Nutzungsplanung der Bezirke
1 Eigentümer1) eines im Bezirk gelegenen Grundstückes haben das Recht,
beim Bezirksrat eine ihr Grundstück betreffende Änderung des Nutzungsplanes zu beantragen.
2 Lehnt der Bezirksrat den Antrag ab und sind seit der letzten Nutzungsplanrevision mindestens drei Jahre vergangen, legt er ihn der Standeskommission zur Vorprüfung und der nächsten Bezirksgemeinde zum Entscheid vor.
Art. 2
Quartierplanung
1 Über die Einleitung des Quartierplanverfahrens entscheidet der Bezirksrat.
2 Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der
Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte der mit Quartierplan zu
erschliessenden Fläche gehört, beantragt.
3 Die Quartierplanung ist bei Bedarf mit einer Landumlegung oder Grenzbereinigung zu verbinden.
Art. 3
Verfahren
1 Für Quartierpläne ohne Landumlegung oder Grenzbereinigung gilt das in
Art. 52 BauG bezeichnete Verfahren.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Für Quartierpläne mit Landumlegung oder Grenzbereinigung gelten die Art.
13 ff. dieser Verordnung.
Art. 4
Form
1 Der Quartierplan hat den Massstab 1:500 oder 1:1000 aufzuweisen und bei
Bedarf über den Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben.
2 Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.
Art. 5
Kostentragung
1 Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG erwachsen insbesondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht
oder der Nutzungsplanung der Bezirke eine grössere Ausnutzung des Quartierplangebietes und seiner Parzellen gestatten.
2 Die Kostenanteile der interessierten Grundeigentümer dürfen die Kosten
des Quartierplanverfahrens nicht übersteigen.
Art. 6
Veranlagung
1 Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Quartierplanes ist den kostenpflichtigen Grundeigentümern ein Kostenverteiler zuzustellen, aus dem die
Gesamtkosten des Quartierplanes, die Gesamtsumme aller Grundeigentümerbeiträge und jedes einzelne Treffnis ersichtlich sind.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Grundeigentümer gegen den Kostenverteiler beim Bezirksrat Einsprache erheben und dabei seine grundsätzliche Kostentragungspflicht oder die Höhe seines Treffnisses bestreiten.
3 Der Bezirksrat versucht die Einsprache gütlich zu regeln. Wo keine gütliche
Einigung möglich ist, entscheidet der Bezirksrat.
Art. 7
Fälligkeit und Zinspflicht
1 Die Fälligkeit der Kostenanteile tritt 30 Tage nach Genehmigung des Quartierplanes durch die Standeskommission auch dann ein, wenn gegen den
Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde.
2 Ergibt die endgültige Veranlagung, dass ein geringerer als der entrichtete
Betrag geschuldet ist, so wird der Überschuss von Amtes wegen zurückerstattet; ergibt sich dagegen, dass ein höherer als der entrichtete Betrag geschuldet ist, so wird die Nachforderung innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des letzten Entscheides fällig.
3 Fällige Beiträge unterliegen ohne Mahnung einem Verzugszins gemäss der
kantonalen Steuergesetzgebung. Gleicherweise ist für zuviel bezahlte Beiträge ein Vergütungszins seitens des Bezirkes geschuldet.
Art. 7a * Gesetzliches Kaufsrecht
1 Will ein Bezirk vom gesetzlichen Kaufsrecht wegen einer unterbliebenen
Überbauung Gebrauch machen, teilt er dies dem Grundeigentümer frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Überbauungsfrist schriftlich mit und lässt den
Kaufwert schätzen.
2 Ist die Fläche innert zweier Jahre nach der Ankündigung noch immer nicht
überbaut, kann der Bezirk der gelegenen Sache das gesetzliche Kaufsrecht
zum Preis des rechtskräftig geschätzten Marktwertes geltend machen.
