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Gesetz über die politischen Rechte

Valais · 160.1 · statute

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Contents: 139 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 der Burgergemeinde verantwortlichen Vorsteher. *
  16. Art. 16
  17. Art. 17 und diese dem Kanton mitzuteilen. *
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Vergütung der Kosten verlangen. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 ändern oder zurückweisen. *
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 gleichzeitig gemäss den bundesrechtlichen Fristen. *
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78 eigenen Ungültigkeitsgründe. *
  79. Art. 79 so werden die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen erklärt. *
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99 Referendumsrechten
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125
  126. Art. 126 zweiter Wahlgang statt. *
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134
  135. Art. 135
  136. Art. 136
  137. Art. 136a
  138. Art. 137
  139. Art. 138a

139 provisions

Art. 41

Entscheid 1 Jedes Büro fällt seine Entscheide sofort mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 42

Protokoll 1 Die Handlungen und die Entscheide des Wahlbüros werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sekretär unter der Kontrolle des Präsidenten geführt wird. 2 Das Protokoll wird vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet. 2.2.2 Wahlgebäude

Art. 43

Räumlichkeiten 1 Die Gemeinderäte stellen die notwendigen Stimm- und Auszählungslokale zur Verfügung, wenn möglich in einem öffentlichen Gebäude. 2 Jede Unterhaltung zwischen Stimmbürgern, jegliche Beratungen mit Ausnahme jene des Büros, jegliche Verteilung von Stimmzetteln, jegliche Handlungen mit dem Ziel des Stimmenfangs oder der Behinderung der freien Ausübung des Stimmrechts sind im Wahlgebäude untersagt. 3 Bei gleichzeitigen Wahlen und Abstimmungen sind die Abstimmungsbüros klar zu signalisieren.

Art. 44

Stimmkabinen 1 Die Gemeindebehörden wachen über die Gewährleistung des Stimmgeheimnisses und der vollständigen Stimmfreiheit. Zu diesem Zweck veranlassen sie im Stimmlokal die notwendigen Einrichtungen. Insbesondere richten sie im Abstimmungssaal eine oder mehrere Stimmkabinen ein, wo die Stimmzettel zur Auswahl aufliegen und durch welche sich der Stimmbürger zur Urne begeben muss. 2 Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Wahlzettel und die amtlichen Stimmzettel sowie die Weisungen auf dem Gebiete der Wahlen und Abstimmungen in den Lokalen zur Verfügung des Wahlbüros stehen; dasselbe gilt für die Formulare der Wahlprotokolle und das notwendige Schreib-, Versiegelungs- und Verpackungsmaterial. 2.2.3 Urnen

Art. 45

Urnen 1 In jedem Wahlbüro und gegebenenfalls in jeder Sektion werden geeignete Urnen zur Verfügung gestellt. 2 Für jeden Urnengang wird eine eigene Urne aufgestellt. 3 Die Urne muss mit einer klaren und gut lesbaren Bezeichnung bezüglich des Gegenstandes des Urnengangs versehen sein. 4 Die für die briefliche Stimmabgabe und für die Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde bestimmten Urnen sind ab Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger zu versiegeln. *

Art. 46

Aufsicht 1 Die Urnen müssen ständig beaufsichtigt werden. 2.3 Information der Stimmbürger vor einem Urnengang 2.3.1 Kantonale Abstimmungen

Art. 47

Abstimmungstexte 1 Die Texte aller der Volksabstimmung unterliegenden kantonalen Vorlagen werden im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Diese Texte sowie die sie begleitenden Erläuterungen werden auch elektronisch veröffentlicht (Internet).

