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Finanzhaushaltsgesetz

Thurgau · 611.1 · statute

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Contents: 110 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 sind
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards
  32. § 32 über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner
  33. § 33 der Finanzlage
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110

110 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz ermöglicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat, der Rechtspflege, der kantonalen Verwaltung und der staatlichen Kommissionen 1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umzusetzen und 2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente zu erhalten. 2 Es regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene und die Organisation des Finanzwesens sowie der Finanzkontrolle.

§ 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und unselbständige Anstalten: 1. den Grossen Rat 2. den Regierungsrat 3. die richterlichen Behörden 4. die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbständiger Anstalten (Verwaltungseinheiten) 5. die staatlichen Kommissionen 2 Es gilt vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts. 1.2. Begriffe

§ 3

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 4

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren. 2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und eines Kredits. 3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

§ 5

Neue und gebundene Ausgaben 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist. 3 Der Entscheid, ob eine Ausgabe als neu oder gebunden gilt, obliegt dem Grossen Rat. Er beschliesst darüber in der Regel bei der Genehmigung des Budgets.

§ 6

Aufwand und Ertrag 1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

§ 7

Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus. 2 Zu den Aufwänden der Erfolgsrechnung gehören: 1. Personalaufwände 2. Sach- und übrige Betriebsaufwände 3. Abschreibungen des Verwaltungsvermögens 4. Finanzaufwände 5. Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 6. Transferaufwände 7. durchlaufende Beiträge 8. ausserordentliche Aufwände 9. Aufwände aufgrund interner Verrechnungen 3 Zu den Erträgen der Erfolgsrechnung gehören: 1. Fiskalerträge 2. Erträge aus Regalien und Konzessionen 3. Entgelte 4. verschiedene Erträge 5. Finanzerträge 6. Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 7. Transfererträge 8. durchlaufende Beiträge 9. ausserordentliche Erträge 10. Erträge aufgrund interner Verrechnungen 4 Der Bilanzüberschuss/-fehlbetrag wird durch den Saldo der Erfolgsrechnung verändert.

§ 8

Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben und Einnahmen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. 2 Zu den Ausgaben der Investitionsrechnung gehören: 1. Ausgaben für Sachanlagen 2. Investitionen auf Rechnung Dritter 3. immaterielle Anlagen 4. Darlehen 5. Beteiligungen und Grundkapitalien 6. eigene Investitionsbeiträge 7. durchlaufende Investitionsbeiträge 8. ausserordentliche Investitionsausgaben 3 Zu den Einnahmen der Investitionsrechnung gehören: 1. Übertragungen von Sachanlagen in das Finanzvermögen 2. Rückerstattungen 3. Abgänge immaterieller Sachanlagen 4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 5. Rückzahlungen von Darlehen 6. Übertragungen von Beteiligungen 7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge 8. durchlaufende Investitionsbeiträge 9. ausserordentliche Investitionseinnahmen 4 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung. 2. Gesamtsteuerung des Haushalts 2.1. Grundsätze

§ 9

Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe erfordert eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Grossen Rates, der dem Referendum untersteht. 2. Haushaltsgleichgewicht: Der Finanzhaushalt ist mittelfristig ausgeglichen zu führen. 3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit hin zu prüfen. 4. Dringlichkeit: Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen. 5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. 6. Verursacherprinzip: Für besondere Dienstleistungen sind angemessene Abgeltungen einzufordern. Die Verursacher besonderer Kosten haben sich in der Regel in zumutbarer Weise an diesen zu beteiligen. Bei der Kostenüberwälzung kann insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen werden. 7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf. 8. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden, vorbehältlich bestehender gesetzlicher Regelungen. 9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden. 2.2. Finanz- und Aufgabenplan

§ 10

Zweck 1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

§ 11

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat erstellt den Finanz- und Aufgabenplan jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre. 2 Er unterbreitet den Finanz- und Aufgabenplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

§ 12

Gliederung 1 Im Finanz- und Aufgabenplan wird die öffentliche Staatstätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabengebiete unterteilt sind. 2 Massgebend ist die funktionale Gliederung.

§ 13

Inhalt 1 Der Finanz- und Aufgabenplan enthält: 1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten 2. die Hauptaufgaben des Kantons, die einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele sowie den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen 3. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Ziff. 2 4. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Ziff. 2 5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs 6. die Finanzierungsmöglichkeiten 7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen 8. die Veränderungen an Beteiligungen 2.3. Budget

§ 14

Zweck 1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

§ 15

Zuständigkeiten und Verfahren 1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Grossen Rat bis zum 30. September vor. 2 Der Grosse Rat legt das Budget bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahrs fest. 3 Der Grosse Rat genehmigt die Summen der einzelnen Globalbudgets sowie Einzelpositionen und Verpflichtungskredite, die nicht Bestandteil von Globalbudgets sind. 4 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.

§ 16

Gliederung 1 Das Budget wird nach der institutionellen Gliederung strukturiert, die sich nach der vom Regierungsrat genehmigten Organisationsstruktur richtet. Der Kontenrahmen basiert auf dem Harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2). Zusätzlich wird der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung erstellt. 2 In begründeten Fällen können thematisch verbundene Budgetpositionen zusammengefasst werden und von der institutionellen Gliederung abweichen.

