41 Leistungsbeurteilung
1 Die Führungskraft beurteilt die Leistungen und das Verhalten jeder Mitarbeitenden und jedes Mitarbeitenden jährlich.
2 Sie bespricht die Leistungsbeurteilung mit der oder dem Mitarbeitenden
und vereinbart mit ihr die Ziele für die nächste Beurteilungsperiode.
3 Die Leistungsbeurteilung bildet eine Entscheidungsgrundlage, die von der
zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen gewürdigt wird.
4 Der Stadtrat regelt das Nähere. Er kann für bestimmte Berufsgruppen
Ausnahmen von der jährlichen Beurteilungspflicht vorsehen.
40–41 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
42 Stellenplan
1 Der Stadtrat erlässt den Stellenplan für alle Anstellungen. Er revidiert ihn
jährlich.
2 Der Stellenplan enthält:
a. alle Stellen der Stadtverwaltung;
b. deren Aufteilung auf die Direktionen und auf die nachgeordneten Verwaltungseinheiten;
c. die Richtfunktionen und Lohnklassen, die jeder Stelle zugeordnet sind.
3 Unter Einhaltung des Globalbudgets kann die Dienstchefin oder der Dienstchef der Dienstabteilung innerhalb einer Aufgabe gemäss Anhang zur
Finanzhaushaltsverordnung ihre bzw. seine Stellen bis zum Soll-Stellenplan
besetzen sowie das zahlenmässige Verhältnis der in unterschiedlichen
Funktionen beschäftigten Personen befristet anders gestalten als im Stellenplan vorgesehen.
4 Bis spätestens Ende Oktober muss der Stellenplan (Stand per 1. Januar
des Folgejahres) zuhanden der Dienstabteilung Personal nachgeführt werden. Dabei sind Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu begründen. Auf
geplante Veränderungen grösseren Ausmasses im Folgejahr ist hinzuweisen.
5 Die Dienstabteilung Personal und die Stellenplankommission prüfen den
aktualisierten Stellenplan, insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Bestimmungen betreffend Richtfunktionen und Einreihung. Sie leiten den aktualisierten Stellenplan an den Stadtrat zur Genehmigung weiter. Sie bringen
zuhanden des Stadtrates Bemerkungen an oder beantragen Nichtgenehmigung, sofern sie die aktuelle Ausgestaltung als unzweckmässig erachten
bzw. sofern ein Verstoss gegen die Bestimmungen betreffend Richtfunktionen und Einreihung vorliegt.
6 Der Stadtrat setzt für die Durchführung der Vorarbeiten am Stellenplan
eine paritätisch besetzte Stellenplankommission unter der Leitung der
Dienstabteilung Personal ein.
42 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2019.
43 Personalverbände
1 Das Personal kann nach seinem Ermessen Personalverbände gründen
oder sich bestehenden Organisationen anschliessen. Die Personalverbände organisieren sich selber und bestimmen ihre Verhandlungsdelegation.
Eingaben von Personalverbänden sind zu prüfen und zu beantworten.
2 Die Verhandlungsdelegation der Personalverbände wird als Vertretung
der Arbeitnehmerschaft anerkannt. Sie verhandelt als Sozialpartner mit der
stadträtlichen Delegation und einer Vertretung der Dienstabteilung Personal.
3 Die Sozialpartner legen die personalpolitischen Zielsetzungen im Rahmen
ihrer Kompetenz in sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen periodisch
gemeinsam fest. Im Übrigen wird die Verhandlungsdelegation der Personalverbände über alle laufenden und geplanten Angelegenheiten von allgemeinem personalpolitischem Interesse frühzeitig und umfassend informiert. Sie
kann dazu Stellung nehmen und Vorschläge machen.
Versicherungseinrichtungen
1 Das Personal ist nach den Vorschriften des Reglements über die Pensionskasse der Stadt Luzern gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Tod und Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge versichert.
2 Das Personal ist nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden je zur Hälfte von
der Stadt und vom Personal getragen. Im Übrigen gehen die Unfallversicherungsprämien zulasten der Stadt.
44 Schutz der Persönlichkeit
Mitarbeitende haben Anspruch auf bestmöglichen Schutz der Gesundheit
und auf Wahrung der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.
43–44 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
45 Geheimhaltungspflicht
1 Mitarbeitende haben gegenüber Dritten über alles zu schweigen, was sie
in ihrer dienstlichen Stellung erfahren haben. Dienstliche Akten dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an
deren Geheimhaltung keine schützenswerten öffentlichen oder privaten
Interessen bestehen.
3 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.
4 Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten.
