Law

Kantonsratsreglement

Zürich · 171.11 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-05-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0cdbaaa36da9f1a534da3bbb8dddc9ee75d3c6e37afe71526005aa009bb90560

Contents: 82 provisions
  1. § 1 Eröffnung
  2. § 2 Ablauf
  3. § 3 Sitzungszeiten
  4. § 4 Sitzungszeiten
  5. § 5 Sitzungsteilnahme
  6. § 6 Öffentlichkeit
  7. § 7 Protokoll
  8. § 8 Medien
  9. § 9 und Besucher
  10. § 10 Öffentlichkeit
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 Informationszugangsgesuchen
  13. § 13 Rechnungslegung
  14. § 14 der Schriftstücke
  15. § 15 Kommissionen
  16. § 16 Stellvertretung
  17. § 17 Sitzungstage
  18. § 18 Sitzungsplanung
  19. § 19 Sitzungsteilnehmende
  20. § 20 Erstunterzeichnenden
  21. § 21 Erlassen
  22. § 22 Sistierung
  23. § 23 Koordination
  24. § 24 Öffentlichkeit
  25. § 25 Berichterstattung
  26. § 26 Kommissionsprotokolle
  27. § 27 b. Inhalt
  28. § 28 c. Genehmigung
  29. § 29 d. Kennzeichnung
  30. § 30 Mitgliederzahl
  31. § 31 Behandlung
  32. § 32 Mitgliederzahl
  33. § 33 (ABG)
  34. § 34 (AWU)
  35. § 35 Finanzkommission
  36. § 36 und Referenten
  37. § 37 des Budgets
  38. § 38 der Budgetindikatoren
  39. § 39 Geschäftsprüfungskommission
  40. § 40 Justizkommission
  41. § 41 b. Richterwahlen
  42. § 42 c. Begnadigung
  43. § 43 a. Aufgaben
  44. § 44 Bereinigung
  45. § 45 c. Teilnehmende
  46. § 46
  47. § 47 Sitzungsleitung
  48. § 48 Massnahmen
  49. § 49 Hausrecht
  50. § 50 b. Massnahmen
  51. § 51 Schriftverkehr
  52. § 52
  53. § 53 Änderungen
  54. § 54 Ordnungsanträge
  55. § 55 Rederecht
  56. § 56 und Redner
  57. § 57 Worterteilung
  58. § 58 Redezeiten
  59. § 59 Bestimmungen
  60. § 60 Freie Debatte
  61. § 61 Kurzdebatte
  62. § 62 Debatte
  63. § 63 Verfahren
  64. § 64 Beratungsarten
  65. § 65 aus dem Rat
  66. § 66 Regierungsrates
  67. § 67 Einreichung
  68. § 68 Anforderungen
  69. § 69 Kantonsratssekretariat
  70. § 70 Rückzug
  71. § 71 Stimmabgabe
  72. § 72 b. Bekanntgabe
  73. § 73 Abstimmungsanlage
  74. § 74 Abstimmungsverfahren
  75. § 75 Abstimmungsverfahren
  76. § 76 Anträge
  77. § 77 Offene Wahlen
  78. § 78 Wahlen
  79. § 79 b. Stimmenauszählung
  80. § 80 von Wahlen
  81. § 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  82. § 82 Inkrafttreten

82 provisions

§ 1 Eröffnung

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lädt die designierten Kantonsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung ein. 2 Das älteste und das jüngste anwesende Kantonsratsmitglied eröffnen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge. 3 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht, ist für die Feststellung der Konstituierung zuständig.10 4 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als zweites spricht, leitet die Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des Ratsbüros und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