§ 17

Grundsätze 1 Die Budgetierung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Organen und unselbständigen Anstalten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. 4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Organe und unselbständigen Anstalten sollen über die Zeit hinweg vergleichbar sein. 5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind getrennt voneinander und ohne gegenseitige Verrechnung auszuweisen.

§ 18

Inhalt 1 Das Budget enthält: 1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung 2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung 2 Mit dem Budget werden dem Grossen Rat Informationen zur Finanzierung und zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie die Verwendung und der Zwischenstand der noch laufenden Verpflichtungskredite unterbreitet. 3 Der Regierungsrat begründet die einzelnen Budgetpositionen oder den Globalkredit bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

§ 19

Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen oder Produkte einzuteilen. 2 Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Globalbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt. 3 Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Artengliederung finanzstatistisch zu erfassen. 4 Verwaltungseinheiten mit einer positiven Saldoabweichung im Globalbudget können mit dem Jahresabschluss Rücklagen bilden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 5 Der Regierungsrat genehmigt die Leistungsaufträge unter Vorbehalt der Globalbudgetgenehmigung durch den Grossen Rat. 2.4. Jahresrechnung

§ 20

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat jährlich bis zum 30. April die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zur Genehmigung. 2 Weist die Jahresrechnung einen Ertragsüberschuss aus, entscheidet der Grosse Rat über dessen Zuweisung. Der Regierungsrat kann mit dem Geschäftsbericht Antrag stellen.

§ 21

Inhalt 1 Die Jahresrechnung enthält: 1. Bilanz 2. Erfolgsrechnung 3. Investitionsrechnung 4. Finanzierungsrechnung 5. Geldflussrechnung 6. Anhang 2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des HRM2 und der durch den Regierungsrat genehmigten Organisationsstruktur. 3 Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung gliedern sich nach einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Kontenrahmen, welcher der genehmigten Organisationsstruktur auf Basis des HRM2 folgt. 4 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget. 5 Dem Grossen Rat sind zum Vergleich die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahrs aufzuzeigen.

§ 22

Bilanz 1 Die Bilanz stellt die Aktiven den Passiven gegenüber. 2 Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.

§ 23

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis sowie den Aufwand- oder Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis nach Zuweisung gemäss § 20, das den Bilanzüberschuss/-fehlbetrag verändert. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand oder ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in das Eigenkapital und Entnahmen aus dem Eigenkapital.

§ 24

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

§ 25

Finanzierungsrechnung 1 Die Finanzierungsrechnung beinhaltet das Ergebnis der Erfolgsrechnung und berücksichtigt die Investitionsrechnung. Sie zeigt mit dem Finanzierungsüberschuss oder dem Finanzierungsfehlbetrag das effektive Ergebnis des Staatshaushalts.

§ 26

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Liquidität. 2 Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert: 1. erste Stufe: Geldfluss aus operativer Tätigkeit 2. zweite Stufe: Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit 3. dritte Stufe: Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit

§ 27

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung: 1. nennt den Rechnungslegungsstandard und begründet Abweichungen 2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen 3. enthält den Eigenkapitalnachweis 4. enthält den Rückstellungsspiegel 5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel 6. enthält den Spiegel und die Veränderung von wesentlichen stillen Reserven auf Beteiligungen, die der Kanton massgeblich beeinflusst 7. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf 8. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung

§ 28 sind

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

§ 29

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel werden alle Rückstellungen einzeln aufgeführt. 2 Die Rückstellungen werden nach Kategorien gegliedert. 3 Der Rückstellungsspiegel enthält: 1. Bezeichnung der Rückstellung 2. Datum des Beschlusses der Rückstellung 3. Rückstellungsart 4. Stand Rückstellungshöhe per Ende des Vorjahrs 5. Stand Rückstellungen per Ende des laufenden Jahrs 6. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung 7. Begründung des Weiterbestands der Rückstellung 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 30

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel werden sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufgeführt, die durch den Kanton massgeblich beherrscht werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: 1. Name und Rechtsform der Organisation 2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben 3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des öffentlichen Gemeinwesens 4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung 5. wesentliche weitere Beteiligte 6. eigene Beteiligungen der Organisation 7. wesentliche Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und Organisation 8. Aussagen zu den spezifischen Risiken der Organisation 9. Bilanzsumme sowie Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung mit Angaben

§ 31 zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel werden Tatbestände aufgeführt, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des öffentlichen Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst: 1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, namentlich Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Defizitgarantien 2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, namentlich Konventionalstrafen und Reuegelder 2 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit: 1. Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners 2. Eigentümer oder wesentliche Miteigentümer der empfangenden Einheit 3. Typologie der Rechtsbeziehung 4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Kanton und der empfangenden Einheit 5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen 6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben

§ 32 über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner

Anlagenspiegel 1 Der Anlagenspiegel enthält die Summe der Anlagenbuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen: 1. Zugänge 2. Abgänge und Veräusserungen 3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren 4. Abschreibungen 5. Wechselkursdifferenzen 6. andere Bewegungen 2.5. Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung

§ 33 der Finanzlage

Finanzkennzahlen 1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt: 1. Haushaltsgleichgewicht 2. Ausgabenstabilisierung 3. Nettovermögen pro Einwohner 2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind: 1. Bruttoverschuldungsanteil 2. Nettoverschuldungsquotient 3. Zinsbelastungsanteil 4. Investitionsanteil 5. Kapitaldienstanteil 3 Der Regierungsrat legt für Kennzahlen der ersten Priorität Richtwerte fest, soweit das Gesetz keine Richtwerte vorsieht. Für Kennzahlen zweiter Priorität gelten die Richtwerte von HRM2.

