1 Die Interfraktionelle Konferenz ermittelt vor der Besetzung
von Richterstellen jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantonsrat rechnerisch Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt das Ergebnis der Justizkommission mit.
2 Die Justizkommission schreibt zu besetzende Stellen für Mitglieder
und Ersatzmitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte unter Vorbehalt von Abs. 4 öffentlich aus. Sie weist dabei auf die
Fraktion hin, die den Sitz beansprucht.
3 Sie prüft die Kandidatinnen und Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung. Sie regelt die Einzelheiten der Prüfung in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht.
4 Die Gerichte schreiben zu besetzende Stellen für Ersatzmitglieder
öffentlich aus, für die sie ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben. Die
Justizkommission prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den
genannten Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung.
§ 42 c. Begnadigung
1 Stellt der Regierungsrat Antrag auf Begnadigung, erhalten
die Kantonsratsmitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des
Sachverhaltes mit Begründung.
2 Lehnt der Regierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet
er den Entscheid der Justizkommission zur Kenntnisnahme.
D. Redaktionskommission
§ 43 a. Aufgaben
Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der
ersten Lesung im Kantonsrat, ob die Erlasse
a. die Regelungsabsichten des Kantonsrates wiedergeben,
b. den Vorgaben der Redaktion und Gesetzgebungstechnik entsprechen,
c. klar, verständlich und knapp formuliert sind.
b. materielle
§ 44 Bereinigung
1 Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche nicht selbst klären, weist sie den Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu.
2 Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende
Kommission nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung und stellt
dem Kantonsrat entsprechend Antrag.
§ 45 c. Teilnehmende
1 An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit
beratender Stimme teilnehmen:
a. eine Vertretung der vorberatenden Kommission,
b. eine Vertretung der zuständigen Direktion.
2 Die Redaktionskommission bestimmt die Teilnahme der Vertretungen der mit der Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwaltung.
3. Abschnitt: Fraktionen
§ 46
1 Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die
Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüssen, Planungsbeschlüssen, Vorstössen und parlamentarischen Initiativen.
2 Die Fraktionen bezeichnen die entsprechenden Mitarbeitenden
und melden diese der Verwaltungsdelegation.
3 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis gemäss § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 19985 für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste gelten sinngemäss für die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate.
4 Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet,
kann die Geschäftsleitung die Zustellung der Kommissionsunterlagen
an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern.
3. Teil: Ratsbetrieb
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 47 Sitzungsleitung
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
eröffnet, leitet und schliesst die Kantonsratssitzung.
2 Sie oder er sorgt für die Beachtung des parlamentarischen Verfahrens, die Wahrung des parlamentarischen Anstands und für Ruhe im
Ratssaal.
3 Sie oder er kann bei störender Unruhe die Sitzung für bestimmte
Zeit unterbrechen oder schliessen.
Disziplinarische
§ 48 Massnahmen
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
ruft die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung auf, wenn diese
a. nicht zur Sache sprechen,
b. die Redezeit überschreiten,
c. sich beleidigend äussern,
d. durch ihr Verhalten die Kantonsratssitzung stören,
e. Verfahrensvorschriften verletzen.
2 Sie oder er kann einer oder einem Sitzungsteilnehmenden in folgenden Fällen das Wort entziehen:
a. nach erfolgtem Ordnungsruf im Wiederholungsfall,
b. sofort und ohne vorgängigen Ordnungsruf in schwerwiegenden Fällen.
3 Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm
zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden.
4 Auf Antrag der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der
Sitzung ausschliessen, wenn es wiederholt die Kantonsratssitzung stört,
insbesondere wenn es trotz Wortentzugs weiterspricht oder sich wiederholt beleidigend äussert.
§ 49 Hausrecht
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
übt das Hausrecht des Kantonsrates aus. Sie oder er kann dieses an die
Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegieren.
2 Während der Sitzungen der Organe des Kantonsrates üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der jeweiligen Organe das Hausrecht aus.
3 Das Hausrecht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathauses während der Kantonsratssitzungen, die Sitzungsräumlichkeiten der
Organe des Kantonsrates sowie die Büroräumlichkeiten der Parlamentsdienste.
4 Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten
Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest.
§ 50 b. Massnahmen
Auf der Grundlage des Hausrechts kann die zuständige Person
a. den Zutritt zu den Räumlichkeiten festlegen,
b. ein Verbot von Bild- oder Tonaufnahmen aussprechen,
c. Personen, die sich nicht an die Ordnung halten, sich trotz Mahnung
weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören, aus den
Räumlichkeiten verweisen,
d. Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung gefährden, den Polizeikräften zuweisen.
a. Ausübung
§ 51 Schriftverkehr
Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Organen und den kantonalen Behörden sowie innerhalb des Kantonsrates
kann elektronisch erfolgen.
2. Abschnitt: Beratung
§ 52
1 Die Beratungen des Kantonsrates dienen dem öffentlichen
Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Kantonsratsmitglieder. Sie sollen die unterschiedlichen
Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich
machen.
