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Reglement über Abstimmungen und Wahlen (RAW)

Zürich (city) · 161.210 · regulation

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 A. Stadtrat
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Zentralwahlbüro
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 C. Stadtkanzlei
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 D. Kreiswahlbüros
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Stadtverwaltung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 III. Stimmabgabe
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 IV. Kirchliche Abstimmungen und Wahlen
  29. Art. 29 V. Entschädigungen und Auslagen10
  30. Art. 29a
  31. Art. 29b
  32. Art. 29c
  33. Art. 29d
  34. Art. 29e
  35. Art. 29f
  36. Art. 29g
  37. Art. 29h
  38. Art. 29i
  39. Art. 29j
  40. Art. 29k
  41. Art. 30 VI. Straf- und Schlussbestimmungen
  42. Art. 31
  43. Art. 32
  44. Art. 33

44 provisions

Art. 30 VI. Straf- und Schlussbestimmungen

1 Personen, die bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen mitwirken, werden bei ihrer Wahl, ihrem Aufgebot und ihrem Einsatz auf die einschlägigen Strafbestimmungen aufmerksam gemacht. 2 Die Kreiswahlbürovorstände suspendieren mitwirkende Personen bei Verdacht auf Verstösse gegen die Geheimhaltungspflicht oder auf Unterschlagen oder Verfälschen von Stimm und Wahlzetteln umgehend bis zur Klärung der Sachlage.

Art. 31

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber regelt in einem Leitfaden die operativen Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Abstimmungen und Wahlen.

Art. 32

Die Verordnung über Abstimmungen und Wahlen vom 12. Dezember 201213 wird aufgehoben.

