Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die kantonalen, kommunalen und interkommunalen Wahlen und Abstimmungen, sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.
Die Spezialbestimmungen des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten, insbesondere was die Stimmabgabe an den Ur- und Burgerversammlungen
betrifft.
2 Es findet Anwendung auf die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen
sowie auf die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Bundesrechts oder kantonale Spezialbestimmungen zur Anwendung des Bundesrechts bestehen.
Art. 2
Gleichheitsgrundsatz
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Fristen
1 Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen Fristen gelten als eingehalten, wenn die vorgesehene Übergabe an die zuständige Behörde oder an eine Poststelle in der Schweiz mit eingeschriebenem Brief am letzten Tag der
Frist erfolgt ist.
2 Die Übergabe durch Vermittlung der Post ist jedoch unzulässig, wenn das
Gesetz eine bestimmte Uhrzeit festsetzt.
3 Unter Vorbehalt anders lautender Gesetzesbestimmungen, wird bei der
Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen Feiertag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 4
Berechnung des absoluten Mehrs
1 Das absolute Mehr wird durch die Halbierung der Zahl der eingegangenen
Stimmzettel nach Abzug der leeren und der ungültigen Stimmzettel erreicht.
Die der erhaltenen Teilzahl unmittelbar folgende ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
2 Bei Verfassungsrevisionen entscheidet die absolute Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden Bürger (Art. 106 KV).
1.2 Teilnahme der Stimmbürger am Urnengang
1.2.1 Stimmberechtigung
Art. 5
Stimmbürger
1 Stimmbürger im Sinne der Verfassung ist jeder Schweizer ab erfülltem 18.
Altersjahr, der in einer Gemeinde des Kantons wohnsässig und im Besitz
der politischen Rechte ist und diese nicht in einer anderen Gemeinde ausübt.
2 Niemand kann mehrere politische Wohnsitze haben.
Art. 6
Allgemeiner Grundsatz
1 Das Stimmrecht im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist das Recht, an
Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, sowie Referendums- und Initiativbegehren zu unterzeichnen.
2 Die Stimmbürger üben ihre Rechte in ihrer Wohnsitzgemeinde aus. Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 7
In eidgenössischen Angelegenheiten
1 Die Bundesgesetzgebung regelt die Ausübung der politischen Rechte in
eidgenössischen Angelegenheiten.
Art. 8
In kantonalen Angelegenheiten
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger, die
am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen
in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.
Art. 9
In kommunalen Angelegenheiten
1 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger,
die am Wahl- oder Abstimmungstag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben.
Art. 10
Heimatschein
1 Alle stimmberechtigten Bürger müssen ihren Heimatschein hinterlegen.
2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis hinterlegt (Heimatausweis, Interimsschein, usw.), erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er
nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
3 Die in den Artikeln 8 und 9 festgesetzte Frist beginnt mit dem Tag der Hin -
terlegung des Heimatscheins zu laufen.
Art. 11
Politischer Wohnsitz
1 Politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:
a) * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;
b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
c) Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.
2 Artikel 10 ist anwendbar.
Art. 12
Sonderfälle
1 Erwirbt ein schon in der Gemeinde wohnhafter Ausländer das Schweizer
Bürgerrecht, wird die Dauer der Hinterlegung seiner ausländischen Schriften
unter der Voraussetzung, dass sein schweizerischer Heimatschein innert
kürzester Frist hinterlegt wird, berücksichtigt. Die Formalitäten für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts gelten als abgeschlossen, sobald der Erwerber den Eid geleistet hat.
2 Die Bürger müssen bei der Erlangung der Mündigkeit innert kürzester Frist
ihren Heimatschein hinterlegen. Wohnen sie indessen schon vor Erlangung
der Mündigkeit in der gleichen Gemeinde, so wird dies bei der Berechnung
der Wartefrist berücksichtigt.
Art. 13
In Burgerangelegenheiten
1 In Burgerangelegenheiten sind stimmberechtigt:
a) die stimmfähigen Burger, die in der Gemeinde, deren Burgerrecht sie
besitzen, Wohnsitz haben;
b) Burger, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, welche diese Absicht gegenüber dem Präsidenten der Burgerschaft schriftlich erklärt haben;
diese Erklärung bleibt für die gesamte Dauer der laufenden Verwaltungsperiode gültig. Indessen dürfen sich an Wahlen nur die in der
Gemeinde wohnhaften Burger beteiligen.
