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Personalreglement der Stadt Luzern (PR)

Luzern (city) · 0.8.1.1.1 · regulation

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Arbeitsverhältnis
  7. Art. 6a
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 9a
  12. Art. 9b Seite 8/38
  13. Art. 10
  14. Art. 11 Seite 9/38
  15. Art. 11a
  16. Art. 11b
  17. Art. 11c Seite 10/38
  18. Art. 11d
  19. Art. 12
  20. Art. 13
  21. Art. 14
  22. Art. 15
  23. Art. 16 III. Arbeitszeit
  24. Art. 20 Dienstleistungen 26
  25. Art. 21
  26. Art. 22 V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals
  27. Art. 23
  28. Art. 24 Seite 14/38
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28 Seite 15/38
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 33a
  39. Art. 34 VI. Weitere Bestimmungen
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37 Seite 18/38
  43. Art. 38 Seite 19/38
  44. Art. 39
  45. Art. 40
  46. Art. 41 Seite 20/38
  47. Art. 41a
  48. Art. 41b
  49. Art. 42
  50. Art. 43
  51. Art. 44
  52. Art. 45 Seite 22/38
  53. Art. 46
  54. Art. 47
  55. Art. 48
  56. Art. 48a
  57. Art. 49 VII. Administrativuntersuchung und vorsorgliche Massnahmen 53
  58. Art. 50
  59. Art. 51 Seite 24/38
  60. Art. 52 VIII. Verfahren, Rechtsschutz
  61. Art. 53
  62. Art. 54
  63. Art. 55 IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  64. Art. 56
  65. Art. 57
  66. Art. 58 Seite 26/38
  67. Art. 59
  68. Art. 60
  69. Art. 60a übernommene Personal 61
  70. Art. 60e Art. 60b–d 63

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70 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Personalpolitische Ziele und Grundsätze 1 Die städtische Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag für den öffentlichen Dienst des Gemeinwesens Stadt Luzern, am Ziel der Bürgernähe und am Dienstleistungsgedanken, an den Bedürfnissen des städtischen Personals wie auch an den Möglichkeiten des Finanzhaushalts. 2 Der Stadtrat erlässt ein Leitbild und Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: a. Die Stadt strebt ein sozialpartnerschaftliches und von gegenseitigem Respekt geprägtes Verhältnis mit dem Personal und den Personalverbänden an; b. Die Stadt will geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln; c. Die Personalplanung ist bedarfsorientiert; d. Die Honorierung ist arbeitsmarktkonform und leistungsorientiert; e. Das Potenzial der Mitarbeitenden wird genutzt und entwickelt. Sie werden entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten eingesetzt und weitergebildet sowie unterstützt, mit Veränderungen positiv umzugehen; f. Auf die Auswahl und die berufliche Weiterbildung der Führungskräfte wird besondere Sorgfalt gelegt; g. Ein wertschätzender Umgang und die Förderung der Kritikfähigkeit der Mitarbeitenden werden gepflegt; h. Zweckmässige Organisationsstrukturen, flexible Arbeits- und Arbeitszeitformen werden weiterentwickelt und wo möglich umgesetzt. Eine auf Zielerreichung und Entwicklung der Mitarbeitenden gerichtete Führungspraxis wird gefördert; i. Lehrstellen und Ausbildungsplätze werden geschaffen; j. Die Chancengleichheit namentlich für Frauen und Männer wie auch für Angehörige sozialer Minderheiten, jeder Ethnie, jeder Altersgruppe und sexuellen Orientierung wird verwirklicht; k. Arbeitsbedingungen, die den Mitarbeitenden ermöglichen, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen, werden geschaffen; 1 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 3/38 l. Die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähigkeit und geringen Arbeitsmarktchancen werden gefördert und umgesetzt; m. Das umweltbewusste Verhalten der Mitarbeitenden wird unterstützt; n. Ein Personalcontrolling als Steuerungsinstrument wird sichergestellt.

