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Finanzhaushaltsgesetz

Thurgau · 611.1 · statute

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Contents: 110 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 sind
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards
  32. § 32 über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner
  33. § 33 der Finanzlage
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 101
  102. § 102
  103. § 103
  104. § 104
  105. § 105
  106. § 106
  107. § 107
  108. § 108
  109. § 109
  110. § 110

110 provisions

§ 41

Projektierung 1 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben kann ein Verpflichtungskredit für die Projektierung beantragt werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 42

Brutto- oder Nettobetrag 1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

§ 43

Budgetierung 1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

§ 44

Verfall und Abrechnung 1 Im Geschäftsbericht ist über die abgeschlossenen und hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen. 2 Der Grosse Rat nimmt über hinfällige Verpflichtungskredite mit dem Geschäftsbericht Kenntnis.

§ 45

Verpflichtungskontrolle 1 Über die Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen. 2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

§ 46

Zusatzkredit 1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits. 2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens Fr. 300'000, überschritten wird, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit beantragen. Falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält, muss für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit eingeholt werden. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit. 3 Über den Zusatzkredit entscheidet der Grosse Rat. 3.3. Budget- und Nachtragskredit

§ 47

Budgetkredit 1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Grosse Rat den Regierungsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Globalkredit gesprochen werden. 3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahrs.

§ 48

Sperrvermerk 1 Geplante Ausgaben aus Budget- oder Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid des Volks oder des Grossen Rats aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

§ 49

Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits. 2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen

§ 50

3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Grosse Rat, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. § 50 Kreditüberschreitung 1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für den Kanton oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, kann der Re - gierungsrat eine Kreditüberschreitung beschliessen. 2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung von Rücklagen. 3 Der Regierungsrat beschliesst alle Kreditüberschreitungen mit der Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden des Grossen Rats. Er orientiert den Grossen Rat mit dem Geschäftsbericht unter Darlegung der Begründungen über die beschlossenen Kreditüberschreitungen. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 51

Kreditübertragung 1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen. 2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der Regierungsrat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite, die bereits bewilligt wurden, auf das Folgejahr übertragen. 3 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat zu den übertragenen Budget- und Nachtragskrediten anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht. 3.4. Spezialfinanzierung und Vorfinanzierung

§ 52

Spezialfinanzierung 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. 2 Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden für Spezialfinanzierungen verwendet werden, vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen. 3 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 4 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände sowie Erträge zu belasten oder gutzuschreiben. 5 Die Spezialfinanzierungen Nummernauktion, Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und Unterhalt Staatsdomänen werden vom Regierungsrat geregelt.

§ 53

Vorfinanzierung 1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann mit dem Jahresabschluss vorgenommen werden. 2 Die Auflösung der Vorfinanzierung hat analog der Nutzungsdauer ab Nutzungsbeginn zu erfolgen. 3 Die Vorfinanzierung ist aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird. 4 Im Eigenkapitalausweis im Anhang zum Geschäftsbericht ist Rechenschaft über jede Vorfinanzierung abzulegen. 3.5. Landkreditkonto

§ 54

Landkreditkonto 1 Der Kanton führt ein Landkreditkonto in der Höhe von maximal 80 Millionen Franken. 2 Der Regierungsrat kann über das Landkreditkonto in abschliessender Kompetenz Grundstückgeschäfte tätigen, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind. 3 Soweit es zur Wahrung der Interessen des Kantons angezeigt ist, kann der Regie - rungsrat über das Landkreditkonto Grundstücke erwerben, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Solche Geschäfte sind dem Grossen Rat innert einer Frist von zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, sind die Grundstücke innert angemessener Frist durch den Regierungsrat zu veräussern. 4 Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke veräussert, dem Verwaltungsvermögen zugeordnet oder vom Grossen Rat im Sinne von Abs. 3 genehmigt, ist das Landkreditkonto mit dem Einstandspreis des Grundstücks auszugleichen. 5 Der Regierungsrat legt jährlich mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft ab über die getätigten Grundstückkäufe und -verkäufe sowie Überführungen ins Verwaltungsvermögen. 4. Rechnungslegung 4.1. Allgemeines

§ 55

Zweck 1 Die Rechnungslegung zeigt das Bild des Finanzhaushalts, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

§ 56

Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem HRM2. Gesetzliche Regelungen gehen HRM2 vor. 2 Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten von HRM2 abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

§ 57

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden, unter Berücksichtigung von Ziff. 4, getrennt und ohne Verrechnung ausgewiesen. 2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden, unter Berücksichtigung von Ziff. 4, in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen. 3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen. 4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt. 5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein. 6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit). 7. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. 4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

§ 58

Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des zukünftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

§ 59

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch alle 10 Jahre stattfindet. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

§ 60

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Wurde kein Preis bezahlt oder Entstehen keine Kosten, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Der Regierungsrat legt die Mindestabschreibungssätze fest. 3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Sie sind an Regeln zu binden und müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind auszuweisen. 4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4.3. Beteiligungen und Konsolidierung

§ 61

Beteiligungen 1 Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen mittels Finanz- oder Sacheinlagen beteiligen. 2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Public Corporate Governance. 3 Er erlässt Eigentümerstrategien für vom Kanton massgeblich beherrschte Beteiligungen oder Organisationen, soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Anstalten handelt. 4 Bei öffentlich-rechtlichen Anstalten hat der Grosse Rat die Eigentümerstrategien zu genehmigen. Der Regierungsrat ist zuständig für die Kenntnisgabe der definierten Eigentümerstrategien an den Grossen Rat.

