Art. 121
Einsichtnahme in die Listen 1 Die Stimmbürger des Kantons können von den Listen der Kandidaturen und den Namen der Listenunterzeichner auf der Staatskanzlei Kenntnis nehmen.
Valais · 160.1 · statute
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Einsichtnahme in die Listen 1 Die Stimmbürger des Kantons können von den Listen der Kandidaturen und den Namen der Listenunterzeichner auf der Staatskanzlei Kenntnis nehmen.
Wahlzettel für die Staatsratswahl * 1 Ein Wahlzettel darf nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind. * 2 Eine politische Partei oder Gruppierung kann auf dem Wahlzettel die Bezeichnung der politischen Partei oder Gruppierung anbringen lassen. 3 Eine Person darf nicht auf mehr als einem gedruckten Wahlzettel stehen. 4 … *
Druck der Wahlzettel für die Staatsratswahl * 1 Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel jeder hinterlegten Liste sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel drucken. Nur diese gedruckten oder leeren amtlichen Wahlzettel sind gültig. Art. 123a * Einziger amtlicher Wahlzettel für die Ständeratswahl 1 Der einzige amtliche Wahlzettel enthält die kandidierenden Personen. 2 Die kandidierenden Personen werden in folgender Reihenfolge aufgeführt: a) bisherige Amtsinhaber in alphabetischer Reihenfolge; b) die anderen kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge. 3 Auf dem einzigen Wahlzettel ist die maximale Anzahl Kandidaten angegeben, denen der Wähler seine Stimme geben kann, indem er das oder die entsprechenden Kästchen ankreuzt. Art. 123b * Druck des einzigen amtlichen Wahlzettels für die Ständeratswahl 1 Die Staatskanzlei lässt den einzigen amtlichen Wahlzettel drucken. Nur diese gedruckten amtlichen Wahlzettel sind gültig.
Bestimmung der Gewählten 1 Im ersten Wahlgang sind die Personen gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben. 2 Haben im ersten Wahlgang mehr Personen das absolute Mehr erreicht als Sitze zu bestellen sind, sind jene für die verfügbaren Sitze gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. 3 Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 84).
Fehlen einer Liste 1 Wurde im ersten Wahlgang keine Liste hinterlegt, so dürfen die Stimmbürger für jede wählbare Person stimmen. 2 Die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung muss der Staatskanzlei am Montag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr gemacht werden. Das Fehlen der Erklärung bedeutet Verzicht. Wurden nicht alle Sitze besetzt, so findet ein
Bekanntgabe der Resultate 1 Die Resultate des ersten Wahlgangs werden von der Staatskanzlei spätestens am Montag um 12 Uhr bekannt gegeben und danach in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht. * 5.3 Zweiter Wahlgang
Stichwahl 1 Wenn im ersten Wahlgang nicht alle zu wählenden Kandidaten das absolute Mehr erreicht haben, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. 2 Am zweiten Wahlgang können jene Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden und eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten haben. Überdies können die Listen, auf denen einer der Kandidaten eine Stimmenzahl grösser oder gleich acht Prozent der Gesamtzahl der Stimmenden erhalten hat: * a) * einen oder mehrere neue Kandidaten enthalten; b) * die Ersetzung eines oder mehrerer Kandidaten erfahren. Kandidaten für die Staatsratswahlen dürfen nur jene Personen sein, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 52 der Kantonsverfassung erfüllen (Vertretung der Bezirke und der verfassungsmässigen Regionen). 3 Im zweiten Wahlgang ist einzig das einfache Mehr erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 84). 4 Die Stichwahl findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang statt. *
Listenhinterlegung 1 Die Listen der Kandidaturen müssen spätestens am Dienstag, welcher auf den ersten Wahlgang folgt, um 17 Uhr bei der Staatskanzlei gegen Empfangsbescheinigung hinterlegt sein. Sie müssen von mindestens 50 Stimmbürgern unterzeichnet und für jeden Listenunterzeichner und Kandidaten von einer Bescheinigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung, sowie von einer von den Kandidaten unterschriebenen Kandidaturannahme- Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung muss vor der Listenhinterlegung eingeholt werden. * 2 Eine Liste darf nicht mehr Kandidatennamen aufweisen als Mitglieder zu wählen sind. Die Kandidaturen, die nicht von einer Bestätigung einer Gemeinde über die Stimmberechtigung und von der Annahmeerklärung begleitet sind, sowie die nicht wählbaren oder überzähligen Personen werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen. 3 … * 4 Im Übrigen sind die Artikel 117 bis 123b anwendbar. *
Stille Wahl 1 Wenn die Zahl der Kandidaturen für die Stichwahl gleich oder tiefer ist als die Zahl der zu verteilenden Mandate, so werden alle Kandidaten vom Staatsrat ohne Urnengang als gewählt erklärt. Verbleiben noch Mandate zu verteilen, wird die Stichwahl nur für diese letzteren aufrechterhalten und die Stimmbürger können für jede wählbare Person stimmen.
Fehlen einer Liste 1 Ist im zweiten Wahlgang keine Liste hinterlegt worden, können die Stimmbürger für jede wählbare Person stimmen. 2 Die mit dem erforderlichen Mehr im zweiten Wahlgang gewählten Personen müssen ihre Wahl ausdrücklich annehmen. Diese Erklärung hat am Montag nach der Wahl spätestens bis 12 Uhr bei der Staatskanzlei zu erfolgen. Das Fehlen einer Erklärung bedeutet Verzicht. * 3 Im Falle des Verzichts wird eine Ergänzungswahl nach Massgabe von Artikel 134 durchgeführt. 5.4 Modalitäten der Stimmabgabe
Stimmabgabe bei der Staatsratswahl * 1 Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient. 2 Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, kann er ihn von Hand verändern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Namen anderer Kandidaten schreibt. 3 Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht geschrieben. 4 Benutzt er den leeren amtlichen Wahlzettel, muss er ihn von Hand ausfüllen. Art. 131a * Stimmabgabe bei der Ständeratswahl 1 Der stimmberechtigte Bürger übt sein Stimmrecht unter Verwendung des einzigen amtlichen Wahlzettels aus. 2 Der stimmberechtigte Bürger gibt seine Stimmen den kandidierenden Personen, indem er von Hand das Kästchen neben ihrem Namen ankreuzt. 3 Der einzige amtliche Wahlzettel ist ungültig, wenn er mehr angekreuzte Kästchen aufweist, als Personen zu wählen sind.
Anzahl Stimmen 1 Im ersten und zweiten Wahlgang verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Sitze zu verteilen gibt. 2 In allen Fällen darf nur für Personen gestimmt werden, die auf einer der gültig hinterlegten Listen aufgeführt sind. Die Stimme, die einer Person gegeben wird, die nicht auf einer Liste aufgeführt ist, ist ungültig. Vorbehalten bleiben die Artikel 125 und 130.
