Art. 30 VI. Straf- und Schlussbestimmungen
1 Personen, die bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen mitwirken, werden bei ihrer Wahl, ihrem Aufgebot und ihrem Einsatz auf die einschlägigen Strafbestimmungen
aufmerksam gemacht.
2 Die Kreiswahlbürovorstände suspendieren mitwirkende Personen bei Verdacht auf Verstösse gegen die Geheimhaltungspflicht oder auf Unterschlagen oder Verfälschen von Stimm und
Wahlzetteln umgehend bis zur Klärung der Sachlage.
Art. 33
Dieses Reglement tritt am 1 Januar 2023 in Kraft.
13 AS 161.210
b. Ausrichtung
Stadtkanzlei
Strafbestimmungen
Leitfaden
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
11Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Anhang 114
Entschädigungen, Spesen und Auslagen
Dieser Anhang regelt gemäss Art. 29–29k die Entschädigungen, Spesen und Auslagen der an der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beteiligten Personen.
1. Entschädigung Kreiswahlbürovorstände
1.1 Entschädigung je Urnengang
Präsidentin/
Präsident Vizepräsidentin/
Vizepräsident
Sekretärin/
Sekretär Vizesekretärin/
Vizesekretär
Fr. Fr. Fr. Fr.
Grundpauschale
für Vor- und
Nachbereitung
500.– 200.– 400.– 200.–
Samstagseinsatz
(mindestens
zwei Stunden)
300.– 300.– 300.– 300.–
Sonntagseinsatz 500.– 400.– 400.– 400.–
zusätzliche
Entschädigung
für Sonntagseinsatz von
mindestens
acht Stunden
ohne Samstagseinsatz
200.– 100.– 100.– 100.–
Spesenpauschale 150.– 150.– 150.– 150.–
Pauschale für
Einsatz privater
elektronischer
Hilfsmittel
100.– 100.– 100.– 100.–
14 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
12Reglement über Abstimmungen und Wahlen
1.2 Zuschlag je Urnengang
Folgende Zuschläge werden ausgerichtet: Fr.
a. Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimmrechtsausweis bei Proporzwahl –.40;
b. Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimmrechtsausweis ohne Proporzwahl –.30;
c. zusätzlicher pauschaler Zuschlag je mitwirkendes Mitglied bei Wahlen im Wahlkreis 100.–.
1.3 Entschädigung spezifischer Tätigkeiten
1.3.1 Pauschalen je Urnengang
Die Entschädigung beträgt je Urnengang für: Fr.
a. die Aufbietung der Wahlbüromitglieder 600.–;
b. die Handhabung des Geldverkehrs 400.–;
c. die Teilnahme an der Sitzung des Zentralwahlbüros 150.–.
1.3.2 Schulung Wahlbüromitglieder und weitere
Arbeiten
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 42.50;
b. besondere Einsätze im Auftrag der Stadtkanzlei 42.50.
Die Entschädigung beträgt pauschal je: Fr.
c. Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für die Präsidentin oder den Präsidenten
150.–;
d. Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für weitere Vorstandsmitglieder
100.–;
e. Teilnahme an Instruktionen und Sitzungen der
Stadtkanzlei 100.–.
13Reglement über Abstimmungen und Wahlen
1.3.3 Schulung und Einarbeitung neuer Kreiswahlbürovorstände
Die Entschädigung für Schulung und Einarbeitung
ausserhalb des Urnengangswochenendes im Auftrag der Stadtkanzlei beträgt je halbe Stunde für:
Fr.
a. das einarbeitende Mitglied des Kreiswahlbürovorstands 42.50;
b. das einzuarbeitende Mitglied des Kreiswahlbürovorstands 20.–.
1.4 Entschädigung bei Verhinderung
Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1:
a. Grundpauschale für Vorbereitung;
b. Spesenpauschale;
c. gegebenenfalls für geleisteten Einsatztag:
1. am Samstag (mindestens zwei Stunden),
2. am Sonntag;
d. gegebenenfalls bei einem geleisteten Einsatztag am Urnengang: hälftiger Zuschlag von Ziff. 1.2.
