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Reglement über Abstimmungen und Wahlen (RAW)

Zürich (city) · 161.210 · regulation

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 A. Stadtrat
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Zentralwahlbüro
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 C. Stadtkanzlei
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 D. Kreiswahlbüros
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Stadtverwaltung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 III. Stimmabgabe
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 IV. Kirchliche Abstimmungen und Wahlen
  29. Art. 29 V. Entschädigungen und Auslagen10
  30. Art. 29a
  31. Art. 29b
  32. Art. 29c
  33. Art. 29d
  34. Art. 29e
  35. Art. 29f
  36. Art. 29g
  37. Art. 29h
  38. Art. 29i
  39. Art. 29j
  40. Art. 29k
  41. Art. 30 VI. Straf- und Schlussbestimmungen
  42. Art. 31
  43. Art. 32
  44. Art. 33

44 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen in der Stadt Zürich. 2 Es beinhaltet insbesondere Regelungen über: a. die Zusammensetzung und Aufgaben der an den Wahlen und Abstimmungen beteiligten Behörden und Amtsstellen; b. die Stimmabgabe; c. die Entschädigungen. II. Organisation

Art. 2 A. Stadtrat

Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde für die kommunalen Abstimmungen und Wahlen.

Art. 3

1 Der Stadtrat ist zuständig für: a. die Anordnung von Abstimmungen über kommunale Vorlagen und die Durchführung von kommunalen Wahlen an der Urne; b. die Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen; c. die Wahl der Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände und der Mitglieder der Kreiswahlbüros (Wahlbüromitglieder); d. die Anordnung einer Nachzählung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1757 vom 21. Dezember 2022. Gegenstand Wahlleitende Behörde Zuständigkeit 2Reglement über Abstimmungen und Wahlen 2 Er beschliesst auf Antrag der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.

Art. 4 B. Zentralwahlbüro

1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertretung der Kreiswahlbüros sowie der Stadtpräsidentin als Vorsitzende oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat.

Art. 5

1 Die oder der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen ein. 2 Sie oder er kann in besonderen Fällen die Beschlussfassung im Zirkularverfahren anordnen.

Art. 6

1 Das Zentralwahlbüro erwahrt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse spätestens am zweiten Tag nach dem Urnengang. 2 Die Ergebnisse werden erwahrt, sofern diese durch keine besonderen Vorkommnisse infrage gestellt werden.

Art. 7 C. Stadtkanzlei

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für alle administrativen und logistischen Belange zu Volksentscheiden und stillen Wahlen der Stadt, soweit diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind. 2 Sie oder er hat folgende Aufgaben: a. Erstellung der kommunalen Stimm- und Wahlunterlagen; b. Festlegung der Auszähllokale; c. Evaluation der Stimmlokale und Antragstellung an den Stadtrat; d. Oberaufsicht über die Kreiswahlbüros; e. Koordination der Erstellung der Abstimmungserläuterungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Departementen.

Art. 8

1 Die Leiterin oder der Leiter Abstimmungen und Wahlen ist zuständig für die Planung und die operative Durchführung der Urnengänge. Zusammensetzung Sitzungen Erwahrung Stadtschreiberin oder Stadtschreiber Leiterin oder Leiter Abstimmungen und Wahlen 3Reglement über Abstimmungen und Wahlen 2 Sie oder er hat folgende Aufgaben:3 a. Aufbereitung von Personen- und Adressdaten aus dem Stimmregister für jeden Urnengang; b. Organisation des Drucks, der Verpackung sowie des Versands der Stimmrechtsausweise und der weiteren Abstimmungs- und Wahlunterlagen; c. Entgegennahme der brieflichen Stimmabgaben; d. Instruktion und Dokumentation der Kreiswahlbürovorstände; e. Evaluation der Auszähllokale; f. Beaufsichtigung und Anleitung der Kreiswahlbüros; g. Vorbereitung der Wahl der Vorstandsmitglieder der Kreiswahlbüros; h. operative Führung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung; i. Publikation der Ergebnisse der kommunalen Abstimmungen und Wahlen; j. Aufbewahrung des Stimm- und Wahlmaterials aus den Kreiswahlbüros; k. Organisation von Nachzählungen; l. Bereitstellung von IT-Anwendungen für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

Art. 9

1 Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung besteht aus: a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Leitung); b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen; c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation der Stadtkanzlei; d. Hilfspersonen nach Bedarf. 2 Sie tritt am Tag des Urnengangs zusammen.