Art. 48

Stimmzettel und Erläuterungen 1 Für alle kantonalen Abstimmungen lässt der Staatsrat amtliche Stimmzettel erstellen sowie eine kurze Erläuterung, die den Text, über den abgestimmt werden soll, sowie den genauen Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Frage enthält. * 2 Die Erläuterung hat objektiv zu sein und muss auch die Argumente der im Grossen Rat vertretenen bedeutenden Minderheiten darlegen. Bei Volksinitiativen lässt der Staatsrat nötigenfalls die Empfehlungen oder die Vormeinung des Grossen Rates abdrucken. * 3 Bei Volksinitiativen oder Referenden übermittelt das Komitee dem betreffenden Departement innert der von diesem gesetzten Frist einen kurzen Text mit seinen Argumenten. Der Staatsrat übernimmt diesen in seiner Erläuterung. Er kann nach Anhörung des Komitees ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige, das Thema verfehlende oder zu lange Äusserungen

Art. 49 ändern oder zurückweisen. *

Berichtigung von Tatsachenwidrigkeiten 1 Der Staatsrat kann ausnahmsweise und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die während einer Abstimmungskampagne vorgebrachten Tatsachenwidrigkeiten berichtigen. 2.3.2 Kommunale Abstimmungen

Art. 50

Kommunale Bestimmungen 1 Die Artikel 48 und 49 des vorliegenden Gesetzes sind für kommunale Abstimmungen, die nach dem vorliegenden Gesetz durchgeführt werden, analog anzuwenden. * 2.3.3 Kantonale Wahlen

Art. 51

Erläuterungen 1 Vor jeder kantonalen Wahl erstellt der Staatsrat eine kurze Erläuterung.

Art. 52

Wahlzettel 1 Für die kantonalen Wahlen erstellt der Kanton auf seine Kosten die Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel. Die kandidierenden Personen und die Listenunterzeichner müssen jedoch diese Kosten unter Solidarhaft rückvergüten: a) beim Majorzsystem, wenn die Stimmen der Person mit der grössten Stimmenzahl auf der Liste nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erreichen; b) beim Proporzsystem, wenn die von der Liste erhaltenen Stimmen nicht fünf Prozent der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen erreichen. 2 Die Listenvertreter können zum Selbstkostenpreis bei der Staatskanzlei zusätzliche gedruckte Wahlzettel beziehen. Die politischen Parteien und Gruppierungen dürfen selbst keine solchen drucken. 3 Die vorliegende Bestimmung gilt nicht für die Ständeratswahl. * 2.3.4 Kommunale Wahlen Art. 52a * Erläuterung 1 Vor jeder Gesamterneuerungswahl der Gemeindebehörden erstellt der Gemeinderat eine kurze Erläuterung.

Art. 53

Wahlzettel 1 Für die kommunalen Wahlen erstellt die Gemeinde auf ihre Kosten die Wahlzettel jeder gültig hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel. Der Gemeinderat kann die Rückerstattung der Kosten unter den von Artikel 52 aufgestellten Bedingungen verlangen. 2 Bei Fehlen von hinterlegten Listen oder bei einer Ergänzungswahl (Art. 159 Abs. 2 und 205 Abs. 2) werden einzig die leeren amtlichen Wahlzettel an die Stimmbürger verteilt. 3 Die politischen Parteien oder Gruppierungen dürfen keine Wahlzettel drucken. 2.4 Stimmmaterial 2.4.1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen

Art. 54

Verteilung an die Gemeinden 1 Die amtlichen Wahlzettel, die Erläuterungen oder die Botschaften des Staatsrates, gegebenenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates, sind vom Kanton an die Gemeinden zu verteilen. 2 Die Erläuterungen oder Botschaften, sowie gegebenenfalls die Empfehlungen des Grossen Rates, werden elektronisch veröffentlicht (Internet).