§ 2 Ablauf

Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf: a. Rede des ältesten und des jüngsten anwesenden Kantonsratsmitglieds, b.10 Feststellung der Konstituierung des Kantonsrates, c. Leistung des Amtsgelübdes der Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, d. Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten, e. Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin oder des ersten und zweiten Vizepräsidenten, f. Wahl der drei Kantonsratssekretärinnen oder -sekretäre, g. Kenntnisnahme der von den Fraktionen bezeichneten Präsidentinnen und Präsidenten, h. Wahl der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 20 Abs. 2 KRG, i. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

§ 3 Sitzungszeiten

1 Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr. 2 Zum Abbau der Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätzliche Sitzungen am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um 14.30 Uhr. 3 Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden. Sitzungsplanung und weitere

§ 4 Sitzungszeiten

1 Die Geschäftsleitung legt in einer Jahresplanung die sitzungsfreie Zeit des Kantonsrates und seiner Organe fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Schulferien sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage. 2 Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des Budgets oder besonders umfangreicher und dringender Geschäfte weitere Sitzungen an anderen Wochentagen ansetzen. Diese beginnen in der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr. 3 Sitzungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. 4 Vier Tage vor den Sitzungen wird den Kantonsratsmitgliedern eine Einladung mit Angabe der Beratungsgegenstände zugestellt. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.

§ 5 Sitzungsteilnahme

1 Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, entschuldigt es sich schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär. 2 Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsratssitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär. 3 Die Information über die Anwesenheit der Kantonsratsmitglieder ist öffentlich. Information der

§ 6 Öffentlichkeit

1 Der Kantonsrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen sowie Mitteilungen und übertragen die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen Plattformen des Kantonsrates.9 2 Die Einladungen zu den Kantonsratssitzungen werden zusätzlich im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.

§ 7 Protokoll

1 Das Protokoll enthält die Anträge, die Voten, die disziplinarischen Massnahmen, die Art der Erledigung und die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sowie die Namenslisten bei Abstimmungen mit Namensaufruf. 2 Es nennt die Titel der eingereichten Vorstösse und parlamentarischen Initiativen sowie die Namen der erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder. 3 Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung genehmigt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend. 4 Es wird auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.

§ 8 Medien

1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffenden vorbehalten. 2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Medienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal. 3 Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder des Kantonsrates verstösst. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzelfällen Tagesakkreditierungen ausstellen. Besucherinnen

§ 9 und Besucher

1 Für Besucherinnen und Besucher der Kantonsratssitzungen stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung. 2 Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, wird sie oder er im Ratssaal zuzulassen. Ausschluss der

§ 10 Öffentlichkeit

1 Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 7 Abs. 3 KRG gestellt, hat nur Zutritt zum Rathaus, wer eine Funktion im Ratsbetrieb innehat. 2 Im Zusammenhang mit Massnahmen betreffend die Zürcher Kantonalbank gemäss Art. 109 KV3 kann die Geschäftsleitung die Einladung und Beratung des Kantonsrates als geheim erklären. 2. Teil: Organe 1. Abschnitt: Die Geschäftsleitung Weitere

§ 11 Aufgaben

Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantonsratsgesetz wahr und a. plant die Beratungen in Abstimmung mit dem Regierungsrat und sorgt für die beförderliche Behandlung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen, b. beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden Kommission, c. entscheidet über die Sistierungsgesuche der Kommissionen zu den ihnen zugeteilten Geschäften, d. legt verfahrens- und organisationsrelevante Fragen aus, e. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Organen des Kantonsrates, f. bestimmt die Delegationen und Vertretungen in internationalen und interkantonalen Vereinigungen, g.10 prüft anhand des Berichts des Regierungsrates über die Wahlen, ob die Wahl der Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig ist, und beantragt dem Kantonsrat, sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, die Feststellung seiner Konstituierung. Verfahren bei

§ 12 Informationszugangsgesuchen

1 Die Geschäftsleitung entscheidet über Zugangsgesuche zu Informationen, die der Kantonsrat oder seine Organe selbst erstellt oder als Hauptadressat empfangen haben. Sie lädt das betroffene Organ vorgängig zur Stellungnahme ein. 2 Sie leitet Zugangsgesuche zu anderen Informationen an das zuständige Organ weiter.