1.5 Entschädigung bei Absage eines Urnengangs
Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1:
a. Grundpauschale für Vorbereitung;
b. Spesenpauschale.
2. Entschädigung und Spesen weitere
Mitwirkende
2.1 Mitwirkende Zentrale Abstimmungs- und
Wahlleitung
Die Entschädigung beträgt: Fr.
a. bis zu einer Einsatzzeit von drei Stunden
pauschal 200.–;
b. je weitere halbe Stunde 20.–;
c. für Pikettdienst pauschal 100.–.
14Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2.2 Delegierte Stadtkanzlei in Kreiswahlbüros
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Vorbereitung und Nachbearbeitung des
Urnengangs 42.50;
b. den Einsatz am Urnengangswochenende 42.50;
c. die Begleitung und Einarbeitung neuer Vorstandsmitglieder ausserhalb des Urnengangs 42.50.
Die Entschädigung beträgt pauschal für: Fr.
d. die Teilnahme an Instruktionen der Stadtkanzlei 100.–.
2.3 Einsatz im Stimmlokal des Wahlkreises
Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag
für: Fr.
a. die Leiterin oder den Leiter 160.–;
b. das Personal im Urnendienst 120.–.
2.4 Einsatz im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Leiterin oder den Leiter 32.50;
b. das Personal im Urnendienst 20.–;
c. das Unterstützungspersonal (Einweisung und
Briefkastenleerung) 20.–.
2.5 Einsatz im Auszähllokal
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. Tisch- und Saalaufsichten, Leitung Ablage und
weitere Fachfunktionen 20.–;
b. weitere Kreiswahlbüromitglieder und Hilfspersonen im Auszähl und Verpflegungsdienst 15.–.
Je Einsatztag werden mindestens zwei Stunden entschädigt.
15Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2.6 Hauswartsdienste
Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag
für: Fr.
a. Einrichtung, Räumung und Reinigung der
Stimmlokale 120.–;
b. Einrichtung, Räumung und Reinigung der Auszähllokale und durchgehende Präsenzzeit am
Urnengang
350.–.
2.7 Angestellte OIZ
2.7.1 Urnengangswochenende ohne Proporzwahlen
Die Entschädigung beträgt für: Fr.
a. die Einsatzleitung von OIZ je Einsatztag
pauschal 500.–;
b. Mitarbeitende von OIZ:
1. bis zu Arbeitszeit von drei Stunden pauschal 200.–,
2. je weitere halbe Stunde 20.–,
3. für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 100.–,
4. Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 15.–.
2.7.2 Urnengangswochenende mit Proporzwahlen
Die Entschädigung beträgt: Fr.
a. je halbe Stunde 30.–;
b. für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 50.–;
c. Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am
Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 15.–.
2.7.3 Zuständigkeit
Für die entsprechenden Zeitgutschriften, die Auszahlungen der
Zulagen und die Weiterverrechnung an die Stadtkanzlei ist OIZ
zuständig.
16Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2.8 Sicherheitsbeauftragte
Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei
mandatierte Sicherheitsbeauftragte: Fr.
a. bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden
pauschal 200.–;
b. je weitere halbe Stunde 20.–.
2.9 Angestellte Stadtkasse
Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei
mandatierte Angestellte der Stadtkasse: Fr.
a. bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden
pauschal 200.–;
b. je weitere halbe Stunde 20.–.
2.10 Schulungen
Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.
a. die Teilnahme von Tisch- und Saalaufsichten,
Leitung Ablage und weiteren Fachfunktionen
ausserhalb des Urnengangswochenendes
20.–;
b. die Teilnahme von weiteren Mitwirkenden
ausserhalb des Urnengangswochenendes 15.–.
2.11 Spesen
Die Entschädigung beträgt je Urnengangswochenende für: Fr.
Einsatz privates Notebook im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands 100.–.
