Auszählung nach Sektionen
1 Ist ein Sektionsbüro zur getrennten Auszählung der Ergebnisse des Urnengangs ermächtigt, so wird sein Präsident vom Präsidenten des Hauptbüros
nach Beendigung der Auszählung einberufen, um den allgemeinen Zusammenzug zu machen. Dieser Zusammenzug muss von allen Büropräsidenten
unterzeichnet werden.
2 Ein Doppel des Protokolls von jedem Büro wird dem allgemeinen Wahlprotokoll beigeheftet.
Art. 82
Weisungen
1 Die Auszählungshandlungen der periodischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen bilden Gegenstand von speziellen Weisungen,
die vom zuständigen Departement erlassen werden.
Art. 83
Protokoll
1 Das Wahl- oder Abstimmungsprotokoll ist gemäss den vom zuständigen
Departement herausgegebenen Weisungen und Mustern zu erstellen; es
wird verlesen und anlässlich der Sitzung von den Mitgliedern des Büros unterzeichnet. Das Protokoll gibt für jeden Urnengang die detaillierten Ergebnisse der Stimmenauszählung und der vorgenommenen Handlungen an.
Art. 84
Feststellung der Resultate
1 Die Resultate jedes Urnengangs werden von der Behörde festgestellt, die
vom vorliegenden Gesetz als zuständig bezeichnet ist.
2 Im Falle von Stimmengleichheit bei einer Wahl, entscheidet das Los. Die
Auslosung erfolgt:
a) für die Gemeinde- und Burgerwahlen durch den Präsidenten;
b) für die Grossratswahlen durch den Präfekten;
c) für die Wahlen des Staatsrats und des Ständerats durch den Grossratspräsidenten.
3 Die Betroffenen werden hierzu einberufen.
2.6.4 Übermittlung, Bekanntgabe und Veröffentlichung der Resultate
Art. 85
Übermittlung der Resultate
1 Steht das Resultat der Stimmabgabe fest, so lässt der Präsident des Auszählbüros sofort ein Doppel des Protokolls zukommen:
a) an den Gemeindepräsidenten für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen;
b) an den Präfekten des Bezirks für die Grossratswahlen;
c) an das zuständige Departement für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie für die kommunalen Wahlen.
2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sind
die Resultate der Staatskanzlei sofort telefonisch oder mit einem andern
vom Staatsrat vorgeschriebenen oder erlaubten Mittel bekannt zu geben.
Art. 86
Bekanntgabe der Resultate
1 Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden den Medien von der Staatskanzlei sogleich nach deren
Feststellung mitgeteilt.
2 Die Resultate der kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden sogleich nach deren Feststellung durch das Auszählbüro den Bürgern noch am
Abend des Urnengangs durch Anschlag im öffentlichen Anschlagkasten bekannt gegeben. Der Gemeindepräsident trägt hiefür die Verantwortung.
Art. 87
Veröffentlichung der Resultate
1 Die Resultate der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden alsbald vom zuständigen Departement im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann der Gemeinderat
zusätzliche Mittel der Bekanntmachung beschliessen.
Art. 88
Aufbewahrung und Übermittlung des Stimmmaterials
1 Die Stimmzettel, das Verzeichnis der Stimmenden, die Auszählbogen sowie die Stimmkuverts und Übermittlungsumschläge sind während 15 Tagen
aufzubewahren, um im Fall einer Wahlbeschwerde eingesehen werden zu
können. Wurde keine Beschwerde eingereicht, werden sie nach Ablauf dieser Frist unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und unter der Verantwortung des Gemeindepräsidenten vernichtet.
2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen haben die Aufbewahrung, die Übermittlung und die Vernichtung des Stimmmaterials gemäss den Vorschriften des Staatsrates zu erfolgen.
3 Abstimmungen
3.1 Kantonale Abstimmungen
Art. 89
Einberufung
1 Der Staatsrat setzt das Datum der kantonalen Urnengänge fest.
2 Die kantonalen Abstimmungen müssen nach Möglichkeit am gleichen Tag
wie die eidgenössischen Abstimmungen stattfinden.
3 Der Staatsrat beruft mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss das
Stimmvolk spätestens im Verlauf der vierten Woche vor dem Urnengang ein.
Art. 90
Referendum
1 Der Staatsrat unterbreitet die dem Referendum unterliegenden Gegenstände ohne Verzug der Volksabstimmung, spätestens aber ein Jahr nach ihrer
Annahme durch den Grossen Rat.
Art. 91
Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger bedient sich des amtlichen Stimmzettels, der ihm vor der
Abstimmung zugestellt wurde oder der sich in den Stimmkabinen befindet.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg andere Formen der Stimmabgabe, namentlich durch elektronische Mittel, bewilligen.
