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Reglement über die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende

Luzern (city) · 5.4.2.3.1 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Bezugsberechtigung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 3/5
  7. Art. 7 III. Städtische Zusatzleistung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Verfahren
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1 Die Stadt Luzern gewährt Familien und Alleinerziehenden in finanziell bescheidenen Verhältnissen eine Zusatzleistung zu den Kinder- und Ausbildungszulagen nach Massgabe dieses Reglements. 2 Familien und Alleinerziehende, die Leistungen gemäss Sozialhilfegesetz beziehen, haben keinen Anspruch auf Zusatzleistungen zu den kantonalen Kinder- und Ausbildungszulagen.

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Art. 2

Zweck Die Zusatzleistung bezweckt eine verbesserte Abgeltung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege, Betreuung, Erziehung, Schulung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen entstehen.

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Art. 3 II. Bezugsberechtigung

Familien und Alleinerziehende Bezugsberechtigt sind Familien und Alleinerziehende, deren Kinder in der Schweiz wohnhaft sind und aufgrund ihres Alters Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen einer Familienausgleichskasse mit Sitz in der Schweiz haben.

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Art. 4

Wohnsitz Die Bezugsberechtigung für eine städtische Zusatzleistung besteht nur, wenn die Gesuchstellenden seit mindestens drei Jahren gesetzlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern haben und so lange kontrollamtlich gemeldet sind.

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Art. 5

Einkommens- und Vermögensgrenze 1 Für die Festlegung der Einkommensgrenze gelten die entsprechenden Artikel des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG). 2 Die Vermögensgrenze wird vom Stadtrat festgesetzt.

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Art. 6 Seite 3/5

Anrechenbares Einkommen 1 Das anrechenbare Einkommen berechnet sich grundsätzlich gemäss den Vorschriften des ELG, zuzüglich allfälliger kantonaler Ergänzungsleistungen. 2 Das Einkommen von Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird wie dasjenige der Ehepaare berechnet. 3 Die anrechenbaren Ausgaben entsprechen grundsätzlich den Abzügen gemäss ELG und dem Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. 4 Für weitergehende Abzüge zum Vorteil der Bezugsberechtigten kann der Stadtrat eine Sonderregelung treffen.

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Art. 7 III. Städtische Zusatzleistung

Leistung 1 Liegt das anrechenbare Einkommen der Gesuchstellenden (Art. 6) unter der Einkommensgrenze (Art. 5), wird die städtische Zusatzleistung zu den Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet. 2 Die Differenz zwischen der Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen ergibt die Höhe der Zusatzleistung. Das Maximum beträgt Fr. 100.– pro Kind und Monat, das Minimum Fr. 10.– pro Kind und Monat.

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Art. 8

Auszahlung Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Oktober/November im Umfang des in den letzten zwölf Monaten gegebenen Anspruchs.

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Art. 9

Widerrechtlicher Bezug Zusatzleistungen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Unterlassung der Meldung nach Art. 13 erfolgen, sind von den Empfängerinnen oder Empfängern oder ihren Erben zurückzuerstatten. Seite 4/5

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Art. 10 IV. Verfahren

Gesuch 1 Das Gesuch um Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende ist jeweils bis 31. August schriftlich oder mündlich bei der Dienstabteilung Sozialversicherungen der Sozialdirektion einzureichen. 2 Werden die Gesuche verspätet eingereicht, werden allfällige Leistungen erst im nächsten Jahr ausgerichtet.

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Art. 11

Überprüfung und Beweismittel 1 Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen überprüft. 2 Die Gesuchstellenden sind zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung sämtlicher Auskünfte verpflichtet, die der Überprüfung der Anspruchsberechtigung dienen.

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Art. 12

Entscheid Über die Gewährung der städtischen Zusatzleistungen entscheidet die Dienstabteilung Sozialversicherungen.

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Art. 13

Meldepflicht Die Empfängerinnen und Empfänger der Zusatzleistung oder deren Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, jede Änderung in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen, die zur Einstellung oder Herabsetzung der Zusatzleistung führen kann, unverzüglich der Dienstabteilung Sozialversicherungen zu melden.

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Art. 14

Vollzug Die Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement.

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Art. 15

Öffentliche Bekanntmachung Auf die Zusatzleistungen an Familien und Alleinerziehende wird durch öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht. Seite 5/5

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Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zusatzleistungen im Jahr 2009 Für das Jahr 2009 werden Zusatzleistungen im Umfang des in diesem Jahr gegebenen Anspruchs im Jahr 2010 ausgerichtet. Die dreijährige Wohnsitzpflicht in der Stadt Luzern muss im Jahr 2009 erfüllt sein.

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Art. 17

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer Regelung des Bundes oder des Kantons in diesem Bereich. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 3. September 2009 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Hilber Ratspräsident Daniel Egli Stadtschreiber-Stellvertreter 2 Die Referendumsfrist ist am 11. November 2009 unbenützt abgelaufen. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. September 2009.

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