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Verordnung zum Baugesetz

Appenzell Innerrhoden · 700.010 · decree

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1 l. Planungsrecht
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II.1. Erschliessung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II.2. Landumlegung und Grenzbereinigung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 III.1.A. Abbruch und Wiederaufbau
  20. Art. 20 III.1.B. Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 III.1.C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 III.1.D. Plätze
  28. Art. 28
  29. Art. 29 III.1.E. Gestaltungsvorschriften
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 III.1.F. Grossbauten und Verkaufsstellen
  33. Art. 33 III.2.A. Terrain
  34. Art. 34 III.2.B. Gebäude
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 III.2.C. Gebäudeteile
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 III.2.D. Gebäudelänge und Gebäudebreite
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 III.2.E. Mehrlängenzuschlag
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51 III.2.F. Massgebliche Höhen
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 III.2.G. Geschosse
  58. Art. 58
  59. Art. 59 III.2.H. Abstände und Abstandsbereiche
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66 III.2.I. Nutzungsziffern
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 73 III.3. Bauten ausserhalb der Bauzone
  72. Art. 74
  73. Art. 75
  74. Art. 76
  75. Art. 77
  76. Art. 78
  77. Art. 79 III.4. Ausnahmen
  78. Art. 80 IV. Baubewilligungsverfahren
  79. Art. 81 von Daten aus Baugesuchen verhindern. *
  80. Art. 82
  81. Art. 83
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 88 V. Schlussbestimmung
  85. Art. 89

85 provisions

Art. 41

Projizierte Fassadenlinie 1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

Art. 42

Vorspringende Gebäudeteile 1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis 2 m (Ausladung) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes einnehmen.

Art. 43

Rückspringende Gebäudeteile 1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 2 Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade höchstens um 2 m zurückversetzt und nehmen höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes ein.

Art. 44 III.2.D. Gebäudelänge und Gebäudebreite

Gebäudelänge 1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 45

Gebäudebreite 1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 46

Bemessung 1 Bei der Bemessung der Gebäudelänge und -breite sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.

Art. 47

Höchstmass 1 In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt. 2 Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge und -breite sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.

Art. 48 III.2.E. Mehrlängenzuschlag

Begriff 1 Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge und -breite.

Art. 49

Berechnungsvorschriften 1 Ist die Gebäudelänge oder -breite einer Baute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0.3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern. 2 Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge und -breite sind bei gestaffelten Gebäuden die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen.

Art. 50

Anwendungsbereich 1 Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Gebäude in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag.

Art. 51 III.2.F. Massgebliche Höhen

Gesamthöhe 1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

Art. 52

Fassadenhöhe 1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens einen Meter gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstung gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.

Art. 53

Höhenvorschriften 1 Es gelten folgende maximale Gesamthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 10.5 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 13.5 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 16.5 m 2 Traufseitig gelten folgende maximale Fassadenhöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: 7 m b) in der dreigeschossigen Bauweise: 10 m c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone: 13 m 3 Im Quartierplan kann der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss Abs. 1 erhöhen oder verringern, sofern eine gute Eingliederung der Gebäude ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist. 4 In der fünf- und mehrgeschossigen Bauweise legt der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe im Quartierplan fest.

Art. 54

Höhenzuschlag 1 Für Bauten im geneigten Gelände wird für die Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen ein Zuschlag eingeräumt. Der Zuschlag entspricht dem Durchschnitt der Höhen des massgebenden Terrains über Meer an den tal- und bergseitigen Gebäudeecken (Fassadenlinie), abzüglich der Höhe über Meer der tiefst gelegenen Gebäudeecke.

Art. 55

Kniestockhöhe 1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

Art. 56

Lichte Höhe 1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 2 Mit einem Quartierplan kann die lichte Höhe im Einzelnen festgelegt werden.

Art. 57 III.2.G. Geschosse

Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. 2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 3 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.1 m nicht überschreiten und deren Dachflächen maximal einen Drittel der Gebäudelänge bzw. -breite durch Dachaufbauten durchbrochen werden. 4 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 2.5 m zurückversetzt sein. Die Geschossfläche des Attikageschosses darf nicht mehr als die Hälfte der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen. 5 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Geschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.

Art. 58

Einzelne Vorschriften 1 Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse. 2 Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3 In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden.

Art. 59 III.2.H. Abstände und Abstandsbereiche

Grenzabstand 1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

Art. 60

Grosser und kleiner Grenzabstand 1 Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2 Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite). 3 Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gesamt- und Fassadenhöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei Ost-West-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet die Baubewilligungsbehörde sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes.