2 Wer sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, fasst sich kurz und
spricht zur Sache.
3 Verhandlungssprache ist Hochdeutsch.
3. Abschnitt: Antragsrecht
Materielle
§ 53 Änderungen
1 Jedes Kantonsratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.
2 Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär sowie elektronisch bei den Parlamentsdiensten und in der Regel vor der Behandlung des Beratungsgegenstands
einzureichen.
3 Die Begründung erfolgt mündlich.
§ 54 Ordnungsanträge
1 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen, können mündlich gestellt werden und werden in der
Regel sofort behandelt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann
das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein
Mitglied jeder Fraktion beschränken.
3 Der Kantonsrat kann bis zum Ende der Behandlung eines Beratungsgegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen, wenn mindestens 20 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen.8
4. Abschnitt: Redeordnung
§ 55 Rederecht
1 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Kantonsrates und
des Regierungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern der antragsberechtigten Organe zu.
2 Der Kantonsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Angestellten des Kantons oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Kantonsrat
zu sprechen, wenn der Beratungsgegenstand besondere Kenntnisse erfordert.
Reihenfolge
der Rednerinnen
§ 56 und Redner
1 Zuerst wird das Wort für die Begründung oder die Berichterstattung erteilt. Anschliessend folgt die Diskussion.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und sorgt dabei für
sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung.
Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der
Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldungen.
§ 57 Worterteilung
1 Im Kantonsrat darf nur sprechen, wer von der Kantonsratspräsidentin oder vom Kantonsratspräsidenten das Wort erhält.
2 Zum selben Punkt darf höchstens zweimal gesprochen werden.
3 Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Kommissionen,
Regierungsratsmitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter eines anderen antragsberechtigten Organs erhalten das Wort auf Verlangen
unabhängig von der Beratungsart und ausserhalb der Reihe.
4 Stellt ein Kantonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die
Vorrednerin oder den Vorredner, sorgt die Kantonsratspräsidentin oder
der Kantonsratspräsident für eine möglichst unmittelbare Beantwortung
durch die angesprochene Person.
§ 58 Redezeiten
1 Grundsätzlich dauern die Redezeiten
a. in der Eintretens- oder Grundsatzdebatte:
1. zehn Minuten für
– die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der antragstellenden und der mitberichtenden Kommission,
– die Vertreterin oder den Vertreter des Regierungsrates bzw.
der antragsberechtigten Behörde,
– die Fraktionssprecherin oder den Fraktionssprecher,
– Antragstellende von abweichenden Anträgen zum Eintreten,
2. fünf Minuten für die übrigen Rednerinnen und Redner,
b. in der Detailberatung: fünf Minuten für alle Rednerinnen und Redner,
c. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und
Fraktionssprecher:
– fünf Minuten zur Begründung des Abstimmungsverhaltens der
Fraktion,
– zehn Minuten beim Budget und bei weiteren wichtigen Beratungsgegenständen, falls die Geschäftsleitung eine Schlussdebatte
beschliesst.
2 In der Beratung über die Unterstützung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen erhalten die erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder zehn Minuten, die übrigen Rednerinnen und Redner fünf
Minuten Redezeit.
3 Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen
Beratungsgegenstand abweichende Redezeiten beschliessen.
5. Abschnitt: Beratungsarten
Allgemeine
§ 59 Bestimmungen
1 Der Kantonsrat behandelt seine Beratungsgegenstände in
der Regel in freier Debatte.
2 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Beratungsgegenstände folgende andere Beratungsarten beschliessen:
a. Kurzdebatte,
b. reduzierte Debatte,
c. schriftliches Verfahren.
3 Sie gibt die Beratungsart dem Kantonsrat frühzeitig bekannt.
4 Jedes Kantonsratsmitglied kann vor der Beratung eines Beratungsgegenstands mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Über
den Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlossen, wenn ihm 60 Kantonsratsmitglieder zustimmen.
5 Nach Beginn der Debatte kann die Beratungsart nicht mehr geändert werden.
§ 60 Freie Debatte
1 In der freien Debatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden.
2 Jedes Kantonsratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu
schliessen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch
zu berücksichtigen.
§ 61 Kurzdebatte
1 Debatten über Dringlicherklärungen oder die Abschreibung
von Vorstössen werden als Kurzdebatten geführt, sofern kein anderer
Antrag vorliegt.
2 In der Kurzdebatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort
melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten.
Reduzierte
§ 62 Debatte
1 Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsgegenstandes kann die Geschäftsleitung die reduzierte Debatte beschliessen. Ausgenommen ist die Beratung von Erlassen.
2 In der reduzierten Debatte können sich zu Wort melden:
a. das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied von Vorstössen und
parlamentarischen Initiativen,
b. die Antragstellerinnen und Antragsteller,
c. die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher.
3 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied erhält für die Begründung eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative zehn
Minuten Redezeit. Für alle übrigen Rednerinnen und Redner beträgt
die Redezeit fünf Minuten.
