1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen in der Stadt Zürich.
2 Es beinhaltet insbesondere Regelungen über:
a. die Zusammensetzung und Aufgaben der an den Wahlen
und Abstimmungen beteiligten Behörden und Amtsstellen;
b. die Stimmabgabe;
c. die Entschädigungen.
II. Organisation
Art. 2 A. Stadtrat
Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde für die kommunalen
Abstimmungen und Wahlen.
Art. 3
1 Der Stadtrat ist zuständig für:
a. die Anordnung von Abstimmungen über kommunale Vorlagen und die Durchführung von kommunalen Wahlen an der
Urne;
b. die Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen;
c. die Wahl der Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände und
der Mitglieder der Kreiswahlbüros (Wahlbüromitglieder);
d. die Anordnung einer Nachzählung.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1757 vom 21. Dezember 2022.
Gegenstand
Wahlleitende
Behörde
Zuständigkeit
2Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2 Er beschliesst auf Antrag der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.
Art. 4 B. Zentralwahlbüro
1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertretung der
Kreiswahlbüros sowie der Stadtpräsidentin als Vorsitzende oder
dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat.
Art. 5
1 Die oder der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen ein.
2 Sie oder er kann in besonderen Fällen die Beschlussfassung
im Zirkularverfahren anordnen.
Art. 6
1 Das Zentralwahlbüro erwahrt die Abstimmungs- und
Wahlergebnisse spätestens am zweiten Tag nach dem Urnengang.
2 Die Ergebnisse werden erwahrt, sofern diese durch keine besonderen Vorkommnisse infrage gestellt werden.
Art. 7 C. Stadtkanzlei
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für alle administrativen und logistischen Belange zu Volksentscheiden und stillen Wahlen der Stadt, soweit diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind.
2 Sie oder er hat folgende Aufgaben:
a. Erstellung der kommunalen Stimm- und Wahlunterlagen;
b. Festlegung der Auszähllokale;
c. Evaluation der Stimmlokale und Antragstellung an den
Stadtrat;
d. Oberaufsicht über die Kreiswahlbüros;
e. Koordination der Erstellung der Abstimmungserläuterungen
in Zusammenarbeit mit den betroffenen Departementen.
Art. 8
1 Die Leiterin oder der Leiter Abstimmungen und Wahlen
ist zuständig für die Planung und die operative Durchführung der
Urnengänge.
Zusammensetzung
Sitzungen
Erwahrung
Stadtschreiberin
oder Stadtschreiber
Leiterin oder
Leiter Abstimmungen und
Wahlen
3Reglement über Abstimmungen und Wahlen
2 Sie oder er hat folgende Aufgaben:3
a. Aufbereitung von Personen- und Adressdaten aus dem
Stimmregister für jeden Urnengang;
b. Organisation des Drucks, der Verpackung sowie des Versands der Stimmrechtsausweise und der weiteren Abstimmungs- und Wahlunterlagen;
c. Entgegennahme der brieflichen Stimmabgaben;
d. Instruktion und Dokumentation der Kreiswahlbürovorstände;
e. Evaluation der Auszähllokale;
f. Beaufsichtigung und Anleitung der Kreiswahlbüros;
g. Vorbereitung der Wahl der Vorstandsmitglieder der Kreiswahlbüros;
h. operative Führung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung;
i. Publikation der Ergebnisse der kommunalen Abstimmungen und Wahlen;
j. Aufbewahrung des Stimm- und Wahlmaterials aus den
Kreiswahlbüros;
k. Organisation von Nachzählungen;
l. Bereitstellung von IT-Anwendungen für die Organisation
und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.
Art. 9
1 Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung besteht
aus:
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Leitung);
b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen;
c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation der Stadtkanzlei;
d. Hilfspersonen nach Bedarf.