Art. 61

Ungleiche Grenzabstände und Grenzgebäude 1 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung der Baubewilligungsbehörde können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2 Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung der Baubewilligungsbehörde Gebäude an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Gebäuden an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. 3 Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn und mit Genehmigung der Baubewilligungsbehörde bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt.

Art. 62

Einzelne Vorschriften 1 Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: a) in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander 1. Kleiner Grenzabstand: 4 m 2. Grosser Grenzabstand: 4 m b) in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone 1. Kleiner Grenzabstand: 4 m 2. Grosser Grenzabstand: 8 m c) in der Wohn- und Gewerbezone, sofern lit. a nicht zutrifft 1. Kleiner Grenzabstand: 4 m 2. Grosser Grenzabstand: 6 m d) in der Gewerbe- und Industriezone: ein Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 3 m. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Gebäude in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen einen Drittel der traufseitigen Fassadenhöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. 2bis Für Erdsonden ist ein Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten, der mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden kann. * 3 Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4 Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. Art. 63 * Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 2 In den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen entspricht der Gebäudeabstand dem kleineren der gesetzlichen Grenzabstände. Dieser gilt auch bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück.

Art. 64

Ausnahmen 1 Steht auf einem Nachbargrundstück ein altrechtliches Gebäude, welches nach den neuen Bestimmungen zu nahe an der Grenze liegt, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern das neue Gebäude den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist die Baubewilligungsbehörde befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen. 2 Mit einem Nutzungs- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden.

Art. 65

Baubereich 1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs- oder Quartierplanverfahren festgelegt wird. Art. 65a * Gewässerabstand 1 Von öffentlichen Gewässern ist mindestens ein Abstand von 5 m oder der Abstand gemäss Gewässerraumlinie einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab Rand des Bachbetts. Abweichende Abstände können im Einzelfall durch das Departement verfügt oder bewilligt werden.

Art. 66 III.2.I. Nutzungsziffern

Anrechenbare Grundstücksfläche 1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. 2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. 3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

Art. 67

Geschossflächenziffer 1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: a) Hauptnutzflächen HNF b) Nebennutzflächen NNF c) Verkehrsflächen VF d) Konstruktionsflächen KF e) Funktionsflächen FF 3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt. Art. 67a * Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis zwischen der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen und der anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Die Summe der anrechenbaren Geschossflächen besteht aus: a) Hauptnutzflächen HNF b) Verkehrsflächen VF c) Konstruktionsflächen KF 3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.

Art. 68

Baumassenziffer 1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. 3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.

Art. 69

Überbauungsziffer 1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. 70

Grünflächenziffer 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.

Art. 71

Energiegerechte Bauweise 1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. 2 An bestehenden Gebäuden dürfen unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmassen und Nutzungsziffern zusätzliche Aussenwärmedämmungen bis zu 35cm Stärke, inklusive Aufbau und Fassade, angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten. * Art. 72 * Einzelne Vorschriften 1 Das zulässige Mass der Bebauung und Nutzung gilt als erfüllt, wenn entweder die Geschossflächenziffer oder die Ausnützungsziffer eingehalten ist. 2 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Geschossflächenziffer: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.7 b) in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.9 c) in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.2, wobei der Wohnanteil höchstens 0.7 betragen darf d) in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.4, wobei der Wohnanteil höchstens 0.9 betragen darf 3 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen oder in Quartierplänen nichts anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.5 b) in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.65 c) in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 0.8, wobei der Wohnanteil höchstens 0.5 betragen darf d) in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.0, wobei der Wohnanteil höchstens 0.65 betragen darf 4 Die Bezirke können in ihren Reglementen und Quartierplänen minimale Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern vorsehen und für andere Zonen Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern festlegen. Das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung kann auch mit anderen Mitteln (z.B. Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer) festgelegt werden.

Art. 73 III.3. Bauten ausserhalb der Bauzone

Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit 1 In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2 Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 74 und 75 dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet.

Art. 74

b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt 1 Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m² erweitert werden. 2 Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind.

Art. 75

c) Frei stehende Wohngebäude 1 Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Geschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m². Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.