3 Der Marktwert wird durch eine amtliche Schätzungskommission bestimmt.
Die Standeskommission regelt für die Kommission und das Verfahren das
Erforderliche.
Art. 8
Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
1 Die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung ist beschränkt auf folgende
Tierarten und Produktionsrichtungen: Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung und Legehennenaufzucht.
2 Für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung werden folgende maximale
Tierbestände festgelegt:
a) Schweinezucht: 250 Tiere
b) Schweinemast: 1'000 Tiere
c) Legehennenhaltung: 18'000 Tiere
d) Legehennenaufzucht: 12'000 Tiere
3 Die Reglemente zu den Nutzungsplänen halten den für den Betrieb maximalen Tierbestand im Rahmen der Grenzwerte von Abs. 2 fest.
II. Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 9 II.1. Erschliessung
Erschliessungsanlagen
1 Als Erschliessungsanlagen gelten namentlich:
a) Strassen und Wege samt den dazugehörenden Nebenanlagen;
b) Kanalisationsleitungen für Schmutz- und Regenwasser;
c) Wasserleitungen für Trink-, Brauch- und Löschwasser;
d) Zuleitung für Gas und Elektrizität einschliesslich Trafostationen;
e) Zuleitungen zur Datenübertragung für Telefonie, TV, Internet etc.
Art. 10
Etappenweise Erschliessung
1 Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplangebietes vorgesehen werden, wobei jede Etappe für sich erschlossen und
abgerechnet wird.
Art. 11
Erschliessungsbeiträge und Gebühren
1 Die Beiträge für die Erschliessung eines Quartierplangebietes dürfen gesamthaft die Projektierungs-, Erstellungs-, Rechtsauslösungs- und Landerwerbskosten nicht übersteigen und sind im Rahmen eines Perimeterverfahrens geltend zu machen.
2 Für die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Grundstücke sind vor
allem zu berücksichtigen:
a) die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage;
b) die Grösse des erschlossenen Grundstückes;
c) die Nutzungsmöglichkeiten.
3 Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen längerfristig selbsttragend sind.
4 Beiträge und Gebühren an Energie- und Wasserversorgungsanlagen werden von den zuständigen Versorgungsträgern geregelt. Die Bemessungsgrundsätze nach diesem Artikel sind zu beachten.
5 Die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge tritt 30 Tage nach der Erstellung
des Werkes auch dann ein, wenn gegen den Kostenverteiler Einsprache
oder Rekurs erhoben wurde. Im Übrigen gelten die Abs. 2 und 3 von Art. 7
dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 12 II.2. Landumlegung und Grenzbereinigung
Einleitungsbeschluss
1 Die Eröffnung eines Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahrens
erfolgt durch Beschluss des Bezirksrates.
2 Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundeigentümer, denen wenigstens die Hälfte des von der Landumlegung oder
Grenzbereinigung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt.
Art. 13
Landumlegung und Grenzbereinigung mit Quartierplan
1 Der Beschluss des Bezirksrates auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens mit Landumlegung oder Grenzbereinigung und gegebenenfalls Neuzuteilung von Parzellen wird den beteiligten Grundeigentümern mit der Einladung zu einer Aussprache schriftlich mitgeteilt. Die Grundeigentümer können ihre Wünsche sofort oder innert zehn Tagen schriftlich bekanntgeben.
2 Der Vorschlag für die Neuzuteilung der Grundstücke, die Bereinigung der
beschränkten dinglichen Rechte, die Entschädigungen, der Flächenausgleich und die Verlegung der Kosten des Verfahrens wird den Beteiligten
mündlich oder schriftlich bekanntgegeben. Diese können ihre Einwendungen
bei mündlichen Verhandlungen sogleich, jedenfalls aber innert zehn Tagen
seit Kenntnisnahme mitteilen.