4 Anträge aus dem Kantonsrat werden vor der Behandlung des betreffenden Beratungsgegenstands schriftlich gestellt und begründet.
Schriftliches
§ 63 Verfahren
1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.
2 Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes
schriftlich gestellt, begründet und den Kantonsratsmitgliedern zur
Kenntnis gebracht.
Gemeinsame
Beratung und
unterschiedliche
§ 64 Beratungsarten
1 Beratungsgegenstände, die einen Sachzusammenhang aufweisen, können gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt
in der Regel getrennt.
2 Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unterschiedliche Beratungsarten festgelegt werden.
6. Abschnitt: Erklärungen
Erklärungen
§ 65 aus dem Rat
1 Die Fraktionen können zu aktuellen Themen eine kurze
und knappe Erklärung abgeben.
2 Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Abwehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständnissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt.
Erklärungen des
§ 66 Regierungsrates
Der Regierungsrat kann zu ausserordentlichen Ereignissen
eine Erklärung abgeben.
7. Abschnitt: Vorstösse und parlamentarische Initiativen
§ 67 Einreichung
Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während
der Kantonsratssitzung einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht sowie den Parlamentsdiensten elektronisch zugestellt.
§ 68 Anforderungen
1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder
verletzend noch diskriminierend sein.
2 Motionen, Postulate und parlamentarische Initiativen sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Forderung und Begründung sind
voneinander zu trennen.
3 KEF-Erklärungen, Interpellationen und Anfragen können eine
knappe schriftliche Begründung enthalten.
Prüfung durch
§ 69 Kantonsratssekretariat
1 Das Kantonsratssekretariat prüft, ob die Anforderungen für
Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über die Entgegennahme und Änderungen.
§ 70 Rückzug
1 Ein Rückzug eines Vorstosses oder einer parlamentarischen
Initiative hat spätestens bis vor der ersten Behandlung im Kantonsrat zu
erfolgen.
2 Der Rückzug ist vom erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglied
schriftlich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen.
8. Abschnitt: Abstimmungen
Elektronische
§ 71 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden.
3 Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission
Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.
4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine
stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§ 72 b. Bekanntgabe
1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis
werden im Ratssaal auf Bildschirmen angezeigt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident gibt das
Abstimmungsresultat bekannt.
3 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden namentlich gespeichert und veröffentlicht.
a. Stimmabgabe
Stimmabgabe
ohne
elektronische
§ 73 Abstimmungsanlage
1 Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die
Stimmabgabe, indem sich die Kantonsratsmitglieder auf Frage der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten von ihren Sitzen
erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.
2 Wird auf Verlangen von 20 Kantonsratsmitgliedern eine Abstimmung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll
festgehalten, wie gestimmt wurde und welche Kantonsratsmitglieder abwesend waren. Jedes Kantonsratsmitglied gibt seine Stimme nach Aufruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab.
§ 74 Abstimmungsverfahren
1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
legt das Abstimmungsvorgehen fest. Über Einsprachen entscheidet der
Kantonsrat ohne Diskussion.
2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser
zum Beschluss erklärt.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kantonsratsmitglieds getrennt abgestimmt.
4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die
sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt.
Mehrstufiges
§ 75 Abstimmungsverfahren
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei
Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
2 Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz werden vor
denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung gebracht.
b. gleichzeitige
Abstimmung
über mehrere
§ 76 Anträge
1 Ist eine paarweise Abstimmung nicht möglich, werden alle
Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Cup-System). Jedes
Kantonsratsmitglied hat eine Stimme.
2 Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden
die beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der unterlegene Antrag scheidet
aus. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt.
3 Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag
geändert werden.
a. paarweise
Abstimmung
9. Abschnitt: Wahlverfahren
§ 77 Offene Wahlen
1 Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, lässt die Kantonsratspräsidentin oder
der Kantonsratspräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl
der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen.
2 Sie oder er ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in
der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf.
3 Die Kantonsratsmitglieder können nach dem Aufruf einer Kandidatin oder eines Kandidaten ihre Stimme abgeben.
4 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident wählt
nicht mit.
5 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt
das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen.
Geheime
§ 78 Wahlen
1 Beim geheimen Wahlverfahren wird die Tür zum Ratssaal
geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt
die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele
Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind.
3 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
wählt mit.
§ 79 b. Stimmenauszählung
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die
Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
2 Eine Kantonsratssekretärin oder ein Kantonsratssekretär hält das
Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Die Kantonsratspräsidentin
oder der Kantonsratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis
des Wahlgangs.
3 Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder
anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
Genehmigung
§ 80 von Wahlen
1 Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantonsratsbeschluss auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Wahl. Eine
Rückweisung ist nicht zulässig.
2 Hat der Kantonsrat die Wahl mehrerer Mitglieder einer Behörde
gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss.
a. Stimmabgabe
4. Teil: Schlussbestimmungen