Propose a change

Art. 2

2 Organisation des Personalbereichs Die Aufgaben im Personalbereich werden wie folgt wahrgenommen: a. Grosser Stadtrat: – Normierung der Grundsätze und Rahmenbedingungen im Personalbereich (Erlass des Personalreglements); – Festsetzung des Personalbudgets; b. Stadtrat: – Detailnormierung des Personalbereichs (Personalverordnung, Stellenplan, Führungsgrundsätze); – Stellen- und Besoldungsvorgaben im Rahmen des Personalbudgets; c. Direktionsleitungen: – Strategische Personalführung in der Direktion; – Personalpolitische Zielvorgabe für die zuständigen Behörden der Direktion im Rahmen von Art. 1 Abs. 1; – Aufsicht über die zuständigen Behörden mit Bezug auf deren Führungsaufgaben; d. Zuständige Behörde: – Operative Personalführung: insbesondere Begründung, Umgestaltung, Beendigung der Arbeitsverhältnisse, personalrechtliche Anordnungen, Personalplanung, Personalauswahl, Entwicklung der Mitarbeitenden, bereichsspezifische berufliche Weiterbildung, Leistungsbeurteilung, Personalbudget, Lohnfestsetzung usw.; – Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die Führungskräfte: Aufsicht über den delegierten Bereich; e. Dienstabteilung Personal: – Fachstelle des Stadtrates und der Direktionen für die Personalpolitik und den Personalbereich; – Beratung der Führungsverantwortlichen und des Personals; 2 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 4/38 – Zentraler Dienst für den Personalbereich der Stadtverwaltung; – Bereichsübergreifende Weiterbildung; – Rechtsgleiche Anwendung des Personalrechts bei den Entscheiden, die seiner Zustimmung bedürfen; – Personalcontrolling und weitere durch das Personalrecht zugewiesene Aufgaben.

Propose a change

Art. 3

3 Zuständige Behörde 1 Zuständige Behörde ist grundsätzlich die Leitung der Dienstabteilung. 2 Der Stadtrat kann in der Personalverordnung abweichende Bestimmungen erlassen. Insbesondere kann er a. Direktionsleitungen als zuständige Behörde für bestimmte Dienstabteilungen bezeichnen, b. Bereichsleitungen einer Dienstabteilung als zuständige Behörde bezeichnen; c. Direktionsleitungen als zuständige Behörde für bestimmte Kaderfunktionen bezeichnen, d. sich selber die Genehmigung von Arbeitsverträgen mit bestimmten Kaderfunktionen vorbehalten.

Propose a change

Art. 4

4 Geltungsbereich 1 Das Personalreglement gilt für das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis aller Mitarbeitenden, die mit der Stadt oder einer ihrer rechtsfähigen Anstalten einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. 2 Das Personalreglement ist nicht anwendbar auf: a. Lehrpersonen und Fachpersonen der Schuldienste; b. Personen mit einem Lehrvertrag; c. Personen mit einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag. 3 Auf Personen, die vom Volk, vom Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat gewählt wurden, finden anstelle von Art. 6 bis Art. 13 und Art. 52 bis Art. 54 die entsprechenden Bestimmungen des Personalgesetzes des Kantons Luzern sinngemäss Anwendung. 3–4 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 5/38 4 Das Personalreglement findet auf Dienstabteilungen, die durch Leistungsaufträge mit Globalbudget geführt werden, insoweit Anwendung, als der Stadtrat keine abweichenden Bestimmungen erlässt.