Art. 55

Versand an die Stimmbürger 1 Vor jeder Wahl oder Abstimmung adressieren die Gemeinden persönlich an jeden Stimmbürger: a) * einen Stimmzettel oder im Fall von Wahlen ein Exemplar jedes gedruckten Wahlzettels und einen leeren amtlichen Wahlzettel, oder den einzigen amtlichen Wahlzettel; b) die Erläuterung bei einer Wahl; c) * die Abstimmungstexte sowie die erläuternde Botschaft des Staatsrats oder die Empfehlungen des Grossen Rates bei einer Abstimmung; d) einen Übermittlungsumschlag; e) so viele Stimmkuverts wie es organisierte Urnengänge gibt; f) gegebenenfalls die Stimmkarte. 2 Der Stimmbürger, der das Stimmmaterial nicht erhalten hat, kann auf der Gemeindekanzlei ein Doppel verlangen. Die Verordnung regelt die Modalitäten. *

Art. 56

Frist 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass alle Stimmbürger spätestens 15 Tage vor der Wahl oder Abstimmung alle Dokumente erhalten. Diese Frist wird für die zweiten Wahlgänge auf 8 Tage herabgesetzt. * 2 Finden am gleichen Tag ein eidgenössischer und ein kantonaler Urnengang statt, erfolgt die Zustellung des Stimmmaterials an die Stimmbürger

Art. 57 gleichzeitig gemäss den bundesrechtlichen Fristen. *

Sprache 1 Jeder Stimmbürger darf verlangen, dass er das Stimmmaterial in einer der beiden offiziellen Landessprachen des Kantons zugestellt erhält.

Art. 58

Kostenaufteilung 1 Die Kosten für die Erstellung und den Druck der Übermittlungsumschläge, der Stimmzettel, der Erläuterungen, der Botschaften sowie deren Verteilung an die Gemeinden gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der Zustellung an die Stimmbürger gehen zu Lasten der Gemeinden. 2.4.2 Kommunale Wahlen und Abstimmungen

Art. 59

Kommunale Wahlen und Abstimmungen 1 Artikel 55 des vorliegenden Gesetzes gilt für die kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die im geheimen Wahlgang gemäss den Artikeln 30 und folgende des vorliegenden Gesetzes stattfinden. Er ist nicht anwendbar auf organisierte Stimmabgaben während dem Ablauf einer Urversammlung oder die dieser unmittelbar nachfolgen. 2 Die Stimmbürger erhalten die Wahlzettel spätestens 15 Tage vor dem Urnengang. Artikel 56 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes ist analog anwendbar. Für Wahlen im zweiten Wahlgang und Ergänzungswahlen wird diese Frist jedoch auf fünf Tage herabgesetzt. * 2.5 Ablauf des Urnengangs 2.5.1 Sicherheitsmassnahmen

Art. 60

Wahlhandlungspolizei 1 Die Wahlbüros gewährleisten das Stimmgeheimnis und den rechtmässigen Ablauf der Stimmabgabe, halten die Ordnung und die Ruhe in den Stimmlokalen und in der unmittelbaren Umgebung aufrecht und verhindern alle widerrechtlichen Handlungen. Sie müssen jede Person wegweisen, die innerhalb oder ausserhalb des Lokals den Stimmbürgern zudringlich wird oder die Wahlhandlungen stört. Sie können nach Bedarf und über den Gemeindepräsidenten die Intervention der Gemeindepolizei, bei Fehlen die Kantonspolizei, anfordern. 2 Das Wahlbüro wacht besonders darüber, dass der Zugang zur Urne ständig frei ist und der Stimmbürger keinem Druck ausgesetzt ist.

Art. 61

Kontrolle der Urne 1 Vor dem Urnengang wird die Urne vom Präsidenten des Büros geöffnet, damit von allen Mitgliedern des Büros festgestellt werden kann, dass sie leer ist; sie wird anschliessend vom Präsidenten verschlossen, der sie erst wieder bei der Auszählung oder der Versiegelung nach einem Teilurnengang öffnet. 2 Die Wahlbüros treffen unter der Verantwortlichkeit ihres Präsidenten die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Unantastbarkeit, des Transports und der Aufbewahrung der Urnen oder des versiegelten Stimmmaterials während den Unterbrechungen des Urnengangs.

