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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Contents: 255 provisions
  1. § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
  2. § 2 Beruf des Rechtsanwalts
  3. § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
  4. § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
  5. § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  6. § 7 Versagung der Zulassung
  7. § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
  8. § 12 Zulassung
  9. § 12a Vereidigung
  10. § 13 Erlöschen der Zulassung
  11. § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  12. § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  13. § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  14. § 27 Kanzlei
  15. § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
  16. § 29a Kanzleien in anderen Staaten
  17. § 30 Zustellungsbevollmächtigter
  18. § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
  19. § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
  20. § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
  21. § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
  22. § 31d Verordnungsermächtigung
  23. § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  24. § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  25. § 34 Zustellung
  26. § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
  27. § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
  28. § 37 Ersetzung der Schriftform
  29. § 43 Allgemeine Berufspflicht
  30. § 43a Grundpflichten
  31. § 43b Werbung
  32. § 43c Fachanwaltschaft
  33. § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
  34. § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  35. § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
  36. § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  37. § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
  38. § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
  39. § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  40. § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  41. § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  42. § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
  43. § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
  44. § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
  45. § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  46. § 49b Vergütung
  47. § 49c Einreichung von Schutzschriften
  48. § 50 Handakten
  49. § 51 Berufshaftpflichtversicherung
  50. § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  51. § 53 Bestellung einer Vertretung
  52. § 54 Befugnisse der Vertretung
  53. § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  54. § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
  55. § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
  56. § 58 Mitgliederakten
  57. § 59 Ausbildung von Referendaren
  58. § 59a Satzungskompetenz
  59. § 59b Berufsausübungsgesellschaften
  60. § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  61. § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  62. § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  63. § 59f Zulassung
  64. § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  65. § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  66. § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  67. § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  68. § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
  69. § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
  70. § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
  71. § 59n Berufshaftpflichtversicherung
  72. § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  73. § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
  74. § 59q Bürogemeinschaft
  75. § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
  76. § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
  77. § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
  78. § 64 Wahlen zum Vorstand
  79. § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  80. § 66 Verlust der Wählbarkeit
  81. § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
  82. § 68 Wahlperiode
  83. § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  84. § 70 Sitzungen des Vorstandes
  85. § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  86. § 72 Beschlüsse des Vorstandes
  87. § 73 Aufgaben des Vorstandes
  88. § 73a Einheitliche Stelle
  89. § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  90. § 74 Rügerecht des Vorstandes
  91. § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  92. § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
  93. § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  94. § 77 Abteilungen des Vorstandes
  95. § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
  96. § 79 Aufgaben des Präsidiums
  97. § 80 Aufgaben des Präsidenten
  98. § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  99. § 82 Aufgaben des Schriftführers
  100. § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
  101. § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
  102. § 85 Einberufung der Kammerversammlung
  103. § 86 Einladung und Einberufungsfrist
  104. § 86a Durchführung der Kammerversammlung
  105. § 87 Ankündigung der Tagesordnung
  106. § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
  107. § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
  108. § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
  109. § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
  110. § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  111. § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  112. § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
  113. § 97 Geschäftsverteilung
  114. § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
  115. § 99 Amts- und Rechtshilfe
  116. § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
  117. § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
  118. § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  119. § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  120. § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
  121. § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
  122. § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
  123. § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
  124. § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  125. § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
  126. § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
  127. § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  128. § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
  129. § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
  130. § 112b Örtliche Zuständigkeit
  131. § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
  132. § 112d Klagegegner und Vertretung
  133. § 112e Berufung
  134. § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
  135. § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  136. § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
  137. § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
  138. § 113a Leitungspersonen
  139. § 113b Rechtsnachfolger
  140. § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
  141. § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
  142. § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
  143. § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
  144. § 115b Anderweitige Ahndung
  145. § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  146. § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
  147. § 117a Verteidigung
  148. § 117b Akteneinsicht
  149. § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
  150. § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
  151. § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  152. § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
  153. § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
  154. § 118e Besonderer Vertreter
  155. § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
  156. § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
  157. § 119 Zuständigkeit
  158. § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  159. § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  160. § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
  161. § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  162. § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  163. § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
  164. § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  165. § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  166. § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
  167. § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
  168. § 138 Verlesen von Protokollen
  169. § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
  170. § 140 Protokollführer
  171. § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
  172. § 142 Beschwerde
  173. § 143 Berufung
  174. § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
  175. § 145 Revision
  176. § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
  177. § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
  178. § 148 Anordnung der Beweissicherung
  179. § 149 Verfahren
  180. § 150 Voraussetzung für das Verbot
  181. § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
  182. § 151 Mündliche Verhandlung
  183. § 152 Abstimmung über das Verbot
  184. § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
  185. § 154 Zustellung des Beschlusses
  186. § 155 Wirkungen des Verbots
  187. § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  188. § 157 Beschwerde
  189. § 158 Außerkrafttreten des Verbots
  190. § 159 Aufhebung des Verbots
  191. § 159a Dreimonatsfrist
  192. § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
  193. § 160 Mitteilung des Verbots
  194. § 161 Bestellung einer Vertretung
  195. § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
  196. § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
  197. § 163 Sachliche Zuständigkeit
  198. § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
  199. § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
  200. § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
  201. § 167 Prüfung des Wahlausschusses
  202. § 167a Akteneinsicht
  203. § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
  204. § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
  205. § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
  206. § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
  207. § 172a Kanzlei
  208. § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
  209. § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
  210. § 174 Zusammensetzung und Vorstand
  211. § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
  212. § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
  213. § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
  214. § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
  215. § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
  216. § 180 Wahlen zum Präsidium
  217. § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
  218. § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
  219. § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
  220. § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  221. § 185 Aufgaben des Präsidenten
  222. § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
  223. § 187 Versammlung der Mitglieder
  224. § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
  225. § 189 Einberufung der Hauptversammlung
  226. § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
  227. § 191a Einrichtung und Aufgabe
  228. § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  229. § 191c Einberufung und Stimmrecht
  230. § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
  231. § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
  232. § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
  233. § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
  234. § 193 Gerichtskosten
  235. § 194 Streitwert
  236. § 195 Gerichtskosten
  237. § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  238. § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
  239. § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  240. § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
  241. § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
  242. § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
  243. § 205 Beitreibung der Kosten
  244. § 205a Tilgung
  245. § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
  246. § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  247. § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  248. § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
  249. § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
  250. § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
  251. § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
  252. § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
  253. § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
  254. Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  255. Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