Art. 10

Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung hat folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Verbindung zu den Kreiswahlbüros; b. Prüfung der von den Kreiswahlbüros übermittelten Ergebnisse und Protokolle; 3 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung a. Zusammensetzung b. Aufgaben 4Reglement über Abstimmungen und Wahlen c. Anordnung einer Überprüfung der übermittelten Ergebnisse durch die Kreiswahlbüros; d. Freigabe und Publikation der Ergebnisse.

Art. 11 D. Kreiswahlbüros

1 Die Kreiswahlbürovorstände bestehen aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Sekretärin oder dem Sekretär; c. der jeweiligen Stellvertretung. 2 In begründeten Fällen kann ein Vorstand um ein weiteres Mitglied ergänzt werden.

Art. 12

1 Die Kreiswahlbürovorstände haben folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Durchführung der Auszählungen und des Stimmlokalbetriebs im Wahlkreis; b. Aufgebot, Instruktion und Entschädigung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen; c. Besetzung und Instruktion von Kader- und Spezialfunktionen; d. Entscheid über die vorübergehende oder dauerhafte Dispensation von Wahlbüromitgliedern. 2 Sie stellen bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber zuhanden des Stadtrats Antrag für: a. die Wahl der Wahlbüromitglieder; b. die Wahl von Mitgliedern des Kreiswahlbürovorstands.

Art. 13

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Auszähl- und Stimmlokalbetrieb ihres oder seines Kreiswahlbüros. 2 Sie oder er hat den Vorsitz im Vorstand. 3 Sie oder er ist gegenüber der Stadtkanzlei auskunfts- und weisungspflichtig.

Art. 14

1 Die Wahlbüromitglieder leisten ihren Einsatz im Auszähl- oder Stimmlokaldienst gemäss dem Aufgebot und den Anweisungen ihres Kreiswahlbürovorstands. 2 Sie nehmen an den Schulungen gemäss Aufgebot ihres Kreiswahlbürovorstands oder der Stadtkanzlei teil. 3 Wer ein Aufgebot aus zwingenden Gründen nicht befolgen kann, teilt dies der aufbietenden Stelle unverzüglich mit. Vorstände a. Organisation b. Aufgaben Präsidentin oder Präsident Mitglieder a. Aufgaben 5Reglement über Abstimmungen und Wahlen

Art. 15

Die Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht, soweit sie bei der Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen mitwirken.

Art. 16 E. Stadtverwaltung

1 Das Bevölkerungsamt hat folgende Aufgaben:4 a. Zurverfügungstellung der Personen- und Adressdaten aus dem Einwohnerregister für das Stimmregister einschliesslich Sicherstellung der Wahlkreiszuordnung; b. Gewährleistung der vorzeitigen Stimmabgabe und Führung des entsprechenden Urnenrapports; c. Bereitstellung von IT-Anwendungen zur Führung des Stimmregisters. 2 Das Bevölkerungsamt informiert die Leiterin oder den Leiter Abstimmungen und Wahlen umgehend über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinen Aufgaben gemäss Abs. 1. 3 (aufgehoben)5 4 (aufgehoben)6

Art. 17

1 Organisation und Informatik (OIZ) unterstützt die Stadtkanzlei, die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung sowie die Kreiswahlbüros bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnengänge. 2 OIZ hat folgende Aufgaben: a. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Bearbeitung und Bereitstellung der Stimmregisterdaten; b. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen; c. Unterstützung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung und der Kreiswahlbüros bei der Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

