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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Contents: 255 provisions
  1. § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
  2. § 2 Beruf des Rechtsanwalts
  3. § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
  4. § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
  5. § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  6. § 7 Versagung der Zulassung
  7. § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
  8. § 12 Zulassung
  9. § 12a Vereidigung
  10. § 13 Erlöschen der Zulassung
  11. § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  12. § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  13. § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  14. § 27 Kanzlei
  15. § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
  16. § 29a Kanzleien in anderen Staaten
  17. § 30 Zustellungsbevollmächtigter
  18. § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
  19. § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
  20. § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
  21. § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
  22. § 31d Verordnungsermächtigung
  23. § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  24. § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  25. § 34 Zustellung
  26. § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
  27. § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
  28. § 37 Ersetzung der Schriftform
  29. § 43 Allgemeine Berufspflicht
  30. § 43a Grundpflichten
  31. § 43b Werbung
  32. § 43c Fachanwaltschaft
  33. § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
  34. § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  35. § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
  36. § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  37. § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
  38. § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
  39. § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  40. § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
  41. § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  42. § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
  43. § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
  44. § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
  45. § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
  46. § 49b Vergütung
  47. § 49c Einreichung von Schutzschriften
  48. § 50 Handakten
  49. § 51 Berufshaftpflichtversicherung
  50. § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
  51. § 53 Bestellung einer Vertretung
  52. § 54 Befugnisse der Vertretung
  53. § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  54. § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
  55. § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
  56. § 58 Mitgliederakten
  57. § 59 Ausbildung von Referendaren
  58. § 59a Satzungskompetenz
  59. § 59b Berufsausübungsgesellschaften
  60. § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  61. § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
  62. § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  63. § 59f Zulassung
  64. § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  65. § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  66. § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
  67. § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  68. § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
  69. § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
  70. § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
  71. § 59n Berufshaftpflichtversicherung
  72. § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
  73. § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
  74. § 59q Bürogemeinschaft
  75. § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
  76. § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
  77. § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
  78. § 64 Wahlen zum Vorstand
  79. § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
  80. § 66 Verlust der Wählbarkeit
  81. § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
  82. § 68 Wahlperiode
  83. § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
  84. § 70 Sitzungen des Vorstandes
  85. § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  86. § 72 Beschlüsse des Vorstandes
  87. § 73 Aufgaben des Vorstandes
  88. § 73a Einheitliche Stelle
  89. § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
  90. § 74 Rügerecht des Vorstandes
  91. § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  92. § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
  93. § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  94. § 77 Abteilungen des Vorstandes
  95. § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
  96. § 79 Aufgaben des Präsidiums
  97. § 80 Aufgaben des Präsidenten
  98. § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
  99. § 82 Aufgaben des Schriftführers
  100. § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
  101. § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
  102. § 85 Einberufung der Kammerversammlung
  103. § 86 Einladung und Einberufungsfrist
  104. § 86a Durchführung der Kammerversammlung
  105. § 87 Ankündigung der Tagesordnung
  106. § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
  107. § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
  108. § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
  109. § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
  110. § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  111. § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
  112. § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
  113. § 97 Geschäftsverteilung
  114. § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
  115. § 99 Amts- und Rechtshilfe
  116. § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
  117. § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
  118. § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  119. § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
  120. § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
  121. § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
  122. § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
  123. § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
  124. § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  125. § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
  126. § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
  127. § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
  128. § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
  129. § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
  130. § 112b Örtliche Zuständigkeit
  131. § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
  132. § 112d Klagegegner und Vertretung
  133. § 112e Berufung
  134. § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
  135. § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  136. § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
  137. § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
  138. § 113a Leitungspersonen
  139. § 113b Rechtsnachfolger
  140. § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
  141. § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
  142. § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
  143. § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
  144. § 115b Anderweitige Ahndung
  145. § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  146. § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
  147. § 117a Verteidigung
  148. § 117b Akteneinsicht
  149. § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
  150. § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
  151. § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  152. § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
  153. § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
  154. § 118e Besonderer Vertreter
  155. § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
  156. § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
  157. § 119 Zuständigkeit
  158. § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
  159. § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  160. § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
  161. § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  162. § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
  163. § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
  164. § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
  165. § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  166. § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
  167. § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
  168. § 138 Verlesen von Protokollen
  169. § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
  170. § 140 Protokollführer
  171. § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
  172. § 142 Beschwerde
  173. § 143 Berufung
  174. § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
  175. § 145 Revision
  176. § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
  177. § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
  178. § 148 Anordnung der Beweissicherung
  179. § 149 Verfahren
  180. § 150 Voraussetzung für das Verbot
  181. § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
  182. § 151 Mündliche Verhandlung
  183. § 152 Abstimmung über das Verbot
  184. § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
  185. § 154 Zustellung des Beschlusses
  186. § 155 Wirkungen des Verbots
  187. § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  188. § 157 Beschwerde
  189. § 158 Außerkrafttreten des Verbots
  190. § 159 Aufhebung des Verbots
  191. § 159a Dreimonatsfrist
  192. § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
  193. § 160 Mitteilung des Verbots
  194. § 161 Bestellung einer Vertretung
  195. § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
  196. § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
  197. § 163 Sachliche Zuständigkeit
  198. § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
  199. § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
  200. § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
  201. § 167 Prüfung des Wahlausschusses
  202. § 167a Akteneinsicht
  203. § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
  204. § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
  205. § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
  206. § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
  207. § 172a Kanzlei
  208. § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
  209. § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
  210. § 174 Zusammensetzung und Vorstand
  211. § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
  212. § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
  213. § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
  214. § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
  215. § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
  216. § 180 Wahlen zum Präsidium
  217. § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
  218. § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
  219. § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
  220. § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  221. § 185 Aufgaben des Präsidenten
  222. § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
  223. § 187 Versammlung der Mitglieder
  224. § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
  225. § 189 Einberufung der Hauptversammlung
  226. § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
  227. § 191a Einrichtung und Aufgabe
  228. § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  229. § 191c Einberufung und Stimmrecht
  230. § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
  231. § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
  232. § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
  233. § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
  234. § 193 Gerichtskosten
  235. § 194 Streitwert
  236. § 195 Gerichtskosten
  237. § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
  238. § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
  239. § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
  240. § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
  241. § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
  242. § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
  243. § 205 Beitreibung der Kosten
  244. § 205a Tilgung
  245. § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
  246. § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  247. § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  248. § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
  249. § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
  250. § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
  251. § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
  252. § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
  253. § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
  254. Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  255. Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