Bereinigung der Stimmen bei der Staatsratswahl * 1 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Personen gibt, so streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. * 2 Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen. 5.5 Ergänzungswahlen
Ergänzungswahlen 1 Der Staatsrat setzt das Datum der Ergänzungswahlen fest. Diese finden entsprechend den Artikeln 114 bis 133 statt. Gibt es jedoch im ersten Wahlgang nur einen einzigen Kandidaten für ein einziges zu vergebendes Mandat, wird dieser Kandidat vom Staatsrat ohne Urnengang für gewählt erklärt. 6 Grossratswahlen 6.1 Verteilung der Sitze unter den Bezirken
Verteilung der Sitze unter den Bezirken 1 Die Verteilung der Sitze unter den Bezirken erfolgt gemäss Artikel 84 der Kantonsverfassung. 2 Der Staatsrat setzt in einem Beschluss, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, die jedem Bezirk und Halbbezirk aufgrund der letzten amtlich veröffentlichten Bevölkerungsstatistik zugeteilte Anzahl Sitze fest. * 6.2 Wahlsystem
Doppelt-proportionale Zuteilung * 1 Die Abgeordneten und die Suppleanten werden nach dem System der doppelt-proportionalen Zuteilung direkt vom Volk gewählt. * 2 Die Wahl der Abgeordneten und der Suppleanten erfolgt auf dem gleichen Wahlzettel in getrennten Urnengängen. * 3 Unter Nichtigkeitsstrafe muss die Liste mindestens die Kandidatur eines Abgeordneten und eines Suppleanten enthalten. * Art. 136a * Wahlkreise * 1 Das Kantonsgebiet ist in sechs Wahlkreise unterteilt, um die Verteilung der Sitze entsprechend den politischen Kräften zu gewährleisten. * 2 Die sechs Wahlkreise sind: * a) der Wahlkreis Brig, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Goms, dem Halbbezirk Östlich Raron und dem Bezirk Brig entsprechen; b) der Wahlkreis Visp, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die dem Bezirk Visp, dem Halbbezirk Westlich Raron und dem Bezirk Leuk entsprechen; c) der Wahlkreis Siders, der aus einem einzigen Unterwahlkreis besteht, der dem Bezirk Siders entspricht; d) der Wahlkreis Sitten, unterteilt in drei Unterwahlkreise, die den Bezirken Sitten, Ering und Gundis entsprechen; e) der Wahlkreis Martinach, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Martinach und Entremont entsprechen; f) der Wahlkreis Monthey, unterteilt in zwei Unterwahlkreise, die den Bezirken Saint-Maurice und Monthey entsprechen. Art. 137 Unterwahlkreise * 1 Der Bezirk ist der Unterwahlkreis für die Grossratswahl. * 2 Die Halbbezirke Östlich-Raron und Westlich-Raron bilden je einen getrennten Unterwahlkreis, sowohl für die Verteilung der Sitze unter den Bezirken als auch für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates. * 3 Die Wahl findet in den Gemeinden statt. 6.3 Kandidatenlisten und Listengruppen * Art. 138 Listenhinterlegung 1 In jedem Bezirk müssen die Listen spätestens am Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr beim Präfekten des Bezirks gegen Empfangsbestätigung hinterlegt sein. * 2 Der Versand der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig. 3 Jede Liste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den anderen Listen unterscheidet. Art. 138a * Listengruppen * 1 Die Listen, welche die gleiche Bezeichnung und die gleiche Ordnungsnummer aufweisen, bilden auf der Ebene des Wahlkreises eine Listengruppe. * Art. 139 Annahme der Kandidaturen 1 Jeder Kandidat muss schriftlich erklären, dass er seine Kandidatur annimmt. Fehlt diese Erklärung im Zeitpunkt der Listenhinterlegung, wird sein Name von der Liste gestrichen. Ein Kandidat kann seine Unterschrift nach der Hinterlegung der Liste nicht mehr zurückziehen. Art. 140 Anzahl und Bezeichnung der Kandidaten 1 Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten als Abgeordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen sind. Kein Name darf mehr als einmal vorkommen. Überzählige Namen werden gestrichen. * 2 Kein Name darf gleichzeitig auf der Liste der Abgeordneten und jener der Suppleanten vorkommen. Ist dies der Fall wird er von der Liste der Suppleanten gestrichen. * Art. 141 Mehrfache Kandidaturen 1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt. 2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste im gleichen Bezirk vorkommt wird sofort vom Präfekten des Bezirks auf allen Listen gestrichen. 3 Der Kandidat, dessen Namen auf einer Liste in mehreren Bezirken vorkommt, wird sofort vom Staatsrat auf allen Listen gestrichen. Art. 142 Listenunterzeichner - Vertreter 1 Die Liste muss von mindestens zehn Bürgern, die im Bezirk stimmberechtigt sind, unterzeichnet werden. Jeder Listenunterzeichner muss handschriftlich und leserlich Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnsitz und Unterschrift anbringen. * 2 Die Listenunterzeichner bezeichnen einen Vertreter sowie einen Stellvertreter, der für die Verbindung zu den Behörden besorgt ist. Unterlassen sie dies, gilt der Erstunterzeichner als Vertreter und der Nächstfolgende als dessen Stellvertreter. 3 Der Vertreter hat das Recht und die Pflicht, im Namen der Listenunterzeichner alle notwendigen Erklärungen, die geeignet sind, auftretende Schwierigkeiten zu beseitigen, in rechtsverbindlicher Weise abzugeben. Die Beschlüsse der Listenunterzeichner werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Art. 143 Mehrfache Unterschriften 1 Niemand darf mehr als eine Kandidatenliste unterzeichnen. 2 Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung zieht die Ungültigkeit der Unterschriften nach sich. 3 Jede für ungültig erklärte Unterschrift kann innert 48 Stunden ersetzt werden. Art. 144 Unterschriftenrückzug 1 Ein Stimmbürger kann seine Unterschrift nach der Listenhinterlegung nicht zurückziehen. Art. 145 Listenrückzug 1 Eine Liste kann nach ihrer Hinterlegung nicht zurückgezogen werden. Art. 146 Einsichtnahme in die Listen 1 Die Stimmbürger können von den Listen der Kandidaturen und den Namen der Unterzeichner beim Präfekten und nach deren Übermittlung an das zuständige Departement bei diesem Kenntnis nehmen. Art. 147 Listenbereinigung 1 Der Präfekt des Bezirks, gegebenenfalls der Staatsrat, prüft jede Wahlliste, streicht die nicht wählbaren Kandidaten und setzt dem Vertreter der Listenunterzeichner eine Frist von maximal 48 Stunden zwecks Beibringung der fehlenden Unterschriften von Stimmbürgern, Ersetzung von Kandidaten, die von Amtes wegen unter Vorbehalt von überzähligen Kandidaturen ausgeschieden wurden, Vervollständigung oder Berichtigung der Kandidatenbezeichnung oder Änderung des Listennamens, damit diese nicht mit den Listen anderer politischen Parteien verwechselt werden kann. 2 Die zur Ersetzung vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich erklären, dass sie ihre Kandidatur annehmen. Ohne gegenteilige Angabe des Vertreters der Listenunterzeichner, werden die Ersatzkandidaturen am Ende der Liste aufgeführt. 3 Wird ein Mangel nicht innert der eingeräumten Frist beseitigt, wird die Liste als ungültig erklärt. Betrifft ein Mangel nur eine einzige Kandidatur, wird einzig der Name dieses Kandidaten gestrichen. 4 Die Entscheide des Präfekten sind spätestens am Freitag der achten Woche vor der Wahl zu fällen und sofort mitzuteilen. Die Beschwerden gegen diese Entscheide sind innert 24 Stunden beim Staatsrat einzureichen, der spätestens am Mittwoch der siebten Woche vor der Wahl endgültig entscheidet. * 5 Nach dem Donnerstag der siebten Woche vor der Wahl darf an den Listen keine Änderung mehr vorgenommen werden. * Art. 148 Endgültige Listen 1 Die endgültig erstellten Kandidatenlisten bilden die offiziellen Listen. Diese Listen werden so früh wie möglich im Amtsblatt publiziert. * 2 Die Präfekten übermitteln die Listen zum Druck und zur Veröffentlichung im Amtsblatt mit ihrer Bezeichnung an das zuständige Departement. * 3 Das zuständige Departement teilt jeder Listengruppe in jedem Wahlkreis eine Ordnungsnummer zu. Diese Ordnungsnummer bildet integrierenden Bestandteil jeder Liste. Die Zuteilung der Ordnungsnummern erfolgt mittels Losziehung zwischen den Listengruppen, die in allen Bezirken des Wahlkreises hinterlegt worden sind. Die anderen Listen oder Listengruppen erhalten eine nachfolgende Ordnungsnummer, nötigenfalls durch Losziehung. * 4 … * Art. 149 Verbot der Listenverbindung 1 Die hinterlegten Listen dürfen nicht verbunden werden. 6.4 Modalitäten der Stimmabgabe Art. 150 Stimmabgabe 1 Der Stimmbürger stimmt, indem er sich eines gedruckten Wahlzettels oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient. 2 Wer einen leeren amtlichen Wahlzettel benutzt, kann den Namen von Kandidaten, die auf einer der hinterlegten Listen vorkommen, eintragen. Er kann darauf auch die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer einer der hinterlegten Listen eintragen. 3 Wer einen gedruckten Wahlzettel benutzt, kann Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen von anderen Listen eintragen (panaschieren). Er kann auch die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste streichen oder diese durch eine andere Bezeichnung oder eine andere Ordnungsnummer ersetzen. 4 Man kann nur für Kandidaten stimmen, die auf einer im Unterwahlkreis gültig hinterlegten Liste stehen. * 5 Kumulieren ist nicht zulässig und der Name eines Kandidaten, der mehr als einmal auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt ist, zählt nur als eine Kandidatenstimme. 6 Die Änderungen, Hinzufügungen oder Streichungen müssen handschriftlich angebracht werden. Stimmen die Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer nicht überein, ist die Listenbezeichnung massgebend. Art. 151 Gültigkeit der Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen 1 Für jede Wahl verfügt der Stimmbürger über so viele Stimmen wie es Abgeordnete und Suppleanten im Bezirk zu wählen gibt. * 2 Enthält ein Wahlzettel weniger Kandidatennamen als zu wählende Mitglieder, gelten die nicht benützten Kandidatenstimmen als so viele Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt. Trägt der Wahlzettel weder Bezeichnung noch Ordnungsnummer, oder trägt er mehrere Bezeichnungen, werden die nicht benutzten Stimmen als leere Stimmen bezeichnet. 3 Die Namen, die auf keiner Liste stehen, werden nicht berücksichtigt. Die auf sie entfallenden Stimmen zählen jedoch als Zusatzstimmen, sofern der Wahlzettel die Bezeichnung einer Liste oder eine Ordnungsnummer trägt und mindestens den Namen einer gültig hinterlegten Kandidatur beinhaltet. 