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Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern

Luzern (city) · 3.2.1.1.2 · regulation

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Verbandsorgane
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Seite 5/8
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Leistungsvereinbarungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 IV. Finanzen
  19. Art. 19 Seite 7/8
  20. Art. 20 V. Weitere Bestimmungen
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Seite 8/8
  23. Art. 23
  24. Art. 24

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24 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Name und Sitz 1 Unter dem Namen Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern besteht für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe ein Zweckverband im Sinn von § 56 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 2. 2 Der Sitz des Zweckverbandes ist in Luzern.

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Art. 2

Zweck 1 Der Zweckverband will den Bestand und die Weiterentwicklung der grossen Kulturbetriebe des Kantons mit überregionaler Bedeutung sichern. 2 Zur Erfüllung dieses Zwecks schliesst der Zweckverband mit den Trägerschaften der grossen Kulturbetriebe Leistungsvereinbarungen ab und richtet ihnen die vom Kanton und der Stadt Luzern dem Zweckverband zugesprochenen Beiträge aus.

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Art. 3

Mitglieder 1 Der Zweckverband besteht gemäss § 7a Abs. 2 Kulturförderungsgesetz aus dem Kanton Luzern und der Stadt Luzern. 2 Die beiden Mitglieder leisten dem Zweckverband die gemäss § 7a Abs. 5 Kulturförderungsgesetz beschlossenen Beiträge.

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Art. 4

Aufgaben des Zweckverbandes Der Zweckverband hat namentlich folgende Aufgaben: a. Beschluss über die Qualifikation eines Betriebes als grosser Kulturbetrieb des Kantons Luzern; 1 SRL Nr. 402 2 SRL Nr. 150 Seite 3/8 b. Abschluss der Leistungsvereinbarungen und Festlegung der Beiträge an die grossen Kulturbetriebe; c. Aufsicht über die Verwendung der Beiträge und die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen; d. Nominierung der Vertretungen in die Trägerschaften der Kulturbetriebe.

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Art. 5 II. Verbandsorgane

Organe Der Zweckverband hat folgende Organe: a. Delegiertenversammlung; b. Präsidium; c. Kontrollstelle; d. Geschäftsstelle. 1. Delegiertenversammlung

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Art. 6

Zusammensetzung Die Delegiertenversammlung setzt sich aus drei Delegierten des Kantons und drei Delegierten der Stadt Luzern zusammen.

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Art. 7

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre. 2 Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der kantonalen Exekutivbehörden zusammen.

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Art. 8

Aufgaben Die Delegiertenversammlung entscheidet darüber, welche Betriebe als grosse Kulturbetriebe des Kantons Luzern gelten. Daneben hat sie folgende Aufgaben: a. Verabschiedung der Leistungsvereinbarungen und Festlegung der Beiträge; b. jährliche Überprüfung der Umsetzung der Leistungsvereinbarungen; Seite 4/8 c. Verabschiedung des Budgets; d. Genehmigung der Rechnung; e. Nominierung der Vertretungen in die Trägerschaften der Kulturbetriebe zuhanden der jeweiligen Gemeinwesen; f. Bezeichnung der Kontrollstelle; g. Wahl der für die Leitung der Geschäftsstelle zuständigen Person; h. Erlass eines Organisations- und Geschäftsführungsreglements; i. weitere Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind.

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Art. 9

Beschlussfassung 1 Jedem und jeder Delegierten kommt bei Abstimmungen eine Stimme zu. 2 Für die folgenden Beschlüsse holen die Delegierten in ihren Gemeinwesen die erforderlichen Ermächtigungen ein (vgl. § 54 Abs. 2 GG): a. Qualifikation eines Betriebes als grosser Kulturbetrieb des Kantons Luzern; b. Erhöhung der Beiträge über die Anpassung an die Teuerung hinaus; c. wesentliche Änderungen in einer Leistungsvereinbarung; d. Änderung der Statuten. 3 Beschlüsse gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 erfordern Einstimmigkeit. 4 Die übrigen Beschlüsse gemäss Art. 8 erfordern das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. 5 Das Nähere zur Beschlussfassung sowie zur Tagungsorganisation wird im Organisations- und Geschäftsführungsreglement geregelt. 2. Präsidium

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Art. 10

Nominierung 1 Das Präsidium des Zweckverbandes hat alternierend ein Delegierter bzw. eine Delegierte des Kantons oder der Stadt Luzern inne. 2 Bei dessen Verhinderung übernimmt das Vizepräsidium die Aufgaben des Präsidiums. Es gehört nicht dem gleichen Gemeinwesen an wie das Präsidium. 3 Die Delegierten des jeweiligen Gemeinwesens bestimmen das Präsidium bzw. das Vizepräsidium aus ihren Delegierten. 4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

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Art. 11 Seite 5/8

Aufgaben Das Präsidium hat folgende Aufgaben: a. Leitung der Delegiertenversammlung; b. Vertretung des Verbands nach aussen. 3. Kontrollstelle