Art. 62

Kontrolle der Stimmkabinen 1 Das Büro vergewissert sich regelmässig, dass sich sämtliche Stimm- und Wahlzettel in ausreichender Anzahl in den Stimmkabinen befinden. 2.5.2 Verfahren der Stimmabgabe

Art. 63

Prüfung der Stimmberechtigung 1 Das Büro vergewissert sich, ob die Person, die sich zur Stimmabgabe einfindet, im Stimmregister eingetragen ist, oder verlangt gegebenenfalls die Vorweisung der Stimmkarte, deren Gültigkeit es nachprüft. 2 Erfüllt eine Person diese Bedingungen nicht, so wird ihr der Zugang zur Urne untersagt, ausser es handle sich um einen offenkundigen Irrtum oder um eine Unterlassung. Alle Entscheide des Büros werden im Protokoll vermerkt. 3 Je nach Art der Stimmabgabe schreibt das Büro: a) den Namen jedes Stimmenden in ein Verzeichnis; b) sammelt die nicht permanenten Stimmkarten ein; c) kontrolliert die Nummer der permanenten Stimmkarte und hält diese schriftlich fest. 4 Der Staatsrat ist befugt, andere Stimmkontrollen (Magnetkarte usw.) zu gestatten.

Art. 64

Fehlende Stimmkarte 1 Die im Stimmregister eingetragene Person, die nicht in der Lage ist, ihre Stimmkarte vorzuweisen, kann ihre Identität nachweisen und wird dennoch zur Stimmabgabe zugelassen. Das Büro vergewissert sich, dass die gleiche Person nicht zweimal stimmen kann.

Art. 65

Stimmabgabe 1 Der Stimmbürger wählt, indem er sich eines Stimmkuverts bedient, das ihm persönlich am Eingang der Stimmkabine ausgehändigt wird, und in welches er einen Stimm- oder Wahlzettel legt. 2 Er übt sein Stimmrecht aus, indem er persönlich sein Stimmkuvert unter der Kontrolle eines Mitglieds des Büros in die Urne legt. 3 Der Stimmbürger, der nicht in der Lage ist, zu lesen oder zu schreiben, kann sich von einer Person seiner Wahl bis in die Stimmkabine begleiten lassen.

Art. 66

Art der Stimmabgabe 1 Zur Ausübung des Stimmrechts dürfen nur die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder verändert werden. 2 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen über die elektronische Stimmabgabe. 2.6 Auszählung des Urnengangs 2.6.1 Auszählbüros

Art. 67

Auszählbüros 1 Für jede Wahl und Abstimmung setzen die Gemeinde so viele Auszählbüros ein wie es organisierte Urnengänge gibt. 2 Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mitglieder der Büros nach den Bedürfnissen jedes Büros fest, wobei sich dieses aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt. 3 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass die Wahlbüros auch als Auszählbüros funktionieren. Er kann auch ein einziges Büro einsetzen, das sukzessiv die Auszählung aller Urnengänge vornimmt.

Art. 68

Hilfsbüros 1 In den Gemeinden mit mehr als 200 Stimmbürgern kann sich das Auszählbüro in Hilfsbüros von mindestens drei Mitgliedern unterteilen, die in den gleichen Räumlichkeiten wie das Hauptbüro zusammenkommen. 2 Das Hilfsbüro unterbreitet die strittigen Fälle dem Hauptbüro, das allein für deren Beurteilung zuständig ist.

Art. 69

Auszählung nach Sektionen 1 Für die Abstimmungen kann die Auszählung des Urnengangs durch das Sektionsbüro erfolgen. Für die Wahlen kann der Staatsrat ausnahmsweise die Auszählung durch das Sektionsbüro bewilligen.