Propose a change

Art. 5

5 Begriffe Die nachstehenden Begriffe haben folgende Bedeutung: a. Mitarbeitende sind Frauen und Männer, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt oder zu einer ihrer rechtsfähigen Anstalten stehen und auf die dieses Personalreglement anwendbar ist; b. Führungskraft ist die einer Mitarbeitenden oder einem Mitarbeitenden unmittelbar vorgesetzte Person; c. Direktionen sind die von einem Mitglied des Stadtrates geführten Verwaltungseinheiten; d. Dienstabteilungen sind die den Direktionen unmittelbar nachgeordneten Verwaltungseinheiten; e. 6 f. Stelle ist der Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich der Mitarbeitenden gemäss Stellenplan und Stellenbeschreibung; g. 7

Propose a change

Art. 6 II. Arbeitsverhältnis

8 Art der Anstellung 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. In Ausnahmefällen können zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse begründet werden. Der Stadtrat legt das Nähere fest. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet, der zwischen den Mitarbeitenden und der zuständigen Behörde schriftlich abgeschlossen wird. Die Anstellungsbedingungen bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal, sofern der Stadtrat den Arbeitsvertrag nicht zu genehmigen hat. 5 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 6–7 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 8 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 6/38 3 Der Arbeitsvertrag regelt die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses und verweist im Übrigen auf das Personalreglement samt Ausführungsbestimmungen. Diese sind im Sinne von allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vertragsbedingungen Vertragsinhalt.

Propose a change

Art. 6a

9 Dauer 1 In der Regel ist das Arbeitsverhältnis von unbefristeter Dauer und kann beiderseits aufgelöst werden. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich insgesamt für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Stadtrat kann spezielle Bestimmungen für besondere Arbeitsverhältnisse erlassen. 3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann beiderseits aufgelöst werden, wenn dies bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses entsprechend festgelegt wird.

Propose a change

Art. 7

Ausschreibung Freie Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben.

Propose a change

Art. 8

10 Probezeit 1 Die ersten vier Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit wird während einer Arbeitsverhinderung, insbesondere infolge Krankheit und Unfall, unterbrochen und mit Wiederaufnahme der Arbeit fortgesetzt. 3 Beim Wechsel in eine andere Stelle oder der zuständigen Behörde kann eine neue Probezeit vereinbart werden. 4 Im befristeten Arbeitsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. 9 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 10 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 7/38 5 Während der Probezeit ist abzuklären, ob die Mitarbeitenden die Anforderungen der Stelle erfüllen und ob sie sich in das soziale Umfeld am Arbeitsplatz einfügen können. Spätestens einen Monat vor dem Ablauf des Probeverhältnisses ist eine Leistungsbeurteilung durchzuführen.

Propose a change

Art. 9

11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Übersicht Das Arbeitsverhältnis endet durch: a. Kündigung; b. Ablauf einer befristeten Anstellung ohne Kündigungsmöglichkeit; c. fristlose Kündigung; d. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; e. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit; f. Erreichen der Altersgrenze; g. Tod.

Propose a change

Art. 9a

12 Fristen und Termine 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits jederzeit unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden. 2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Frist für die Kündigung des Arbeitsvertrages beiderseits drei Monate. In besonderen Fällen kann im Arbeitsvertrag eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr, bei denen eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Die Kündigung ist jeweils auf das Monatsende auszusprechen. 3 Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben und kann den betroffenen Mitarbeitenden kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die Kündigungsfrist für die zuständige Behörde sechs Monate. 4 Der Stadtrat kann in der Verordnung für bestimmte Berufsgruppen abweichende Kündigungsfristen vorsehen, sofern dies aus Gründen des Arbeitsmarktes erforderlich ist. 11 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 12 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 9b Seite 8/38

13 Form 1 Das Arbeitsverhältnis endet formlos durch Zeitablauf oder durch schriftliche Mitteilung. 2 Bei der Beendigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses hat die zuständige Behörde vor der Zustellung der Mitteilung die Mitarbeitenden nach einer schriftlichen Orientierung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mündlich oder schriftlich anzuhören. 3 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Zustimmung der Dienstabteilung Personal und ist schriftlich zu begründen.

