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Kantonsratsreglement

Zürich · 171.11 · regulation

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Contents: 82 provisions
  1. § 1 Eröffnung
  2. § 2 Ablauf
  3. § 3 Sitzungszeiten
  4. § 4 Sitzungszeiten
  5. § 5 Sitzungsteilnahme
  6. § 6 Öffentlichkeit
  7. § 7 Protokoll
  8. § 8 Medien
  9. § 9 und Besucher
  10. § 10 Öffentlichkeit
  11. § 11 Aufgaben
  12. § 12 Informationszugangsgesuchen
  13. § 13 Rechnungslegung
  14. § 14 der Schriftstücke
  15. § 15 Kommissionen
  16. § 16 Stellvertretung
  17. § 17 Sitzungstage
  18. § 18 Sitzungsplanung
  19. § 19 Sitzungsteilnehmende
  20. § 20 Erstunterzeichnenden
  21. § 21 Erlassen
  22. § 22 Sistierung
  23. § 23 Koordination
  24. § 24 Öffentlichkeit
  25. § 25 Berichterstattung
  26. § 26 Kommissionsprotokolle
  27. § 27 b. Inhalt
  28. § 28 c. Genehmigung
  29. § 29 d. Kennzeichnung
  30. § 30 Mitgliederzahl
  31. § 31 Behandlung
  32. § 32 Mitgliederzahl
  33. § 33 (ABG)
  34. § 34 (AWU)
  35. § 35 Finanzkommission
  36. § 36 und Referenten
  37. § 37 des Budgets
  38. § 38 der Budgetindikatoren
  39. § 39 Geschäftsprüfungskommission
  40. § 40 Justizkommission
  41. § 41 b. Richterwahlen
  42. § 42 c. Begnadigung
  43. § 43 a. Aufgaben
  44. § 44 Bereinigung
  45. § 45 c. Teilnehmende
  46. § 46
  47. § 47 Sitzungsleitung
  48. § 48 Massnahmen
  49. § 49 Hausrecht
  50. § 50 b. Massnahmen
  51. § 51 Schriftverkehr
  52. § 52
  53. § 53 Änderungen
  54. § 54 Ordnungsanträge
  55. § 55 Rederecht
  56. § 56 und Redner
  57. § 57 Worterteilung
  58. § 58 Redezeiten
  59. § 59 Bestimmungen
  60. § 60 Freie Debatte
  61. § 61 Kurzdebatte
  62. § 62 Debatte
  63. § 63 Verfahren
  64. § 64 Beratungsarten
  65. § 65 aus dem Rat
  66. § 66 Regierungsrates
  67. § 67 Einreichung
  68. § 68 Anforderungen
  69. § 69 Kantonsratssekretariat
  70. § 70 Rückzug
  71. § 71 Stimmabgabe
  72. § 72 b. Bekanntgabe
  73. § 73 Abstimmungsanlage
  74. § 74 Abstimmungsverfahren
  75. § 75 Abstimmungsverfahren
  76. § 76 Anträge
  77. § 77 Offene Wahlen
  78. § 78 Wahlen
  79. § 79 b. Stimmenauszählung
  80. § 80 von Wahlen
  81. § 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  82. § 82 Inkrafttreten

82 provisions

§ 41 b. Richterwahlen

1 Die Interfraktionelle Konferenz ermittelt vor der Besetzung von Richterstellen jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantonsrat rechnerisch Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt das Ergebnis der Justizkommission mit. 2 Die Justizkommission schreibt zu besetzende Stellen für Mitglieder und Ersatzmitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte unter Vorbehalt von Abs. 4 öffentlich aus. Sie weist dabei auf die Fraktion hin, die den Sitz beansprucht. 3 Sie prüft die Kandidatinnen und Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung. Sie regelt die Einzelheiten der Prüfung in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht. 4 Die Gerichte schreiben zu besetzende Stellen für Ersatzmitglieder öffentlich aus, für die sie ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben. Die Justizkommission prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den genannten Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung.