Art. 70

Ernennung 1 Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglieder der Auszählbüros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode, nach Bedarf vor jedem Urnengang. * 2 In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemeinde vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese können Vorschläge machen. 3 Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung angehört. 4 Jede politische Partei oder Gruppierung kann einen Beobachter bezeichnen, um den Auszählungshandlungen beizuwohnen. Das Gesuch muss spätestens bis am Mittwoch vor dem Urnengang gestellt werden. *

Art. 71

Amtspflicht, Entschädigung 1 Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar. 2.6.2 Auszählungshandlungen

Art. 72

Auszählung * 1 Das Auszählbüro versammelt sich am Tag des Urnengangs unmittelbar nach dessen Schluss im zu diesem Zweck vorgesehenen Lokal. Die Auszählungshandlungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben einzig die vom Büro bezeichneten Mitglieder sowie die zugelassenen Beobachter. * 1bis Bei Abstimmungen dürfen die brieflich versandten und hinterlegten Stimmen am Sonntagmorgen vor Urnenschluss ausgezählt werden. Es müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die Ergebnisse geheim zu halten und jegliche Einflussnahme auf den Urnengang zu verhindern. * 2 Stimmt eine Gemeinde sektionsweise ab und ist die Auszählung zentralisiert, so werden die Urnen unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros, begleitet von einem Mitglied dieses Büros, in das Auszähllokal transportiert, wo sie entsiegelt werden. Der Inhalt der Urnen aller Wahlbüros wird vermischt bevor die Auszählung begonnen werden kann. 3 Der Gemeinderat beruft die Mitglieder des Auszählbüros zu Beginn der Verwaltungsperiode und wenn nötig vor jedem Urnengang zu einer Instruktionssitzung ein. *

Art. 73

Teilauszählung 1 Für alle eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen nimmt das Auszählbüro vor der Öffnung der Stimmbüros eine Teilauszählung vor. Mit der Teilauszählung kann ab dem Donnerstag vor dem Urnengang begonnen werden. * 2 Die Verordnung bestimmt die Modalitäten der Teilauszählung, insbesondere die getrennte Zählung der brieflichen Stimmabgaben und der Stimmabgaben durch Hinterlegung auf der Gemeinde. * 3 Die Stimmkuverts dürfen indes nicht geöffnet werden. *

Art. 74

Elektronische Auszählung 1 Der Staatsrat kann die Gemeinden ermächtigen, technische oder elektronische Mittel für die Ermittlung der Ergebnisse des Urnengangs zu verwenden. 2 Die Auszählung der Wahlen und Abstimmungen kann auf der Grundlage eines Informatikprogramms erfolgen, das vom Staatsrat genehmigt und von der Bundeskanzlei homologiert ist, soweit es die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen betrifft. 3 Der Staatsrat kann ein für alle Gemeinden einheitliches elektronisches Auszählsystem zur Verfügung stellen oder in Absprache mit dem Gemeindeverband vorschreiben.

Art. 75

Reihenfolge im Ablauf der Auszählung 1 Soweit es nur ein Auszählbüro gibt, schreitet dieses zuerst zur Auszählung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, dann zu den kantonalen und schliesslich zu den kommunalen Wahlen und Abstimmungen. 2.6.3 Ermittlung und Feststellung der Resultate

Art. 76

Bestimmung des Resultats 1 Die Resultate der Wahlen und Abstimmungen werden vom Auszählbüro bestimmt. Nach der Öffnung der Urnen schreitet dieses: a) zur Auszählung der sich in der Urne befindenden Stimmkuverts, deren Zahl mit der Zahl der Stimmenden übereinstimmen muss; b) zur Ausscheidung der Stimmzettel, die sich nicht in einem Stimmkuvert befinden; c) zur Öffnung der Stimmkuverts, zur Feststellung der Anzahl Stimmzettel, zu deren Nummerierung bei Wahlen, wobei die sich doppelt in einem Stimmkuvert befindenden Stimmzettel sofort aneinander zu heften sind; d) zur Bestimmung der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; e) zur Bestimmung der Anzahl ja und nein bei Abstimmungen, der Anzahl Kandidatenstimmen jeder kandidierenden Person, gegebenenfalls der Anzahl der von jeder hinterlegten Listen erzielten Stimmen sowie der Anzahl der leeren Stimmen.

