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Finanzhaushaltsgesetz

Thurgau · 611.1 · statute

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Contents: 110 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 sind
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards
  32. § 32 über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner
  33. § 33 der Finanzlage
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110

110 provisions

§ 81

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. den Erlass von Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens 2. die Beschaffung der Mittel 3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat 4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, vorbehältlich der Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Grossen Rats 5. die Beteiligungen, soweit nicht das strategische Organ zuständig ist 6. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Grossen Rats 7. den Entwurf des Finanz- und Aufgabenplans 8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen 9. die Bewilligung von Kreditübertragungen 10. das IKS

§ 82

Departement für Finanzen und Soziales 1 Das Departement für Finanzen und Soziales ist insbesondere zuständig für: 1. die Organisation des Rechnungswesens 2. den Erlass des Reglements für Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung 3. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats 4. den Erlass von Weisungen zum Finanz- und Rechnungswesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht 5. die Beratung der Departemente und der Staatskanzlei in Finanzfragen

§ 83

Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für: 1. die Rechnungslegung, wobei sie Weisungen erlassen kann, soweit deren Erlass nicht dem Regierungsrat oder dem Departement für Finanzen und Soziales zusteht 2. die Organisation zur Erstellung von Budget und Finanzplan, der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und der Controllingberichte 3. die Beratung der Departemente und der Staatskanzlei in Finanzfragen 4. die Organisation und Koordination des IKS für den Finanzhaushalt 5. die administrative Führung der Beteiligungen 6. die Erstellung der Finanzstatistik

§ 84

Departemente und Staatskanzlei 1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind insbesondere zuständig für: 1. die korrekte Anwendung der Rechnungslegung und deren Weisungen 2. die Erstellung und den Inhalt des Budgets und des Finanzplans, der Jahresrechnung, des Geschäftsberichts und des Controllingberichts 3. die Beratung der Ämter und Betriebe in Finanzfragen 4. die Umsetzung des IKS für den Finanzhaushalt 2 In den Aufgaben werden die Departemente und die Staatskanzlei durch eine Controllerin oder einen Controller unterstützt, die oder der für die Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zuständig ist. 3 Die Departemente und die Staatskanzlei üben die Aufsicht über die Beteiligungen in ihrer definierten Zuständigkeit, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, aus.

§ 85

Organe und Anstalten 1 Die Organe und Anstalten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte, die ihnen der Regierungsrat gemäss § 38 übertragen hat, sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten. 2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen. 8. Finanzkontrolle 8.1. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

§ 86

Stellung 1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt: 1. den Grossen Rat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege 2. den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Ausübung der Dienstaufsicht 2 Die Finanzkontrolle ist unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit ausschliesslich Verfassung und Gesetz verpflichtet. 3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.

§ 87

Aufsichtsbereich 1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen: 1. das Rechnungswesen des Grossen Rats 2. die Verwaltung 3. das Rechnungswesen der Verwaltung der Rechtspflege 4. die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons 5. Organisationen ausserhalb der Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt oder Beiträge ausrichtet 2 Nicht der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen: 1. die Thurgauer Kantonalbank 2. die Pensionskasse Thurgau mit Ausnahme der Prüfung der Werthaltigkeit allfälliger Arbeitgeber-Beitragsreserven mit Verwendungsverzicht 3. das Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau, soweit es nicht für den Kanton tätig ist 4. die Veranlagungen im Bereich der Steuern (materielle Prüfung) 3 Die Finanzkontrolle nimmt bei Organisationen, die nach Gesetz oder Statuten über eine externe oder eine interne Revisionsstelle verfügen, Rücksicht auf die Arbeit dieser Revisionsstellen und übt die Finanzaufsicht in Abstimmung mit diesen Organisationen aus. Die Finanzkontrolle ist berechtigt, die Prüfberichte der Revisionsstellen einzufordern.

§ 88

Personal 1 Für das Personal der Finanzkontrolle gelten die personalrechtlichen Regelungen für das Staatspersonal. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und vom Grossen Rat erlassene Regelungen aufgrund der besonderen Stellung der Finanzkontrolle. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für alle personalrechtlichen Entscheide der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zuständig. 3 Der Grosse Rat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle. 4 Die Grundbesoldung der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle wird bei 100 % des Maximums der Zone IV der zweithöchsten Besoldungsklasse festgelegt.