4 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als zu wählende Mitglieder, streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Spalten, beginnt das Büro mit der Streichung der letzten Namen der Spalte rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Spalte weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Spalten und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Spalten eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen. * 5 Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, aber keinen Namen eines im Unterwahlkreis vorgeschlagenen Kandidaten tragen, sind ungültig. * 6.5 Stimmenauszählung und Sitzverteilung Art. 152 Erstellung der Protokolle 1 Nach Schluss des Urnengangs gibt das Auszählbüro der Staatskanzlei sofort telefonisch oder durch ein anderes vorgeschriebenes oder vom Staatsrat erlaubtes Mittel die Resultate bekannt. 2 Es übermittelt dem Zentralbüro die Wahlprotokolle und die vom zuständigen Departement bereitgestellten Auszählformulare. * Art. 153 * Zentralbüro * 1 Das Zentralbüro besteht aus einem Präfekten pro Wahlkreis, dem Staatskanzler, der dem Büro vorsteht, sowie einem Vizekanzler und einem Vertreter des zuständigen Departements. * 2 Das Büro trifft sich spätestens am Vormittag des Montags, der auf die Wahl folgt, und schreitet zum Zusammenzug der Resultate sowie zur Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise und Unterwahlkreise. Es erstellt das Wahlprotokoll getrennt nach Abgeordneten und nach Suppleanten. * Art. 154 Quorum 1 Die Listengruppe, die in mindestens einem Unterwahlkreis acht Prozent erreicht, nimmt an der Oberzuteilung der Sitze teil. Die Stimmen der ausgeschlossenen Listen werden für die Bestimmung des Zuteilungsquotienten nicht berücksichtigt. * Art. 155 * Oberzuteilung nach Wahlkreis * 1 Die gesamte Stimmenzahl jeder Liste pro Bezirk wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Sitze geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bestimmt die gewichtete Wählerzahl jeder Liste im entsprechenden Unterwahlkreis. * 2 In jeder Listengruppe werden die gewichteten Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Zuteilungsquotienten geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze der betreffenden Listengruppe für den entsprechenden Wahlkreis. * 3 Das zuständige Departement legt die Zuteilungsquotienten so fest, dass alle Sitze in jedem Wahlkreis zugeteilt werden. * 4 In den Wahlkreisen, die bloss aus einem einzigen Unterwahlkreis bestehen, ist diese Zuteilung definitiv. * Art. 156 * Unterzuteilung nach Unterwahlkreis * 1 Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und auf die nächsthöhere oder -tiefere ganze Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Anzahl Sitze jeder Liste in den Bezirken. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … 2 Das zuständige Departement legt den Unterwahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Absatz 1: * a) * jeder Bezirk die ihm vom Staatsrat zugewiesene Anzahl Sitze erhält und b) * jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Anzahl Sitze erhält. Art. 157 Ermittlung der Gewählten 1 Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Werden einer Abgeordneten-Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so werden die verbleibenden Sitze in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen den Suppleanten zugewiesen, gegebenenfalls durch Losziehung im Falle von Stimmengleichheit. * 4 Gibt es keine Suppleanten mehr, sind die Listenunterzeichner der betreffenden Liste berechtigt, auf Verlangen des Staatsrates eine Kandidatenliste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt werden. Dasselbe Verfahren gilt, wenn einer Suppleantenliste mehr Sitze zugeteilt werden, als sie Kandidaten enthält. * 5 Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt. 6 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem Recht, findet im betroffenen Unterwahlkreis an einem vom Staatsrat festgelegten Datum eine Ergänzungswahl statt. * 6.6 Besondere Fälle, Vakanz, Rücktritt und Verfassungsrat Art. 158 Fehlen von hinterlegten Listen 1 Wurde keine Liste hinterlegt, können die Stimmbürger jeder wählbaren Person stimmen. 2 Jeder Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu vergeben sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu bestellen sind, werden die letzten Namen gemäss den Bestimmungen von Artikel 151 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes gestrichen. 3 Gewählt sind die Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten haben (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 … * 4a Die Stimmen, die diesen Personen zugeteilt werden, werden in der Berechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt. * Art. 159 Hinterlegung einer einzigen Liste 1 Liegt nur eine einzige hinterlegte Liste vor, sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt. 2 Ist die Zahl der Kandidaten dieser Liste kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, findet an dem für den ordentlichen Urnengang vorgesehenen Datum eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinterlegung statt. Gewählt sind die Personen mit der grössten Zahl erhaltener Stimmen (relatives Mehr). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. * 3 … * 3a Die zugeteilten Stimmen und Sitze werden in der Berechnung der Stimmen für die Oberzuteilung pro Wahlkreis nicht berücksichtigt. * Art. 160 Vakanz während der Amtsdauer 1 Die während der Amtsdauer frei werdenden Sitze bleiben jener Liste, der sie zugeteilt waren. 2 Der Staatsrat erklärt demnach den ersten Nichtgewählten dieser Liste zum Abgeordneten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Hat die Liste, welcher dieser Sitz zugeteilt wurde, keine Nichtgewählten, so erklärt der Staatsrat den Suppleant in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen zum Abgeordneten. * 4 Im Falle von Tod, Wahlunfähigkeit oder Verzichts des ersten Nichtgewählten oder des Suppleanten, so wird derjenige der unmittelbar nachfolgt, als gewählt erklärt. * 5 Gibt es keine zusätzliche Kandidaten oder Suppleanten, ist Artikel 157 Absätze 4 bis 6 anwendbar. Es findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerung des Grossen Rats innert zwölf Monaten stattfindet. Für die Behebung der Vakanz eines Suppleanten wird keine Ergänzungswahl organisiert. * Art. 161 Rücktritt 1 Die Abgeordneten und Suppleanten, die zurücktreten, müssen hierüber den Staatsrat schriftlich in Kenntnis setzen, der die für deren Ersetzung notwendigen Massnahmen gemäss den vorstehenden Bestimmungen trifft. * 2 Der Staatsrat nimmt von Amtes wegen die Ersetzung von Abgeordneten vor, die im Sinn von Artikel 10 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten als Demissionäre gelten. Art. 162 Ergänzungswahl 1 Bei einer Ergänzungswahl kann jeder Stimmbürger für irgendeine wählbare Person stimmen. Er verfügt über so viele Stimmen, als Sitze zu bestellen sind. 2 Die Wahl findet an einem vom Staatsrat festgelegten Datum nach dem Majorzsystem mit einfachem Mehr ohne Listenhinterlegung statt. Die Person, die am meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 163 Wahl des Verfassungsrats 1 Die Bestimmungen über die Grossratswahlen gelten für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsrats (Art. 103 KV). 7 Gemeindewahlen 7.1 Gemeindebehörden 7.1.1 Urversammlung Art. 164 * Datum der Gemeindewahlen 1 Der Staatsrat legt auf dem Beschlussweg das Datum der Wahlen der Gemeinde- und Burgerbehörden fest, grundsätzlich auf den zweiten Oktobersonntag. Art. 164a * Grundsatz 1 In jeder Gemeinde bildet die Versammlung der Bürger, die im Besitze der politischen Rechte sind, die Urversammlung, deren Befugnisse in der Verfassung und in den Gesetzen festgesetzt sind. 7.1.2 Generalrat Art. 165 Einsetzung - Aufhebung 1 Jede Gemeinde mit einer Bevölkerung von mehr als 700 Einwohnern setzt einen Generalrat ein, sobald die Mehrheit der Urversammlung es beschliesst. 2 Zu diesem Zweck wird die Urversammlung einberufen, sofern mindestens ein Fünftel der Stimmbürger diese schriftlich verlangen. In Gemeinden mit mehr als 5'000 Einwohnern ist dieses Begehren von zehn Prozent der Stimmbürger zu stellen. 3 Dieses Begehren ist im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, dem Gemeinderat zu unterbreiten. Wird das Begehren als rechtmässig befunden, so ist es spätestens am 30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk zu unterbreiten. * 4 Die Einberufung des Stimmvolkes erfolgt in üblicher Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus. 5 Die für die Einsetzung des Generalrats vorgeschriebenen Formen und Fristen sind auch für dessen Aufhebung anwendbar. Art. 166 Organisation 1 Der Generalrat bestellt sein Büro, das sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einem Sekretär und mindestens zwei Stimmenzählern zusammensetzt, selber. Art. 167 Wahl 1 Der Generalrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und tritt das Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an. * 2 Er wird nach dem Proporzsystem gewählt. * Art. 168 Wählbarkeit - Rücktritt 1 Jeder Schweizer Stimmbürger, der das Stimmrecht auf Gemeindeebene besitzt, ist in das Amt eines Generalrats wählbar. 2 Der Verlust der Stimmberechtigung hat den Mandatsverlust zur Folge. 3 Niemand ist gehalten, das Amt eines Mitglieds des Generalrats anzunehmen. Der Rücktritt von diesem Amt ist an keine Voraussetzung gebunden. 4 Der Gemeinderat nimmt die Ersetzungen aller Mitglieder des Generalrats vor, die zurückgetreten oder nicht mehr wählbar sind. 7.1.3 Gemeinderat Art. 169 Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat besteht aus mindestens 3 und höchstens 15 Mitgliedern, von denen einer Präsident und einer Vizepräsident ist. 2 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats muss immer ungerade sein. Art. 170 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder 1 Jedes Begehren um Änderung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats kann von mindestens einem Fünftel der Stimmbürger, vom Generalrat oder vom betreffenden Gemeinderat selbst gestellt werden. Das Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen. 2 Das Begehren der Stimmbürger muss im Verlaufe des Jahres, in dem die Erneuerung der Gemeindebehörden stattfindet, spätestens jedoch am 1. Mai des Wahljahres schriftlich beim Gemeindepräsidenten eingereicht werden. Das Begehren der Räte muss innert der gleichen Frist gestellt werden. * 3 Werden die Begehren als rechtmässig befunden, so sind sie bis spätestens am 30. Juni (Urnenabstimmung) dem Stimmvolk vorzulegen. * 4 Die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt in üblicher Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus. Art. 171 Modalitäten der Stimmabgabe 1 Sind mehrere Begehren gestellt worden, so hat sich der Stimmbürger gleichzeitig über jedes einzelne von ihnen auszusprechen. 