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Art. 12

Aufgaben Die Kontrollstelle erfüllt die Aufgaben gemäss § 64 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 3. 4. Geschäftsstelle

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Art. 13

Aufgaben 1 Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben: a. allgemeine Geschäftsführung; b. fachliche und organisatorische Unterstützung der Delegierten sowie die Vor- und Nachbereitung ihrer Beschlüsse; c. weitere von der Delegiertenversammlung zugewiesene Aufgaben. 2 Die für die Leitung der Geschäftsstelle zuständige Person entspricht der Verbandsleitung gemäss § 50 Abs. 1 GG. Sie wird auf Antrag der Delegierten des Kantons von der Delegiertenversammlung gewählt. 3 Personalrechtlich ist sie der kantonalen Dienststelle Kultur zugeordnet. Die fachliche Aufsicht obliegt der Delegiertenversammlung. Diese kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.

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Art. 14 III. Leistungsvereinbarungen

Allgemeines 1 Die Leistungsvereinbarungen für die einzelnen Kulturbetriebe werden durch deren Trägerschaften erteilt. 3 SRL Nr. 160 Seite 6/8 2 Die Leistungsvereinbarungen enthalten die zu erreichenden Ziele und die zu erbringenden Leistungen (Leistungsauftrag), die zur Verfügung stehenden Mittel sowie die zumutbaren Eigenleistungen der Trägerschaften bzw. der Kulturbetriebe. Zudem werden die Folgen von Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistungsvereinbarung sowie ausserordentliche Kündigungsgründe geregelt.

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Art. 15

Dauer Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen. Darauf stützen sich die vertraglichen Abmachungen zwischen Trägerschaft und Direktion der Kulturbetriebe.

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Art. 16

Beiträge Die Beiträge des Zweckverbandes an die Trägerschaft dienen dazu, die in den Leistungsvereinbarungen definierten Ziele und Aufgaben zu erreichen.

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Art. 17

Vertretung Der Zweckverband hat Anspruch darauf, je eine Vertretung von Kanton und Stadt Luzern, welche nicht aus dem Kreis der Delegierten stammen muss, in die strategischen Führungsorgane der Kulturbetriebe zu delegieren.

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Art. 18 IV. Finanzen

Finanzierung 1 Die Beiträge der Mitglieder an den Zweckverband werden von diesem gemäss den Leistungsvereinbarungen an die Trägerschaften der grossen Kulturbetriebe ausgerichtet. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Die ordentlichen Kosten der Geschäftsstelle sowie weitere Kosten für die Führung des Zweckverbandes (z. B. Kontrollstelle) werden aus den Beiträgen der Mitglieder gedeckt.

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Art. 19 Seite 7/8

Finanzhaushalt Der Zweckverband führt seinen Finanzhaushalt nach den sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 4. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. a. Für die Finanzbuchhaltung sowie die Rechnungslegung sind die Standards von Swiss GAAP FER (Kern-FER) anzuwenden. Die Jahresrechnung erfolgt ohne Geldflussrechnung und Eigenkapitalnachweis. b. Das Budget umfasst sämtliche geplanten Aufwände und Erträge des nächstfolgenden Geschäftsjahres. Es richtet sich in seiner Gliederung nach den Vorgaben für die Jahresrechnung. c. Der Finanzplan richtet sich nach § 9 Abs. 2 FHGG und zeigt die erwartete Entwicklung der Finanzen für das Budgetjahr und drei weitere Planjahre auf. d. Der Aufwand in der Erfolgsrechnung ergibt sich aus den Beitragszahlungen an die grossen Kulturbetriebe sowie aus dem Aufwand für die Verbandsführung. Der Ertrag besteht aus den Beiträgen von Kanton und Stadt Luzern. e. Der Zweckverband darf von den Mitgliedern nicht mehr Mittel einfordern, als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie zur Deckung der Kosten für die Verbandsführung im jeweiligen Jahr erforderlich sind.

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Art. 20 V. Weitere Bestimmungen

Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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Art. 21

Statutenänderung Die Statuten können durch einstimmigen Beschluss der Delegierten geändert werden. 4 SRL Nr. 160

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Art. 22 Seite 8/8

Austritt Der Austritt aus dem Zweckverband ist nach entsprechender Änderung des Kulturförderungsgesetzes möglich.

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Art. 23

Auflösung Der Verband wird aufgelöst a. wenn sich die gesetzlichen Grundlagen entsprechend ändern oder b. wenn der Verbandszweck ganz oder teilweise nicht mehr erreicht werden kann.

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Art. 24

Inkrafttreten / Übergangsbestimmung 1 Die vorliegenden Statuten treten am 1. August 2026 in Kraft. Die Statuten vom 8. September 2022 werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. 2 Für die Rechnungslegung der Jahresrechnung 2026 gilt Art. 19 in der Fassung vom 8. September 2022. Luzern, 19. Juni 2026 Dr. Armin Hartmann Beat Züsli Präsident Vize-Präsident

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