Art. 33

Dieses Reglement tritt am 1 Januar 2023 in Kraft. 13 AS 161.210 b. Ausrichtung Stadtkanzlei Strafbestimmungen Leitfaden Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 11Reglement über Abstimmungen und Wahlen Anhang 114 Entschädigungen, Spesen und Auslagen Dieser Anhang regelt gemäss Art. 29–29k die Entschädigungen, Spesen und Auslagen der an der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beteiligten Personen. 1. Entschädigung Kreiswahlbürovorstände 1.1 Entschädigung je Urnengang Präsidentin/ Präsident Vizepräsidentin/ Vizepräsident Sekretärin/ Sekretär Vizesekretärin/ Vizesekretär Fr. Fr. Fr. Fr. Grundpauschale für Vor- und Nachbereitung 500.– 200.– 400.– 200.– Samstagseinsatz (mindestens zwei Stunden) 300.– 300.– 300.– 300.– Sonntagseinsatz 500.– 400.– 400.– 400.– zusätzliche Entschädigung für Sonntagseinsatz von mindestens acht Stunden ohne Samstagseinsatz 200.– 100.– 100.– 100.– Spesenpauschale 150.– 150.– 150.– 150.– Pauschale für Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel 100.– 100.– 100.– 100.– 14 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 12Reglement über Abstimmungen und Wahlen 1.2 Zuschlag je Urnengang Folgende Zuschläge werden ausgerichtet: Fr. a. Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimmrechtsausweis bei Proporzwahl –.40; b. Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimmrechtsausweis ohne Proporzwahl –.30; c. zusätzlicher pauschaler Zuschlag je mitwirkendes Mitglied bei Wahlen im Wahlkreis 100.–. 1.3 Entschädigung spezifischer Tätigkeiten 1.3.1 Pauschalen je Urnengang Die Entschädigung beträgt je Urnengang für: Fr. a. die Aufbietung der Wahlbüromitglieder 600.–; b. die Handhabung des Geldverkehrs 400.–; c. die Teilnahme an der Sitzung des Zentralwahlbüros 150.–. 1.3.2 Schulung Wahlbüromitglieder und weitere Arbeiten Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr. a. die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 42.50; b. besondere Einsätze im Auftrag der Stadtkanzlei 42.50. Die Entschädigung beträgt pauschal je: Fr. c. Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für die Präsidentin oder den Präsidenten 150.–; d. Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für weitere Vorstandsmitglieder 100.–; e. Teilnahme an Instruktionen und Sitzungen der Stadtkanzlei 100.–. 13Reglement über Abstimmungen und Wahlen 1.3.3 Schulung und Einarbeitung neuer Kreiswahlbürovorstände Die Entschädigung für Schulung und Einarbeitung ausserhalb des Urnengangswochenendes im Auftrag der Stadtkanzlei beträgt je halbe Stunde für: Fr. a. das einarbeitende Mitglied des Kreiswahlbürovorstands 42.50; b. das einzuarbeitende Mitglied des Kreiswahlbürovorstands 20.–. 1.4 Entschädigung bei Verhinderung Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1: a. Grundpauschale für Vorbereitung; b. Spesenpauschale; c. gegebenenfalls für geleisteten Einsatztag: 1. am Samstag (mindestens zwei Stunden), 2. am Sonntag; d. gegebenenfalls bei einem geleisteten Einsatztag am Urnengang: hälftiger Zuschlag von Ziff. 1.2. 1.5 Entschädigung bei Absage eines Urnengangs Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1: a. Grundpauschale für Vorbereitung; b. Spesenpauschale. 2. Entschädigung und Spesen weitere Mitwirkende 2.1 Mitwirkende Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung Die Entschädigung beträgt: Fr. a. bis zu einer Einsatzzeit von drei Stunden pauschal 200.–; b. je weitere halbe Stunde 20.–; c. für Pikettdienst pauschal 100.–. 14Reglement über Abstimmungen und Wahlen 2.2 Delegierte Stadtkanzlei in Kreiswahlbüros Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr. a. die Vorbereitung und Nachbearbeitung des Urnengangs 42.50; b. den Einsatz am Urnengangswochenende 42.50; c. die Begleitung und Einarbeitung neuer Vorstandsmitglieder ausserhalb des Urnengangs 42.50. Die Entschädigung beträgt pauschal für: Fr. d. die Teilnahme an Instruktionen der Stadtkanzlei 100.–. 2.3 Einsatz im Stimmlokal des Wahlkreises Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag für: Fr. a. die Leiterin oder den Leiter 160.–; b. das Personal im Urnendienst 120.–. 2.4 Einsatz im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr. a. die Leiterin oder den Leiter 32.50; b. das Personal im Urnendienst 20.–; c. das Unterstützungspersonal (Einweisung und Briefkastenleerung) 20.–. 2.5 Einsatz im Auszähllokal Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr. a. Tisch- und Saalaufsichten, Leitung Ablage und weitere Fachfunktionen 20.–; b. weitere Kreiswahlbüromitglieder und Hilfspersonen im Auszähl und Verpflegungsdienst 15.–. Je Einsatztag werden mindestens zwei Stunden entschädigt. 15Reglement über Abstimmungen und Wahlen 2.6 Hauswartsdienste Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag für: Fr. a. Einrichtung, Räumung und Reinigung der Stimmlokale 120.–; b. Einrichtung, Räumung und Reinigung der Auszähllokale und durchgehende Präsenzzeit am Urnengang 350.–. 2.7 Angestellte OIZ 2.7.1 Urnengangswochenende ohne Proporzwahlen Die Entschädigung beträgt für: Fr. a. die Einsatzleitung von OIZ je Einsatztag pauschal 500.–; b. Mitarbeitende von OIZ: 1. bis zu Arbeitszeit von drei Stunden pauschal 200.–, 2. je weitere halbe Stunde 20.