Propose a change

Art. 10

14 Ordentliche Kündigung 1 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der Fristen, Termine und Formvorschriften gemäss Art. 9a und 9b durch Kündigung beendet werden. 2 Die zuständige Behörde kann aus sachlich hinreichenden Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, insbesondere wegen: a. Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b. Mängel in der Leistung und im Verhalten; c. mangelnder Eignung oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten; d. mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e. Aufhebung oder Anpassung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen und eine andere, zumutbare Arbeit kann nicht angeboten werden oder wird abgelehnt; f. Wegfall einer Anstellungsbedingung. 3 Vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus Gründen, welche die oder der einzelne Mitarbeitende zu vertreten hat, muss die zuständige Behörde eine Mahnung aussprechen. Sie hat dabei eine Bewährungsfrist anzusetzen und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung anzudrohen. 13 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 14 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 11 Seite 9/38

15 Fristlose Kündigung 1 Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses finden sinngemäss Anwendung.

Propose a change

Art. 11a

16 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen 1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. 2 Wird eine besoldete Freistellung vereinbart, gilt Art. 50. 3 Ausnahmsweise und soweit es im Interesse der zuständigen Behörde liegt, kann eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 33 zugesprochen werden.

Propose a change

Art. 11b

17 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit 1 Sind die Mitarbeitenden wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen, Termine und Form gemäss Art. 9a und 9b beendet oder umgestaltet. 2 Die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit gilt als dauernd, wenn die zuständige Behörde, gestützt auf ein Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes, dies so beurteilt oder wenn sie länger als zwölf Monate dauert. Die zuständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen verlängern. 3 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Entschädigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 15 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 16–17 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

Propose a change

Art. 11c Seite 10/38

18 Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze 1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahres. 2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mitarbeitenden bis zur Erfüllung des 68. Altersjahres beschäftigen.

Propose a change

Art. 11d

19 Beendigung zur Unzeit Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit anzuwenden, ausgenommen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit und fristloser Entlassung.

Propose a change

Art. 12

20 Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses 1 Will die zuständige Behörde wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrags unter Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verändern, kündigt sie den Arbeitsvertrag und unterbreitet der oder dem einzelnen Mitarbeitenden eine auf das Ende der Kündigungsfrist befristete Offerte für den Abschluss eines neuen Vertrags. Die Kündigung und die Offerte bedürfen der Zustimmung durch die Dienstabteilung Personal. 2 Wesentliche Bestandteile sind: a. die Art der Anstellung; b. die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c. die Stelle, unter Vorbehalt von Abs. 5; d. der Lohn, unter Vorbehalt der Anwendung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen; e. das Arbeitspensum. 3 Werden wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrags durch eine Revision des Personalreglements oder einer Ausführungsbestimmung verändert, so bewirkt die Revision von Gesetzes wegen die Kündigung und die gleichzeitige Offerte zum Abschluss eines Vertrags nach neuem Recht. 18–19 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 20 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 11/38 4 Die Annahme der Offerten gemäss Abs. 1 und 3 wird vermutet, wenn die oder der einzelne Mitarbeitende der zuständigen Behörde nicht innert der Kündigungsfrist schriftlich mitteilt, dass sie oder er diese nicht annimmt. 5 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden einen anderen zumutbaren Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich zuweisen, wenn das dienstliche Interesse dies verlangt und dadurch der Kerngehalt der Tätigkeit nicht verändert wird.

Propose a change

Art. 13

21 Schutz vor missbräuchlicher Kündigung 1 Die Vorschriften des OR über die missbräuchliche Kündigung finden Anwendung. 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie die zuständige Behörde ausspricht, weil eine Meldung von Missständen gestützt auf Art. 41a gemacht worden ist.

Propose a change

Art. 15

23 Hilfestellung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle 1 Die zuständige Behörde kann in Absprache mit der Dienstabteilung Personal den zu entlassenden Mitarbeitenden in besonderen Fällen eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle anbieten. 2 Die Hilfe erfolgt durch die Stadt oder durch eine externe Stelle, die von der Stadt beauftragt wurde. 3 Art. 11b und Art. 32 ff. bleiben vorbehalten.