46 Meldung von Missständen
1 Die Mitarbeitenden verstossen nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie
ihrer zuständigen Behörde bzw. deren übergeordneten städtischen Instanz
in Treu und Glauben Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder andere Unregelmässigkeiten melden, die sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Stellung festgestellt haben. Die Meldung kann anonym
erfolgen.
2 Die Mitarbeitenden können Missstände der Ombudsstelle der Stadt
Luzern melden, wenn die angerufene Stelle auf die Meldung hin nicht
innert angemessener Frist wirksame Massnahmen ergreift oder sie
aufgrund der Umstände annehmen müssen, dass trotz der Meldung keine
wirksamen Massnahmen ergriffen werden.
3 Für Meldungen von Missständen bedarf es keiner Entbindung von der
Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 41 Abs. 1.
47 Verfahren bei Meldungen von Missständen
1 Die Ombudsstelle behandelt eingegangene Meldungen vertraulich und
gibt ohne Einverständnis der meldenden Person keine Informationen
weiter.
45 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
46 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
47 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
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2 Die Ombudsstelle klärt die meldenden Mitarbeitenden über das Verfahren
sowie über ihre Rechte und Pflichten bzw. die möglichen Konsequenzen
einer treuwidrigen Meldung auf.
3 Erachtet die Ombudsstelle die Anordnung einer Massnahme als geboten,
so informiert sie die zuständige Behörde bzw. deren übergeordnete Instanz
über die Meldung.
4 Die vom Missstand betroffene zuständige Behörde bzw. deren
übergeordnete Instanz informiert die Ombudsstelle sowohl über
beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen.
5 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen
entgegenstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Mitarbeiterin oder
dem meldenden Mitarbeiter Auskunft über die Erledigung der Meldung.
6 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, sind
für das Verfahren bei der Meldung von Missständen die Bestimmungen
über das Verfahren im Reglement über die Ombudsstelle der Stadt Luzern
sinngemäss anwendbar.
Nebenbeschäftigung
1 Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten
beeinträchtigen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus
wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.
48 Verbot der Annahme von Geschenken
1 Mitarbeitende dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder
andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn es im
Hinblick auf ihre dienstliche Stellung geschieht.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
49 Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen
1 Gebühren und Entschädigungen für dienstliche oder notarielle Tätigkeiten
fallen in der Regel in die Stadtkasse.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.
48–49 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Wohnsitz
1 Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass Mitarbeitende ihren Wohnsitz in der Stadt haben.
2 Die zuständige Behörde kann mit Mitarbeitenden, die eine Kaderfunktion
bekleiden sollen, im Arbeitsvertrag eine Wohnsitzpflicht in der Stadt vereinbaren.
3 Die zuständige Behörde kann mit Mitarbeitenden mit erhöhter Einsatzbereitschaft im Arbeitsvertrag eine Wohnsitzpflicht in einem bestimmten
Umkreis um den Arbeitsort vereinbaren.
50 Arbeitszeugnis
1 Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten Mitarbeitende von der
zuständigen Behörde ein Zeugnis, das sich über Art und Dauer des Dienstverhältnisses und über Leistung und Verhalten ausspricht.
2 Auf Verlangen der Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über
Art und Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken.
3 Mitarbeitende können ein Zwischenzeugnis verlangen.
51 Urheberrecht
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die Mitarbeitende bei
der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, gehen auf die Stadt über.
Weitere Rechte und Pflichten
Der Stadtrat regelt die weiteren Rechte und Pflichten des Personals, insbesondere:
a. den Schutz der Personaldaten;
b. den Personalhilfsfonds;
c. die Pflicht, eine Dienstwohnung zu bewohnen oder Dienstkleider zu
tragen;
d. die Verrechnung;
50–51 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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e. die Abtretung von Ansprüchen gegen die Sozialversicherung und gegen
haftpflichtige Dritte;
f. die vertrauensärztliche Untersuchung.
52 Finanzierung
Der Personalhilfsfonds wird finanziert durch:
a. Verzinsung des Kapitals zum BVG-Minimalsatz;
b. allfällige freiwillige Zuwendungen;
c. die Beträge gemäss Art. 42 Abs. 4 PVo.
Art. 49 VII. Administrativuntersuchung und vorsorgliche Massnahmen 53
54 Administrativuntersuchung
Bestehen Anhaltspunkte, dass Dienstpflichten verletzt worden sind, kann
die zuständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten. Die Einleitung der Untersuchung bedarf der Zustimmung des Stadtrates.
55 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen,
wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist.
2 Sie entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug
des Lohns. Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist den Mitarbeitenden in jedem Fall der volle Lohn auszurichten.
3 Die Nachzahlung des Lohns wird spätestens im Zeitpunkt der Mitteilung
über die Fortsetzung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt.