3 Der Bezirksrat beschliesst über die bereinigte Vorlage und teilt seine Beschlüsse den Beteiligten schriftlich mit.
4 Der Quartierplan, nicht aber Landumlegung, Grenzbereinigung und
Kostenverteiler, wird der Standeskommission zur Vorprüfung vorgelegt und
anschliessend öffentlich aufgelegt.
5 Während der Auflagefrist kann gegen den Quartierplan schriftlich Einsprache erhoben werden; die beteiligten Grundeigentümer können zudem gegen
die Landumlegung, Grenzbereinigung und die Kostenverteilung schriftlich
Einsprache erheben.
6 Einsprachen werden vom Bezirksrat entschieden.
7 Der Quartierplan ist zusammen mit der vom Bezirksrat genehmigten
Landumlegung mit Neuzuteilung der Parzellen und Grenzbereinigung der
Standeskommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
8 Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird nebst dem Quartierplan die Landumlegung (Neuzuteilung der Parzellen, Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Verlegung der Grundpfänder) oder die Grenzbereinigung (Flächenausgleich) rechtskräftig und ist im Grundbuch von
Amtes wegen einzutragen. Für die Eintragung im Grundbuch dürfen keine
Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid über Entschädigungen und Verfahrenskosten.
Art. 14
Grundsätze
1 In die Landumlegung oder Grenzbereinigung eines Quartiers werden in der
Regel sämtliche im Wesentlichen noch nicht überbauten Grundstücke einbezogen und neu eingeteilt. Die beschränkten dinglichen Rechte und die
Grundpfänder sind zu bereinigen.
2 Das für Strassen, Wege und Plätze, öffentliche Kinderspielplätze sowie
andere öffentliche Bauten und Anlagen benötigte Land ist von der Gesamtfläche abzuziehen. In der Regel soll der Abzug 20 Prozent nicht übersteigen,
soweit der Bezirk nicht eigenes Land einwerfen kann.
3 Jeder Beteiligte, der ein Grundstück einwirft, das sich nach seiner Grösse
und Lage zur Überbauung eignet, hat Anspruch auf Zuteilung eines neuen
Grundstückes. Dieses soll nach dem in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten
Abzug im Verhältnis zu den anderen Liegenschaften gleichwertig sein. Bisher mit dem Grundstück verbundene Vorzüge und Nachteile sind möglichst
zu berücksichtigen.
4 Jeder Beteiligte hat das neu zugeteilte Grundstück mit den bereinigten beschränkten dinglichen Rechten zu übernehmen.
5 Die grundpfandgesicherten Gläubiger haben die den Pfandschuldnern neu
zugeteilten Grundstücke anstelle der abgetretenen als Pfand anzunehmen.
Art. 15
Darstellung und Inhalt
1 Den Landumlegungen oder Grenzbereinigungen ist ein Plan im Massstab
von 1:500 oder 1:1000 zugrunde zu legen, der über den Stand der
Eigentumsverhältnisse Kenntnis gibt. Hiefür ist, wo eine Grundbuchvermessung besteht, eine beglaubigte Kopie des Grundbuchplanes zu verwenden.
2 Ein von der Urkundsperson beglaubigtes Verzeichnis hat über die Grundeigentümer und die beschränkten dinglichen Rechte Auskunft zu geben.
3 Der Entwurf für einen gleichzeitig durchgeführten Quartierplan hat auf den
Vorschlag für die Landumlegung und Grenzbereinigung Rücksicht zu nehmen.
4 Der Vorschlag für die Landumlegung oder Grenzbereinigung hat Auskunft
zu geben über:
a) den Flächeninhalt der bestehenden und neu zuzuteilenden Parzellen
unter genauer Angabe des Abzuges für Strassen, Wege, Plätze sowie andere öffentliche Bauten und Anlagen;
b) allfällige Entschädigungen der Grundeigentümer;
c) die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte und die Verlegung der Grundpfänder;
d) die Höhe der Verfahrenskosten und ihre Verteilung auf die Beteiligten
und interessierten Grundeigentümer.