§ 42 c. Begnadigung

1 Stellt der Regierungsrat Antrag auf Begnadigung, erhalten die Kantonsratsmitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des Sachverhaltes mit Begründung. 2 Lehnt der Regierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet er den Entscheid der Justizkommission zur Kenntnisnahme. D. Redaktionskommission

§ 43 a. Aufgaben

Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der ersten Lesung im Kantonsrat, ob die Erlasse a. die Regelungsabsichten des Kantonsrates wiedergeben, b. den Vorgaben der Redaktion und Gesetzgebungstechnik entsprechen, c. klar, verständlich und knapp formuliert sind. b. materielle

§ 44 Bereinigung

1 Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche nicht selbst klären, weist sie den Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu. 2 Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende Kommission nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung und stellt dem Kantonsrat entsprechend Antrag.

§ 45 c. Teilnehmende

1 An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit beratender Stimme teilnehmen: a. eine Vertretung der vorberatenden Kommission, b. eine Vertretung der zuständigen Direktion. 2 Die Redaktionskommission bestimmt die Teilnahme der Vertretungen der mit der Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwaltung. 3. Abschnitt: Fraktionen

§ 46

1 Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüssen, Planungsbeschlüssen, Vorstössen und parlamentarischen Initiativen. 2 Die Fraktionen bezeichnen die entsprechenden Mitarbeitenden und melden diese der Verwaltungsdelegation. 3 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis gemäss § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 19985 für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste gelten sinngemäss für die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate. 4 Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet, kann die Geschäftsleitung die Zustellung der Kommissionsunterlagen an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern. 3. Teil: Ratsbetrieb 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 47 Sitzungsleitung

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eröffnet, leitet und schliesst die Kantonsratssitzung. 2 Sie oder er sorgt für die Beachtung des parlamentarischen Verfahrens, die Wahrung des parlamentarischen Anstands und für Ruhe im Ratssaal. 3 Sie oder er kann bei störender Unruhe die Sitzung für bestimmte Zeit unterbrechen oder schliessen. Disziplinarische

§ 48 Massnahmen

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident ruft die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung auf, wenn diese a. nicht zur Sache sprechen, b. die Redezeit überschreiten, c. sich beleidigend äussern, d. durch ihr Verhalten die Kantonsratssitzung stören, e. Verfahrensvorschriften verletzen. 2 Sie oder er kann einer oder einem Sitzungsteilnehmenden in folgenden Fällen das Wort entziehen: a. nach erfolgtem Ordnungsruf im Wiederholungsfall, b. sofort und ohne vorgängigen Ordnungsruf in schwerwiegenden Fällen. 3 Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden. 4 Auf Antrag der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der Sitzung ausschliessen, wenn es wiederholt die Kantonsratssitzung stört, insbesondere wenn es trotz Wortentzugs weiterspricht oder sich wiederholt beleidigend äussert.

§ 49 Hausrecht

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident übt das Hausrecht des Kantonsrates aus. Sie oder er kann dieses an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegieren. 2 Während der Sitzungen der Organe des Kantonsrates üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der jeweiligen Organe das Hausrecht aus. 3 Das Hausrecht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathauses während der Kantonsratssitzungen, die Sitzungsräumlichkeiten der Organe des Kantonsrates sowie die Büroräumlichkeiten der Parlamentsdienste. 4 Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest.

§ 50 b. Massnahmen

Auf der Grundlage des Hausrechts kann die zuständige Person a. den Zutritt zu den Räumlichkeiten festlegen, b. ein Verbot von Bild- oder Tonaufnahmen aussprechen, c. Personen, die sich nicht an die Ordnung halten, sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören, aus den Räumlichkeiten verweisen, d. Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung gefährden, den Polizeikräften zuweisen. a. Ausübung

§ 51 Schriftverkehr

Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Organen und den kantonalen Behörden sowie innerhalb des Kantonsrates kann elektronisch erfolgen. 2. Abschnitt: Beratung

§ 52

1 Die Beratungen des Kantonsrates dienen dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Kantonsratsmitglieder. Sie sollen die unterschiedlichen Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich machen. 2 Wer sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, fasst sich kurz und spricht zur Sache. 3 Verhandlungssprache ist Hochdeutsch. 3. Abschnitt: Antragsrecht Materielle

§ 53 Änderungen

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen. 2 Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär sowie elektronisch bei den Parlamentsdiensten und in der Regel vor der Behandlung des Beratungsgegenstands einzureichen. 3 Die Begründung erfolgt mündlich.