–, 3. für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 100.–, 4. Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 15.–. 2.7.2 Urnengangswochenende mit Proporzwahlen Die Entschädigung beträgt: Fr. a. je halbe Stunde 30.–; b. für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 50.–; c. Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 15.–. 2.7.3 Zuständigkeit Für die entsprechenden Zeitgutschriften, die Auszahlungen der Zulagen und die Weiterverrechnung an die Stadtkanzlei ist OIZ zuständig. 16Reglement über Abstimmungen und Wahlen 2.8 Sicherheitsbeauftragte Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei mandatierte Sicherheitsbeauftragte: Fr. a. bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden pauschal 200.–; b. je weitere halbe Stunde 20.–. 2.9 Angestellte Stadtkasse Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei mandatierte Angestellte der Stadtkasse: Fr. a. bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden pauschal 200.–; b. je weitere halbe Stunde 20.–. 2.10 Schulungen Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr. a. die Teilnahme von Tisch- und Saalaufsichten, Leitung Ablage und weiteren Fachfunktionen ausserhalb des Urnengangswochenendes 20.–; b. die Teilnahme von weiteren Mitwirkenden ausserhalb des Urnengangswochenendes 15.–. 2.11 Spesen Die Entschädigung beträgt je Urnengangswochenende für: Fr. Einsatz privates Notebook im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands 100.–. 17Reglement über Abstimmungen und Wahlen 3. Verpflegung 3.1 Urnengang Für die Verpflegung steht je Person und Einsatztag zur Verfügung: Fr. a. der Stadtkanzlei im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus 15.–; b. dem Kreiswahlbürovorstand im Auszähllokal 20.–; c. der Stadtkanzlei in der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung: 1. bei Urnengängen mit Proporzwahlen 20.–, 2. bei allen anderen Urnengängen 15.–; d. der OIZ in ihrer Einsatzzentrale bei Proporzwahlen 25.–. Dauert der Einsatz unter vier Stunden, steht die Hälfte dieser Beträge zur Verfügung. 3.2 Ausserhalb von Urnengangswochenenden Für die Verpflegung steht je Person und Tag zur Verfügung für: Fr. a. Instruktionen oder Schulungen der Stadtkanzlei 20.–; b. Sitzungen von Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 25.–; c. Sitzungen des Zentralwahlbüros 25.–. 4. Besondere Auslagen 4.1 Anlässe Folgender Betrag steht der Stadtkanzlei je teilnehmende Person zur Verfügung für: Fr. a. Anlass für Kreiswahlbürovorstände je Amtsdauer 150.–; b. Anlass für alle ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder je Amtsdauer 150.–. 18Reglement über Abstimmungen und Wahlen 4.2 Naturalpräsent Die Kreiswahlbürovorstände können den Mitwirkenden im Auszähl- und Stimmlokaldienst ein Naturalpräsent ausrichten: Fr. a. jährlich je Person maximal 20.–; b. bei Beendigung der Tätigkeit maximal 25.–. 4.3 Weitere besondere Auslagen Folgender Gesamtbetrag steht jährlich zur Verfügung: Fr. a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber 750.–; b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen 500.–. 5. Informationspflicht betreffend AHV-Beitrags- und Steuerpflicht Die Stadtkanzlei orientiert die Wahlbüromitglieder mit deren Wahlbestätigung über die Regelungen betreffend AHV Beitrags und Steuerpflicht. 19Reglement über Abstimmungen und Wahlen Anhang 2 Stimmlokale und Öffnungszeiten 1. Stimmlokale 1.1 Abstimmungs- oder Wahltag (Sonntag) Kreis Gebäude Alle Zentrales Stimmlokal im Stadthaus, Stadthausquai 17 1 + 2 Schule Allmend, Maneggstrasse 5115 3 Schulhaus Aemtler A, Bertastrasse 50 4 + 5 Gesundheitszentrum für das Alter, Limmatstrasse 186 Turnhalle Feld, Feldstrasse 75 6 Schulhaus Rösli, Röslistrasse 14 7 + 8 Schulhaus Fluntern, Hochstrasse 114 Schulhaus Langmatt, Heilighüsli 19 Schulhaus Seefeld, Seefeldstrasse 131 9 Albisriederhaus, Albisriederstrasse 330 10 Pfarreizentrum Guthirt, Nordstrasse 248 Pfarreizentrum Heilig Geist, Limmattalstrasse 146 11 PBZ Bibliothek Oerlikon, Hofwiesenstrasse 379 Genossenschaftssiedlung Ruggächern, Dora-Staudinger-Strasse 12 12 Schulhaus Auhof, Herzogenmühlestrasse 53 1.2 Vorzeitige Stimmabgabe (Freitag und Samstag)16 Kreis Gebäude Alle Stadthaus, Stadthausquai 17 15 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023. 16 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023. 20Reglement über Abstimmungen und Wahlen 1.3 Ersatzstandorte17 Kann ein Stimmlokal aufgrund von Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht benutzt werden, legt die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber im Einvernehmen mit dem betreffenden Kreiswahlbürovorstand einen Ersatzstandort fest und informiert die Stimmberechtigten des Wahlkreises. 2. Öffnungszeiten 2.1 Stimmlokale in den Wahlkreisen Sonntag 10.00 –12.00 Uhr 2.2 Stimmabgabe im Stadthaus, Stadthausquai 1718 Freitag 8.00 –16.30 Uhr (Personenmeldeamt Zürich Süd) Samstag 7.00 –17.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal) Sonntag 7.00 –12.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal) 17 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023. 18 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.

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