§ 13 Rechnungslegung

Die Geschäftsleitung wendet bezüglich Rechnungslegung das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20066 und die entsprechenden Ausführungserlasse des Regierungsrates an. Unterzeichnung

§ 14 der Schriftstücke

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sämtliche vom Kantonsrat und der Geschäftsleitung ausgehenden Schriftstücke. 2. Abschnitt: Die Kommissionen A. Allgemeine Bestimmungen Bestellung der

§ 15 Kommissionen

1 Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Grösse der Fraktionen zu Beginn der Legislatur massgebend. 2 Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder eines Sitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt dieser zugunsten der Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch. 3 Haben mehrere Fraktionen denselben rechnerischen Anspruch, entscheidet das Los.

§ 16 Stellvertretung

1 Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommissionssekretariat möglichst frühzeitig. 2 In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.

§ 17 Sitzungstage

1 Die Kommissionen tagen an dem von der Geschäftsleitung festgelegten Sitzungshalbtag. Subkommissionen können auch zu anderen Zeiten Sitzungen abhalten. 2 Die Geschäftsleitung konsultiert für die Festlegung der Sitzungshalbtage zuerst die Aufsichtskommissionen und dann die Sachkommissionen. 3 Sonntage sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage sind in der Regel sitzungsfrei.

§ 18 Sitzungsplanung

Die Sitzungsplanung und die Einladungen der Sachkommissionen sind öffentlich zugänglich.

§ 19 Sitzungsteilnehmende

Die Kommission bestimmt, wer an ihren Sitzungen teilnimmt. Anhörung der

§ 20 Erstunterzeichnenden

1 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied einer Motion, eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative hat das Recht, seinen Standpunkt gegenüber der vorberatenden Kommission zu vertreten. 2 Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern. Verfahren bei

§ 21 Erlassen

1 Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung fest. Die Schlussabstimmung findet in der Regel zwei Wochen danach statt. 2 In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.

§ 22 Sistierung

Will eine Kommission die Beratung eines ihr zugewiesenen Beratungsgegenstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der Geschäftsleitung begründeten Antrag.

§ 23 Koordination

1 Die Sitzungen gemäss § 21 Abs. 2 KRG finden in der Regel zweimal jährlich statt. 2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Aufsichtskommissionen koordinieren die Tätigkeiten der parlamentarischen Kontrolle. Sie führen dazu gemeinsame Sitzungen durch. Information der

§ 24 Öffentlichkeit

1 Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten wesentlichen Argumente. 2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die von der Kommission beauftragten Mitglieder sind für die Information der Medien zuständig. Die anderen Mitglieder greifen der Information nicht vor. 3 Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten sowie den Präsidien der Fraktionen wird der Inhalt der Medieninformation vorab mitgeteilt. 4 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die weiteren Kommissionsmitglieder zu den in der Kommission behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen öffentlich äussern. Es darf nicht bekannt gegeben werden, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert und gestimmt haben.

§ 25 Berichterstattung

1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung bestimmen für ihre mündliche Berichterstattung an den Kantonsrat eines oder mehrere ihrer Mitglieder. 2 Sie berichten schriftlich über Beratungsgegenstände, zu denen die Kantonsratsmitglieder keine erläuternden amtlichen Unterlagen haben. 3 Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der Antrag auf schriftliches Verfahren bedingt Einstimmigkeit der Kommission.

§ 26 Kommissionsprotokolle

1 Die Beratungen der Kommissionen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. 2 Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung des Protokolls durch die Kommission gelöscht.

§ 27 b. Inhalt

1 Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen. 2 Kurz- oder Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse beraten werden.

§ 28 c. Genehmigung

1 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und den weiteren Sitzungsteilnehmenden nach Ausfertigung zur Verfügung gestellt. 2 Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der folgenden Sitzung.