Art. 16
Entschädigungen
1 Die Eigentümer, deren Grundstücke sich nicht zur Überbauung eignen,
werden mit Geld abgefunden. Der Entschädigung ist der realisierbare Verkehrswert zugrunde zu legen. Ausnahmsweise können solchen Eigentümern
Anteilsrechte an einem Grundstück – allenfalls verbunden mit dem Anrecht
auf ein Stockwerkeigentum – zugeteilt werden.
2 Das für Erschliessungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze benötigte Land ist nicht zu entschädigen.
3 Unerhebliche Vor- und Nachteile, die sich für einen Grundeigentümer
durch Neuzuteilung ergeben, werden nicht ausgeglichen. Wesentliche Vor-
und Nachteile wie die Aufhebung einer Baubeschränkung oder die Einräumung einer wirtschaftlich besonders begehrten Lage sind unter den Beteiligten zu entschädigen.
4 Wenn über den Anspruch und die Höhe der Entschädigungen keine Vereinbarung zustande kommt, wird hierüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz (EntG) entschieden.
Art. 17
Verfahrenskosten
1 Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Quartierplankosten und aus
den Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten.
2 Hinsichtlich der Quartierplankosten sind die Art. 5 ff. dieser Verordnung anwendbar.
3 Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung tragen die beteiligten
Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigenden Vorteile. Eigentümer bereits überbauter Grundstücke,
die nicht in die Landumlegung oder Grenzbereinigung einbezogen werden,
können zur Kostentragung beigezogen werden, wenn ihre Grundstücke
durch die Umlegung oder Bereinigung wesentliche Vorteile erhalten.
4 Für die Fälligkeit der Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten gilt
Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 18
Landumlegung und Grenzbereinigung ohne Quartierplan
1 Bei einer Landumlegung oder Grenzbereinigung, die mit keinem Quartierplan verbunden sind, gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung, soweit sie sich
mit der Landumlegung oder Grenzbereinigung befassen, sinngemäss.
III. Baurechtliche Bestimmungen
III.1. Kantonale Bauvorschriften
Art. 19 III.1.A. Abbruch und Wiederaufbau
1 Der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 7 BauG wieder aufgebaut
werden soll, darf nicht erfolgen, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau
vorliegt.
2 Wiederaufbauten müssen grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in Grösse, Standort, äusserer Erscheinung und Nutzungsart entsprechen. Art. 7 Abs. 1 BauG bleibt vorbehalten.
Art. 20 III.1.B. Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Dacheinschnitte und -aufbauten
1 Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug
auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamtbild des Baues einordnen.
Art. 21
Antennen
1 Fernsehaussenantennen und Parabolspiegel sind an geschützten Objekten
und in Ortsbildschutzzonen bewilligungspflichtig.
Art. 22
Anschriften und Reklamen
1 Firmenanschriften kennzeichnen den Standort eines Produktions- oder
Dienstleistungsbetriebs mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhinweis und Firmensignet.
2 Eigenreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen
und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
3 Fremdreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen
und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
4 Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude
selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten, angebracht ist.
Art. 23
Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen
1 Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Firmenanschriften und Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind, und erlässt
Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse derselben.
2 Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig.
3 Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig.
4 Der Bezirksrat setzt Bewilligungs- und Benützungsgebühren fest und erlässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften,
die der Genehmigung durch das Departement bedürfen.
5 Die Strassengesetzgebung sowie strengere Bestimmungen der Bezirke
zum Schutze des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes bleiben vorbehalten.
Art. 24 III.1.C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte
Behindertengerechtes Bauen
1 Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so
zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar
sind.
2 Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemessene Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen von Behinderten zu erstellen.
3 Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für das
behindertengerechte Bauen verbindlich erklären.
Art. 25
Anpassbarer Wohnungsbau
1 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen haben
einen behindertengerechten Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss so
zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden können.
2 Abstellplätze für Personenwagen müssen im Bedarfsfall in angemessener
Zahl den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden können.
