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Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an Aktivitäten der Volksschule

Thun · 430.10.07 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

Proposed changes to this act

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6 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verg€nstigung und Befreiung von Kosten f€r Schulaktivitten in den Volksschulen der Stadt Thun, welche sonst €blicherweise durch die Erziehungsverantwortlichen zu tragen sind.

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Art. 2

1 Als Schulaktivitten im Sinne dieser Verordnung gelten a von den Volksschulen organisierte Ferienlager und Skilager, b Schulverlegungen wie Landschulwochen, Projektwochen, Studienwochen, c Schulreisen, Lernausfl€ge, d der Thuner Ferienpass, e weitere schulnahe Aktivitten mit vergleichbarer Zielsetzung, f Kurse im Rahmen des freiwilligen Schulsportes der Stadt Thun. 2 Der ausgestellte Ausweis berechtigt zur R€ckerstattung von 50 % der Kosten von Aktivitten nach Abs. 1 lit. a–e sowie zum unentgeltlichen Besuch der Kurse nach Abs. 1 lit. f.

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Art. 3

1 Beitrge werden entrichtet oder erlassen, sofern die betreffenden Erziehungsberechtigten entweder a durch die Sozialdienste oder das Fl€chtlingssekretariat regelmssig unterst€tzt werden, oder b die folgenden Reineinkommen bei entsprechender Anzahl Personen im gleichen Haushalt nicht €berschreiten: 1 Mit Revision vom 27.1.2006 (GRB Nr. 44) 2 SSG 101.1 3 Fassung gemss Revision vom 27.1.2006, in Kraft seit 27.1.2006 Zweck und Geltungsbereich Schulaktivitten, Verg€nstigung Beitragsberechtigung 2 430.10.07 Haushalt mit Reineinkommen bis Fr. 2 Personen 35'700 3 Personen 44'900 4 Personen 52'700 5 Personen 58‘100 6 Personen 63'500 7 oder mehr Personen 66'500 2 Massgebend ist das Reineinkommen gemss rechtskrftiger Veranlagung der letzten Steuerperiode. Die Angaben sind jhrlich zu €berpr€- fen. 3 Quellenbesteuerte Erziehungsverantwortliche deklarieren ihr Einkommen anhand des speziellen Formulars f€r Quellenbesteuerte. Die Steuerverwaltung bestimmt den entsprechenden Pauschalabzug f€r die Berechnung des Reineinkommens, welches demjenigen nach Abs. 1 gleichgestellt wird. 4 Erziehungsverantwortliche, welche nach Ermessen besteuert werden, haben keinen Anspruch auf Beitrge.

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Art. 4

1 Das Amt f€r Bildung informiert Erziehungsverantwortliche und Schulen regelmssig €ber die M„glichkeiten und die Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dieser Verordnung. 2 Zu Beginn des Schuljahres verteilen die Schulen den Kindern zuhanden der Erziehungsverantwortlichen ein Informationsschreiben. Interessierte Erziehungsverantwortliche wenden sich direkt an das Amt f€r Bildung. 3 Das Amt f€r Bildung €berpr€ft das Vorliegen der Voraussetzungen. Es stellt den Berechtigten einen entsprechenden Ausweis aus, welcher f€r das jeweils laufende Schuljahr g€ltig ist. 4 Das Amt f€r Bildung entscheidet auf Antrag €ber die Befreiung von Kosten oder die Gewhrung von Beitrgen. Im Zweifel entscheidet der Chef oder die Chefin des Amtes f€r Bildung endg€ltig, ob eine Schulaktivitt berechtigt bzw. befreit ist.

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Art. 5

1 Antrge auf Auszahlung sind sptestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchf€hrung des Anlasses geltend zu machen. 2 Beitrge werden in der Regel erst nach Durchf€hrung der entsprechenden Aktivitten und nach Vorliegen einer Schlussabrechnung ausbezahlt. 3 Die entsprechenden Belege sind vorzuweisen. Im Zweifel erfolgt eine R€cksprache bei den Erziehungsberechtigten. Gesuche Auszahlung 3 430.10.07

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Art. 6

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. November 2005 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird der Tarif f€r die Bezugsberechtigung der …Blauen Karte† vom 8. Mai 1998 aufgehoben. 3 Vor dem 1. November 2005 ausgestellte Blaue Karten sind betreffend Einkommensgrenzen noch bis Ende Schuljahr 2005/06 g€ltig. Die Ausrichtung von Beitrgen und der Erlass von Kosten richten sich jedoch nach der neuen Verordnung. 4 Der letzte Satz von Art. 8 der Verordnung €ber die Organisation des freiwilligen Schulsports der Stadt Thun vom 30. November 20011 wird wie folgt gendert: ÄBeitragsberechtigte gemÅss Verordnung Çber die GewÅhrung von BeitrÅgen an AktivitÅten der Volksschule entrichten keine Kursgelder.É Thun, 14. Oktober 2005 Namens des Gemeinderates Der Stadtprsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 SSG 437.41 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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