Art. 76

d) Weitere Bestimmungen 1 Für Bewilligungen nach den Art. 74 und 75 dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2 Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 RPV gilt dann als im Wesentlichen unverändert, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. * 3 Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Kleinbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäudevolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist. 4 Die Erteilung einer Baubewilligung für zonenkonforme Bauvorhaben im Sömmerungsgebiet ist mit der Auflage eines Nutzungsverbotes für zonenfremde Nutzungen während der Sömmerungszeit zu verbinden. Vorübergehende zonenfremde Wohnnutzungen können bewilligt werden. *

Art. 77

Abbruch und Wiederaufbau 1 Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsverordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten. 2 Der Abbruch und Wiederaufbau von Wohnbauten in Streusiedlungsgebieten kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Stellung, die Ausrichtung, die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt. 3 In Sömmerungsgebietszonen ist der Abbruch und Wiederaufbau sowie die Erweiterung von Alpgebäuden, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht zulässig. Die Standeskommission kann ausnahmsweise einen Abbruch und Wiederaufbau bewilligen, wenn die Instandsetzung der Baute offensichtlich unverhältnismässig wäre und gleichzeitig die neue Baute gesamthaft und in den Einzelteilen der alten Baute entspricht.

Art. 78

Einschränkungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe 1 Bauten und Anlagen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung müssen erhöhten Anforderungen an die Gestaltung und Einpassung in die Landschaft genügen. Nicht zulässig sind insbesondere Fahrnisbauten wie Zelte, Partyzelte, Container, Baubaracken.

Art. 79 III.4. Ausnahmen

1 Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BauG liegen vor, wenn: a) die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung verunmöglicht wird; b) eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raumplanung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann.

Art. 80 IV. Baubewilligungsverfahren

Baugesuch 1 Das Baugesuch hat die für die baupolizeiliche Prüfung notwendigen Unterlagen wie Situations- und Grundbuchplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte (mit massgebendem Terrain) und Erschliessungspläne (insbesondere Strassen und Kanäle) zu enthalten. In den Plänen sind Bauwerk (Neubau, Abbruch und bestehende Bauteile) und Umgebungsgestaltung darzustellen. Es ist von der Bauherrschaft und vom Grundeigentümer, bzw. vom Baurechtsnehmer zu unterzeichnen. * 2 Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen soweit sie für die Beurteilung der Gesuche unerlässlich sind. Gesuche für Materialablagerungs- und Materialentnahmestellen haben folgende zusätzlichen Unterlagen zu enthalten: Höhenlinienplan mit den ursprünglichen und den geänderten Höhenlinien, aussagekräftige Geländeschnitte, Etappierungsplan für den Ablagerungs- bzw. Abbauvorgang, Rekultivierungsplan und Angaben über Massnahmen zur Minimierung der visuellen und übrigen Immissionen während des Betriebs. 3 Zusammen mit dem Baugesuch sind die Unterlagen für alle weiteren, gleichzeitig zu entscheidenden Verfahren einzureichen. 4 Die Baubewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sie weist unvollständige Gesuche zurück bzw. fordert fehlende Unterlagen an. 5 Die Baubewilligungsbehörde leitet die vollständigen Unterlagen unverzüglich an das Departement weiter; dem Nachführungsgeometer ist eine Bauanzeige zuzustellen. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann für die öffentliche Auflage einzelne persönlichkeitsbezogene Angaben in den Unterlagen abdecken, welche nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses offengelegt werden dürfen. * 7 Für die öffentliche Auflage im Internet hat die Baubewilligungsbehörde geeignete technische Vorkehren zu treffen, welche das automatische Sammeln

Art. 81 von Daten aus Baugesuchen verhindern. *

Stellungnahmen der Fachkommission 1 Liegt dem Baugesuch keine Stellungnahme der Fachkommission im Sinne von Art. 65 Abs. 7 BauG bei, wird eine solche von der Baubewilligungsbehörde in folgenden Fällen zwingend eingeholt: a) bei Kulturobjekten; b) in Ortsbildschutz- oder Kernzonen; c) im Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Das Departement und die Baubewilligungsbehörden können in weiteren Fällen eine Stellungnahme einholen, insbesondere bei Baugesuchen mit grossen Bauvolumen oder an gut einsehbaren Standorten. 2 Im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungs- und Quartierplänen sowie von Schutzregistern für Kultur- und Naturobjekte ist der Fachkommission ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Art. 82

Visierung 1 Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu visieren. 2 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, kann von der Visierung abgesehen werden. 3 Aufschüttungen und Stützmauern sind nur dann zu visieren, wenn sie die Höhe von einem Meter überschreiten. 4 Auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde haben die Visiere das Gebäude mit allen Hauptquerschnitten und dem Dachfirst in voller Höhe, mit markierter Dachneigung und mit den 2 m überschreitenden Ausladungen kenntlich zu machen. 5 Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Visiere innert Monatsfrist zu entfernen. Die Baubewilligungsbehörde kann eine vorzeitige Entfernung verfügen.

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