2 Sie tritt am Tag des Urnengangs zusammen.
Art. 10
Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung hat folgende Aufgaben:
a. Sicherstellung der Verbindung zu den Kreiswahlbüros;
b. Prüfung der von den Kreiswahlbüros übermittelten Ergebnisse und Protokolle;
3 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
Zentrale
Abstimmungs-
und Wahlleitung
a. Zusammensetzung
b. Aufgaben
4Reglement über Abstimmungen und Wahlen
c. Anordnung einer Überprüfung der übermittelten Ergebnisse
durch die Kreiswahlbüros;
d. Freigabe und Publikation der Ergebnisse.
Art. 11 D. Kreiswahlbüros
1 Die Kreiswahlbürovorstände bestehen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
b. der Sekretärin oder dem Sekretär;
c. der jeweiligen Stellvertretung.
2 In begründeten Fällen kann ein Vorstand um ein weiteres Mitglied ergänzt werden.
Art. 12
1 Die Kreiswahlbürovorstände haben folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Durchführung der Auszählungen und des
Stimmlokalbetriebs im Wahlkreis;
b. Aufgebot, Instruktion und Entschädigung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen;
c. Besetzung und Instruktion von Kader- und Spezialfunktionen;
d. Entscheid über die vorübergehende oder dauerhafte Dispensation von Wahlbüromitgliedern.
2 Sie stellen bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber
zuhanden des Stadtrats Antrag für:
a. die Wahl der Wahlbüromitglieder;
b. die Wahl von Mitgliedern des Kreiswahlbürovorstands.
Art. 13
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Auszähl-
und Stimmlokalbetrieb ihres oder seines Kreiswahlbüros.
2 Sie oder er hat den Vorsitz im Vorstand.
3 Sie oder er ist gegenüber der Stadtkanzlei auskunfts- und weisungspflichtig.
Art. 14
1 Die Wahlbüromitglieder leisten ihren Einsatz im Auszähl- oder Stimmlokaldienst gemäss dem Aufgebot und den Anweisungen ihres Kreiswahlbürovorstands.
2 Sie nehmen an den Schulungen gemäss Aufgebot ihres Kreiswahlbürovorstands oder der Stadtkanzlei teil.
3 Wer ein Aufgebot aus zwingenden Gründen nicht befolgen
kann, teilt dies der aufbietenden Stelle unverzüglich mit.
Vorstände
a. Organisation
b. Aufgaben
Präsidentin
oder Präsident
Mitglieder
a. Aufgaben
5Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Art. 15
Die Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen unterstehen
der Geheimhaltungspflicht, soweit sie bei der Durchführung von
Abstimmungen oder Wahlen mitwirken.
Art. 16 E. Stadtverwaltung
1 Das Bevölkerungsamt hat folgende Aufgaben:4
a. Zurverfügungstellung der Personen- und Adressdaten aus
dem Einwohnerregister für das Stimmregister einschliesslich Sicherstellung der Wahlkreiszuordnung;
b. Gewährleistung der vorzeitigen Stimmabgabe und Führung
des entsprechenden Urnenrapports;
c. Bereitstellung von IT-Anwendungen zur Führung des Stimmregisters.
2 Das Bevölkerungsamt informiert die Leiterin oder den Leiter Abstimmungen und Wahlen umgehend über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinen Aufgaben gemäss Abs. 1.
3 (aufgehoben)5
4 (aufgehoben)6
Art. 17
1 Organisation und Informatik (OIZ) unterstützt die Stadtkanzlei, die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung sowie die
Kreiswahlbüros bei der Vorbereitung und Durchführung der
Urnengänge.
2 OIZ hat folgende Aufgaben:
a. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Bearbeitung und Bereitstellung der Stimmregisterdaten;
b. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
c. Unterstützung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung und der Kreiswahlbüros bei der Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Art. 18
Immobilien Stadt Zürich (IMMO) obliegt die Bereitstellung des Mobiliars für die Durchführung der Abstimmungen und
Wahlen gemäss den Vorgaben der Stadtkanzlei und der Kreiswahlbürovorstände.