2 Erreichen mehrere Vorschläge das absolute Mehr, so gilt jener als angenommen, der am meisten Stimmen erhält. Art. 172 Wahl 1 Der Gemeinderat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an. * 2 Er wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung gewählt. Art. 173 Wählbarkeit 1 Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Gemeinderats wählbar. Der Wohnsitz im Kanton oder in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Art. 174 Amtszwang - Rücktritt 1 Kein in der Gemeinde wohnhafter Stimmbürger kann sich weigern, während vier Jahren als Gemeinderat zu amten, ausser es liegen wirklich festgestellte berechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Ein Gewählter kann sich nicht auf die Anzahl Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren, bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist. 2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen. 7.1.4 Präsident und Vizepräsident Art. 175 Wahl 1 Der Präsident und der Vizepräsident der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an. * 2 Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis 205) statt. * 3 … * Art. 176 Wählbarkeit 1 Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderats. Art. 177 Amtszwang - Rücktritt 1 Ein Gemeinderat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während vier Jahren zu übernehmen. Im Übrigen ist Artikel 174 des vorliegenden Gesetzes anwendbar. 7.1.5 Richter und Vizerichter Art. 178 Wahl 1 Der Richter und der Vizerichter der Gemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an. * 2 Die Wahl des Richters und des Vizerichters findet nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung statt. * Art. 179 Wählbarkeit 1 Jeder Schweizer Stimmbürger ist in das Amt eines Richters oder eines Vizerichters wählbar. Der Wohnsitz im Kanton, im Kreis oder in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Art. 180 Amtszwang - Rücktritt 1 Niemand ist verpflichtet, das Amt eines Richters oder eines Vizerichters der Gemeinde anzunehmen. Bei Annahme führt der Gewählte sein Amt bis zum Ende seiner Amtszeit aus, ausser bei Krankheit oder Wohnortswechsel. 2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen. Art. 181 Bildung von interkommunalen Kreisen 1 Zwei oder mehrere Gemeinden können mittels einer von der Gemeindelegislative angenommenen und vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung einen interkommunalen Gerichtskreis im Sinne von Artikel 62 der Kantonsverfassung bilden. Der Entscheid der Gemeindelegislative hat spätestens am 30. Juni des Wahljahres zu erfolgen. * 2 In diesem Fall bildet der Kreis einen einzigen Wahlkreis für die Wahl eines einzigen Richters und eines einzigen Vizerichters. 3 Die Wahl findet in jeder Gemeinde statt. Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Zusammenzugs der Wahlresultate und deren Veröffentlichung oder der interkommunalen Auszählung. Im Übrigen sind die Artikel 178 bis 180 anwendbar. 7.2 Burgerbehörden 7.2.1 Burgerversammlung Art. 182 Grundsatz 1 In jeder Burgergemeinde bildet die Versammlung der Burger, die das Stimmrecht gemäss Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes innehaben, die Burgerversammlung, deren Befugnisse durch die Verfassung und die Gesetze festgesetzt sind. 7.2.2 Burgerrat Art. 183 Zusammensetzung 1 In den Gemeinden mit einem getrennten Burgerrat, setzt sich dieser aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern zusammen. 2 Die Zahl der Mitglieder des Burgerrats muss immer ungerade sein. * Art. 184 Bildung eines getrennten Burgerrats 1 Im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, kann ein Fünftel der in Burgerangelegenheiten stimmberechtigten Bürger (Art. 13 Abs. 1 Bst. b) auf der Gemeindekanzlei ein Gesuch hinterlegen, mit dem die Bildung eines getrennten Burgerrats verlangt wird. Das Gesuch muss die gewünschte Zahl der Burgerräte nennen. * 2 Die Abstimmung hat spätestens am 30. Juni desselben Jahres stattzufinden und die Mehrheit der Stimmenden entscheidet, ob sie einen getrennten Rat wählen will (Urnenabstimmung). * 3 Ist die Trennung der beiden Räte einmal beschlossen, so bleibt sie bis zum gegenteiligen Beschluss der stimmberechtigten Burger aufrechterhalten. Das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 ist anwendbar. 4 Bei der Bildung eines Burgerrats wird dessen Wahl vom Gemeinderat organisiert. Dieser besorgt die Verwaltung der Burgerangelegenheiten bis zum Amtsantritt des Burgerrats am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres. Art. 185 Änderung der Zahl der Ratsmitglieder 1 Jedes Begehren auf Änderung der Zahl der Mitglieder des Burgerrats kann von einem Fünftel der Burger, die in Burgerangelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 13 Abs. 1 lit. b) oder vom Burgerrat selber gestellt werden. Das Begehren muss die gewünschte Zahl der Ratsmitglieder nennen. * 2 Das Begehren der Burger muss im Verlauf des Jahres der Erneuerung der Burgerbehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, schriftlich beim Burgerpräsidenten eingereicht werden. Das Begehren des Rats muss innert derselben Frist erfolgen. * 3 Werden die Begehren als rechtmässig erkannt, so sind sie spätestens am 30. Juni desselben Jahres den Burgern zur Genehmigung vorzulegen (Urnenabstimmung). * 4 Die Einberufung der stimmberechtigten Burger erfolgt in der ordentlichen Form durch Veröffentlichung mindestens 20 Tage im Voraus. Art. 186 Modalitäten der Stimmabgabe 1 Artikel 171 ist anwendbar. Art. 187 Wahl 1 Der Burgerrat, der alle vier Jahre gewählt wird, tritt sein Amt am ersten Tag des auf seine Wahl folgenden Jahres an. * 2 Der Burgerrat wird entweder nach dem Proporzsystem (Art. 193 bis 198) oder nach dem Majorzsystem (Art. 199 bis 205) mit obligatorischer Listenhinterlegung gewählt. 3 Bei der Bildung eines getrennten Burgerrats gilt das Proporzsystem. Art. 188 Wählbarkeit 1 Alle Burger, ob in der Burgergemeinde wohnhaft oder nicht, sind in das Amt eines Burgerrats wählbar. Art. 189 Amtszwang - Rücktritt 1 Kein in der Gemeinde wohnhafter Burger kann sich weigern, während vier Jahren als Burgerrat zu amten, ausser es liegen wirklich festgestellte berechtigte Gründe für eine Ausnahme vor. Der Gewählte kann sich nicht auf die Anzahl der Amtsjahre berufen, um seinen Rücktritt zu begehren, bevor der Zeitraum, für den er gewählt wurde, abgelaufen ist. 2 Das zuständige Departement kann jederzeit bei Vorliegen von wichtigen und in gehöriger Form festgestellten Gründen den unterbreiteten Rücktritt annehmen. 7.2.3 Präsident und Vizepräsident Art. 190 Wahl 1 Der Präsident und der Vizepräsident der Burgergemeinde, die alle vier Jahre gewählt werden, treten ihr Amt am ersten Tag des auf ihre Wahl folgenden Jahres an. * 2 Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Gemeinde findet nach dem Majorzsystem mit obligatorischer Listenhinterlegung (Art. 199 bis 205) statt. * 3 … Art. 191 Wählbarkeit 1 Wählbar in das Amt eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten der Burgergemeinde sind die Mitglieder des Burgerrats. Art. 192 Amtszwang - Rücktritt 1 Ein Burgerrat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten der Burgergemeinde während vier Jahren zu übernehmen. Im Übrigen ist Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes anwendbar. 7.3 Wahlsystem 7.3.1 Proporzsystem Art. 193 Verweis 1 Die Bestimmungen betreffend die Grossratswahl gelten analog für die Wahl des Generalrats und der Gemeinde- und Burgerräte in den Gemeinden, in denen diese Wahlen nach dem Proporzsystem erfolgen. * 2 Insbesondere gelten die Bestimmungen betreffend die Annahme der Kandidaturen (Art. 139), die Listenunterzeichner und die Vertreter (Art. 142), die mehrfachen Unterschriften und deren Rückzug (Art. 143 und 144), den Listenrückzug (Art. 145), das Verbot der Listenverbindung (Art. 149), die Stimmabgabe (Art. 150), die Gültigkeit der Stimmen (Art. 151), das Fehlen von hinterlegten Listen (Art. 158 Abs. 1 bis 3) und die Hinterlegung einer einzigen Liste (Art. 159 Abs. 1 und 2). * 3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen dieses Kapitels. Art. 194 Listenhinterlegung 1 Die von den politischen Parteien oder Gruppierungen zusammengestellten Listen müssen spätestens am siebten Montag vor dem betreffenden Urnengang um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung auf der Kanzlei des betreffenden Rats hinterlegt werden. Die Übergabe der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig. * 2 Diese Umschläge werden spätestens am darauf folgenden Tag dem zu einer Sitzung versammelten Rat übermittelt. Die Listen der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden sodann öffentlich und können auf der betreffenden Gemeindekanzlei eingesehen werden. * 3 Die Hinterlegung der Liste ist im Namen der politischen Partei oder Gruppierung in den Gemeinden mit mehr als 1'000 Stimmbürgern von mindestens zehn und in Gemeinden von 1'000 und weniger Stimmbürgern von mindestens fünf in der Gemeinde wohnhaften Stimmbürgern zu unterzeichnen. Liegt keine Angabe vor, so gilt der Erstunterzeichner als Parteivertreter. 4 Jede politische Partei kann auf ihrer Liste so viele Kandidaten aufführen als Sitze zu vergeben sind; die zuviel aufgeführten Kandidaten werden am Ende der Liste von Amtes wegen gestrichen. Art. 195 * … Art. 196 Mehrfache Kandidaturen 1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt. 2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste steht, muss sich schriftlich für eine unter ihnen entscheiden. Andernfalls schreitet der betreffende Rat zur Losziehung. Art. 197 Listenbereinigung 1 Jede politische Partei oder Gruppierung gibt die Bezeichnung oder den Titel ihrer Liste anlässlich der Hinterlegung bei der Kanzlei an. Die so festgehaltene Bezeichnung wird ausschliessliches Eigentum der politischen Partei oder Gruppierung. 2 Der betreffende Rat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählbaren Personen, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeichnerliste, lässt die von Amtes wegen ausgeschiedenen Personen ersetzen, lässt die Bezeichnung der Kandidaten ergänzen oder berichtigen oder den Namen der Liste abändern, damit diese nicht mit den Listen anderer politischer Parteien oder Gruppierungen verwechselt werden kann. 3 Diese Änderungen müssen bis zum siebten Donnerstag vor der Wahl um 12 Uhr vorgenommen werden. * 4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Eigentums an der Benennung oder am Titel der Liste entscheidet der Staatsrat auf Vormeinung des übergeordneten Organs der beteiligten politischen Partei. Art. 198 Anschlag 1 Der betreffende Ratspräsident lässt die rechtzeitig hinterlegten Kandidatenlisten am sechsten Montag vor der Wahl im öffentlichen Anschlagkasten anschlagen. * 2 Diese Listen müssen oben eine Ordnungsnummer, die der Reihenfolge ihrer Hinterlegung entspricht, tragen. Art. 198a * Quorum 1 Die Listen, die nicht acht Prozent der Summe der Parteistimmen erreicht haben, sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Stimmen der ausgeschlossenen Listen werden jedoch für die Bestimmung des Quotienten berücksichtigt. Art. 198b * Erste Verteilung 1 Die Summe der Parteistimmen wird durch die um eins erhöhte Zahl der zu verteilenden Sitze geteilt. Die so erhaltene Zahl wird auf die nächsthöhere ganze Zahl erhöht, die dann den Quotienten bildet. 