Art. 92
Initiative und Gegenentwurf
1 Die Initiative und der Gegenentwurf werden zur gleichen Zeit der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Auf dem Stimmzettel stehen drei Fragen:
a) Wollen Sie die Volksinitiative annehmen?
b) Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?
c) Falls die Initiative und der Gegenentwurf das erforderliche Mehr erreichen, soll welcher der beiden Texte in Kraft treten: die Initiative oder
der Gegenentwurf?
3 Für die Beantwortung der dritten Frage ist der Stimmbürger aufgerufen,
seine Auswahl zu treffen, indem er auf dem Stimmzettel das entsprechende
Feld ankreuzt.
4 Die Mehrheit wird für jede Frage getrennt berechnet.
5 Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenentwurf von der erforderlichen
Mehrheit angenommen wurden, ist das Resultat der Antworten auf die dritte
Frage entscheidend. Es tritt jener Text in Kraft, der bei dieser Frage am
meisten Stimmen der Stimmbürger erhält.
6 Der Staatsrat stellt den Gemeinden ein Informatikprogramm zur Erfassung
der Resultate zur Verfügung, falls einer Initiative ein Gegenentwurf gegenübergestellt wird.
Art. 93
Variantenabstimmung
1 Wird eine Verfassungsbestimmung mit einer Variante dem Stimmvolk unterbreitet, findet die Stimmabgabe gemäss dem auf eine Initiative mit Gegenentwurf anwendbaren Verfahren statt.
3.2 Kommunale Abstimmungen
Art. 94
Einberufung
1 Der Gemeinderat setzt wenn möglich das Datum der kommunalen Urnengänge gleichzeitig mit einem eidgenössischen oder kantonalen Urnengang
fest.
2 Er schlägt seinen Beschluss im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20
Tage vor dem Datum des Urnengangs an. Der Gemeinderat kann zusätzliche Mittel zur Information der Bürger beschliessen.
Art. 95
Initiative und Referendum
1 Die zulässigen Initiativen sowie die zustande gekommenen Referendumsbegehren müssen innert der Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten des
Zulässigkeitsentscheids beziehungsweise der Feststellung ihres Zustandekommens der Abstimmung unterbreitet werden.
Art. 96
Stimmabgabe
1 Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar.
4 Initiative und Referendum
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 97
Anwendungsbereich
1 Dieser Titel regelt die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in
kantonalen Angelegenheiten.
2 Die Initiativ- und Referendumsrechte in eidgenössischen Angelegenheiten
sind in der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte und durch die
kantonale Ausführungsgesetzgebung geregelt.
Art. 98
Fristen
1 Eine Initiative oder ein Referendum mit den entsprechenden Unterschriftenlisten muss innert den vorgeschriebenen Fristen vor 12 Uhr auf der
Staatskanzlei hinterlegt werden. Die Einreichung auf dem Postweg ist nicht
erlaubt. *
4.2 Gemeinsame Bestimmungen zu den Initiativ- und
Art. 99 Referendumsrechten
Recht zur Unterzeichnung
1 Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist zur Unterzeichnung einer Initiative oder eines Referendumsbegehrens berechtigt.
Art. 100
Unterschrift
1 Der Stimmbürger muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Adresse sowie Unterschrift anbringen. *
2 Er darf die gleiche Initiative oder das gleiche Referendumsbegehren nur
einmal unterschreiben.
3 Wer absichtlich eine andere Unterschrift als die seine anbringt, für einen
Dritten unterzeichnet oder mehr als einmal unterschreibt, macht sich im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar (Art. 282 StGB).
Art. 101
Unterschriftenliste
1 Die Unterschriftenlisten müssen gemeindeweise erstellt werden und folgende Angaben enthalten:
a) die politische Gemeinde, in der die Unterzeichner im Stimmregister
eingetragen sind;
b) den Text von Artikel 100 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 102
Herunterladen der Unterschriftenliste
1 Wer eine von der Staatskanzlei elektronisch zur Verfügung gestellte Liste
zur Unterzeichnung herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass sie allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
Art. 103
Bestätigung der Stimmberechtigung
1 Der Gemeindepräsident bestätigt, dass die Unterzeichner stimmberechtigt
sind, wenn ihre Namen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, im Stimmregister stehen. Er muss sich ebenfalls von
der Echtheit der ihm zweifelhaft erscheinenden Unterschriften überzeugen.
Schliesslich muss er prüfen, ob die gleiche Person nicht zweimal das gleiche
Begehren unterzeichnet hat.
2 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der vorgeschriebenen
Frist dem Gemeindepräsidenten zur Bescheinigung der Stimmberechtigung
zuzustellen.