§ 29 d. Kennzeichnung

Protokolle, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind, werden besonders gekennzeichnet. a. Aufzeichnung B. Sachkommissionen

§ 30 Mitgliederzahl

Jede Sachkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten. Beförderliche

§ 31 Behandlung

Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände beförderlich. C. Aufsichtskommissionen

§ 32 Mitgliederzahl

Jede Aufsichtskommission zählt elf Mitglieder, einschliesslich der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten. Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit

§ 33 (ABG)

1 Die ABG übt die parlamentarische Kontrolle über die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kantons in den Bereichen Bildung und Gesundheit aus. 2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist. 3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten der Beteiligungen, soweit deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist. 4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen Direktion und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung. Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen

§ 34 (AWU)

1 Die AWU übt die parlamentarische Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank sowie die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die bedeutenden Beteiligungen des Kantons an wirtschaftlichen Unternehmen aus, insbesondere der AXPO Holding AG, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der Flughafen Zürich AG und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich. 2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist. 3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten von bedeutenden Beteiligungen, wenn deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist. 4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen Direktion sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung.

§ 35 Finanzkommission

1 Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen des Kantons aus. 2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag a. zur Festlegung des Budgets, b. zur Bewilligung von Nachtragskreditbegehren, c. zur Genehmigung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung, d. zu Anträgen des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der Rechnung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KV3 dienen, e. zur Festsetzung des Steuerfusses, f. zur Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Finanzkontrolle, g. zu Geschäften betreffend den Lotteriefonds. 3 In den Fällen von Abs. 2 lit. a–d erfolgt der Antrag in Koordination mit den Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung. b. Referentinnen

§ 36 und Referenten

1 Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amtsdauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget, Nachtragskreditbegehren, Jahresrechnung, konsolidierter Rechnung und mittelfristigem Ausgleich. 2 Die Referentinnen und Referenten nehmen zwecks Koordination an den Sitzungen der Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung teil. 3 Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der Kommissionen zu Beratungsgegenständen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen teilnehmen. 4 Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen zugewiesenen Kommission, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheimnis unterliegen. c. Vorberatung

§ 37 des Budgets

1 Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen nach Überweisung des Budgetentwurfs durch den Regierungsrat über die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. 2 Die Sachkommissionen und die Justizkommission setzen die Vorgaben der Finanzkommission um und stellen ihr spätestens bis am Montag der zehnten Woche nach Überweisung des Budgetentwurfs Antrag. a. Aufgaben 3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkommission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission anhören.7 4 Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sachkommission oder der Justizkommission nicht, ergänzt sie ihren Antrag mit dem Antrag der Sachkommission oder der Justizkommission. d. Änderung

§ 38 der Budgetindikatoren

Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgruppenbudgets neu schaffen, ändern oder aufheben, informiert er vorgängig die Finanzkommission und die zuständige Sachkommission und begründet die Änderung.

§ 39 Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über a. den Regierungsrat und seine Verwaltung, b. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz, die Ombudsperson und deren Verwaltung, c. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten Religionsgemeinschaften, d. die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss Art. 57 KV3, soweit sie nicht einer anderen Aufsichtskommission zugewiesen sind. 2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung beantragt werden. 3 Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Einzel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antrag zu Fristerstreckungsgesuchen des Regierungsrates.

§ 40 Justizkommission

1 Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über a. die obersten Gerichte sowie die ihnen unterstellten Gerichte und Amtsstellen, b. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die der Direktion der Justiz und des Innern unterstehen oder ihr administrativ angegliedert sind. a. Aufgaben 2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag auf Genehmigung a. der Rechenschaftsberichte der obersten Gerichte, b. des Geschäftsberichts des Regierungsrates im Bereich der Strafverfolgungsbehörden gemäss Abs. 1 lit. b. 3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die von den obersten Gerichten unterbreitet werden.

← Find another law