wahrnehmen von Terminen. 2 In den Angeboten Übergangswohnen für Familien sowie Über gangswohnen für Einzelpersonen und Paare wird zusätzlich zu Abs. 1 Betreuung geleistet für die Wohnungssuche. 3 Im Angebot Ambulante Wohnintegration wird zusätzlich zu Abs. 1 Betreuung geleistet für: a. das Einhalten der elementaren Hygienestandards; b. den umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefähr denden Umgang mit vorhandener Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beeinträchtigung.

Art. 6 B. Übergangswohnen für Familien

1 Das Übergangswohnen für Familien bietet: a. eine Unterbringung in einer unmöblierten Wohnung; b. ambulante Betreuung. 2 Das Angebot ist auf 24 Monate befristet. 3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden. Betreuungs leistungen 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 7

1 Das Übergangswohnen für Familien richtet sich an Fa milien. 2 Als Familien gelten: a. Ehe und Konkubinatspaare mit mindestens einem unter haltspflichtigen Kind; b. Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichti gen Kind. C. Übergangswohnen für Einzelpersonen und

Art. 8 Paare

1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare bietet: a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung; b. ambulante Betreuung. 2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet. 3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 9

1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare richtet sich an Einzelpersonen und Paare. 2 Als Paare gelten: a. Ehepaare; b. eingetragene Partnerinnen und Partner; c. Personen, die in einem Konkubinat leben.

Art. 10 D. Ambulante Wohnintegration

1 Die Ambulante Wohnintegration bietet: a. eine Unterbringung in einem möblierten Einzelzimmer; b. ambulante Betreuung. 2 Das Angebot ist unbefristet.

Art. 11

Die Ambulante Wohnintegration richtet sich an Einzel personen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beein trächtigung. 4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über II. Angebote mit stationärer Betreuung

Art. 12 A. Notunterkunft für Familien

1 Die Notunterkunft für Familien bietet: a. möblierte Mehrbettenzimmer; b. eine Gemeinschaftsküche; c. einen Essraum; d. Toiletten und Nasszellen; e. tägliche stationäre Betreuung zu festgelegten Zeiten. 2 Das Angebot ist unbefristet.

Art. 13

Die Notunterkunft für Familien richtet sich an Familien gemäss Art. 7 Abs. 2: a. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe; und b. die obdachlos sind.

Art. 14 B. Notschlafstelle

1 Die Notschlafstelle bietet: a. eine Übernachtungsmöglichkeit; b. eine einfache Verpflegung; c. eine Waschgelegenheit; d. stationäre Betreuung. 2 Das Angebot ist auf vier Monate befristet. 3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 15

1 Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Mehr bettzimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientin nen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten. 2 Klientinnen werden in einem separaten Bereich für Frauen un tergebracht. 3 Die Notschlafstelle ist tagsüber geschlossen. Unterbringung 5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 16

1 Die Notschlafstelle richtet sich an Erwachsene: a. die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich ha ben; oder b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe. 2 Erwachsene müssen zusätzlich eine der folgenden Vorausset zungen erfüllen: a. Mittellosigkeit; b. soziale Desintegration; c. Obdachlosigkeit. 3 Erfüllen Erwachsene die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht, werden sie in ausgewiesenen Notlagen für eine Nacht auf genommen.

Art. 17 C. Nachtpension

1 Die Nachtpension bietet: a. eine Übernachtungsmöglichkeit; b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren An schlusslösung; c. stationäre Betreuung. 2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet. 3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 18

1 Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel zimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten. 2 Die Nachtpension ist tagsüber geschlossen.

Art. 19

Die Nachtpension richtet sich an Erwachsene, die: a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben; b. sozial desintegriert sind; c. obdachlos sind; d. Suchtmittelabhängigkeiten oder psychische Beeinträchti gungen haben; Unterbringung 6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über e. über längere Zeit regelmässig in der Notschlafstelle über nachtet haben; und f. sich gegen eine dauerhafte Wohnlösung wehren oder in bestehenden Angeboten nicht aufgenommen werden.

Art. 20 D. Übergangswohnen für junge Erwachsene

1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene bietet: a. eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft; b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren An schlusslösung; c. stationäre Betreuung. 2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet. 3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

Art. 21

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel zimmer in einer Wohngemeinschaft mit dem Recht auf Mitbenut zung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räum lichkeiten.

Art. 22

1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene richtet sich an Erwachsene: a. im Alter von 18 bis 25 Jahren; b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe; und c. die nicht selbstständig wohnen oder sich nicht in einen Heimbetrieb einfügen können. 2 Die Erwachsenen müssen zusätzlich eine der folgenden Vor aussetzungen erfüllen: a. Wohnungs oder Obdachlosigkeit; b. keine oder unklare Tagesstruktur; c. Arbeitslosigkeit; d. finanzielle Verschuldung; e. psychische Instabilität. 3 Nicht aufgenommen werden Erwachsene mit: a. akuten psychischen Beeinträchtigungen; oder b. einer unbehandelten Abhängigkeit von harten Drogen. Unterbringung 7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über III. Angebote mit Heimbewilligung

Art. 23 A. Stationäre Wohnintegration

Die Stationäre Wohnintegration bietet: a. eine Unterbringung; b. stationäre Betreuung.