3 Die Bescheinigung muss unentgeltlich gewährt werden, datiert sein, die
Zahl der gültigen Unterschriften in Zahlen und Worten enthalten sowie vom
Gemeindepräsidenten unterschrieben und innert einer Frist von acht Tagen
dem Absender zurückgegeben werden.
4 Ist der Gemeindepräsident nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss
zu bescheinigen, so vermerkt er dies, unter Angabe des Eingangsdatums,
auf der Unterschriftenliste.
5 Die Bescheinigung kann für mehrere Bogen kollektiv gewährt werden. In
diesem Fall gibt sie die Anzahl Bogen und Unterschriften an, auf die sie sich
bezieht.
Art. 104
Verweigerung der Bescheinigung
1 Die Bescheinigung wird verweigert:
a) wenn der Name des Unterzeichners am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung vorgelegt wird, nicht im Stimmregister steht;
b) wenn die Unterschrift nicht identifizierbar ist;
c) wenn die Bedingungen der Artikel 100 und 101 nicht erfüllt sind.
2 Hat die Person mehrere Male unterschrieben, wird nur eine einzige Unterschrift bescheinigt.
3 Der Grund für die Verweigerung der Bescheinigung wird auf der Unterschriftenliste angegeben.
Art. 105
Zustandekommen
1 Der Staatsrat entscheidet, ob ein Referendum oder eine Volksinitiative die
erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erhalten hat. Sein Entscheid wird
im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Ungültig sind:
a) die auf der Unterschriftenliste stehenden Unterschriften, die den Erfordernissen des Artikels 101 nicht entsprechen;
b) die Unterschriften von Personen, deren Stimmberechtigung nicht bescheinigt wurde oder für welche die Bescheinigung ungültig ist oder zu
Unrecht erteilt wurde;
c) die Unterschriften, die auf Unterschriftenlisten stehen, welche nach
Ablauf der Frist eingereicht wurden.
3 Im Falle offensichtlicher Nachlässigkeit kann der Staatsrat oder das von
ihm bezeichnete Departement die Gemeinden auffordern, das Bescheinigungsverfahren zu wiederholen, sofern das Zustandekommen davon abhängt. Das für die Anerkennung der Stimmberechtigung der Unterzeichner
massgebende Datum entspricht jenem, an dem die Unterschriftenliste zum
ersten Mal zur Bescheinigung eingereicht wurde.
4 Diese Kontrollhandlungen können selbst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften vorgenommen werden.
Art. 106
Rechtsmittel
1 Der Entscheid des Staatsrates über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens oder einer Initiative kann
innerhalb von 30 Tagen nach seiner Veröffentlichung beim Grossen Rat
angefochten werden.
4.3 Initiativrecht
Art. 107
Vorprüfung
1 Jedes Initiativbegehren muss von allen Initianten unterzeichnet und der
Staatskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung gemeldet werden.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenliste den Erfordernissen des
vorliegenden Gesetzes entspricht. Sie kann den Titel einer irreführenden
oder zu Verwechslungen Anlass gebenden oder propagandistische Elemente enthaltenden Initiative abändern. Im Falle von Meinungsverschiedenheit
entscheidet der Staatsrat als letzte kantonale Instanz.
3 Nach dieser Prüfung werden der Titel und der Text der Initiative in beiden
Sprachen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist für die Unterschriftensammlung wird ebenfalls darin erwähnt.
4 Die Staatskanzlei prüft die Übereinstimmung der Texte in den beiden Sprachen und nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Übersetzungen vor.
Art. 108
Unterschriftenliste
1 Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erfordernissen muss die Unterschriftenliste enthalten:
a) den Titel und den Text der Initiative in beiden Sprachen;
b) den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
c) die Namen, Vornamen und Adressen von mindestens sieben Initianten
der Initiative (Initiativkomitee);
d) eine vorbehaltslose Rückzugsklausel, wonach die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees zum Rückzug der Initiative befugt ist.
Art. 109
Bevollmächtigter
1 Das Initiativkomitee bezeichnet einen Bevollmächtigten, der in seinem Namen handelt und dem die offiziellen Mitteilungen rechtsgültig zugestellt werden.
Art. 110
Einreichung der Listen
1 Das Komitee reicht die bescheinigten Unterschriftenlisten der Staatskanzlei
in einem einzigen Mal ein und innert der Frist von einem Jahr.
2 Die Frist beginnt ab Veröffentlichung des Initiativtextes im Amtsblatt zu laufen.
Art. 111
Rückzug
1 Die Initiative kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses
des Grossen Rates, die Initiative der Volksabstimmung zu unterbreiten, zurückgezogen werden.