§ 54 Ordnungsanträge

1 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen, können mündlich gestellt werden und werden in der Regel sofort behandelt. 2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein Mitglied jeder Fraktion beschränken. 3 Der Kantonsrat kann bis zum Ende der Behandlung eines Beratungsgegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen, wenn mindestens 20 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen.8 4. Abschnitt: Redeordnung

§ 55 Rederecht

1 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern der antragsberechtigten Organe zu. 2 Der Kantonsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Angestellten des Kantons oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Kantonsrat zu sprechen, wenn der Beratungsgegenstand besondere Kenntnisse erfordert. Reihenfolge der Rednerinnen

§ 56 und Redner

1 Zuerst wird das Wort für die Begründung oder die Berichterstattung erteilt. Anschliessend folgt die Diskussion. 2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und sorgt dabei für sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung. Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldungen.

§ 57 Worterteilung

1 Im Kantonsrat darf nur sprechen, wer von der Kantonsratspräsidentin oder vom Kantonsratspräsidenten das Wort erhält. 2 Zum selben Punkt darf höchstens zweimal gesprochen werden. 3 Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Kommissionen, Regierungsratsmitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter eines anderen antragsberechtigten Organs erhalten das Wort auf Verlangen unabhängig von der Beratungsart und ausserhalb der Reihe. 4 Stellt ein Kantonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die Vorrednerin oder den Vorredner, sorgt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident für eine möglichst unmittelbare Beantwortung durch die angesprochene Person.

§ 58 Redezeiten

1 Grundsätzlich dauern die Redezeiten a. in der Eintretens- oder Grundsatzdebatte: 1. zehn Minuten für – die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der antragstellenden und der mitberichtenden Kommission, – die Vertreterin oder den Vertreter des Regierungsrates bzw. der antragsberechtigten Behörde, – die Fraktionssprecherin oder den Fraktionssprecher, – Antragstellende von abweichenden Anträgen zum Eintreten, 2. fünf Minuten für die übrigen Rednerinnen und Redner, b. in der Detailberatung: fünf Minuten für alle Rednerinnen und Redner, c. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher: – fünf Minuten zur Begründung des Abstimmungsverhaltens der Fraktion, – zehn Minuten beim Budget und bei weiteren wichtigen Beratungsgegenständen, falls die Geschäftsleitung eine Schlussdebatte beschliesst. 2 In der Beratung über die Unterstützung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen erhalten die erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder zehn Minuten, die übrigen Rednerinnen und Redner fünf Minuten Redezeit. 3 Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen Beratungsgegenstand abweichende Redezeiten beschliessen. 5. Abschnitt: Beratungsarten Allgemeine

§ 59 Bestimmungen

1 Der Kantonsrat behandelt seine Beratungsgegenstände in der Regel in freier Debatte. 2 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Beratungsgegenstände folgende andere Beratungsarten beschliessen: a. Kurzdebatte, b. reduzierte Debatte, c. schriftliches Verfahren. 3 Sie gibt die Beratungsart dem Kantonsrat frühzeitig bekannt. 4 Jedes Kantonsratsmitglied kann vor der Beratung eines Beratungsgegenstands mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Über den Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlossen, wenn ihm 60 Kantonsratsmitglieder zustimmen. 5 Nach Beginn der Debatte kann die Beratungsart nicht mehr geändert werden.

§ 60 Freie Debatte

1 In der freien Debatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden. 2 Jedes Kantonsratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu schliessen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.

§ 61 Kurzdebatte

1 Debatten über Dringlicherklärungen oder die Abschreibung von Vorstössen werden als Kurzdebatten geführt, sofern kein anderer Antrag vorliegt. 2 In der Kurzdebatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten. Reduzierte

§ 62 Debatte

1 Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsgegenstandes kann die Geschäftsleitung die reduzierte Debatte beschliessen. Ausgenommen ist die Beratung von Erlassen. 2 In der reduzierten Debatte können sich zu Wort melden: a. das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen, b. die Antragstellerinnen und Antragsteller, c. die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher. 3 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied erhält für die Begründung eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative zehn Minuten Redezeit. Für alle übrigen Rednerinnen und Redner beträgt die Redezeit fünf Minuten. 4 Anträge aus dem Kantonsrat werden vor der Behandlung des betreffenden Beratungsgegenstands schriftlich gestellt und begründet. Schriftliches