2 Jede Liste, die das Quorum erreicht hat, hat Anspruch auf so viele Gewählte als der Quotient in der Summe der Parteistimmen enthalten ist. Art. 198c * Weitere Verteilungen 1 Sind noch nicht alle Sitze verteilt, so werden die verbliebenen einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt: a) die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt; b) der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist; c) haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf den nächsten Sitz, so erhält jene unter diesen Listen den nächsten Sitz, welche bei der Teilung nach Artikel 198b Absatz 2 den grössten Rest erzielte; d) falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht der Sitz an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist; e) haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen den nächsten Sitz, bei welcher der Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist; f) falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los. 2 Dieses Vorgehen wird so lange wiederholt, bis alle Sitze zugeteilt sind. Art. 198d * Ermittlung der Gewählten 1 Von jeder Liste werden bis zur Zahl der erzielten Sitze die Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten enthält, so sind die Listenunterzeichner der betreffenden Liste berechtigt, eine Kandidatenliste vorzulegen. Diese muss von der Mehrheit der Unterzeichner genehmigt werden. 4 Die so ermittelten Personen gelten als in stiller Wahl gewählt. 5 Machen die Unterzeichner der Kandidatenliste keinen Gebrauch von ihrem Recht, findet eine Ergänzungswahl an einem vom Gemeinderat festgelegten Datum statt. 7.3.2 Majorzsystem Art. 199 * Berechnung des Mehrs 1 Für die Wahl der Gemeinde- und Burgerräte, der Präsidenten und Vizepräsidenten wie auch der Richter und Vizerichter nach dem Majorzsystem gilt das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr im zweiten Wahlgang. 2 Das absolute Mehr wird gemäss Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmt. Es wird für jeden Kandidaten separat berechnet. Übersteigt die Zahl der Kandidaten, welche das absolute Mehr erreicht haben, die Zahl der zu besetzenden Sitze, gelten jene als gewählt, welche die grösste Anzahl Stimmen auf sich vereinigt haben. 3 Im zweiten Wahlgang sind bis zur Anzahl der zu besetzenden Sitze derjenige beziehungsweise diejenigen gewählt, welche die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. 4 Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen im ersten oder im zweiten Wahlgang erhalten, entscheidet das Los. Art. 200 Kandidatenlisten 1 Die Wahl nach dem Majorzsystem findet mit amtlicher Listenhinterlegung statt. Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten aufweisen als Mitglieder zu wählen sind. * 2 Im ersten Wahlgang müssen die Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeichnung, spätestens bis zu folgenden Terminen bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden: * a) * für die Gemeinderats- und Burgerratswahlen, die Wahl des Gemeinderichters- und des Vizerichters: spätestens am siebten Montag vor den Wahlen um 12 Uhr; b) * für die Präsidenten- und Vizepräsidentenwahlen: am Dienstag, der auf die Gemeinderats- bzw. Burgerratswahlen folgt, spätestens um 12 Uhr. Die hinterlegten Listen müssen von den Kandidaten vorgängig unterzeichnet sein und spätestens am darauf folgenden Tag im öffentlichen Anschlagkasten publiziert werden. 3 Im zweiten Wahlgang müssen die vorgängig von den Kandidaten unterzeichneten Kandidatenlisten, mit oder ohne Bezeichnung, spätestens am Dienstag, der dem ersten Wahlgang folgt, um 18 Uhr, auf der Gemeindekanzlei hinterlegt sein. Die hinterlegten Listen müssen spätestens am Tag darauf im öffentlichen Anschlagkasten angeschlagen werden. Neue Kandidaten dürfen vorgeschlagen werden. * 4 Im Übrigen gelten die Artikel 194 bis 198. * Art. 201 Stimmabgabe 1 Der Stimmbürger übt sein Stimmrecht aus, indem er sich entweder eines gedruckten Wahlzettels, oder eines leeren amtlichen Wahlzettels bedient. 2 Benutzt er einen gedruckten Wahlzettel, so kann er ihn von Hand verändern, indem er den Namen einzelner Kandidaten streicht, oder darauf den Namen anderer Kandidaten schreibt. 3 Es ist untersagt, den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal auf die gleiche Liste zu setzen. Die Wiederholung eines Namens gilt als nicht geschrieben. 4 Benutzt er einen leeren amtlichen Wahlzettel, so muss er ihn von Hand ausfüllen. 5 Nur die gedruckten Wahlzettel sowie die leeren amtlichen Wahlzettel sind gültig. Art. 202 Anzahl Stimmen 1 Der Stimmbürger verfügt über so viele Stimmen wie es Sitze zu besetzen hat. Alle an wählbare Personen abgegebenen Stimmen werden berücksichtigt. Art. 203 Bereinigung der Stimmen 1 Trägt ein Wahlzettel mehr Namen als es zu wählende Kandidaten gibt, so streicht das Auszählbüro die Überzähligen, indem es mit den Namen auf der Rückseite des Wahlzettels beginnt. Die Streichung erfolgt von unten nach oben. * 2 Enthält der Wahlzettel mehrere parallele Kolonnen, beginnt das Büro mit der Streichung des letzten Namens der Kolonne rechts und fährt in aufsteigender Richtung in dieser Kolonne weiter; falls notwendig, macht das Büro in gleicher Weise weiter für die folgenden Kolonnen und zwar von rechts nach links. Die auf der Seite der senkrechten Kolonnen eingetragenen Namen werden an erster Stelle ebenfalls von rechts beginnend gestrichen. 3 Trägt der Wahlzettel bei der Wahl eines einzigen Mitgliedes einer Behörde mehr als einen Namen, so ist er ungültig. Art. 204 Fehlen von Listen 1 Wurde keine Liste hinterlegt, so können die Stimmbürger für jede wählbare Person stimmen. 2 Gewählt sind bis zur Anzahl der zu bestellenden Sitze derjenige beziehungsweise diejenigen, welche die grösste Anzahl Stimmen erhalten haben. Haben zwei Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Los. Art. 205 Stille Wahl 1 Wurde nur eine einzige Liste hinterlegt, so sind alle Kandidaten dieser Liste ohne Urnengang gewählt. Dasselbe gilt, wenn die Zahl der Kandidaten aller Listen gleich oder kleiner ist als die Zahl der zu besetzenden Sitze. 2 Ist die Anzahl Kandidaten kleiner als die Anzahl der zu besetzenden Sitze, so erfolgt eine Ergänzungswahl nach dem Majorzsystem ohne Listenhinterlegung an dem für den ordentlichen Wahlgang vorgesehenen Datum. Gewählt sind die Personen, welche am meisten Stimmen (relatives Mehr) erhalten haben. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7.3.3 Wechsel des Wahlsystems Art. 206 Wechsel des Systems * 1 In den Gemeinden mit weniger als 1'500 Einwohnern beziehungsweise wohnsässigen Burgern kann ein Fünftel der Stimmberechtigten einen Wechsel des Wahlsystems verlangen. * 2 Unter Einwohnern versteht man die schweizerische Wohnbevölkerung am 31. Dezember, der dem Begehren vorangeht. * Art. 207 * Art. 208 Verfahren 1 Das Begehren muss in der Form der Petition, die mindestens den Namen eines Vertreters und eines Stellvertreters beinhaltet, im Jahr der Erneuerung der Gemeindebehörden, spätestens aber am 1. Mai des Wahljahres, gegen Empfangsbescheinigung bei der Gemeinde- oder Burgerkanzlei hinterlegt sein. * 2 Die Unterschriften können nach Hinterlegung der Petition nicht mehr zurückgezogen werden. 3 Das Begehren wird dem Gemeinde- oder Burgerrat unterbreitet, der beschliesst, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt werden, und teilt sogleich seinen Beschluss sowohl dem Vertreter der Petition wie auch den Stimmbürgern mittels Anschlag am öffentlichen Anschlagkasten mit. Art. 208a * Entscheid 1 Wird das Begehren um Wechsel des Wahlsystems vom Gemeinderat als rechtmässig befunden, befragt dieser die Stimmbürger (Urnenabstimmung) spätestens am 30. Juni. 2 Gemäss Artikel 87 der Kantonsverfassung ist der Systemwechsel angenommen, wenn dies die Versammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmzettel beschliesst. 7.4 Besondere Fälle, Vakanz und Rücktritt Art. 209 Vakanz 1 Jede Vakanz einer Gemeindefunktion ist kurzfristig zu besetzen, es sei denn, dass die Gesamterneuerung der Behörden innert sechs Monaten erfolgt. 2 Der Gemeinderat kann im letzten Jahr der Verwaltungsperiode auf die Besetzung einer Funktion verzichten, wenn die Ersetzung eine Volksabstimmung erfordert. Ein Fünftel der Stimmberechtigten kann indes die Durchführung eines solchen Urnengangs verlangen. Art. 210 Ergänzungswahlen beim Majorzsystem 1 Den Ergänzungswahlen im Majorzsystem geht die obligatorische Hinterlegung der Kandidatenliste bei der Gemeindekanzlei spätestens am dritten Dienstag vor der Wahl um 12 Uhr voraus. * 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Wahl im Majorzsystem Anwendung. Art. 211 Ergänzungswahlen beim Proporzsystem 1 Im Proporzsystem verbleibt der vakante Sitz der politischen Partei, welcher er zugeteilt worden war. 2 Der Gemeinderat erklärt den ersten nicht gewählten Kandidaten der Liste dieser politischen Partei als gewählt. Fehlt ein zusätzlicher Kandidat, so auferlegt er den Unterzeichnern dieser Liste eine Frist von 20 Tagen, um eine Kandidatur vorzuschlagen. Der auf diese Weise bezeichnete Kandidat wird als in stiller Wahl gewählt erklärt. 3 Machen die Unterzeichner keinen Gebrauch von ihrem Recht innert der auferlegten Frist oder falls eine Mehrheit von ihnen sich auf eine Kandidatur nicht einigen kann, so findet eine Ergänzungswahl gemäss Artikel 210 statt. 8 Vorbereitungshandlungen, Beschwerdeverfahren und Strafbestimmungen 8.1 Vorbereitungshandlungen Art. 212 Grundsatz 1 Die Vorbereitungshandlungen einer kantonalen oder kommunalen Wahl oder Abstimmung können Gegenstand einer Intervention beim Staatsrat sein. 2 Als Vorbereitungshandlungen gelten alle Handlungen und Massnahmen, die von den Behörden vor dem Urnengang getätigt werden. Art. 213 Sicherungsmassnahmen 1 Der Staatsrat trifft die von den Umständen gebotenen angemessenen und sichernden Massnahmen, um die festgestellten Unregelmässigkeiten oder Mängel wenn möglich vor Schluss des Urnengangs zu beseitigen. 8.2 Verfahren und Rechtsmittel Art. 214 Beschwerdeberechtigung 1 Alle Personen, die im Besitz der politischen Rechte sind, und alle körperschaftlich organisierten politischen Parteien sind in dem sie betreffenden Wahlkreis beschwerdeberechtigt. Art. 215 Beschwerde gegen eine kantonale und kommunale Wahl oder Abstimmung 1 Eine Beschwerde kann eingereicht werden beim Staatsrat gegen die Gesetzmässigkeit einer kommunalen Wahl oder Abstimmung und beim Grossen Rat über die Staatskanzlei gegen die Gesetzmässigkeit einer kantonalen Wahl oder Abstimmung. 2 Die Beschwerde muss innert drei Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage seit der Veröffentlichung der Resultate mittels eingeschriebenem Brief hinterlegt werden (Art. 87). 