2 Eine in Form der allgemeinen Anregung abgefasste Initiative, der sich der
Grosse Rat anschliesst, oder eine vom Grossen Rat genehmigte Initiative in
Form eines ausgearbeiteten Entwurfes, können nicht mehr zurückgezogen
werden.
3 Der Staatsrat prüft, ob der Rückzug der Initiative unter ordnungsgemässen
Bedingungen erfolgte.
4.4 Referendumsrecht
Art. 112
Veröffentlichung
1 Die dem Referendum unterliegenden Erlasse werden im Amtsblatt, gegebenenfalls mit Erwähnung der Referendumsfrist, veröffentlicht.
Art. 113
Unterschriftenliste
1 Nebst den in Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes genannten Erfordernissen müssen die Unterschriftenliste enthalten:
a) die Bezeichnung des dem Referendum unterliegenden Erlasses mit
Datum, an dem er vom Grossen Rat angenommen wurde;
b) den Ablauf der Frist für die Einreichung der Unterschriften;
c) den Hinweis, dass das Referendumsbegehren nicht zurückgezogen
werden kann.
5 Staatsrats- und Ständeratswahlen
5.1 Wahlsystem
Art. 114
Wahlsystem
1 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrats und des Ständerats findet als Listenwahl und nach dem Majorzsystem mit dem absoluten Mehr im ersten
Wahlgang und mit relativem Mehr im zweiten Wahlgang statt.
2 Das absolute Mehr wird für jeden Kandidaten, aufgrund der Zahl der gültigen Wahlzettel berechnet.
3 Wahlkreis ist der gesamte Kanton.
Art. 115
Wählbarkeit in den Ständerat
1 Wählbar in den Ständerat ist jeder Schweizer Stimmbürger, der seinen
Wohnsitz im Kanton hat. Der Verlust der kantonalen Stimmberechtigung hat
den Mandatsverlust zur Folge.
Art. 116
Wählbarkeit in den Staatsrat
1 Die Wählbarkeitsbestimmungen sind in Artikel 52 der Kantonsverfassung
festgesetzt. Die Zugehörigkeit zum Stimmvolk eines Bezirkes bestimmt sich
für alle kandidierenden Personen des ersten oder des zweiten Wahlgangs
nach ihrem Wohnsitz am letzten Tag, der für die Listenhinterlegung des ersten Wahlgangs vorgesehen ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel fällt nicht in
Betracht.
2 Der Wohnsitzwechsel nach einer ersten Wahl fällt nicht mehr in Betracht.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten.
5.2 Erster Wahlgang
Art. 117
Listenhinterlegung
1 Die politischen Parteien oder Gruppierungen, die Kandidaturen vorschlagen, müssen ihre Kandidatenliste spätestens am achten Montag vor der
Wahl um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung bei der Staatskanzlei hinterlegen. *
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die hinterlegten Listen mit den Namen der
kandidierenden Personen ohne Verzug im Amtsblatt.
Art. 118
Listeninhalt
1 Jede Liste muss von mindestens 100 Stimmbürgern im Namen einer politischen Partei oder Gruppierung unterzeichnet sein. Sie muss einen Vertreter
und einen Stellvertreter angeben. Andernfalls gilt der Erstunterzeichner der
Liste als ihr Vertreter und der Folgende als Stellvertreter. Die Liste der Listenunterzeichner muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde des
Kantons über deren Stimmberechtigung begleitet sein. *
2 Die Liste der Kandidaten muss von einer Bescheinigung einer Gemeinde
über deren Stimmberechtigung und von einer unterzeichneten Kandidaturannahme-Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung für jeden
Listenunterzeichner und jeden Kandidaten muss vor der Listenhinterlegung
eingeholt werden. Die Kandidatenliste darf nicht mehr Namen enthalten als
Kandidaten zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von der Bescheinigung oder Annahmeerklärung begleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder
die überzähligen Personen, werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen
gestrichen. *
3 Eine Person darf nur auf einer Liste stehen und darf nach der Hinterlegung
der Liste ihre Kandidatur nicht mehr ablehnen.
4 Der Vertreter der Liste darf diese nach deren Hinterlegung nur dann ändern, wenn eine Person nicht mehr wählbar ist. Auf jeden Fall kann nach Ablauf der Hinterlegungsfrist keine Veränderung der Liste mehr erfolgen (Montag der achten Woche um 12 Uhr). *
Art. 119
Mehrfache Unterschriften
1 Niemand darf mehr als eine Liste der Kandidaturen unterzeichnen.
2 Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit dieser Unterschriften nach sich.
3 Jede aus diesem Grund annullierte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt werden.
Art. 120
Rückzug der Unterschrift
1 Eine Unterschrift kann nach der Listenhinterlegung nicht zurückgezogen
werden.