2. Anschluss- und Benützungsgebühren
1 Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation
haben die Gemeinden Gebühren zu erheben. Sie können solche auch für
den Anschluss an andere öffentliche Versorgungsanlagen vorsehen.
2 Für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen haben die Gemeinden Gebühren zu erheben.
§ 110
3. Bemessungsgrundsätze
1 Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den
Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen.
2 Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der
kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren.*
3 Die Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass sich
die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel
ist auf das Mass der Benützung abzustellen.*
4 Die Bestimmungen des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall über die
Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 117 ff.) bleiben vorbehalten.*
§ 111
B. Erhebungen
1. Erschliessungsbeiträge
a) Beitragsplan
1 Der Gemeinderat setzt bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen die
Beitragspflicht und die Höhe der einzelnen Beiträge in der Regel vor der
Bauausführung nach Kostenvoranschlag im Beitragsplan fest.*
2 Der Gemeinderat legt den Beitragsplan während 30 Tagen öffentlich auf.
Er teilt den Grundeigentümern die Auflage und ihr Betreffnis schriftlich
mit, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind.
3 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Werden Einsprachen nicht gütlich erledigt, so kann gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 10 Tagen bei
der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erhoben werden.
4 Beschwerden gegen die endgültige Belastung sind innerhalb der gleichen
Frist direkt bei der Kantonalen Schätzungskommission einzureichen.
§ 112
b) Fälligkeit und Pfandrecht
1 Die Beiträge sind mit der Vollendung der Anlage geschuldet und werden,
unter Vorbehalt von Härtefällen, mit der Rechnungsstellung fällig.
2 Der Gemeinderat kann schon vorher Abschlagszahlungen festsetzen.
3 Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der
Fälligkeit. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während 5 Jahren solidarisch, wenn seit der Auflage des Beitragsplanes das Eigentum gewechselt
hat.
4 Für fällige Beiträge kann ein gesetzliches Grundpfandrecht (§ 284 EG
§ 113 ZGB) eingetragen werden.*
Anlagen des Kantons
1 Erhebt der Kanton für den Bau von Kantonsstrassen gemäss § 14 des
Strassengesetzes vom 24. September 20001) Erschliessungsbeiträge, so richtet sich die Bemessung des einzelnen Beitrages nach dem Anteil der
kostenpflichtigen Unternehmung am Verkehrsaufkommen.
2 Kostenpflichtig sind Unternehmungen, welche den Ausbau der Kantonsstrassen durch ein Bauvorhaben unmittelbar verursachen (Änderung von
Ein- und Ausfahrten, Einlenker, Verbreiterung der Strassenanlage usw.)
oder - zusammen mit andern Dritten - durch ihren überdurchschnittlichen
Beitrag am Verkehrsaufkommen den Bau oder Ausbau der Kantonsstrasse
verursachen (Verbreiterung der Strasse, Ausbau von Kreiseln, Beseitigung
von Engpässen usw.).
3 Massgebend für die Kostenbeteiligung sind - wo festgelegt - die zulässigen Verkehrsbewegungen, ansonsten die tatsächlichen.
4 Die Höhe der abgewälzten Kosten richtet sich nach dem Anteil der beitragspflichtigen Unternehmungen am gesamten Verkehrsaufkommen.
5 Zuständig für den Vollzug ist das Departement.
6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung.
§ 114 c) künftige Anlagen
1 Für künftige öffentliche Erschliessungsanlagen kann die Gemeinde Beiträge vom Zeitpunkt an erheben, da der Grundeigentümer daraus Vorteile
zieht.
2 Ein Vorteil liegt insbesondere vor, wenn der Grundeingentümer von der
Pflicht, ähnliche Anlagen selber zu erstellen oder zu betreiben, im Hinblick
auf die öffentliche Anlage befreit ist.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss § 111.
1) BGS 725.11.