Art. 18

Immobilien Stadt Zürich (IMMO) obliegt die Bereitstellung des Mobiliars für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen gemäss den Vorgaben der Stadtkanzlei und der Kreiswahlbürovorstände. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 5 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 6 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. b. Geheimhaltungspflicht Bevölkerungsamt Organisation und Informatik Immobilien Stadt Zürich 6Reglement über Abstimmungen und Wahlen

Art. 19

1 Dem Steueramt obliegt der Druck der Stimmrechtsausweise aufgrund der von der Stadtkanzlei übermittelten Daten.7 2 Das Steueramt liefert die gedruckten Stimmrechtsausweise an die Stadtkanzlei gemäss deren zeitlicher Vorgabe.8 3 Das Steueramt kann in Absprache mit der Stadtkanzlei Dritte für den Druck der Stimmrechtsausweise beiziehen. 4 Der Druck der Stimmrechtsausweise erfolgt auf Rechnung der Stadtkanzlei.

Art. 20

Die Schulverwaltung hat folgende Aufgaben: a. Bereitstellung der für die Auszähl- und Stimmlokale benötigten Räumlichkeiten; b. rechtzeitige Information der Stadtkanzlei, wenn ein bisheriges Auszähllokal nicht mehr zur Verfügung steht; c. Sicherstellung der Zugänglichkeit sowie der Reinigung vor, während und nach dem Urnengang.

Art. 21

1 Die Stadtkasse ist für den Geldverkehr mit den Kreiswahlbüros zuständig. 2 Die Freigabe der benötigten Mittel erfolgt durch die Stadtkanzlei.

Art. 22 III. Stimmabgabe

1 Briefliche Stimmabgaben werden bei der Auszählung berücksichtigt, wenn sie bis Samstagmittag vor dem Urnengangssonntag bei der Stadtkanzlei eingegangen sind.9 2 Die briefliche Stimmabgabe am Briefkasten des Stadthauses ist bis am Urnengangssonntag, 7.00 Uhr, möglich.

Art. 23

1 Die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Das Kreiswahlbüro 1 + 2 ist zuständig für den Betrieb des Zentralen Stimmlokals im Stadthaus.

Art. 24

Stimmberechtigte können abstimmen und wählen: a. in einem Stimmlokal des eigenen Wahlkreises; b. im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 9 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. Steueramt Schulverwaltung Stadtkasse Briefliche Stimmabgabe Stimmabgabe an der Urne a. Stimmlokale und Öffnungs zeiten b. persönliche Stimmabgabe 7Reglement über Abstimmungen und Wahlen

Art. 25

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können die persönliche Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus an der Urne des Wahlkreises 1 + 2 ausüben.

Art. 26

Ort und Zeit der vorzeitigen Stimmabgabe sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 27

Eine stellvertretende Stimmabgabe für höchstens zwei Personen ist zulässig, wenn die oder der stellvertretende Stimmberechtigte wohnhaft ist: a. im gleichen Wahlkreis bei Stimmabgabe im Stimmlokal des eigenen Wahlkreises; b. in der Stadt bei Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus.

Art. 28 IV. Kirchliche Abstimmungen und Wahlen

1 Die Durchführung von kirchlichen Abstimmungen und Wahlen erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen. 2 Die Stadtkanzlei erfasst laufend den im Zusammenhang mit der Durchführung von kirchlichen Urnengängen entstandenen Aufwand. 3 Sie stellt den Aufwand den kirchlichen Organen zeitnah in Rechnung.

Art. 29 V. Entschädigungen und Auslagen10

1 Für die Vorbereitung und Durchführung eines Urnengangs werden Entschädigungen und Spesen ausgerichtet für: a. die Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände; b. die weiteren mitwirkenden Personen. 2 Für die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie für besondere Anlässe im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreiswahlbüros können besondere Auslagen ausgerichtet werden. 3 Die Ansätze richten sich nach Anhang 1 dieses Reglements. 10 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. c. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer d. vorzeitige Stimmabgabe e. stellvertretende Stimmabgabe Grundsatz 8Reglement über Abstimmungen und Wahlen

Art. 29a

1 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Entschädigung für ihren Einsatz. 2 Bemisst sich die Entschädigung anhand der verarbeiteten Stimmrechtsausweise, wird diese unter den mitwirkenden Mitgliedern des jeweiligen Kreiswahlbüros zu gleichen Teilen aufgeteilt. 3 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände der an Wahlen beteiligten Wahlkreise erhalten eine zusätzliche Entschädigung, wenn: a. Wahlgänge nicht in allen Wahlkreisen stattfinden; und b. ihr Wahlkreis an einem Wahlgang beteiligt ist.