255 provisions

§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen. (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. (3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof das Mitglied einer anwaltsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.

Propose a change

§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.

Propose a change

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Propose a change

§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Propose a change

§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Propose a change

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

Propose a change

§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Propose a change

§ 138 Verlesen von Protokollen

(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind. (2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden. (3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

Propose a change

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist; 2. wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Propose a change

§ 140 Protokollführer

(1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. § 75 gilt entsprechend. (2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. (3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.

Propose a change

§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

Propose a change

§ 142 Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Propose a change

§ 143 Berufung

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig. (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

Propose a change

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

Propose a change

§ 145 Revision

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; 2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; 3. wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat. (2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

Propose a change

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

Propose a change

§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Propose a change

§ 148 Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

Propose a change

§ 149 Verfahren

(1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zur Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden. (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. (3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist. (4) (weggefallen)

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§ 150 Voraussetzung für das Verbot

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

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§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.

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§ 151 Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. (3) In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist. (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gebunden zu sein.

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§ 152 Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

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§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

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§ 154 Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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§ 155 Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. (3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. (4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder. (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

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§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

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§ 157 Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.

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§ 158 Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

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§ 159 Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

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§ 159a Dreimonatsfrist

(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Anwaltsgerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet. (3) Werden die Akten dem Anwaltsgerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.

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§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots

(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören. (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.

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§ 160 Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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§ 161 Bestellung einer Vertretung

(1) Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. (2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

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§ 163 Sachliche Zuständigkeit

Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

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§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

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§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er beruft den Wahlausschuß ein. (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

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§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten können einreichen 1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, 2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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