§ 62

Einsitz im strategischen Organ 1 Der Regierungsrat nimmt in der Regel keinen Einsitz im strategischen Organ. Die strategische Führung wird an Vertreter delegiert, welche die Beteiligungen nach den Richtlinien der Public Corporate Governance leiten.

§ 63

Auskunftsrecht 1 Der Regierungsrat hat, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, jederzeit das Recht, von massgeblich beherrschten Beteiligungen oder Organisationen alle massgeblichen Informationen und Unterlagen anzufordern, die zur Steuerung und Überwachung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere: 1. Unternehmensstrategie 2. Protokolle des Verwaltungsrats 3. Berichte der Revisionsstelle 4. Entschädigungsreglemente 5. Budget und Finanzplan 6. Risikobeurteilung 7. ausserordentliche Vorkommnisse 8. Gerichtsverfahren

§ 64

Abberufung von Mitgliedern des strategischen Führungsorgans 1 Der Regierungsrat kann Mitglieder des strategischen Führungsorgans von massgeblich beherrschten Beteiligungen oder Organisationen jederzeit unabhängig von der Amtsdauer nach vorgängiger Konsultation dessen Präsidiums sowie Information der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rats aus wichtigen Gründen abberufen, soweit nicht der Grosse Rat als Wahlorgan zuständig ist. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, der den Verbleib des betroffenen Mitglieds im strategischen Führungsorgan unzumutbar macht. 2 Vor der Abberufung sind dem Mitglied die Gründe der Abberufung mitzuteilen und ihm mit angemessener Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 65

Konsolidierungskreis 1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss § 2. 2 Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: 1. der Kanton ist Träger dieser Organisationen 2. der Kanton ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt 3. der Kanton leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen 4. der Kanton kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen 5. der Kanton weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 66

Konsolidierungsmethode 1 Die in § 65 Abs. 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 2 Die in § 65 Abs. 2 genannten Institutionen werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert oder mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. 5. Finanzielle Führung 5.1. Controlling

§ 67

Begriff 1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte setzt der Regierungsrat ein internes Controlling ein. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch. 2 Das Controlling umfasst insbesondere die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

§ 68

Bereiche 1 Das Controlling erstreckt sich insbesondere über die folgenden Bereiche: 1. Leistungen 2. Wirkungen 3. Finanzen 4. Personal 5. Internes Kontrollsystem (IKS) 6. Projekte 2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling zuständig. 3 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch den Regierungsrat überprüft. 5.2. Buchführung

§ 69

Begriff 1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

§ 70

Grundsätze 1 Die Buchführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen. 2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen. 3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten. 4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

§ 71

Aufbewahrung der Belege 1 Die Organe und unselbständigen Anstalten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung digital während mindestens 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende oder anderslautende Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung, insbesondere im Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)1), sowie in den durch das ArchivG stipulierten Registraturplänen. 1) RB 432.10

§ 72

Anlagenbuchhaltung 1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden. 2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter, werden die Abschreibungen berechnet, die als Aufwand in die Finanzbuchhaltung einfliessen. 3 Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten erfasst. 4 Der Regierungsrat bestimmt die Anlagegüter, für die eine Anlagenbuchhaltung geführt werden muss, und regelt die Einzelheiten.

§ 73

Inventar 1 Für Anlagegüter wird ein Wert- und Sachinventar geführt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

§ 74

Buchführung der Organe und unselbständigen Anstalten 1 Die Organe und unselbständigen Anstalten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. 5.3. Kostentransparenz

§ 75

Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für sie ist die Führung einer Kostenrechnung nach Produktgruppen obligatorisch. 2 Die Kostenrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 76

Interne Verrechnungen 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Organen und Anstalten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und Kostentransparenz wesentlich sind. 5.4. Internes Kontrollsystem (IKS)

§ 77

Risikominimierung 1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. 2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

§ 78

Internes Kontrollsystem für den Finanzhaushalt 1 Das IKS umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen zu wesentlichen betrieblichen Prozessen und zur Jahresrechnung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und hört dazu die Finanzkontrolle an. 2 Sämtliche Verwaltungseinheiten führen ein zweckdienliches digitales IKS. 3 Der Regierungsrat beurteilt halbjährlich die Risikosituation. 6. Finanzstatistik

§ 79

Publikation eines finanzstatistischen Ausweises 1 Der Regierungsrat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis. 2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich. 3 Er ist soweit möglich auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und zwischen öffentlichen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen öffentlichen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar.

§ 80

Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten. 7. Organisation des Finanzwesens

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