255 provisions

§ 167 Prüfung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

Propose a change

§ 167a Akteneinsicht

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen. (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann. (3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim. (2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält. (3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

Propose a change

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit. (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

Propose a change

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen. (4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

Propose a change

§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

(1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt. (2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

Propose a change

§ 172a Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Propose a change

§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers. (3) Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden.

Propose a change

§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand

(1) Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. (2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

Propose a change

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Propose a change

§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; 3. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 4. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 5. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; 6. die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; 7. die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen; 8. die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.

Propose a change

§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.

Propose a change

§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. mindestens drei Vizepräsidenten, 3. dem Schatzmeister. (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

Propose a change

§ 180 Wahlen zum Präsidium

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist. (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Propose a change

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

Propose a change

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; 2. wenn er sein Amt niederlegt. Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.

Propose a change

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Propose a change

§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Propose a change

§ 185 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz. (4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. (5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

Propose a change

§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.

Propose a change

§ 187 Versammlung der Mitglieder

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).

Propose a change

§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

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§ 189 Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll. (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. (5) Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

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§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet: 1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach, 2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach, 3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach, 4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach, 5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach, 6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach, 7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach, 8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach, 9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach. Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen. (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden. (5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 191a Einrichtung und Aufgabe

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a. (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

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§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach Satz 2 unberücksichtigt. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.

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§ 191c Einberufung und Stimmrecht

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen. (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

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§ 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung

(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung. (2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Vertretung findet nicht statt. (4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist. (5) (weggefallen)

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§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren aufgehoben wurden. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

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§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“. (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein. (3) Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen. Andere Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten. (4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen: 1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden; 2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15 000 Euro statthaft sein; 3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abhängig gemacht werden.

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§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.

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§ 193 Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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§ 194 Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

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§ 195 Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

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§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

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§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden. (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).

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§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer

(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört. (2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

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