Art. 77

Ungültige Stimmzettel 1 Die Stimmzettel sind ungültig: a) wenn sie sich nicht in den amtlichen Stimmkuverts befinden; b) wenn sie ehrverletzende Ausdrücke enthalten oder gekennzeichnet sind; c) wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder verändert sind; d) wenn sie handschriftlich, aber nicht auf dem amtlichen Stimmzettel ausgefüllt sind; e) wenn das gleiche Stimmkuvert mehrere Stimmzettel beinhaltet, die nicht identisch sind und die gleiche Wahl oder Abstimmung betreffen; sind die Stimmzettel identisch, so wird nur einer von ihnen als gültig erklärt; beinhaltet das Stimmkuvert einen gültigen und einen leeren amtlichen Stimmzettel, so wird letzterer nicht in Betracht gezogen; f) wenn sie gedruckt sind und nicht mit einer offiziellen hinterlegten Liste übereinstimmen; g) * wenn sie mit Listenbezeichnung oder Listennummer keinen Namen eines im Wahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen; h) wenn sie nicht erlauben, den Willen des Stimmbürgers klar festzustellen; i) * wenn sie bei der Wahl eines einzigen Mitglieds einer Behörde mehr als einen Namen enthalten; vorbehalten bleibt die Ständeratswahl (einziger amtlicher Wahlzettel); j) * … k) wenn sie nicht für die betreffende Wahl oder Abstimmung bestimmt sind; l) wenn sie keinen lesbaren Namen enthalten; m) wenn alle Stimmen ungültig sind; n) * wenn sie sich in nicht den Vorschriften entsprechenden Übermittlungsumschlägen befinden; o) * wenn bei der Ständeratswahl auf dem einzigen amtlichen Wahlzettel mehr Kästchen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind. 2 Die Stimmkuverts, welche keinen Stimmzettel enthalten, werden einem ungültigen Stimmzettel gleichgestellt. 3 Vorbehalten bleiben die für die briefliche und elektronische Stimmabgabe

Art. 78 eigenen Ungültigkeitsgründe. *

Leere Stimmzettel 1 Leer sind jene Stimmzettel, die keinen Namen einer kandidierenden Person oder kein Kreuz (einziger amtlicher Wahlzettel) oder keine Antwort auf die gestellte Frage enthalten. Enthält ein Stimmzettel mehr als eine Frage,

Art. 79 so werden die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen erklärt. *

Streichung und Aufbewahrung des Stimmmaterials 1 Die vom Auszählbüro vorgenommenen Streichungen müssen erkennbar sein (rote Tinte). 2 Nach Schluss des Urnengangs übernimmt das Auszählbüro die Aufbewahrung des Wahlmaterials, darunter die Liste der Stimmenden oder gegebenenfalls die Stimmkarten oder elektronischen Daten, die Übermittlungsumschläge, die nichtkonformen Stimmkuverts, die leeren Stimmkuverts, die ungültigen Stimmzettel, die leeren Stimmzettel und gültigen Stimmzettel; dieses Material wird vom Präsidenten und dem Sekretär des Auszählbüros versiegelt und unterzeichnet. Ein Exemplar des Abstimmungsprotokolls ist diesen Belegen beizufügen.

Art. 80

Hilfsbüros 1 Das Auszählbüro übernimmt die Kontrolle und Verantwortung der Hilfsbüros und trifft alle notwendigen Anordnungen für die Sicherstellung der Regelmässigkeit der Auszählung, wobei es nach Bedarf stichprobenweise Prüfungen durchführt. Nur das Hauptbüro beurteilt die Gültigkeit der Stimmzettel und entscheidet zweifelhafte oder strittige Fälle. 2 Nach Beendigung der Auszählung unterschreiben die Mitglieder der Hilfsbüros die Zählbogen und übermitteln diese zusammen mit den Stimmzetteln an das Hauptbüro, welches die Zählbogen ebenfalls unterschreibt, das summarische Wahlprotokoll erstellt und zu dessen Zusammenfassung schreitet. *

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