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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Contents: 255 provisions
  1. § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
  2. § 2 Beruf des Rechtsanwalts
  3. § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
  4. § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
  5. § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  6. § 7 Versagung der Zulassung
  7. § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
  8. § 12 Zulassung
  9. § 12a Vereidigung
  10. § 13 Erlöschen der Zulassung
  11. § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  12. § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  13. § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  14. § 27 Kanzlei
  15. § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
  16. § 29a Kanzleien in anderen Staaten
  17. § 30 Zustellungsbevollmächtigter
  18. § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
  19. § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
  20. § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
  21. § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
  22. § 31d Verordnungsermächtigung
  23. § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  24. § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  25. § 34 Zustellung
  26. § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
  27. § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
  28. § 37 Ersetzung der Schriftform
  29. § 43 Allgemeine Berufspflicht
  30. § 43a Grundpflichten
  31. § 43b Werbung
  32. § 43c Fachanwaltschaft
  33. § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
  34. § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  35. § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
  36. § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  37. § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
  38. § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
  39. § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  40. § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  41. § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  42. § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
  43. § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
  44. § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
  45. § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  46. § 49b Vergütung
  47. § 49c Einreichung von Schutzschriften
  48. § 50 Handakten
  49. § 51 Berufshaftpflichtversicherung
  50. § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  51. § 53 Bestellung einer Vertretung
  52. § 54 Befugnisse der Vertretung
  53. § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  54. § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
  55. § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
  56. § 58 Mitgliederakten
  57. § 59 Ausbildung von Referendaren
  58. § 59a Satzungskompetenz
  59. § 59b Berufsausübungsgesellschaften
  60. § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  61. § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  62. § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  63. § 59f Zulassung
  64. § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  65. § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  66. § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  67. § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  68. § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
  69. § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
  70. § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
  71. § 59n Berufshaftpflichtversicherung
  72. § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  73. § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
  74. § 59q Bürogemeinschaft
  75. § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
  76. § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
  77. § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
  78. § 64 Wahlen zum Vorstand
  79. § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  80. § 66 Verlust der Wählbarkeit
  81. § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
  82. § 68 Wahlperiode
  83. § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  84. § 70 Sitzungen des Vorstandes
  85. § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  86. § 72 Beschlüsse des Vorstandes
  87. § 73 Aufgaben des Vorstandes
  88. § 73a Einheitliche Stelle
  89. § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  90. § 74 Rügerecht des Vorstandes
  91. § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  92. § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
  93. § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  94. § 77 Abteilungen des Vorstandes
  95. § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
  96. § 79 Aufgaben des Präsidiums
  97. § 80 Aufgaben des Präsidenten
  98. § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  99. § 82 Aufgaben des Schriftführers
  100. § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
  101. § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
  102. § 85 Einberufung der Kammerversammlung
  103. § 86 Einladung und Einberufungsfrist
  104. § 86a Durchführung der Kammerversammlung
  105. § 87 Ankündigung der Tagesordnung
  106. § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
  107. § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
  108. § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
  109. § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
  110. § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  111. § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  112. § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
  113. § 97 Geschäftsverteilung
  114. § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
  115. § 99 Amts- und Rechtshilfe
  116. § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
  117. § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
  118. § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  119. § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  120. § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
  121. § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
  122. § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
  123. § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
  124. § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  125. § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
  126. § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
  127. § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  128. § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
  129. § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
  130. § 112b Örtliche Zuständigkeit
  131. § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
  132. § 112d Klagegegner und Vertretung
  133. § 112e Berufung
  134. § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
  135. § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  136. § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
  137. § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
  138. § 113a Leitungspersonen
  139. § 113b Rechtsnachfolger
  140. § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
  141. § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
  142. § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
  143. § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
  144. § 115b Anderweitige Ahndung
  145. § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  146. § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
  147. § 117a Verteidigung
  148. § 117b Akteneinsicht
  149. § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
  150. § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
  151. § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  152. § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
  153. § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
  154. § 118e Besonderer Vertreter
  155. § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
  156. § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
  157. § 119 Zuständigkeit
  158. § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  159. § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  160. § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
  161. § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  162. § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  163. § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
  164. § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  165. § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  166. § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
  167. § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
  168. § 138 Verlesen von Protokollen
  169. § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
  170. § 140 Protokollführer
  171. § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
  172. § 142 Beschwerde
  173. § 143 Berufung
  174. § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
  175. § 145 Revision
  176. § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
  177. § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
  178. § 148 Anordnung der Beweissicherung
  179. § 149 Verfahren
  180. § 150 Voraussetzung für das Verbot
  181. § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
  182. § 151 Mündliche Verhandlung
  183. § 152 Abstimmung über das Verbot
  184. § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
  185. § 154 Zustellung des Beschlusses
  186. § 155 Wirkungen des Verbots
  187. § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  188. § 157 Beschwerde
  189. § 158 Außerkrafttreten des Verbots
  190. § 159 Aufhebung des Verbots
  191. § 159a Dreimonatsfrist
  192. § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
  193. § 160 Mitteilung des Verbots
  194. § 161 Bestellung einer Vertretung
  195. § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
  196. § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
  197. § 163 Sachliche Zuständigkeit
  198. § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
  199. § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
  200. § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
  201. § 167 Prüfung des Wahlausschusses
  202. § 167a Akteneinsicht
  203. § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
  204. § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
  205. § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
  206. § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
  207. § 172a Kanzlei
  208. § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
  209. § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
  210. § 174 Zusammensetzung und Vorstand
  211. § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
  212. § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
  213. § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
  214. § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
  215. § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
  216. § 180 Wahlen zum Präsidium
  217. § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
  218. § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
  219. § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
  220. § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  221. § 185 Aufgaben des Präsidenten
  222. § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
  223. § 187 Versammlung der Mitglieder
  224. § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
  225. § 189 Einberufung der Hauptversammlung
  226. § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
  227. § 191a Einrichtung und Aufgabe
  228. § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  229. § 191c Einberufung und Stimmrecht
  230. § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
  231. § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
  232. § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
  233. § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
  234. § 193 Gerichtskosten
  235. § 194 Streitwert
  236. § 195 Gerichtskosten
  237. § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  238. § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
  239. § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  240. § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
  241. § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
  242. § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
  243. § 205 Beitreibung der Kosten
  244. § 205a Tilgung
  245. § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
  246. § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  247. § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  248. § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
  249. § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
  250. § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
  251. § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
  252. § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
  253. § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
  254. Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  255. Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