Art. 24

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel zimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.

Art. 25

Die Stationäre Wohnintegration richtet sich an Erwach sene, die: a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohn sitz im Kanton Zürich haben; b. wohnungs oder obdachlos sind; c. chronische soziale und gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen; und d. sich nicht in eine reguläre Gemeinschaft einfügen können.

Art. 26 B. Beaufsichtigte Wohnintegration

Die Beaufsichtigte Wohnintegration bietet: a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung; b. stationäre Betreuung.

Art. 27

Die Beaufsichtigte Wohnintegration richtet sich an Er wachsene, die: a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohn sitz im Kanton Zürich haben; b. wohnungs oder obdachlos sind; c. soziale und psychische Beeinträchtigungen aufweisen; und d. sich aufgrund ihrer eingeschränkten Wohn und Sozialkom petenz nicht in ein anderweitiges Angebot einfügen können. Unterbringung 8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über 3. Teil Verfahren I. Anmeldung und Aufnahme

Art. 28 A. Grundsatz

1 Die Nutzung eines Angebots erfordert eine Anmeldung bei der Anmeldungsstelle. 2 Die Anmeldung erfolgt durch: a. persönliche Vorsprache der betroffenen Personen; b. die Sozialen Dienste; c. die Beiständin oder den Beistand der betroffenen Personen.

Art. 29

1 Die Anmeldungsstelle prüft die formalen Vorausset zungen. 2 Sie vereinbart für die angemeldeten Personen einen Termin bei der Abklärungsstelle.

Art. 30

Die Abklärungsstelle prüft im Abklärungsgespräch in Bezug auf die angemeldeten Personen die folgenden inhaltli chen Voraussetzungen: a. die persönliche Situation; b. die finanziellen Verhältnisse; c. den Betreuungsbedarf; d. die Kooperationsbereitschaft; e. die gesundheitliche Situation.

Art. 31

1 Die angemeldeten Personen haben eine Mitwirkungs pflicht. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet: a. die für die Abklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen; b. die nötigen Unterlagen beizubringen.

Art. 32

1 Die Abklärungsstelle spricht nach erfolgter Abklärung eine Empfehlung für ein Angebot aus. 2 Die Empfehlung wird mitgeteilt: a. den angemeldeten Personen; b. der Leitung des empfohlenen Angebots. Anmeldung Aufgaben der Anmeldungs stelle Aufgaben der Abklärungs stelle Mitwirkungs pflicht Empfehlung 9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 33

Die Leitung des empfohlenen Angebots entscheidet über die Annahme der Empfehlung.

Art. 34

Die Zuweisung an das empfohlene Angebot erfolgt, wenn die angemeldeten Personen und die Leitung des empfoh lenen Angebots die Empfehlung annehmen.

Art. 35 B. Notschlafstelle

Die betroffene Person muss sich durch persönliche Vor sprache in der Notschlafstelle anmelden.

Art. 36

Die Angestellten der Notschlafstelle tätigen die erforder lichen Abklärungen.

Art. 37

1 Die Angestellten der Notschlafstelle entscheiden über die Aufnahme. 2 Sie können diese ablehnen, wenn: a. die Sicherheit oder die Gesundheit anderer Personen ge fährdet ist; b. die betroffene Person bereits aus der Notschlafstelle weg gewiesen wurde; oder c. die betroffene Person bereits längere Zeit regelmässig in der Notschlafstelle übernachtet hat. II. Vertragsabschluss

Art. 38 A. Beherbergungs- und Betreuungsvertrag

1 Die Leitung des jeweiligen Angebots schliesst einen Beherbergungs und Betreuungsvertrag mit der angemeldeten Person (Klientin oder Klient) ab. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Not schlafstelle.

Art. 39

Der Beherbergungs und Betreuungsvertrag regelt: a. die Unterbringung; b. die Betreuung; c. die Tarife; d. die Tarifstufe für die Betreuung in Angeboten mit ambulan ter Betreuung. Annahme der Empfehlung Zuweisung Anmeldung Abklärungen Aufnahme entscheid Zuständigkeit Inhalt 10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

Art. 40

1 Der Beherbergungs und Betreuungsvertrag wird be fristet abgeschlossen. 2 Er wird unbefristet abgeschlossen für: a. die Stationäre Wohnintegration; b. die Beaufsichtigte Wohnintegration. 3 Zuständig für die Verlängerung eines befristeten Beherber gungs und Betreuungsvertrags ist: a. die Leitung des jeweiligen Angebots, wenn die Verlänge rung: 1. innerhalb der Angebotsdauer liegt, oder 2. die Ambulante Wohnintegration oder die Notunterkunft für Familien betrifft; b. die Bereichsleitung Wohnen und Obdach, wenn die Verlän gerung ausnahmsweise über die Angebotsdauer hinaus er folgt.

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