2 Sie dürfen nur in einer einzigen Burgergemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.
Art. 14
Ausschluss von den politischen Rechten
1 Von der Ausübung der politischen Rechte sind Personen ausgeschlossen,
die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft
stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. *
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) benachrichtigen die
Wohnsitzgemeinden über die gemäss Absatz 1 verfügten Massnahmen. Die
Gemeinde informiert im Bedarfsfall den für die Führung des Stimmregisters
Art. 15 der Burgergemeinde verantwortlichen Vorsteher. *
Wählbarkeit
1 Unter Vorbehalt anders lautender Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen ist jeder schweizerische Stimmbürger in die öffentlichen Ämter wählbar.
1.2.2 Stimmregister
Art. 16
Grundsatz
1 In jeder Gemeinde und in jeder Burgerschaft haben die betreffenden Räte
durch den Gemeindeschreiber oder einen vom Gemeinderat bezeichneten
Vorsteher ein Stimmregister zu führen. Dieses Register ist öffentlich.
2 In dieses Register werden alle Bürger, die das Stimmrecht besitzen, eingetragen.
3 Es wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und enthält folgende Angaben:
a) * Namen, Vornamen, Adresse, Heimatort und Geburtsdatum jedes
Stimmbürgers;
b) das Datum der Hinterlegung der Schriften im Sinn von Artikel 10.
4 Der Staatsrat kann die Schaffung eines kantonalen Stimmregisters beschliessen. Er erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestimmungen. Er kann insbesondere die Gemeinden verpflichten, bei der Erstellung dieses Registers zusammenzuarbeiten, die Änderungen einzutragen
Art. 17 und diese dem Kanton mitzuteilen. *
Unterstützung durch elektronische Mittel
1 Sofern die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
gewährleistet ist, dürfen die Gemeinden das Stimmregister mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellen.
2 Zur Erstellung des kantonalen Stimmregisters kann der Staatsrat eine
EDV-Lösung vorschreiben, die einheitlich ist oder die einen elektronischen
Datentransfer zum Kanton ermöglicht. Die anfallenden Kosten der vom
Staatsrat für alle Gemeinden verbindlich vorgeschriebenen EDV-Lösungen
gehen zu Lasten des Kantons. Die Detailbestimmungen werden vom Staatsrat in einer Verordnung geregelt. *
Art. 18
Nachführung
1 Das Stimmregister ist ständig von Amtes wegen durch Eintragung oder
Streichung der Bürger, die die Ausübung ihrer politischen Rechte in der
Gemeinde erwerben oder verlieren, nachzuführen. Dies hat unmittelbar nach
Eintritt des die Änderung bewirkenden Ereignisses zu erfolgen. Es berücksichtigt Personen, die die Ausübung der politischen Rechte am Tage des Urnengangs erhalten werden.
2 Der Gemeinderat überwacht die Führung des Stimmregisters und
kontrolliert es mindestens einmal pro Jahr. Vor jedem Urnengang vergewissert er sich, ob die Eintragungen und Streichungen vorgenommen worden
sind.
3 Die politischen Parteien können auf schriftliches Gesuch hin das Stimmregister in Kopie oder auf Datenträger erhalten. Der Gemeinderat kann die
Art. 19 Vergütung der Kosten verlangen. *
Einsprachen
1 Die Einsprachen gegen das Stimmregister müssen begründet beim
Gemeinderat erhoben werden.
2 Sie können jederzeit von jedem Stimmbürger der Gemeinde erhoben werden, unabhängig davon, ob es eine Person betrifft, deren Eintragung in das
Register verweigert oder zugelassen wurde. *
3 Indessen kann der Stimmbürger in den 30 Tagen, die den periodischen
eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Wahlen vorausgehen, gegen die Eintragung oder Streichung anderer Bürger keine Einsprache mehr
einreichen. Das gleiche gilt für die einspracheberechtigten politischen Parteien.
Art. 20
Entscheide des Gemeinderats - Beschwerde an den Staatsrat
1 Der Gemeinderat spricht sich innert der Frist von drei Tagen über die Einsprachen aus. Seine Entscheide über die Zulassung oder Verweigerung der
Eintragung eines Stimmbürgers in das Register können auf dem Beschwerdeweg an den Staatsrat weiter gezogen werden.
2 Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Zustellung des Entscheids
des Gemeinderats eingereicht werden. Der Staatsrat fällt und eröffnet seinen Entscheid wenn möglich vor der Wahl oder Abstimmung.
Art. 21
Unterlassung des Gemeinderats
1 Unterlässt es der Gemeinderat, seinen Entscheid zu fällen oder zuzustellen, kann die Einsprache direkt beim Staatsrat eingereicht werden, der in der
Regel nach Anhören der Betroffenen entscheidet.