3 Die Beschwerde hat alle Tatsachen und Gründe, auf die sie sich stützt, anzugeben. Mit der Beschwerde muss unter Verfallstrafe ein Betrag von 500 Franken hinterlegt werden. Art. 216 Beschwerde an den Staatsrat 1 Im Falle von Beschwerden gegen die Gemeinde- oder Burgerwahlen entscheidet der Staatsrat vor dem folgenden 1. Januar, ob die bisherigen oder die neuen Behörden bis zum Fällen des Entscheids amten müssen. Der Entscheid in der Sache hat grundsätzlich innert vier Monaten zu erfolgen. Art. 217 Ungültigerklärung 1 Wahlen und Abstimmungen dürfen nur für ungültig erklärt werden, wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die geltend gemachten Unregelmässigkeiten das Resultat des Urnengangs in entscheidender Weise beeinflusst haben. 2 Wird eine Wahl oder Abstimmung als ungültig erklärt, so setzt der Staatsrat das Datum der neuen Wahl- oder Abstimmungshandlungen fest und ordnet die zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen an. 3 Die gestützt auf Artikel 215 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erlassenen Beschlüsse des Staatsrates können Gegenstand einer Beschwerde an das Kantonsgericht bilden. Art. 218 Verweis 1 Unter Vorbehalt der Spezialbestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die kantonalen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. Art. 219 Beschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten 1 Die Beschwerden gegen die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden vom Bundesgesetz über die politischen Rechte geregelt. 8.3 Strafbestimmungen Art. 220 Strafbare Handlungen 1 Die Vergehen gegen den Volkswillen werden nach Massgabe des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet (Art. 279 bis 283). Art. 221 Disziplinarische Massnahmen 1 Der Staatsrat kann den Mitgliedern der kommunalen Behörden, den kommunalen Beamten und Angestellten sowie den Mitgliedern der Wahl- und Auszählbüros, welche die ihnen vom vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen auferlegten Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, eine Busse bis höchstens 5'000 Franken auferlegen. * 2 Die administrativen Strafverfahren werden vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sowie von der Strafprozessordnung geregelt. 8a Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens * Art. 221a * Politische Parteien 1 Jede politische Partei, die im Grossen Rat vertreten ist, hält zur Verfügung: a) ihre Jahresrechnung und die Liste ihrer Spender, vor dem 30. Juni; b) ihre Kampagnenrechnung und die Liste ihrer Spender, innert 180 Tagen nach dem Urnengang. 2 Jede Liste der Spender muss enthalten: a) die Firma der juristischen Personen, die einen Gesamtbetrag von mehr als 5’000 Franken zu Gunsten der Partei gespendet haben, unter Angabe jedes gespendeten Betrags; b) Name und Vorname der natürlichen Personen, die einen Gesamtbetrag von mehr als 5’000 Franken zu Gunsten der Partei gespendet haben, unter Angabe jedes gespendeten Betrags. 3 Als Spenden im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten Geldzuwendungen und Naturalleistungen. Freiwilligenarbeit wird nicht berücksichtigt. 4 Spenden, die von Spendern stammen, die nicht identifiziert werden können, sind verboten. Sie müssen zurückbezahlt oder einer juristischen Person, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, übergeben werden. In diesen Fällen muss ein entsprechender Beleg erstellt werden. 5 Die Dokumente können während 60 Tagen eingesehen werden. Art. 221b * Kampagnenkomitees und Organisationen 1 Jedes Kampagnenkomitee oder jede Organisation, die massgeblich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen auf kantonaler Ebene beteiligt ist, hält innert 180 Tagen nach dem Urnengang seine/ihre Kampagnenrechnung und die Liste seiner/ihrer Spender zur Verfügung. 2 Artikel 221a Absätze 2 bis 5 gilt sinngemäss. 3 Leistungen, die von Personal erbracht werden, das vom Kampagnenkomitee oder von der Organisation angestellt wurde, müssen in der Rechnung beziffert werden. 4 Für Initiativen und Referenden beginnt der Referenzzeitraum mit der Eröffnung der Frist für die Unterschriftensammlung; in den anderen Fällen beruht die Zählung auf den 12 Monaten vor der Abstimmung. Art. 221c * Kandidaten für kantonale Wahlen 1 Jeder Kandidat für die Staatsrats- oder Ständeratswahl hält innert 180 Tagen nach dem Wahlgang die Liste seiner Spender zur Verfügung. 2 Artikel 221a Absätze 2 bis 5 gilt sinngemäss. Art. 221d * Zugang zu Informationen 1 Die gemäss den Artikeln 221a bis 221c zur Verfügung zu haltenden Informationen müssen innert 10 Tagen jedem Interessierten mitgeteilt werden, der ein schriftliches Gesuch an die in diesen Bestimmungen genannten Personen stellt. Leisten diese Personen dem Gesuch nicht innert nützlicher Frist Folge, kann sich der Interessierte an den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden, der ein Schlichtungsverfahren gemäss GIDA einleitet. Art. 221e * Bussen 1 Auf Gesuch des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hin kann der Staatsrat den in den Artikeln 221a, 221b und 221c genannten Personen oder deren Mitgliedern, die sich weigern, Interessierten die Rechnungen oder die Liste der Spender zuzustellen, oder die falsche oder unvollständige Informationen zustellen, eine Busse bis zu maximal 10’000 Franken auferlegen. 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 222 Änderung geltenden Rechts 1 Das Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte wird geändert. 2 Das Gemeindegesetz wird geändert. Art. 223 Aufhebung geltenden Rechts 1 Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972 und die Verordnung zur Festsetzung der Anwendungsmodalitäten der brieflichen Stimmabgabe vom 17. April 1996 sind aufgehoben. Art. 224 Übergangsbestimmung 1 Während einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins nicht für Burger, die in ihrer Burgergemeinde wohnhaft sind und für die kein Heimatschein ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist verfügen nur jene Bürger über das Stimmrecht, die ihren Heimatschein hinterlegt haben. 2 Die Begehren um Wechsel des Wahlsystems, die unter altem Recht gestellt wurden, werden nach dem neuen Recht behandelt. * Art. 225 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt der Genehmigung durch den Bund. 2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. 3 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 4 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.05.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 29/2004, 52/2004 12.12.2007 01.04.2008 Art. 16 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 17 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 4 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 26 Abs. 5 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 45 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 55 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 56 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 73 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 73 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 73 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 118 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 118 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 127 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 127 Abs. 2, a) eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 127 Abs. 2, b) eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 128 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 164 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 164a eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 165 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 167 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 167 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 170 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 170 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 172 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 175 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 175 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 175 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 178 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 184 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 184 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 185 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 185 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 187 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 190 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 190 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 190 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 199 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 3 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 200 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 206 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 206 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 12.12.2007 01.04.2008 Art. 207 aufgehoben BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 208 Abs. 1 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 208a eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 12.12.2007 01.04.2008 Art. 224 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 08.05.2008 01.09.2008 Art. 200 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 20/2008, 35/2008 09.03.2016 09.04.2017 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 136a eingefügt BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 136a aufgehoben BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 137 Titel geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 137 Titel geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 138a eingefügt BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 138a aufgehoben BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 148 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 148 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 148 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 148 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 150 Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 150 Abs. 4 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 151 Abs. 5 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 151 Abs. 5 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 152 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 152 Abs. 2 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 153 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 153 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 154 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 154 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 