1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
lädt die designierten Kantonsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung
ein.
2 Das älteste und das jüngste anwesende Kantonsratsmitglied eröffnen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge.
3 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht,
ist für die Feststellung der Konstituierung zuständig.10
4 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als zweites spricht,
leitet die Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des
Ratsbüros und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
§ 2 Ablauf
Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf:
a. Rede des ältesten und des jüngsten anwesenden Kantonsratsmitglieds,
b.10 Feststellung der Konstituierung des Kantonsrates,
c. Leistung des Amtsgelübdes der Mitglieder des Kantonsrates und
des Regierungsrates,
d. Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten,
e. Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin oder des ersten und
zweiten Vizepräsidenten,
f. Wahl der drei Kantonsratssekretärinnen oder -sekretäre,
g. Kenntnisnahme der von den Fraktionen bezeichneten Präsidentinnen und Präsidenten,
h. Wahl der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 20
Abs. 2 KRG,
i. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
§ 3 Sitzungszeiten
1 Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die
Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr.
2 Zum Abbau der Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätzliche Sitzungen am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um
14.30 Uhr.
3 Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden.
Sitzungsplanung
und weitere
§ 4 Sitzungszeiten
1 Die Geschäftsleitung legt in einer Jahresplanung die sitzungsfreie Zeit des Kantonsrates und seiner Organe fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere die Schulferien sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage.
2 Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des
Budgets oder besonders umfangreicher und dringender Geschäfte weitere Sitzungen an anderen Wochentagen ansetzen. Diese beginnen in
der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr.
3 Sitzungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
4 Vier Tage vor den Sitzungen wird den Kantonsratsmitgliedern eine
Einladung mit Angabe der Beratungsgegenstände zugestellt. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.
§ 5 Sitzungsteilnahme
1 Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung
verhindert, entschuldigt es sich schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär.
2 Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsratssitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin
oder einem Kantonsratssekretär.
3 Die Information über die Anwesenheit der Kantonsratsmitglieder
ist öffentlich.
Information der
§ 6 Öffentlichkeit
1 Der Kantonsrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen sowie Mitteilungen und übertragen
die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen
Plattformen des Kantonsrates.9
2 Die Einladungen zu den Kantonsratssitzungen werden zusätzlich
im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
§ 7 Protokoll
1 Das Protokoll enthält die Anträge, die Voten, die disziplinarischen Massnahmen, die Art der Erledigung und die Ergebnisse der
Wahlen und Abstimmungen sowie die Namenslisten bei Abstimmungen
mit Namensaufruf.
2 Es nennt die Titel der eingereichten Vorstösse und parlamentarischen Initiativen sowie die Namen der erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder.
3 Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung genehmigt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend.
4 Es wird auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.
§ 8 Medien
1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffenden vorbehalten.
2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Medienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal.
3 Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung
entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder
des Kantonsrates verstösst.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzelfällen Tagesakkreditierungen ausstellen.
Besucherinnen
§ 9 und Besucher
1 Für Besucherinnen und Besucher der Kantonsratssitzungen
stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung.
2 Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen
Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, wird sie oder er im Ratssaal zuzulassen.
Ausschluss der
§ 10 Öffentlichkeit
1 Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss
§ 7 Abs. 3 KRG gestellt, hat nur Zutritt zum Rathaus, wer eine Funktion im Ratsbetrieb innehat.
2 Im Zusammenhang mit Massnahmen betreffend die Zürcher Kantonalbank gemäss Art. 109 KV3 kann die Geschäftsleitung die Einladung
und Beratung des Kantonsrates als geheim erklären.
2. Teil: Organe
1. Abschnitt: Die Geschäftsleitung
Weitere
§ 11 Aufgaben
Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantonsratsgesetz wahr und
a. plant die Beratungen in Abstimmung mit dem Regierungsrat und
sorgt für die beförderliche Behandlung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen,
b. beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden
Kommission,
c. entscheidet über die Sistierungsgesuche der Kommissionen zu den
ihnen zugeteilten Geschäften,
d. legt verfahrens- und organisationsrelevante Fragen aus,
e. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Organen
des Kantonsrates,
f. bestimmt die Delegationen und Vertretungen in internationalen
und interkantonalen Vereinigungen,
g.10 prüft anhand des Berichts des Regierungsrates über die Wahlen,
ob die Wahl der Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig ist, und
beantragt dem Kantonsrat, sofern diese Voraussetzung erfüllt ist,
die Feststellung seiner Konstituierung.