17Reglement über Abstimmungen und Wahlen
3. Verpflegung
3.1 Urnengang
Für die Verpflegung steht je Person und Einsatztag
zur Verfügung: Fr.
a. der Stadtkanzlei im Zentralen Stimmlokal im
Stadthaus 15.–;
b. dem Kreiswahlbürovorstand im Auszähllokal 20.–;
c. der Stadtkanzlei in der Zentralen Abstimmungs-
und Wahlleitung:
1. bei Urnengängen mit Proporzwahlen 20.–,
2. bei allen anderen Urnengängen 15.–;
d. der OIZ in ihrer Einsatzzentrale bei Proporzwahlen
25.–.
Dauert der Einsatz unter vier Stunden, steht die Hälfte dieser
Beträge zur Verfügung.
3.2 Ausserhalb von Urnengangswochenenden
Für die Verpflegung steht je Person und Tag zur
Verfügung für: Fr.
a. Instruktionen oder Schulungen der Stadtkanzlei 20.–;
b. Sitzungen von Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 25.–;
c. Sitzungen des Zentralwahlbüros 25.–.
4. Besondere Auslagen
4.1 Anlässe
Folgender Betrag steht der Stadtkanzlei je teilnehmende Person zur Verfügung für: Fr.
a. Anlass für Kreiswahlbürovorstände je Amtsdauer 150.–;
b. Anlass für alle ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder je Amtsdauer 150.–.
18Reglement über Abstimmungen und Wahlen
4.2 Naturalpräsent
Die Kreiswahlbürovorstände können den Mitwirkenden im Auszähl- und Stimmlokaldienst ein Naturalpräsent ausrichten:
Fr.
a. jährlich je Person maximal 20.–;
b. bei Beendigung der Tätigkeit maximal 25.–.
4.3 Weitere besondere Auslagen
Folgender Gesamtbetrag steht jährlich zur Verfügung: Fr.
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber 750.–;
b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen
und Wahlen 500.–.
5. Informationspflicht betreffend AHV-Beitrags-
und Steuerpflicht
Die Stadtkanzlei orientiert die Wahlbüromitglieder mit deren
Wahlbestätigung über die Regelungen betreffend AHV Beitrags
und Steuerpflicht.
19Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Anhang 2
Stimmlokale und Öffnungszeiten
1. Stimmlokale
1.1 Abstimmungs- oder Wahltag (Sonntag)
Kreis Gebäude
Alle Zentrales Stimmlokal im Stadthaus, Stadthausquai 17
1 + 2 Schule Allmend, Maneggstrasse 5115
3 Schulhaus Aemtler A, Bertastrasse 50
4 + 5 Gesundheitszentrum für das Alter, Limmatstrasse 186
Turnhalle Feld, Feldstrasse 75
6 Schulhaus Rösli, Röslistrasse 14
7 + 8 Schulhaus Fluntern, Hochstrasse 114
Schulhaus Langmatt, Heilighüsli 19
Schulhaus Seefeld, Seefeldstrasse 131
9 Albisriederhaus, Albisriederstrasse 330
10 Pfarreizentrum Guthirt, Nordstrasse 248
Pfarreizentrum Heilig Geist, Limmattalstrasse 146
11 PBZ Bibliothek Oerlikon, Hofwiesenstrasse 379
Genossenschaftssiedlung Ruggächern,
Dora-Staudinger-Strasse 12
12 Schulhaus Auhof, Herzogenmühlestrasse 53
1.2 Vorzeitige Stimmabgabe (Freitag und
Samstag)16
Kreis Gebäude
Alle Stadthaus, Stadthausquai 17
15 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
16 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
20Reglement über Abstimmungen und Wahlen
1.3 Ersatzstandorte17
Kann ein Stimmlokal aufgrund von Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht benutzt werden, legt die
Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber im Einvernehmen mit
dem betreffenden Kreiswahlbürovorstand einen Ersatzstandort
fest und informiert die Stimmberechtigten des Wahlkreises.
2. Öffnungszeiten
2.1 Stimmlokale in den Wahlkreisen
Sonntag 10.00 –12.00 Uhr
2.2 Stimmabgabe im Stadthaus, Stadthausquai 1718
Freitag 8.00 –16.30 Uhr (Personenmeldeamt Zürich Süd)
Samstag 7.00 –17.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal)
Sonntag 7.00 –12.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal)
17 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.
18 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.