§ 89

Zusammenarbeit mit Dritten 1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert. 2 Die Finanzkontrolle kann zur Sicherstellung der Qualität mit privaten oder öffentlichen Organisationen zusammenarbeiten oder Vereinigungen beitreten.

§ 90

Budget und Haushaltsführung 1 Die Finanzkontrolle ist für ihr Budget zuständig. Es wird in die Budgetbotschaft des Regierungsrats aufgenommen. Vom Regierungsrat im Budget vorgesehene pauschale Massnahmen im Rahmen von Sparprogrammen dürfen auch die Finanzkontrolle erfassen. 2 Die Haushaltsführung der Finanzkontrolle richtet sich nach diesem Gesetz. 3 Die Finanzkontrolle verfügt über ein Globalbudget zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 4 Innerhalb des vom Grossen Rat genehmigten Globalbudgets verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.

§ 91

Verrechnung der Leistungen 1 Die Finanzkontrolle stellt ihre Leistungen nicht in Rechnung. 2 Sie stellt in der Regel Rechnung für die Prüfungen im Auftrag des Bundes und für die Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen (§ 96 Abs. 1 Ziff. 3 und Ziff. 4). 3 Sie stellt Rechnung für die Prüfung öffentlich-rechtlicher Anstalten.

§ 92

Revisionsstelle 1 Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats kann periodisch eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle sowie der Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle beauftragen.

§ 93

Geschäftsverkehr 1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen. 2 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat. Der Regierungsrat und die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle treffen sich periodisch zu einer Aus - sprache. 3 Der Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat wird über die Chefin oder den Chef des Departements für Finanzen und Soziales koordiniert. 4 Darüber hinaus tauschen sich die Departementschefinnen und Departementschefs sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber je periodisch mit der Finanzkontrolle aus. 5 Die Finanzkontrolle verkehrt ausserdem direkt mit der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats. Die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats und die Finanzkontrolle treffen sich periodisch zu einer Aussprache. 8.2. Grundsätze

§ 94

Inhalt der Finanzaufsicht 1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfungen der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung sowie die Abschlussprüfung der Rechnungsführung und der Rechnungslegung.

§ 95

Prüfungsgrundsätze 1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Berufsgrundsätzen aus. 2 Die Finanzkontrolle nimmt keine Vollzugsaufgaben wahr. 8.3. Aufgaben

§ 96

Allgemeine Aufgaben 1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für: 1. die Prüfung der Staatsrechnung und der ihr zugrundeliegenden Rechnungen 2. die Prüfung von Projekten und Prozessen unter Berücksichtigung des IKS 3. die Prüfungen im Auftrag des Bundes 4. die Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse oder ein Bezug zum Kanton besteht 5. die Finanzaufsichtsprüfungen 2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

§ 97

Besondere Aufträge und Beratung 1 Der Grosse Rat, die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats, der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen oder sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen. 2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms oder ihre Unabhängigkeit gefährdet werden könnte. 8.4. Berichterstattung und Beanstandungen

§ 98

Berichterstattung 1 Die Finanzkontrolle erstellt über ausgeführte Prüfungen einen Bericht. Der Bericht geht an: 1. die geprüfte Stelle 2. deren vorgesetzte Stelle 3. die Aufsichtsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeiten 4. das Departement für Finanzen und Soziales 2 Bei besonderen Aufträgen gemäss § 97 erfolgt die Berichterstattung ausschliesslich an die beauftragende Stelle. 3 Erfordern Feststellungen der Finanzkontrolle ein unmittelbares Handeln, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Stelle der geprüften Stelle. 4 Bei der Prüfung von Organisationen ausserhalb der Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den für den Verkehr mit den geprüften Organisationen zuständigen Stellen der Verwaltung oder der obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.

§ 99

Jahresbericht 1 Die Finanzkontrolle orientiert mit dem Jahresbericht die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats und den Regierungsrat jährlich über wesentliche Feststellungen ihrer Prüftätigkeit. 2 Die Orientierung erfolgt, sobald die Stellungnahmen im Sinne von § 100 Abs. 2 vorliegen oder die Frist zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelaufen ist.