Verfahren bei
§ 12 Informationszugangsgesuchen
1 Die Geschäftsleitung entscheidet über Zugangsgesuche zu
Informationen, die der Kantonsrat oder seine Organe selbst erstellt oder
als Hauptadressat empfangen haben. Sie lädt das betroffene Organ vorgängig zur Stellungnahme ein.
2 Sie leitet Zugangsgesuche zu anderen Informationen an das zuständige Organ weiter.
§ 13 Rechnungslegung
Die Geschäftsleitung wendet bezüglich Rechnungslegung das
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20066 und
die entsprechenden Ausführungserlasse des Regierungsrates an.
Unterzeichnung
§ 14 der Schriftstücke
Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
sämtliche vom Kantonsrat und der Geschäftsleitung ausgehenden
Schriftstücke.
2. Abschnitt: Die Kommissionen
A. Allgemeine Bestimmungen
Bestellung der
§ 15 Kommissionen
1 Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl
der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Grösse der
Fraktionen zu Beginn der Legislatur massgebend.
2 Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder
eines Sitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt
dieser zugunsten der Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch.
3 Haben mehrere Fraktionen denselben rechnerischen Anspruch,
entscheidet das Los.
§ 16 Stellvertretung
1 Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommissionssekretariat möglichst frühzeitig.
2 In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist
die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung
eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der
Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.
§ 17 Sitzungstage
1 Die Kommissionen tagen an dem von der Geschäftsleitung
festgelegten Sitzungshalbtag. Subkommissionen können auch zu anderen Zeiten Sitzungen abhalten.
2 Die Geschäftsleitung konsultiert für die Festlegung der Sitzungshalbtage zuerst die Aufsichtskommissionen und dann die Sachkommissionen.
3 Sonntage sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage sind
in der Regel sitzungsfrei.
§ 18 Sitzungsplanung
Die Sitzungsplanung und die Einladungen der Sachkommissionen sind öffentlich zugänglich.
§ 19 Sitzungsteilnehmende
Die Kommission bestimmt, wer an ihren Sitzungen teilnimmt.
Anhörung der
§ 20 Erstunterzeichnenden
1 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied einer Motion,
eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative hat das Recht,
seinen Standpunkt gegenüber der vorberatenden Kommission zu vertreten.
2 Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern.
Verfahren bei
§ 21 Erlassen
1 Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung
fest. Die Schlussabstimmung findet in der Regel zwei Wochen danach
statt.
2 In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.
§ 22 Sistierung
Will eine Kommission die Beratung eines ihr zugewiesenen
Beratungsgegenstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der
Geschäftsleitung begründeten Antrag.
§ 23 Koordination
1 Die Sitzungen gemäss § 21 Abs. 2 KRG finden in der Regel
zweimal jährlich statt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Aufsichtskommissionen
koordinieren die Tätigkeiten der parlamentarischen Kontrolle. Sie führen dazu gemeinsame Sitzungen durch.
Information der
§ 24 Öffentlichkeit
1 Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die
Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem
Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten wesentlichen Argumente.
2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die von der Kommission
beauftragten Mitglieder sind für die Information der Medien zuständig. Die anderen Mitglieder greifen der Information nicht vor.
3 Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten sowie den Präsidien der Fraktionen wird der Inhalt der Medieninformation vorab mitgeteilt.
4 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die weiteren Kommissionsmitglieder zu den in der Kommission behandelten Fragen und den
dazu bestehenden Auffassungen öffentlich äussern. Es darf nicht bekannt gegeben werden, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert
und gestimmt haben.
§ 25 Berichterstattung
1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung bestimmen für
ihre mündliche Berichterstattung an den Kantonsrat eines oder mehrere
ihrer Mitglieder.
2 Sie berichten schriftlich über Beratungsgegenstände, zu denen die
Kantonsratsmitglieder keine erläuternden amtlichen Unterlagen haben.
3 Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der Antrag auf schriftliches Verfahren bedingt Einstimmigkeit der Kommission.
§ 26 Kommissionsprotokolle
1 Die Beratungen der Kommissionen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
2 Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung
des Protokolls durch die Kommission gelöscht.
§ 27 b. Inhalt
1 Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen
Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und
die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
2 Kurz- oder Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse
beraten werden.