2 Das gleiche gilt, wenn die Gemeindebehörden ihre Pflicht hinsichtlich der
Nachführung und Überwachung des Stimmregisters vernachlässigen.
3 Im Übrigen gelten die in den Artikeln 220 und 221 vorgesehenen Strafbestimmungen.
Art. 22
Schliessung des Stimmregisters
1 Das Stimmregister wird am Freitagabend vor dem Urnengang um 17 Uhr
unter Vorbehalt von Unterlassungen, Richtigstellungen von offenkundigen
Irrtümern oder von hängigen Beschwerden an den Staatsrat als geschlossen
erklärt; es werden nur jene Stimmbürger zur Urne zugelassen, die im Stimmregister eingetragen sind. *
Art. 23
Unterlassung oder offenkundiger Irrtum
1 Im Falle einer Unterlassung oder eines offenkundigen Irrtums entscheidet
das Wahlbüro. Der Entscheid wird im Protokoll angemerkt.
Art. 24
Stimmkarte
1 Der Gemeinderat kann die permanente oder nicht permanente Stimmkarte
einführen.
2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann die Stimmabgabe in
diesen Gemeinden in der Regel nur durch Vorweisung der Stimmkarte erfolgen.
3 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als
Stimmkarte dient. *
1.2.3 Ausübung des Stimmrechts - Erleichterungen
Art. 25
Grundsatz
1 Der Stimmbürger stimmt ab, indem er sich persönlich an die Urnen seines
politischen Wohnsitzes begibt oder indem er brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde abstimmt. *
2 Der Staatsrat kann im Falle von höherer Gewalt wie Epidemien, Katastrophen, Störungen der öffentlichen Ordnung durch Volksauflauf, Kriegsereignisse usw. oder falls die Urnenabstimmung unmöglich ist oder erheblich
schwierig geworden ist, anstelle von Urnengängen generell die briefliche
Stimmabgabe für den ganzen Kanton oder für gewisse Bezirke oder für
gewisse Gemeinden anordnen.
3 In ausserordentlichen Fällen kann der Staatsrat die briefliche Stimmabgabe
in einer bestimmten Gemeinde untersagen.
Art. 26
Briefliche Stimmabgabe *
1 Statt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimmbürger ab Erhalt des Stimmmaterials stimmen, sei es brieflich oder durch
Hinterlegung auf der Gemeinde. *
2 Im Fall der brieflichen Stimmabgabe muss die Sendung über die Post spätestens am Freitag vor der Wahl oder der Abstimmung bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Die Versandkosten gehen zulasten des Stimmbürgers. *
3 Wer brieflich abstimmt, kann dies aus irgendeinem Ort in der Schweiz oder
des Auslandes machen. Mit Ausnahme der Zustellung an die registrierten
Auslandschweizer sind die Gemeinden nicht verpflichtet, das Stimmmaterial
an den Aufenthaltsort im Ausland zuzustellen. *
4 Die Gemeinden müssen die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bis
zum Freitag vor dem Urnengang direkt auf der Gemeindekanzlei ermöglichen und verfügen dazu über eine Urne, die zuvor in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Auszählungsbüros, welche die politischen Parteien oder Gruppierungen angemessen repräsentieren, versiegelt wurde.
Die Zeiten, während derer diese Hinterlegung erfolgen kann, sind den Bürgern mit der Anzeige der Einberufung zur Urversammlung bekannt zu geben. *
5 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen über die
Anwendungsmodalitäten der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde. *
Art. 27
Stimmabgabe Betagter, Kranker oder Behinderter
1 Stimmbürger, die durch Gebrechlichkeiten verhindert sind, die zur Ausübung ihres Stimmrechts erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen,
können sich an ihrem Wohnort, Aufenthaltsort oder im Stimmlokal durch eine Person ihrer Wahl verbeiständen lassen. Diese muss das Stimmgeheimnis wahren.
Art. 28
Elektronische Stimmabgabe
1 Der Staatsrat kann die elektronische Stimmabgabe auf dem ganzen oder
einem Teil des Gebiets generell bewilligen oder sie auf bestimmte Gegenstände begrenzen.
2 Er setzt auf dem Verordnungsweg die Gültigkeitsvoraussetzungen der
Stimmabgaben und die Ungültigkeitsgründe fest. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Auszählung sämtlicher Stimmabgaben und Stimmen müssen sichergestellt und jede Gefahr von Missbrauch
ausgeschlossen sein.
Art. 29
Stimmabgabe mittels Vollmacht
1 Die Stimmabgabe mittels Vollmacht ist untersagt.
2 Urnengang
2.1 Organisation des Urnengangs
Art. 30
Datum des Urnengangs
1 Die Wahlen und Volksabstimmungen finden an den von der Verfassung,
vom Gesetz oder den Behörden festgesetzten Daten statt.