Propose a change

Art. 16 III. Arbeitszeit

24 Arbeitszeit 1 Der Stadtrat setzt die Soll-Arbeitszeit fest. 21 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 22 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 23–24 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 12/38 2 Er regelt die Arbeitszeit und die arbeitsfreien Tage. Er erlässt Bestimmungen über Arbeitszeitformen und Teilzeitarbeit und berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit. 3 Die Mitarbeitenden können ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. Der Stadtrat regelt den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung. Art. 17–19 25 IV. Ferien, Urlaub, Elternschaft, Krankheit und Unfall,

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Art. 20 Dienstleistungen 26

27 Ferien, Urlaub, Elternschaft, Krankheit und Unfall, Dienstleistungen Der Stadtrat regelt: a. den Ferienanspruch; b. den Anspruch auf besoldeten und unbesoldeten Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und Weiterbildung; c. die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Zahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsätzen. Der Stadtrat kann für die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit eine Versicherung abschliessen. Die dafür notwendigen Prämienkosten sind jeweils in den Voranschlag aufzunehmen.

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Art. 21

28 25 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 26–27 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 28 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 13/38

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Art. 22 V. Vermögensrechtliche Ansprüche des Personals

29 Besoldung 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Besoldung. Diese besteht aus dem Lohn und aus allfälligen Leistungszulagen, ausserordentlichen Zulagen, Funktionszulagen und Sozialzulagen. 2 Der Lohn wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Personalbudgets sowie aufgrund der stadträtlichen Vorschriften über das Lohnsystem jährlich festgesetzt.

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Art. 23

30 Lohnsystem 1 Die Lohnklassen, deren Mindest- und Höchstansätze, richten sich nach dem Anhang zum Personalreglement. 2 Der Stadtrat regelt das Nähere, insbesondere die Zuordnung der Lohnklassen zu den Richtfunktionen. Dabei berücksichtigt er insbesondere Art und Umfang der Aufgaben, die Arbeitsbedingungen, die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber geforderte Selbstständigkeit, Verantwortung, Ausbildung und Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. 3 Der Stadtrat legt das Verfahren der Lohnentwicklung fest. Diese richtet sich, im Rahmen des Personalbudgets, nach den Leistungen und den beruflichen Erfahrungen der oder des einzelnen Mitarbeitenden. Für besondere Fälle können weitere, nicht personenbezogene Kriterien vorgesehen werden. 4 Der Stadtrat legt jährlich im Rahmen des Personalbudgets fest: a. die Anpassung der Löhne an die Preisentwicklung (unter Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise); b. die Summe (in Prozenten der aktuellen Summe der Besoldungen), die den zuständigen Behörden für individuelle Besoldungserhöhungen zur Verfügung steht. 29–30 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

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Art. 24 Seite 14/38

31 Leistungszulage 1 Die zuständige Behörde kann den Mitarbeitenden eine Leistungszulage zusprechen, wenn sie ausgezeichnete Leistungen erbringen und das Lohnmaximum der jeweiligen Lohnklasse erreicht haben. 2 Der Stadtrat regelt das Nähere.

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Art. 25

32 Ausserordentliche Zulagen 1 Die zuständige Behörde kann einzelnen Mitarbeitenden oder einem Team eine ausserordentliche Zulage zusprechen, wenn sie ausserordentliche Leistungen erbracht haben. 2 Die ausserordentliche Zulage wird entweder als Einmalzahlung oder als befristete Zulage ausgerichtet.

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Art. 26

33 Funktionszulage 1 Die zuständige Behörde kann Mitarbeitenden mit Zustimmung der Dienstabteilung Personal eine Funktionszulage zusprechen, a. wenn sie zusätzliche Funktionen erfüllen, oder b. wenn ihnen zusätzliche, nicht mit ihrer Stelle verbundene Arbeiten übertragen werden. 2 Die Funktionszulage wird entweder als Einmalzahlung oder als befristete Zulage ausgerichtet.

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Art. 27

34 Sozialzulagen 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen zu den Familienzulagen. 2 Der Stadtrat regelt eine besondere Familienzulage. 31 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 32 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018. 33–34 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.

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Art. 28 Seite 15/38

35 Vergütungen Der Stadtrat regelt die Vergütung für: a. Überstunden; b. Mehrstunden; c. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; d. Pikettdienst; e. besondere Arbeitsleistungen; f. Spesen.