§ 28 c. Genehmigung
1 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und den
weiteren Sitzungsteilnehmenden nach Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
2 Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der folgenden Sitzung.
§ 29 d. Kennzeichnung
Protokolle, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind,
werden besonders gekennzeichnet.
a. Aufzeichnung
B. Sachkommissionen
§ 30 Mitgliederzahl
Jede Sachkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich der
Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Beförderliche
§ 31 Behandlung
Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen
Beratungsgegenstände beförderlich.
C. Aufsichtskommissionen
§ 32 Mitgliederzahl
Jede Aufsichtskommission zählt elf Mitglieder, einschliesslich
der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Aufsichtskommission für
Bildung und
Gesundheit
§ 33 (ABG)
1 Die ABG übt die parlamentarische Kontrolle über die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kantons in den Bereichen Bildung und Gesundheit aus.
2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten der Beteiligungen, soweit deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die
Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen
Direktion und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der
Leistungserfüllung.
Aufsichtskommission
über die wirtschaftlichen
Unternehmen
§ 34 (AWU)
1 Die AWU übt die parlamentarische Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank sowie die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates
und die bedeutenden Beteiligungen des Kantons an wirtschaftlichen Unternehmen aus, insbesondere der AXPO Holding AG, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der Flughafen Zürich AG und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten von bedeutenden Beteiligungen, wenn deren Genehmigung
durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die
Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen
Direktion sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der
Leistungserfüllung.
§ 35 Finanzkommission
1 Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle
über die Finanzen des Kantons aus.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag
a. zur Festlegung des Budgets,
b. zur Bewilligung von Nachtragskreditbegehren,
c. zur Genehmigung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung,
d. zu Anträgen des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich
der Rechnung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KV3 dienen,
e. zur Festsetzung des Steuerfusses,
f. zur Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Finanzkontrolle,
g. zu Geschäften betreffend den Lotteriefonds.
3 In den Fällen von Abs. 2 lit. a–d erfolgt der Antrag in Koordination
mit den Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung.
b. Referentinnen
§ 36 und Referenten
1 Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amtsdauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget,
Nachtragskreditbegehren, Jahresrechnung, konsolidierter Rechnung
und mittelfristigem Ausgleich.
2 Die Referentinnen und Referenten nehmen zwecks Koordination
an den Sitzungen der Sachkommissionen, der Justizkommission und der
Geschäftsleitung teil.
3 Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der
Kommissionen zu Beratungsgegenständen mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen teilnehmen.
4 Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen
zugewiesenen Kommission, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheimnis unterliegen.
c. Vorberatung
§ 37 des Budgets
1 Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen
nach Überweisung des Budgetentwurfs durch den Regierungsrat über
die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
2 Die Sachkommissionen und die Justizkommission setzen die Vorgaben der Finanzkommission um und stellen ihr spätestens bis am Montag
der zehnten Woche nach Überweisung des Budgetentwurfs Antrag.
a. Aufgaben
3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkommission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die
Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder
des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu
eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission anhören.7
4 Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sachkommission oder der Justizkommission nicht, ergänzt sie ihren Antrag
mit dem Antrag der Sachkommission oder der Justizkommission.
d. Änderung
§ 38 der Budgetindikatoren
Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgruppenbudgets neu schaffen, ändern oder aufheben, informiert er vorgängig
die Finanzkommission und die zuständige Sachkommission und begründet die Änderung.
§ 39 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über
a. den Regierungsrat und seine Verwaltung,
b. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz, die Ombudsperson und deren Verwaltung,
c. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten
Religionsgemeinschaften,
d. die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss Art. 57 KV3, soweit
sie nicht einer anderen Aufsichtskommission zugewiesen sind.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die
mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung beantragt werden.
3 Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Einzel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antrag zu Fristerstreckungsgesuchen des Regierungsrates.
§ 40 Justizkommission
1 Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle
aus über
a. die obersten Gerichte sowie die ihnen unterstellten Gerichte und
Amtsstellen,
b. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die der Direktion der
Justiz und des Innern unterstehen oder ihr administrativ angegliedert
sind.
a. Aufgaben
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag auf Genehmigung
a. der Rechenschaftsberichte der obersten Gerichte,
b. des Geschäftsberichts des Regierungsrates im Bereich der Strafverfolgungsbehörden gemäss Abs. 1 lit. b.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die
von den obersten Gerichten unterbreitet werden.