Koordinationsverfahren
1 Erfordert die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Verfügungen auch von Stellen des Kantons oder des Bundes, leitet die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch an das Departement (verfahrensleitende Behörde) weiter.
2 Das Departement leitet die Gesuchsunterlagen an die betroffenen Stellen
weiter und setzt diesen eine Frist zur Behandlung der Gesuche.
3 Liegen die Entscheide der betroffenen Stellen vor, prüft das Departement,
ob sie widerspruchsfrei sind. Ist dies nicht der Fall, versucht das Departement zusammen mit den betroffenen Stellen, die Widersprüche zu beheben.
Es kann dazu Koordinationsverhandlungen ansetzen.
4 Das Departement leitet die Entscheide an die Baubewilligungsbehörde weiter, welche sie gemeinsam mit dem eigenen Entscheid eröffnet. Allfällige ablehnende Entscheide werden auf demselben Weg vorab und separat eröffnet.
Art. 84
Fristen im Baubewilligungsverfahren
1 Das Departement setzt den beteiligten Stellen Fristen, so dass ein Entscheid über das Baugesuch und die mit diesem zu koordinierenden Entscheide innert den nachfolgenden maximalen Fristen sichergestellt werden
kann:
a) zehn Wochen, wenn keine Einsprachen vorliegen;
b) zwölf Wochen, wenn Einsprachen zu behandeln sind.
2 Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, beträgt die Frist maximal fünf Monate.
3 Bei einfachen Vorhaben setzt das Departement Fristen, welche die Maximalfristen nach Abs. 1 dieses Artikels angemessen unterschreiten.
4 Der Fristenlauf beginnt, sobald der Baubewilligungsbehörde die vollständigen Gesuchsunterlagen vorliegen. Sind Bewilligungen kantonaler Behörden
einzuholen, beginnt der Fristenlauf mit Eintreffen der vollständigen Gesuchsunterlagen beim Departement. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, beginnt der Fristenlauf, sobald der zuständigen Behörde der vollständige Bericht über die Umweltverträglichkeit vorliegt.
5 Die Fristen im Sinne dieses Artikels stehen still während:
a) der Zeit zwischen dem Anfordern und dem Eintreffen zusätzlicher, für
die Gesuchsbehandlung unabdingbarer Unterlagen;
b) einer allfälligen schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zu Einsprachen oder zum Entwurf von Verfügungen;
c) der Dauer von Einigungsverhandlungen;
d) der Hauptferienzeit im Sommer jeweils vom 15. Juli bis und mit 15.
August.
Art. 85
Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartierpläne
1 Im Verfahren zur Genehmigung von Nutzungs- und Quartierplänen gelten
folgende Maximalfristen:
a) Vorprüfung: zwölf Wochen;
b) Genehmigung: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und
Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls
acht Wochen.
2 Der Fristenlauf beginnt, sobald der Vorprüfungs- bzw. Genehmigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 84
Abs. 5 lit. a–d dieser Verordnung gelten sinngemäss.
Art. 85a * Wirkung der Fristen
1 Kann eine am Verfahren beteiligte Stelle die vom Departement gesetzte
Frist nicht einhalten, zeigt sie dies mit Angabe der Gründe dem Departement
unverzüglich an, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.
Art. 86 * Baukontrollen
1 Meldepflichtige Baustadien sind: *
a) * Baubeginn;
b) * Erstellung des Schnurgerüsts bzw. Festlegen der Lage und Geometrie des Fundamentes;
c) * Vollendung des Rohbaus;
d) * Vollendung von Heizungsanlagen;
e) * Anschluss an die Kanalisation vor Eindeckung des Grabens;
f) * Vollendung des Baues vor dem Bezug.
In der Baubewilligung wird festgelegt, welche Baustadien von der Bauherrschaft bzw. von der verantwortlichen Bauleitung zu melden sind.
2 Die Behörde hat die meldepflichtigen Baustadien in geeigneter Weise auf
ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen zu überprüfen bzw.
überprüfen zu lassen, wobei die Baubewilligungsbehörde die Bauherrschaft
zu eine entsprechenden Selbstdeklaration verpflichten kann. *
3 Mängel sind unverzüglich zu beheben. Behebt die Bauherrschaft die Mängel nicht freiwillig, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Einstellung der
Bauarbeiten, sofern durch deren Fortsetzung die Beseitigung der Mängel
erschwert würde und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
IVbis. Mehrwertabgabe *
Art. 87 * Feststellung des Mehrwertes
1 Die amtliche Schätzungskommission, die für das gesetzliche Kaufsrecht
zuständig ist, stellt nach Eintritt der Rechtskraft der Einzonung oder der Abparzellierung den Mehrwert von Amtes wegen fest und erlässt die entsprechende Verfügung.
2 Die Genehmigungsbehörde meldet der Schätzungskommission, der für das
Grundbuch zuständigen Stelle, dem Steueramt und dem Bezirk der gelegenen Sache rechtskräftige Einzonungen, die Bewilligungsbehörde rechtskräftige Abparzellierungen. *
Art. 87a * Grundstücksveräusserung
1 Als Veräusserung eines Grundstückes gelten Eigentumswechsel, Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurechten.
2 Nicht als Veräusserung gelten der Eintritt in die Eigentümerstellung durch
eine Erbengemeinschaft und der Eigentumsübergang am Grundstück an
einen gesetzlichen Erben im Rahmen einer Erbteilung sowie die Eigentumsübertragung durch güterrechtliche Auseinandersetzung.
Art. 87b * Grundstücksüberbauung
1 Bei der Überbauung eines Grundstücks wird die Abgabe mit Eintritt der
Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
2 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern wird die Abgabe zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
3 Die Groberschliessung eines Grundstücks gilt nicht als Überbauung.
Art. 87c * Meldung
1 Die für das Grundbuch zuständige Stelle meldet dem Bezirk, der Baubewilligungsbehörde und dem Steueramt der gelegenen Sache Handänderungen
von Grundstücken, die der Mehrwertabgabe unterliegen, das Steueramt
dem Bezirk die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt für solche Grundstücke und die Baubewilligungsbehörde die Überbauung solcher
Grundstücke. *
Art. 87d * Erhebung der Abgabe
1 Der Bezirk erhebt die Mehrwertabgabe nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Wird innert dreier Jahre eine landwirtschaftliche Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung zu Eigentum erworben, ist der bei der Einzonung errechnete
Mehrwert um den verwendeten Betrag zu kürzen.
3 Beträgt der Bodenmehrwert weniger als Fr. 20‘000.–, wird keine Abgabe
erhoben.
4 In Härtefällen können Ratenzahlungen gewährt und Abgaben gestundet
werden. Die Stundungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
Art. 88 V. Schlussbestimmung
Übergangsbestimmungen
1 Die bestehenden Nutzungs- und Quartierplanungen bleiben bis zur Anpassung an diese Verordnung in Kraft. Die Anpassung hat spätestens innert 15
Jahren zu erfolgen. Die Standeskommission kann diese Frist angemessen
verlängern.
2 Werden Nutzungs- und Quartierpläne geändert, sind diese zwingend an
diese Verordnung anzupassen.
3 Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig
sind, werden nach bisherigem Recht erledigt.
4 Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan erlassen wurde, werden bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bisherigen Einzelbauvorschriften erledigt.
5 Unter bisherigem Recht bewilligte Bauten bleiben in ihrem Bestand
gewährleistet.
6 Unter bisherigem Recht verfügte Mehrwertabgaben werden nach bisherigem Recht fällig. *