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Art. 30

37 Dienstaltersgeschenk 1 Mitarbeitende erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Arbeitstage, nach 20, 30 und 35 Dienstjahren 10 Arbeitstage sowie nach 25 und 40 Dienstjahren 20 Arbeitstage besoldeten Urlaub. 2 Ist der Bezug in der Form von besoldetem Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht möglich, wird das Dienstaltersgeschenk in der Form von Besoldung ausgerichtet. 3 Der Stadtrat regelt das Nähere.

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Art. 31

Nicht lohnrelevante Zusatzleistungen 38 Der Stadtrat kann Zusatzleistungen zum Lohn, namentlich in den Bereichen Gesundheit, Kultur und Mobilität, vorsehen. Diese Leistungen sind in der Regel nicht monetär.

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Art. 32

Anspruch bei Entlassung wegen der Aufhebung der Stelle 1 Die Person, die wegen der Aufhebung ihrer Stelle entlassen wurde, hat Anspruch auf eine jährliche Entschädigung in der Höhe von 60 % der letzten bei der Pensionskasse versicherten Besoldung, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: 35 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 36 Aufgehoben durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 37 Fassung gemäss Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 38 Eingefügt durch Änderung vom 18. September 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026. Seite 16/38 a. die entlassene Person hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 50. Altersjahr vollendet; b. die entlassene Person war bei der Stadt ununterbrochen während mindestens 15 Jahren angestellt. Die Frist verlängert sich um die Dauer unbesoldeter Urlaube; c. die entlassene Person hat keine Abgangsentschädigung gemäss Art. 33 erhalten; d. die entlassene Person ist arbeitslos. 2 Die Entschädigung gemäss Abs. 1 wird der Preisentwicklung gleich angepasst wie die Löhne des Personals. Sie wird um die Ansprüche an die Sozialversicherung gekürzt. Sie wird entzogen, wenn die entlassene Person eine ihr angebotene, zumutbare Stelle nicht annimmt, bei der Stellensuche die ihr zumutbaren Anstrengungen nicht unternimmt, eine neue Stelle antritt oder eine Altersrente der AHV beziehen kann. 3 Der Stadtrat kann Mitarbeitenden, die eine Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. a oder b nicht vollständig erfüllen, in besonderen Härtefällen eine reduzierte Entschädigung zusprechen.

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Art. 33

Abgangsentschädigung Der Stadtrat kann einer Person, deren Arbeitsverhältnis beendet wird, in besonderen Fällen eine Abgangsentschädigung von höchstens einer Jahresbesoldung gewähren.

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Art. 33a

39 Sozialplan Kommt es infolge von Stellenabbau zur Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, legt der Stadtrat unter Mitarbeit der Personalverbände einen Sozialplan fest. Der Stadtrat regelt die Leistungen der Stadt, die sich nach Art. 32 und 33 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen. 39 Eingefügt durch Änderung vom 14. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 17/38

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Art. 34 VI. Weitere Bestimmungen

40 Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht 1 Mitarbeitende sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben die Interessen der Stadt zu wahren und ihre Dienstleistung gegenüber der Bevölkerung und der Stadt rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. 2 Sie haben die gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Sie sind verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Arbeitszeit gestützt auf Art. 16 Abs. 3 zu leisten, andere Funktionen zu erfüllen und im Team sowie mit anderen Dienstabteilungen zusammenzuarbeiten. 3 Sie hat auch im privaten Bereich jedes Verhalten zu unterlassen, das ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann. 4 Sie untersteht im Rahmen von Verfassung und Gesetz dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht.

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Art. 35

Berufliche Aus- und Weiterbildung 1 Die berufliche Weiterbildung stellt sicher, dass das Personal über das erforderliche Wissen und Können verfügt, das zur Bewältigung der aktuellen und der zukünftigen Aufgaben erforderlich ist. 2 Der Stadtrat regelt das Nähere.

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