3 Werden Liftanlagen eingebaut, müssen sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sein. Wenn kein Lift eingebaut wird, muss wenigstens die Möglichkeit des nachträglichen Einbaus eines Treppenliftes
gewährleistet sein.
4 Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für den
anpassbaren Wohnungsbau verbindlich erklären.
Art. 26
Aussenanlagen
1 Beim Neubau von gemeinsamen Aussenanlagen mehrerer Wohnbauten ist
sicher zu stellen, dass Verbindungswege sowie der Zugang zu Einrichtungen wie Sandkästen und Grillstellen im Bedarfsfall behindertengerecht angepasst werden können, soweit dies auf Grund der topographischen Verhältnisse nicht zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt.
Art. 27 III.1.D. Plätze
Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
1 Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist den Bedürfnissen entsprechend und gemäss den besonderen Vorschriften der Standeskommission durch die Baubewilligungsbehörde festzulegen.
2 Abstellplätze für Zweiräder sind in angemessener Anzahl bereitzustellen.
3 Bei Garagen für mehr als fünf Fahrzeuge können mechanische Lüftungsanlagen vorgeschrieben werden.
4 Die Baubewilligungsbehörde legt die nach Art. 70 Abs. 3 BauG zu leistenden Ersatzabgaben in den Parkplatzfonds des jeweiligen Bezirks. Dieser
dient dem Bau und Unterhalt von öffentlich benutzbaren Abstellplätzen.
Art. 28
Abstellplätze für Abfuhrgut
1 Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen.
Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Aufstellen von Containern angeordnet werden.
Art. 29 III.1.E. Gestaltungsvorschriften
Terrainveränderungen
1 Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. Anpassungen des Terrains an Bauten sind nur im erforderlichen Ausmass zulässig.
2 Der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers darf durch bauliche Massnahmen nicht beeinträchtigt werden. Eine allfällige Beeinträchtigung ist
durch den Verursacher zu beheben.
3 Terrainveränderungen sind an der Grenze von Grundstücken aufeinander
abzustimmen.
4 Ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5
m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überstiegen wird. Mit Quartierplan können abweichende Regelungen getroffen werden.
5 Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn erstellt werden, wenn sie von der Nachbargrenze
einen Abstand von mindestens 0.5 m einhalten. Sind höhere Stützmauern
unumgänglich, haben sie ohne andere Vereinbarung mit den Nachbarn bzw.
vorbehältlich einer anderen Regelung im Quartierplan von der Grenze einen
Abstand im Umfang ihrer Höhe einzuhalten; die Baubewilligungsbehörde
kann zudem Material- und Ausführungsart vorschreiben.
6 Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stützmauern nach der Strassengesetzgebung.
Art. 30
Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
1 Grenzeinfriedungen (volle oder durchbrochene Mauern und Zäune) dürfen
in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gesetzt werden. Sie dürfen maximal eine Höhe von 1.5
m aufweisen.
2 Sicht-, Witterungsschutze und ähnliche Anlagen dürfen maximal eine Höhe
von 2 m aufweisen und müssen von der Grenze einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Solche Anlagen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
gut gestaltet sind und sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen.
3 Grünhecken (Lebhäge) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gepflanzt werden. Ohne Einwilligung des Nachbarn dürfen sie eine Höhe von 2 m nicht übersteigen.
4 Die Abstände von Einfriedungen und Grünhecken gegenüber Strassen
richten sich nach der Strassengesetzgebung.
5 Massgebendes Niveau für die Messung der Höhen ist das Terrain an der
Grundstückgrenze. Bei ungleicher Höhe gilt das tiefere Niveau.
Art. 31
Garagenausfahrten
1 Garagenausfahrten auf Strassen und Trottoirs sind eben anzulegen. Eine
Steigung oder Neigung von mehr als fünf Prozent ist bei Strassen ohne Trottoirs 1.5 m hinter dem Fahrbahnrand und bei Strassen mit Trottoirs 1 m hinter dem Trottoirrand zulässig. Die Steigung darf höchstens zwölf Prozent betragen.