Art. 29b

1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kreiswahlbüros wird wie die Präsidentin oder der Präsident entschädigt, wenn diese oder dieser verhindert ist. 2 Die Vizesekretärin oder der Vizesekretär des Kreiswahlbüros wird wie die Sekretärin oder der Sekretär entschädigt, wenn diese oder dieser verhindert ist. 3 Ein ergänzendes Mitglied des Kreiswahlbürovorstands gemäss Art. 11 Abs. 2 wird wie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entschädigt.

Art. 29c

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Entschädigung, wenn sie an einem Urnengangswochenende verhindert sind aufgrund: a. von Krankheit; b. eines gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs; c. weiterer zwingender Gründe.

Art. 29d

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Entschädigung, wenn ein Urnengang weniger als acht Wochen vor dem entsprechenden Urnengangsdatum abgesagt wird.

Art. 29e

1 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Spesenpauschale für jeden Urnengang, an dem sie mitwirken. 2 Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal entschädigt. 3 Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals11 entschädigt. 11 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101. Kreiswahlbürovorstand a. Bemessung b. Stellvertretung und Ergänzung c. Verhinderung d. Absage Urnengang e. Spesen 9Reglement über Abstimmungen und Wahlen

Art. 29f

Weitere Personen erhalten eine Entschädigung, wenn sie an einem Urnengang mitwirken.

Art. 29g

1 Angestellte von OIZ und städtischer Hauswartsdienste können sich ihre Einsatzzeit: a. an ihre Arbeitszeit aus dem städtischen Anstellungsverhältnis anrechnen lassen; oder b. pauschal entschädigen lassen. 2 Angestellte von OIZ erhalten eine Zulage für die angeordnete Überzeit, wenn sie sich den Einsatz am Urnengangssamstag und -sonntag gemäss Abs. 1 lit. a anrechnen lassen.

Art. 29h

1 Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals12 entschädigt, wenn diese im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt. 2 Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal entschädigt, wenn dieser im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.

Art. 29i

1 Besondere Auslagen für Betriebs- und Verbrauchsmaterial werden zurückerstattet, soweit sie: a. sachlich notwendig und massvoll sind; b. mit einem Beleg nachgewiesen werden. 2 Besondere Auslagen von Mitwirkenden werden zurückerstattet, wenn sie vorab von einem Kreiswahlbürovorstand angeordnet wurden. 3 Kreiswahlbürovorstände holen für einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100.– vorgängig eine Bewilligung bei der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen ein.

Art. 29j

1 Kreiswahlbürovorstände richten die Entschädigungen und Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich am Tag des Urnengangs aus. 2 Die Ausrichtung erfolgt nach Beendigung des Einsatzes der jeweiligen Mitwirkenden im Stimm- oder Auszähllokal. 3 Einsätze ausserhalb des Urnengangswochenendes werden am Tag des darauf folgenden Urnengangs entschädigt. 12 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101. Weitere Mitwirkende a. Grundsatz b. Angestellte OIZ und Hauswartsdienste c. Spesen Besondere Auslagen: Betriebs- und Verbrauchsmaterial Ausrichtung a. Ausrichtung Kreiswahlbüro 10Reglement über Abstimmungen und Wahlen

Art. 29k

1 Die Stadtkanzlei richtet die Entschädigungen und Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich innert zweier Monate nach dem jeweiligen Urnengang aus. 2 Die entschädigungsberechtigten Mitwirkenden reichen ihre Ansprüche und Berechnungsgrundlagen der Stadtkanzlei innert zehn Tagen nach dem Urnengang ein.

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