§ 34

Haushaltsgleichgewicht 1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein. 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 % des Restbuchwerts abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen. 3 Die Finanzierungsrechnung soll über einen Zeitrahmen von acht Jahren ausgeglichen sein. 4 Von der Ausgleichsregelung von Abs. 1 und Abs. 3 kann abgewichen werden, solange das Nettovermögen des Kantons Thurgau 10 % der Bilanzsumme überschreitet. Abweichungen sind im Budget, im Finanzplan und in der Jahresrechnung zu begründen.

§ 35

Ausgabenstabilisierung 1 Die liquiditätswirksamen Gesamtausgaben des Kantons, bestehend aus liquiditätswirksamen Aufwänden der Erfolgsrechnung sowie den liquiditätswirksamen Ausgaben der Investitionsrechnung ohne die durchlaufenden Beiträge, dürfen in der Regel nicht stärker ansteigen als das nominale Bruttoinlandprodukt. 2 Aufgabenverschiebungen innerhalb des Gemeinwesens, Veränderungen in den Finanzflüssen, Darlehen sowie Privatisierungen werden in der Vergleichsrechnung neutralisiert. 3 Die Ausgaben neuer Aufgaben dürfen in der Vergleichsrechnung neutralisiert werden, solange das Nettovermögen des Kantons Thurgau 10 % der Bilanzsumme überschreitet. Neutralisierungen von neuen Aufgaben sind im Budget, im Finanzplan und in der Jahresrechnung zu begründen. 4 In Bezug auf die Gesamtausgaben ist ein konstantes Investitionsvolumen anzustreben. 5 Innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren ist das Ziel der Ausgabenstabilisierung einzuhalten. 6 Wird das Ziel nicht erreicht, hat der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Massnahmenplan zur Ausgabenreduktion vorzulegen.

§ 36

Nettovermögen pro Einwohner 1 Das anzuwendende Nettovermögen zeigt die Differenz zwischen der Summe des Fremdkapitals einerseits und der Summe des Finanzvermögens zuzüglich des nicht abzuschreibenden Verwaltungsvermögens andererseits. 2 Die Anzahl Einwohner entspricht der ständigen Wohnbevölkerung per 31. Dezember gemäss kantonaler Bevölkerungserhebung. 3. Kreditrecht 3.1. Allgemeines

§ 37

Begriff 1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be - stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt. 2 Kredite sind: 1. vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen 2. in Form von Verpflichtungskrediten (Objekt- und Rahmenkredit), Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen 3. zweckbestimmt zu verwenden 3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

§ 38

Verfügung über Kredite 1 Der Regierungsrat verfügt über die vom Grossen Rat bewilligten Kredite. 2 Er kann die Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass den Departementen, der Staatskanzlei sowie den Gerichten übertragen. Die Departemente und die Staatskanzlei können die ihnen übertragenen Kompetenzen an die Verwaltungseinheiten delegieren. 3 Er regelt die Einzelheiten. 3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

§ 39

Verpflichtungskredit 1 Verpflichtungskredite werden in der Form von Objektkrediten oder Rahmenkrediten besonders beschlossen. 2 Objektkredite geben die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag über mehrere Jahre Verpflichtungen einzugehen. 3 Rahmenkredite geben die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag über ein oder mehrere Jahre Verpflichtungen einzugehen. 4 Verpflichtungskredite sind für neue Ausgaben über Fr. 1'000'000 sowie für jährlich wiederkehrende neue Ausgaben über Fr. 200'000 zu beschliessen. 5 Verpflichtungskredite sind dem Grossen Rat mit einem erläuternden Bericht oder einer ausführlichen Begründung in der Budgetbotschaft zu unterbreiten. 6 Für die mit dem Bund abzuschliessenden Programmvereinbarungen werden Rahmenkredite für die jeweilige Programmperiode beantragt. Diese gelten als gebundene Ausgaben. 7 Während der Dauer der Programmvereinbarung sind mit dem Jahresabschluss ausstehende Beträge abzugrenzen, sofern die Finanzierung nicht über eine Spezialfinanzierung erfolgt. Bei Ende der Programmvereinbarung kann der abgegrenzte Betrag auf die nächste Programmperiode übertragen werden. 8 Nach Abschluss der Programmvereinbarung ist im Geschäftsbericht Rechenschaft abzulegen.

§ 40

Preisstandsklausel 1 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten, damit für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden muss. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

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