4 Wird eine besoldete Freistellung im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, so werden die Guthaben der Ferien, Mehrstunden, Überstunden
sowie Dienstaltersgeschenke damit abgegolten, sofern die Mitarbeitenden
und die zuständige Behörde dies vereinbart haben.
52 Eingefügt durch Änderung vom 6. Juni 2019, in Kraft seit 1. September 2019.
53–55 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Anordnungen, Verfahren
1 Die Beschlüsse der zuständigen Behörde nach diesem Personalreglement
sind Anordnungen im Sinne von § 8 Abs. 1 VRG.
2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ist teilweise anwendbar
(§ 8 Abs. 1 VRG).
57 Schlichtungsstelle
1 Die Schlichtungsstelle behandelt auf Begehren oder im Rahmen des
Vorverfahrens zur verwaltungsgerichtlichen Klage (§ 164 VRG) Streitigkeiten, welche die Rechte und Pflichten von Mitarbeitenden aus dem
Arbeitsverhältnis betreffen.
2 Sie versucht, zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann Empfehlungen
abgeben.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere.
58 Verwaltungsgerichtliche Klage
1 Mitarbeitende können gegen die Stadt wegen der Verletzung des öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags beim Verwaltungsgericht eine verwaltungsgerichtliche Klage einreichen.
2 Bevor die verwaltungsgerichtliche Klage eingereicht wird, ist das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 53 durchzuführen. Fordert die oder der Mitarbeitende eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, hat sie
das Schlichtungsbegehren vor dem Ablauf der Kündigungsfrist einzureichen (Art. 336b OR).
56 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
57 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis der
Beamten und Angestellten der Stadt Luzern (PBO) vom 10. Januar
1956 mit den Anhängen I–IV.
b. Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis der
Beamten und Angestellten des Polizei- und Bezirkchefkorps der Stadt
Luzern (PBOP) vom 10. Januar 1956 mit den Anhängen I und II.
2 Art. 56 Abs. 3 und Art. 59 bleiben vorbehalten.
3 Art. 63 der Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis
der Beamten und Angestellten der Stadt Luzern (PBO) vom 10. Januar
1956 bleibt bis zum 29. Mai 1999 in Kraft.
Anpassung der bestehenden Dienstverhältnisse
1 Die nach bisherigem Recht bestehenden Dienstverhältnisse werden auf
den 31. März 1999 von Gesetzes wegen aufgehoben.
2 Die zuständigen Behörden schliessen mit den Mitarbeitenden mit Wirkung
auf den 1. April 1999 öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge nach neuem
Recht ab. Es werden keine Probeverhältnisse begründet.
3 Art. 35–42 (Disziplinarrecht), Art. 93–96 (Umgestaltung und Beendigung
des Dienstverhältnisses), Art. 101 und Art. 112 (zivilrechtlich Angestellte)
PBO und PBOP finden auf die Dienstverhältnisse nach altem Recht bis zu
deren Beendigung Anwendung.
59 Berechnung des Lohns für das Jahr 2013
Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2013 festgelegte Lohn ist der
Lohn nach neuem Recht.
59 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
60 Nachbezug des Dienstaltersgeschenks
1 Mitarbeitende, die am 1. Januar 1999 das 10. Dienstjahr überschritten
und noch keine Dienstalterszulage bezogen haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk von fünf Tagen.
2 Das Dienstaltersgeschenk gemäss Abs. 1 ist in den Jahren 1999 oder
2000 nach neuem Recht zu beziehen.
Hängige Verfahren
Personalrechtliche Streitigkeiten werden nach dem Recht und in dem
Verfahren entschieden, das bei der Entscheidung (Verfügung oder
Anordnung) auf den zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung fand.
Inkrafttreten
1 Art. 57 Abs. 2 und 3 treten am 1. November 1998 und die übrigen Bestimmungen des Personalreglements der Stadt Luzern (PR) treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
IX.bis Übergangsbestimmungen für das von der Gemeinde Littau
62 Anpassung der bestehenden Arbeitsverhältnisse
1 Die am 31. Dezember 2009 mit der Gemeinde Littau bestehenden Arbeitsverhältnisse werden auf den 1. Januar 2010 an das Personalrecht
der Stadt Luzern angepasst.
2 Die zuständigen Behörden schliessen mit den Mitarbeitenden der ehemaligen Gemeinde Littau mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge nach dem Personalrecht ab. Es werden keine Probeverhältnisse begründet. Die per 1. Januar 2010 begründeten Arbeitsverhältnisse bedürfen der Genehmigung durch die Dienstabteilung Personal.
60 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
61 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010.
62 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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