155 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 155 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 156 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 156 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 157 Abs. 6 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 157 Abs. 6 geändert BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 158 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 158 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 08.04.2016 Art. 159 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 15/2016 09.03.2016 09.04.2017 Art. 159 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 15/2016 14.12.2017 01.07.2018 Art. 11 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 16 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 24 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 26 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 26 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 32 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 33 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 55 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.12.2017 01.07.2018 Art. 56 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 59 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 70 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 70 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 72 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 73 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 77 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 77 Abs. 1, j) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 77 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 80 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 98 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 100 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 117 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 118 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 118 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 122 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 125 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 127 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 127 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 130 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 133 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 135 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 136 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 136a Abs. 1 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 136a Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 137 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 137 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Titel 6.3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 138 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018
Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 138a Abs. 1 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 140 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 140 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 142 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 147 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 147 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 148 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 150 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 151 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 151 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 151 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 152 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.12.2017 01.07.2018 Art. 153 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 153 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 153 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 154 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 155 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 1, f) aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 2, a) eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 156 Abs. 2, b) eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 157 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 157 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 157 Abs. 6 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 158 Abs. 4a eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 159 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 159 Abs. 3a eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 160 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 160 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 160 Abs. 5 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 161 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 165 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 170 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 178 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 181 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 183 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 184 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 185 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 185 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 185 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 193 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 193 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 194 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 194 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 195 aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 197 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 198 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 198a eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 198b eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 198c eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 198d eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 200 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 200 Abs. 2 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 200 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 203 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 206 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.12.2017 01.07.2018 Art. 210 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 14.12.2017 01.07.2018 Art. 221 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 17.06.2020 01.11.2020 Art. 127 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-080, 2020-081 17.11.2022 01.04.2023 Art. 48 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 48 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 48 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 50 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 52 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 52a eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 55 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 56 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 73 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 77 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 77 Abs. 1, n) geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 77 Abs. 1, o) eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 78 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 122 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 122 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 122 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 123 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 123a eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 123b eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 128 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 128 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 131 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 131a eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 133 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 136 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 210 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Titel 8a eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 221a eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 221b eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 221c eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 221d eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 17.11.2022 01.04.2023 Art. 221e eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.05.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 29/2004, 52/2004 Art. 11 Abs. 1, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 14 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 14 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 16 Abs. 3, a) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 16 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 17 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 18 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 19 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 22 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 24 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 25 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 26 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 26 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 26 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 26 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 26 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 26 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 26 Abs. 5 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 32 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 32 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 33 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 33 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 34 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 37 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 45 Abs. 4 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 48 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 48 Abs. 2 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 48 Abs. 3 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 50 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 52 Abs. 3 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 52a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 55 Abs. 1, a) 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 55 Abs. 1, c) 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 55 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 56 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 56 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 56 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 56 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 59 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 