2 Garagenausfahrten dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Die freie Sicht muss entsprechend den Normen und den Empfehlungen der
Fachorganisationen gewährleistet sein.
3 Garagenausfahrten sind in der Regel so anzulegen, dass die Fahrzeuge
vor der Garage abgestellt werden können, ohne Trottoir oder Fahrbahn in
Anspruch zu nehmen; sie müssen wenigstens 5 m tief sein.
Art. 32 III.1.F. Grossbauten und Verkaufsstellen
1 Grossbauten dürfen nur in den Bauzonen, unter Ausschluss der Wohn-,
Sport-, Camping-, Freihalte- und Weilerzonen, erstellt werden. Zur Verhinderung von Immissionen kann die Baubewilligungsbehörde besondere Anordnungen verfügen, insbesondere bezüglich der Beschränkung der Zahl der
Abstellplätze für Personenwagen.
2 Sofern die Bezirke im Baureglement nichts anderes festlegen, gelten als
Grossbauten unter anderem Verkaufsstellen mit gesamthaft mehr als 250 m²
Nettoverkaufsfläche.
3 Vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Bezirk können Verkaufsstellen mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 250 m² nur aufgrund eines Quartierplanes bewilligt werden.
4 Für die Berechnung der Nettoverkaufsfläche werden jene Nettogeschossflächen berücksichtigt, die dem Kunden zugänglich sind, zuzüglich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Bei Ausstellungsräumen für Möbel, Motorfahrzeuge und dergleichen gilt nur die Hälfte der effektiven Verkaufsfläche als Nettoverkaufsfläche im Sinne dieser Vorschriften.
5 AIs Verkaufsstellen gelten ein oder mehrere Unternehmen, deren Nettoverkaufsflächen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die unter sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden.
6 Ein Grundstück, auf welchem eine Grossbaute erstellt werden soll, gilt nur
dann als erschlossen, wenn die Kapazität der benachbarten öffentlichen
Strassen für den zu erwartenden zu- und abfliessenden Verkehr ausreicht.
Die Einmündung einer Erschliessungsstrasse hat den Anforderungen der
Verkehrssicherheit zu genügen.
III.2. Vorschriften zur Einzelbauweise
Art. 33 III.2.A. Terrain
Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren
abweichend festgelegt werden.
Art. 34 III.2.B. Gebäude
Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
Art. 35
An-, Klein- und Kleinstbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur
Nebennutzflächen.
2 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
3 Als zulässige Masse für An- und Kleinbauten gelten 50 m² Grundfläche, 10
m Gebäudelänge sowie eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine traufseitige
Fassadenhöhe von 3 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Fassadenhöhe bei Flachdächern. An- und Kleinbauten dürfen nur ein Vollgeschoss
aufweisen.
4 An- und Kleinbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Kleinbauten gelten gegenüber anderen
Gebäuden auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände.
5 Als Kleinstbauten gelten Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen
Masse nicht überschreiten und die der Lagerung von Gerätschaften, der Unterbringung von Tieren oder der Einhausung von technischen Anlagen dienen. Als zulässige Masse gelten 10 m² Grundfläche, 4 m Gebäudelänge sowie 2.5 m Gesamthöhe und bei Flachdächern 2.5 m Fassadenhöhe. *
6 Für provisorische Gebäude, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und
dergleichen erlässt die Baubewilligungsbehörde die für die Vermeidung von
Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.
Art. 36
Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.
2 Als unterirdische Bauten gelten solche, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
Art. 37
Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 1 m über das
massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
2 Unterniveaubauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.
Art. 38
Bienenhäuser
1 Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von
mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze
einzuhalten.
Art. 39 III.2.C. Gebäudeteile
Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
Art. 40
Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.