§ 63 Verfahren

1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung. 2 Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes schriftlich gestellt, begründet und den Kantonsratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Gemeinsame Beratung und unterschiedliche

§ 64 Beratungsarten

1 Beratungsgegenstände, die einen Sachzusammenhang aufweisen, können gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel getrennt. 2 Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unterschiedliche Beratungsarten festgelegt werden. 6. Abschnitt: Erklärungen Erklärungen

§ 65 aus dem Rat

1 Die Fraktionen können zu aktuellen Themen eine kurze und knappe Erklärung abgeben. 2 Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Abwehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständnissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt. Erklärungen des

§ 66 Regierungsrates

Der Regierungsrat kann zu ausserordentlichen Ereignissen eine Erklärung abgeben. 7. Abschnitt: Vorstösse und parlamentarische Initiativen

§ 67 Einreichung

Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während der Kantonsratssitzung einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht sowie den Parlamentsdiensten elektronisch zugestellt.

§ 68 Anforderungen

1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder verletzend noch diskriminierend sein. 2 Motionen, Postulate und parlamentarische Initiativen sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Forderung und Begründung sind voneinander zu trennen. 3 KEF-Erklärungen, Interpellationen und Anfragen können eine knappe schriftliche Begründung enthalten. Prüfung durch

§ 69 Kantonsratssekretariat

1 Das Kantonsratssekretariat prüft, ob die Anforderungen für Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind. 2 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über die Entgegennahme und Änderungen.

§ 70 Rückzug

1 Ein Rückzug eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative hat spätestens bis vor der ersten Behandlung im Kantonsrat zu erfolgen. 2 Der Rückzug ist vom erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglied schriftlich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen. 8. Abschnitt: Abstimmungen Elektronische

§ 71 Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektronischen Abstimmungsanlage. 2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden. 3 Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab. 4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.

§ 72 b. Bekanntgabe

1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden im Ratssaal auf Bildschirmen angezeigt. 2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident gibt das Abstimmungsresultat bekannt. 3 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden namentlich gespeichert und veröffentlicht. a. Stimmabgabe Stimmabgabe ohne elektronische

§ 73 Abstimmungsanlage

1 Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die Stimmabgabe, indem sich die Kantonsratsmitglieder auf Frage der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten von ihren Sitzen erheben. Die Stimmen werden ausgezählt. 2 Wird auf Verlangen von 20 Kantonsratsmitgliedern eine Abstimmung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll festgehalten, wie gestimmt wurde und welche Kantonsratsmitglieder abwesend waren. Jedes Kantonsratsmitglied gibt seine Stimme nach Aufruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab.

§ 74 Abstimmungsverfahren

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident legt das Abstimmungsvorgehen fest. Über Einsprachen entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion. 2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt. 3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kantonsratsmitglieds getrennt abgestimmt. 4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt. Mehrstufiges

§ 75 Abstimmungsverfahren

1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können. 2 Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz werden vor denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung gebracht. b. gleichzeitige Abstimmung über mehrere

§ 76 Anträge

1 Ist eine paarweise Abstimmung nicht möglich, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Cup-System). Jedes Kantonsratsmitglied hat eine Stimme. 2 Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden die beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der unterlegene Antrag scheidet aus. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt. 3 Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag geändert werden. a. paarweise Abstimmung 9. Abschnitt: Wahlverfahren

§ 77 Offene Wahlen

1 Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, lässt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen. 2 Sie oder er ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf. 3 Die Kantonsratsmitglieder können nach dem Aufruf einer Kandidatin oder eines Kandidaten ihre Stimme abgeben. 4 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident wählt nicht mit. 5 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen. Geheime

§ 78 Wahlen

1 Beim geheimen Wahlverfahren wird die Tür zum Ratssaal geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig. 2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind. 3 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident wählt mit.

§ 79 b. Stimmenauszählung

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaals erfolgen. 2 Eine Kantonsratssekretärin oder ein Kantonsratssekretär hält das Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis des Wahlgangs. 3 Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt. Genehmigung

§ 80 von Wahlen

1 Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantonsratsbeschluss auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Wahl. Eine Rückweisung ist nicht zulässig. 2 Hat der Kantonsrat die Wahl mehrerer Mitglieder einer Behörde gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss. a. Stimmabgabe 4. Teil: Schlussbestimmungen

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