255 provisions

§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt. (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Propose a change

§ 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben. (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist. (5) Das Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.

Propose a change

§ 205 Beitreibung der Kosten

(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben. (2) Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist. (3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 205a Tilgung

(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Rechtsanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen 1. fünf Jahre bei a) Warnungen, b) Rügen, c) Belehrungen, d) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, e) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, nach der das Mitglied erneut zugelassen wurde. Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden. (3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange 1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, 2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder 3. ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. (5) (weggefallen) (6) (weggefallen)

Propose a change

§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie 1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und 2. auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme 1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und 3. der Schweiz festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich 1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts, 2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

Propose a change

§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er 1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und 2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern. (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn 1. der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder 2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen. (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen 1. sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und 2. die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung. Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. (4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden. (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich: 1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

Propose a change

§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn 1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, 2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, 3. ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind, 4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und 5. sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. § 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist. (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen. (4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern. (6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts. (7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. § 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind.

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§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

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§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie des § 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen. (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt. (3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer. (4) (weggefallen)

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§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1. (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und 3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten, müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.

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§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

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§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben. (2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

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§ 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.

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Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 1 – 3) I. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe 1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen; 2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird; 3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden; 4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. II. Zu prüfende Kriterien Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2 1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen; 2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, b) die öffentliche Gesundheit, c) die geordnete Rechtspflege, d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger, e) der Schutz der Arbeitnehmer, f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs, g) die Betrugsbekämpfung, h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht, i) der Schutz des geistigen Eigentums, j) der Umweltschutz, k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes; 3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte; b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz; e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher; f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten; h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen: aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht; dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren; ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen; ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen; gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen; hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken; ii) Unvereinbarkeitsregeln; jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen; mm) Anforderungen an die Werbung; i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind: aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation; bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden; ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können; 4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen; c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

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Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3418 - 3420 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gliederung Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 Beschwerde Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 Beschwerde Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 Vorbemerkung 1: (1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten. (3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz 1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße | 240,00 EUR 1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR 1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis | 480,00 EUR Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge 1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 160,00 EUR Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufung 1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2 Beschwerde 1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds 1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 200,00 EUR Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision 1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2 Beschwerde 1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 1,0 1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften 1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 240,00 EUR 1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof 2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof 2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Vorbemerkung 2.3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof 2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache 2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Vorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. gerichtlichen Vergleich oder 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR

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