4 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
5 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
6 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
b. Geheimhaltungspflicht
Bevölkerungsamt
Organisation
und Informatik
Immobilien
Stadt Zürich
6Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Art. 19
1 Dem Steueramt obliegt der Druck der Stimmrechtsausweise aufgrund der von der Stadtkanzlei übermittelten Daten.7
2 Das Steueramt liefert die gedruckten Stimmrechtsausweise an
die Stadtkanzlei gemäss deren zeitlicher Vorgabe.8
3 Das Steueramt kann in Absprache mit der Stadtkanzlei Dritte
für den Druck der Stimmrechtsausweise beiziehen.
4 Der Druck der Stimmrechtsausweise erfolgt auf Rechnung der
Stadtkanzlei.
Art. 20
Die Schulverwaltung hat folgende Aufgaben:
a. Bereitstellung der für die Auszähl- und Stimmlokale benötigten Räumlichkeiten;
b. rechtzeitige Information der Stadtkanzlei, wenn ein bisheriges Auszähllokal nicht mehr zur Verfügung steht;
c. Sicherstellung der Zugänglichkeit sowie der Reinigung vor,
während und nach dem Urnengang.
Art. 21
1 Die Stadtkasse ist für den Geldverkehr mit den Kreiswahlbüros zuständig.
2 Die Freigabe der benötigten Mittel erfolgt durch die Stadtkanzlei.
Art. 22 III. Stimmabgabe
1 Briefliche Stimmabgaben werden bei der Auszählung
berücksichtigt, wenn sie bis Samstagmittag vor dem Urnengangssonntag bei der Stadtkanzlei eingegangen sind.9
2 Die briefliche Stimmabgabe am Briefkasten des Stadthauses
ist bis am Urnengangssonntag, 7.00 Uhr, möglich.
Art. 23
1 Die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Das Kreiswahlbüro 1 + 2 ist zuständig für den Betrieb des Zentralen Stimmlokals im Stadthaus.
Art. 24
Stimmberechtigte können abstimmen und wählen:
a. in einem Stimmlokal des eigenen Wahlkreises;
b. im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus.
7 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
8 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
9 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.
Steueramt
Schulverwaltung
Stadtkasse
Briefliche
Stimmabgabe
Stimmabgabe
an der Urne
a. Stimmlokale
und Öffnungs
zeiten
b. persönliche
Stimmabgabe
7Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Art. 25
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können
die persönliche Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus an der Urne des Wahlkreises 1 + 2 ausüben.
Art. 26
Ort und Zeit der vorzeitigen Stimmabgabe sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 27
Eine stellvertretende Stimmabgabe für höchstens zwei
Personen ist zulässig, wenn die oder der stellvertretende Stimmberechtigte wohnhaft ist:
a. im gleichen Wahlkreis bei Stimmabgabe im Stimmlokal des
eigenen Wahlkreises;
b. in der Stadt bei Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im
Stadthaus.
Art. 28 IV. Kirchliche Abstimmungen und Wahlen
1 Die Durchführung von kirchlichen Abstimmungen und
Wahlen erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen.
2 Die Stadtkanzlei erfasst laufend den im Zusammenhang mit
der Durchführung von kirchlichen Urnengängen entstandenen
Aufwand.
3 Sie stellt den Aufwand den kirchlichen Organen zeitnah in
Rechnung.
Art. 29 V. Entschädigungen und Auslagen10
1 Für die Vorbereitung und Durchführung eines Urnengangs werden Entschädigungen und Spesen ausgerichtet für:
a. die Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände;
b. die weiteren mitwirkenden Personen.
2 Für die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie
für besondere Anlässe im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Kreiswahlbüros können besondere Auslagen ausgerichtet werden.
3 Die Ansätze richten sich nach Anhang 1 dieses Reglements.
10 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.
c. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
d. vorzeitige
Stimmabgabe
e. stellvertretende
Stimmabgabe
Grundsatz
8Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Art. 29a
1 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Entschädigung für ihren Einsatz.
2 Bemisst sich die Entschädigung anhand der verarbeiteten
Stimmrechtsausweise, wird diese unter den mitwirkenden Mitgliedern des jeweiligen Kreiswahlbüros zu gleichen Teilen aufgeteilt.