§ 100

Beanstandungen 1 Werden unwesentliche Mängel festgestellt, insbesondere formeller Art, informiert die geprüfte Stelle die Finanzkontrolle innert 10 Arbeitstagen schriftlich über die Behebung der Mängel. 2 Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von drei Monaten, um schriftlich Stellung zu nehmen und Auskunft über die eingeleiteten Massnahmen zu geben. 3 Werden durch die geprüfte Stelle bei einem wesentlichen Mangel aus Sicht der Fi - nanzkontrolle keine ausreichenden Massnahmen eingeleitet, ordnet auf Antrag der Finanzkontrolle das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste kantonale Gericht ausreichende Massnahmen an. 4 Sind die angeordneten Massnahmen aus Sicht der Finanzkontrolle nicht ausreichend oder betreffen die Beanstandungen ein Departement oder die Staatskanzlei, ordnet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzkontrolle ausreichende Massnahmen an. 5 Sind die durch den Regierungsrat oder das zuständige oberste kantonale Gericht angeordneten Massnahmen aus Sicht der Finanzkontrolle nicht ausreichend oder betreffen die Beanstandungen den Regierungsrat oder ein oberstes Gericht, kann sie im Jahresbericht die Beanstandungen und die von der Finanzkontrolle beantragten Massnahmen sowie die Stellungnahme und die ergriffenen Massnahmen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats unterbreiten.

§ 101

Tätigkeitsbericht 1 Die Finanzkontrolle erstattet der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats und dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Der Bericht wird veröffentlicht. 8.5. Verfahren

§ 102

Strafbare Handlungen 1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei, dem zuständigen obersten Gericht oder dem strategischen Organ der betroffenen selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt. Betrifft der Hinweis eine Magistratsperson oder ein Mitglied des strategischen Organs einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat und die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats.

§ 103

Dokumentation und Datenzugriff 1 Der Finanzkontrolle sind Beschlüsse und Entscheide des Grossen Rats, des Regierungsrats, der Departemente, der Staatskanzlei und der Verwaltungseinheiten, der kantonalen Gerichte sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, unaufgefordert zuzustellen. 2 Ihr sind zudem die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten, zur Verfügung zu stellen. Sofern dies verhältnismässig ist, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Sie darf die ihr zur Kenntnis gebrachten Personendaten nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens nur pseudonymisiert während 10 Jahren aufbewahren oder speichern.

§ 104

Mitwirkungspflicht 1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

§ 105

Anzeigepflicht 1 Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 106

Bilanzierung 1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes wird keine Neubewertung des Vermögens vorgenommen. 2 Die bestehende Aufwertung der Thurgauer Kantonalbank wird vom Finanzvermögen in den Beteiligungsbuchwert der Thurgauer Kantonalbank im Verwaltungsvermögen überführt und gilt als Anschaffungskosten. 3 Bestehende Aufwertungen von Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden mit dem Aufwertungsbetrag bilanziert und gelten als Anschaffungskosten.

§ 107

Gleiche Darstellung von Budget und Jahresrechnung 1 Die zeitliche Abfolge der Umstellung von Budget und Jahresrechnung hat zu erfolgen: 1. Budget 2. Jahresrechnung 2 Die erste Jahresrechnung nach Inkraftsetzung ist nach dem bisherigen Recht zu erstellen. 3 Die Überleitung zum neuen Recht erfolgt auf Basis der Bilanz.

§ 108

Digitale Belegaufbewahrung 1 Die Umstellung auf die digitale Belegaufbewahrung hat spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Gesetzes zu erfolgen.

§ 109

Vorfinanzierungen 1 Bestehende Vorfinanzierungen, ohne Bezug zu einem spezifischen Vorhaben, sind dem Bilanzüberschuss zuzuweisen.

§ 110

Grundlagen für Kennzahlen 1 Die Definitionen und Berechnungen der Kennzahlen zweiter Priorität basieren auf dem Anhang Finanzkennzahlen vom 14. Dezember 2017 zu HRM2. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.04.2023 01.01.2024 Erstfassung 17/2023

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