Art. 1
Diese Verordnung regelt die Vergnstigung und Befreiung von Kosten fr Schulaktivitten in den Volksschulen der Stadt Thun, welche sonst blicherweise durch die Erziehungsverantwortlichen zu tragen sind.
Propose a changeThun · 430.10.07 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Vergnstigung und Befreiung von Kosten fr Schulaktivitten in den Volksschulen der Stadt Thun, welche sonst blicherweise durch die Erziehungsverantwortlichen zu tragen sind.
Propose a change1 Als Schulaktivitten im Sinne dieser Verordnung gelten a von den Volksschulen organisierte Ferienlager und Skilager, b Schulverlegungen wie Landschulwochen, Projektwochen, Studienwochen, c Schulreisen, Lernausflge, d der Thuner Ferienpass, e weitere schulnahe Aktivitten mit vergleichbarer Zielsetzung, f Kurse im Rahmen des freiwilligen Schulsportes der Stadt Thun. 2 Der ausgestellte Ausweis berechtigt zur Rckerstattung von 50 % der Kosten von Aktivitten nach Abs. 1 lit. a–e sowie zum unentgeltlichen Besuch der Kurse nach Abs. 1 lit. f.
Propose a change1 Beitrge werden entrichtet oder erlassen, sofern die betreffenden Erziehungsberechtigten entweder a durch die Sozialdienste oder das Flchtlingssekretariat regelmssig untersttzt werden, oder b die folgenden Reineinkommen bei entsprechender Anzahl Personen im gleichen Haushalt nicht berschreiten: 1 Mit Revision vom 27.1.2006 (GRB Nr. 44) 2 SSG 101.1 3 Fassung gemss Revision vom 27.1.2006, in Kraft seit 27.1.2006 Zweck und Geltungsbereich Schulaktivitten, Vergnstigung Beitragsberechtigung 2 430.10.07 Haushalt mit Reineinkommen bis Fr. 2 Personen 35'700 3 Personen 44'900 4 Personen 52'700 5 Personen 58‘100 6 Personen 63'500 7 oder mehr Personen 66'500 2 Massgebend ist das Reineinkommen gemss rechtskrftiger Veranlagung der letzten Steuerperiode. Die Angaben sind jhrlich zu berpr- fen. 3 Quellenbesteuerte Erziehungsverantwortliche deklarieren ihr Einkommen anhand des speziellen Formulars fr Quellenbesteuerte. Die Steuerverwaltung bestimmt den entsprechenden Pauschalabzug fr die Berechnung des Reineinkommens, welches demjenigen nach Abs. 1 gleichgestellt wird. 4 Erziehungsverantwortliche, welche nach Ermessen besteuert werden, haben keinen Anspruch auf Beitrge.
Propose a change1 Das Amt fr Bildung informiert Erziehungsverantwortliche und Schulen regelmssig ber die Mglichkeiten und die Voraussetzungen des Bezugs von Leistungen nach dieser Verordnung. 2 Zu Beginn des Schuljahres verteilen die Schulen den Kindern zuhanden der Erziehungsverantwortlichen ein Informationsschreiben. Interessierte Erziehungsverantwortliche wenden sich direkt an das Amt fr Bildung. 3 Das Amt fr Bildung berprft das Vorliegen der Voraussetzungen. Es stellt den Berechtigten einen entsprechenden Ausweis aus, welcher fr das jeweils laufende Schuljahr gltig ist. 4 Das Amt fr Bildung entscheidet auf Antrag ber die Befreiung von Kosten oder die Gewhrung von Beitrgen. Im Zweifel entscheidet der Chef oder die Chefin des Amtes fr Bildung endgltig, ob eine Schulaktivitt berechtigt bzw. befreit ist.
Propose a change1 Antrge auf Auszahlung sind sptestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchfhrung des Anlasses geltend zu machen. 2 Beitrge werden in der Regel erst nach Durchfhrung der entsprechenden Aktivitten und nach Vorliegen einer Schlussabrechnung ausbezahlt. 3 Die entsprechenden Belege sind vorzuweisen. Im Zweifel erfolgt eine Rcksprache bei den Erziehungsberechtigten. Gesuche Auszahlung 3 430.10.07
Propose a change1 Diese Verordnung tritt auf den 1. November 2005 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird der Tarif fr die Bezugsberechtigung der Blauen Karte vom 8. Mai 1998 aufgehoben. 3 Vor dem 1. November 2005 ausgestellte Blaue Karten sind betreffend Einkommensgrenzen noch bis Ende Schuljahr 2005/06 gltig. Die Ausrichtung von Beitrgen und der Erlass von Kosten richten sich jedoch nach der neuen Verordnung. 4 Der letzte Satz von Art. 8 der Verordnung ber die Organisation des freiwilligen Schulsports der Stadt Thun vom 30. November 20011 wird wie folgt gendert: ÄBeitragsberechtigte gemÅss Verordnung Çber die GewÅhrung von BeitrÅgen an AktivitÅten der Volksschule entrichten keine Kursgelder.É Thun, 14. Oktober 2005 Namens des Gemeinderates Der Stadtprsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard 1 SSG 437.41 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
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