3 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände der an Wahlen beteiligten Wahlkreise erhalten eine zusätzliche Entschädigung, wenn:
a. Wahlgänge nicht in allen Wahlkreisen stattfinden; und
b. ihr Wahlkreis an einem Wahlgang beteiligt ist.
Art. 29b
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kreiswahlbüros wird wie die Präsidentin oder der Präsident entschädigt, wenn diese oder dieser verhindert ist.
2 Die Vizesekretärin oder der Vizesekretär des Kreiswahlbüros
wird wie die Sekretärin oder der Sekretär entschädigt, wenn
diese oder dieser verhindert ist.
3 Ein ergänzendes Mitglied des Kreiswahlbürovorstands gemäss
Art. 11 Abs. 2 wird wie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entschädigt.
Art. 29c
Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Entschädigung, wenn sie an einem Urnengangswochenende
verhindert sind aufgrund:
a. von Krankheit;
b. eines gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs;
c. weiterer zwingender Gründe.
Art. 29d
Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Entschädigung, wenn ein Urnengang weniger als acht Wochen
vor dem entsprechenden Urnengangsdatum abgesagt wird.
Art. 29e
1 Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine
Spesenpauschale für jeden Urnengang, an dem sie mitwirken.
2 Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal
entschädigt.
3 Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals11
entschädigt.
11 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.
Kreiswahlbürovorstand
a. Bemessung
b. Stellvertretung und
Ergänzung
c. Verhinderung
d. Absage
Urnengang
e. Spesen
9Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Art. 29f
Weitere Personen erhalten eine Entschädigung, wenn
sie an einem Urnengang mitwirken.
Art. 29g
1 Angestellte von OIZ und städtischer Hauswartsdienste
können sich ihre Einsatzzeit:
a. an ihre Arbeitszeit aus dem städtischen Anstellungsverhältnis anrechnen lassen; oder
b. pauschal entschädigen lassen.
2 Angestellte von OIZ erhalten eine Zulage für die angeordnete
Überzeit, wenn sie sich den Einsatz am Urnengangssamstag
und -sonntag gemäss Abs. 1 lit. a anrechnen lassen.
Art. 29h
1 Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals12 entschädigt, wenn diese im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.
2 Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal
entschädigt, wenn dieser im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.
Art. 29i
1 Besondere Auslagen für Betriebs- und Verbrauchsmaterial werden zurückerstattet, soweit sie:
a. sachlich notwendig und massvoll sind;
b. mit einem Beleg nachgewiesen werden.
2 Besondere Auslagen von Mitwirkenden werden zurückerstattet, wenn sie vorab von einem Kreiswahlbürovorstand angeordnet wurden.
3 Kreiswahlbürovorstände holen für einmalige Ausgaben von
mehr als Fr. 100.– vorgängig eine Bewilligung bei der Leiterin
oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen ein.
Art. 29j
1 Kreiswahlbürovorstände richten die Entschädigungen
und Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich am Tag des Urnengangs aus.
2 Die Ausrichtung erfolgt nach Beendigung des Einsatzes der
jeweiligen Mitwirkenden im Stimm- oder Auszähllokal.
3 Einsätze ausserhalb des Urnengangswochenendes werden
am Tag des darauf folgenden Urnengangs entschädigt.
12 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.
Weitere
Mitwirkende
a. Grundsatz
b. Angestellte
OIZ und
Hauswartsdienste
c. Spesen
Besondere
Auslagen:
Betriebs- und
Verbrauchsmaterial
Ausrichtung
a. Ausrichtung
Kreiswahlbüro
10Reglement über Abstimmungen und Wahlen
Art. 29k
1 Die Stadtkanzlei richtet die Entschädigungen und
Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich innert zweier Monate
nach dem jeweiligen Urnengang aus.
2 Die entschädigungsberechtigten Mitwirkenden reichen ihre Ansprüche und Berechnungsgrundlagen der Stadtkanzlei innert
zehn Tagen nach dem Urnengang ein.