2 Für die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden diese Daten den Bürgern mit einem Staatsratsbeschluss zur Kenntnis
gebracht, der im Amtsblatt mindestens vier Wochen vor einer Abstimmung
und sechs Wochen vor einer Wahl veröffentlicht wird.
3 Der Gemeinderat schlägt im öffentlichen Anschlagkasten mindestens 20
Tage im Voraus das Datum der kommunalen Wahlen und Abstimmungen
an.
Art. 31
Einberufung des Stimmvolks
1 In Ausführung des Staatsratsbeschlusses oder des Beschlusses des
Gemeinderats beruft der Gemeindepräsident das Stimmvolk mindestens 20
Tage vor dem Urnengang durch Mitteilung im öffentlichen Anschlagkasten
ein.
2 Die Veröffentlichung hat die Tage und die Öffnungszeiten des Urnengangs
sowie die Reihenfolge der Wahlhandlungen anzugeben. Die Eröffnung eines
Urnengangs darf nicht nach 20 Uhr erfolgen.
3 Die Stimmbürger sind auf einen Sonntagvormittag einzuberufen.
Art. 32
Vorzeitige Öffnung der Stimmbüros
1 Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Abstimmungssonntag öffnen. *
2 … *
3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen betreffend die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
Art. 33
Dauer des Urnengangs
1 Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer
Stunde geöffnet. *
2 In Gemeinden mit mehr als 4'000 Stimmbürgern hat die gesamte Öffnungszeit des Hauptbüros mindestens zwei Stunden zu betragen. *
Art. 34
Schluss des Urnengangs
1 Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen. In
den Gemeinden, in denen sektionsweise abgestimmt wird, kann der
Gemeinderat beschliessen, dass die Sektionsbüros früher als das Hauptbüro schliessen. *
2.2 Vorbereitung des Urnengangs
2.2.1 Wahlbüros
Art. 35
Wahlbüro
1 Für jede Wahl und Abstimmung bilden die Gemeinden so viele Wahlbüros
wie es organisierte Urnengänge gibt. Der Gemeinderat setzt die Anzahl Mitglieder der Büros nach den Bedürfnissen fest, wobei jedes Büro sich aus
mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt.
Art. 36
Sektionsbüros
1 Je nach Bedarf kann der Gemeinderat mehrere Stimmlokale einrichten. In
diesem Fall errichtet er für jedes von ihnen ein Sektionsbüro mit mindestens
drei Mitgliedern.
2 Nach Schluss des Urnengangs muss der Inhalt der Urnen in einen Umschlag gelegt werden, der in Anwesenheit des Sektionsbüros zu versiegeln
und mit den Unterschriften aller Mitglieder desselben zu versehen ist. Der
Umschlag ist unter der Verantwortung des Präsidenten des Sektionsbüros
persönlich dem Präsidenten des Hauptbüros zu übergeben, um gleichzeitig
mit dem Haupturnengang geöffnet und ausgezählt zu werden. Vorbehalten
bleiben die Artikel 69 und 81.
Art. 37
Ernennung
1 Der Gemeinderat ernennt den Präsidenten, den Sekretär und die Mitglieder
der verschiedenen Büros, die im Stimmregister der Gemeinde eingetragen
sein müssen. Die Ernennung erfolgt zu Beginn der Verwaltungsperiode,
nach Bedarf vor jedem Urnengang. *
2 In seiner Auswahl berücksichtigt er in angemessener Weise in der Gemeinde vertretene politische Parteien oder Gruppierungen. Diese können Kandidaturen vorschlagen, die unter Vorbehalt wichtiger Gründe vom Gemeinderat angenommen werden.
3 Der Rat ersetzt ein verhindertes Mitglied, indem er nach Möglichkeit eine
Person ernennt, die der gleichen politischen Partei oder Gruppierung angehört.
Art. 38
Amtspflicht
1 Niemand darf sich weigern, als Mitglied eines Wahlbüros zu amten, ausser
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit, lang andauernde Abwesenheit, usw.). Die Verweigerung, das Nichterscheinen oder eine ungerechtfertigte Verspätung wird mit einer vom Gemeinderat auszusprechenden Busse bis höchstens 500 Franken bestraft.
Art. 39
Entschädigung
1 Der Gemeinderat kann eine Entschädigung für die Mitglieder der Büros beschliessen und deren Höhe festsetzen.
Art. 40
Befugnis
1 Die Wahlbüros üben die Polizeibefugnisse in den ihnen übertragenen Aufgaben aus.