59 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 70 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 70 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 72 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 72 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 72 Abs. 1bis 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 72 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 73 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 73 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 73 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 73 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Art. 73 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 73 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 77 Abs. 1, g) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 77 Abs. 1, i) 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 77 Abs. 1, j) 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 77 Abs. 1, n) 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 77 Abs. 1, o) 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 77 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 78 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 80 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 98 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 100 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 117 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 118 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 118 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 118 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 118 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 122 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 122 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 122 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 122 Abs. 4 17.11.2022 01.04.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 123 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 123a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 123b 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 125 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 126 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 127 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 127 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 127 Abs. 2, a) 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 127 Abs. 2, b) 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 127 Abs. 2, b) 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 127 Abs. 4 17.06.2020 01.11.2020 geändert RO/AGS 2020-080, 2020-081 Art. 128 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 128 Abs. 3 17.11.2022 01.04.2023 aufgehoben RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 128 Abs. 4 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 130 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 131 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 131a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 133 17.11.2022 01.04.2023 Titel geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 133 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 135 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136 Abs. 1 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 136 Abs. 1 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 136 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136 Abs. 2 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 136 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136a 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016 Art. 136a 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016 Art. 136a 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136a Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 136a Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 137 09.03.2016 09.04.2017 Titel geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 137 09.03.2016 08.04.2016 Titel geändert BO/Abl. 15/2016 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Art. 137 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 137 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 137 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Titel 6.3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 138 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 138a 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016 Art. 138a 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016 Art. 138a 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 138a Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 140 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 140 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 142 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 147 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 147 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 148 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 148 Abs. 2 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 148 Abs. 2 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 148 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 148 Abs. 3 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 148 Abs. 3 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 148 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 148 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 150 Abs. 4 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 150 Abs. 4 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 150 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 151 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 151 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 151 Abs. 5 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 151 Abs. 5 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 151 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 152 Abs. 2 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 152 Abs. 2 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 152 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 153 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 Art. 153 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 Art. 153 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 153 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 153 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 154 Abs. 1 09.03.2016 08.04.2016 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 154 Abs. 1 09.03.2016 09.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2016 Art. 154 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 155 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 Art. 155 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 Art. 155 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 155 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 155 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 155 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 155 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 156 09.03.2016 09.04.2017 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 Art. 156 09.03.2016 08.04.2016 totalrevidiert BO/Abl. 15/2016 Art. 156 14.12.2017 01.07.2018 Titel geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 156 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 156 Abs. 1, a) 14.12.2017 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14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 158 Abs. 4 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016 Art. 158 Abs. 4 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016 Art. 158 Abs. 4a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 159 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 159 Abs. 3 09.03.2016 08.04.2016 eingefügt BO/Abl. 15/2016 Art. 159 Abs. 3 09.03.2016 09.04.2017 aufgehoben BO/Abl. 15/2016 Art. 159 Abs. 3a 14.12.2017 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 160 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 160 Abs. 4 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 160 Abs. 5 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 161 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 164 12.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 164a 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 165 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 165 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 167 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 167 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 170 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 170 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 170 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 172 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 175 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 175 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 175 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 178 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 178 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 181 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 183 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 184 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 184 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 184 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 185 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 185 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 185 Abs. 2 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 185 Abs. 3 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 185 Abs. 3 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 187 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 190 Abs. 1 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 190 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 geändert BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 190 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 aufgehoben BO/Abl. 51/2007, 13/2008 Art. 193 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 193 Abs. 2 14.12.2017 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51/2007, 13/2008 Art. 210 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Art. 210 Abs. 1 17.11.2022 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 221 Abs. 1 14.12.2017 01.07.2018 geändert BO/Abl. 3/2018, 24/2018 Titel 8a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 221a 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 221b 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 221c 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 221d 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 221e 17.11.2022 01.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-038, 2023-039 Art. 224 Abs. 2 12.12.2007 01.04.2008 eingefügt BO/Abl. 51/2007, 13/2008