§ 115* d) vorzeitige Erstellung
1 Werden Erschliessungsanlagen vorzeitig (§ 101 Abs. 6) erstellt, wird das
Verfahren nach § 111 ebenfalls durchgeführt.
2 Für unüberbaute Grundstücke werden jedoch die Beiträge zinslos gestundet, bis die Gemeinde den Kostenvorschuss zurückzuerstatten hat.
3 Werden vor der Rückerstattung des Kostenvorschusses weitere Grundstücke überbaut, haben die Bauinteressenten ihren Beitrag zu bezahlen.
Die Gemeinde überweist diesen der Person, die den Kostenvorschuss geleistet hat.
4 Die Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
Sie ist für gestundete Beiträge auf Anmeldung des Gemeinderates im
Grundbuch anzumerken.
§ 116
2. Anschluss- und Benützungsgebühren
1 Verfügungen über Anschluss- und Benützungsgebühren erlässt der
Gemeinderat.
2 Gegen die Verfügungen können die Betroffenen innert 10 Tagen bei der
Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde erheben.
3 Anschlussgebühren werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. § 112 Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.
4.4. Ausführungsbestimmungen
§ 117
1. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
1 Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
und -gebühren1), welche unter Vorbehalt von § 118 für alle Gemeinden
gilt.
§ 118
2. Reglemente der Gemeinden
1 Die Gemeinden können in einem Reglement:
a) die Zuständigkeit der Gemeindebehörden anders regeln;
b) ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn dieses Gesetz und die
kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren ein Gebiet nicht abschliessend regeln;
c) abweichende Bestimmungen erlassen, soweit die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren es gestattet.
2 Das Reglement ist durch den Regierungsrat zu genehmigen.
5. Natur- und Heimatschutz
§ 119
1. Aufgaben
a) Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen für den Natur- und
Heimatschutz.
1) Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475.
2 Die Massnahmen des Naturschutzes bezwecken den Schutz von Baum-,
Gebüsch- und Schilfbeständen, naturnahen Erholungsräumen sowie von
Pflanzen und Tieren und ihrem natürlichen Lebensraum. Sie bestehen in
intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen namentlich auch in einem ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken,
Uferbestückung oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation.
3 Die Massnahmen des Heimatschutzes umfassen namentlich den Schutz
von Landschafts-, Orts- und Strassenbildern, von zeitgenössischen und geschichtlich wertvollen Bauten und Bauteilen und Aussenräumen, von Natur- und Kulturdenkmälern und von Aussichtspunkten und historischen
Stätten. Dabei ist auf eine angemessene Entwicklung neuzeitlicher Architektur und Aussenraumgestaltung von hoher Qualität Rücksicht zu nehmen.
§ 119bis*b) Schutz und Unterhalt von Biotopen
1 Schutz und Unterhalt von Biotopen sollen wenn möglich aufgrund von
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie
durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.
2 Die Grundeigentümer werden für Schutzmassnahmen nach den Grundsätzen über die materielle Enteignung entschädigt.
3 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben zudem Anspruch auf eine
angemessene Abgeltung der mit Schutzmassnahmen verbundenen
wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzziels die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden
wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze
der Abgeltung. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.
§ 119 ter
Ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen
1 Flächen für ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen sind durch
die zuständige Behörde freihändig, durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben, soweit es der Schutz erfordert.
§ 120
2. Schutzgebiete
a) Gesamtplan der Gemeinde
1 Im Rahmen der Ortsplanung ordnen die Gemeinden die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt
der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie stützen sich
dabei auf ihre Inventare und Grundlagen sowie auf jene des Bundes, des
Kantons und der Regionen.
2 Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan.
3 Für den vorläufigen Schutz können Planungszonen erlassen werden.
§ 121 b) kantonale Schutzgebiete
1 Kantonale Schutzgebiete sind:
a) der Jura, der Engelberg, der Born und der Bucheggberg;
b)* Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer.
c) weitere vom Regierungsrat bezeichnete Gebiete.
§ 122
3. Einzelschutz
a) Schutzverfügung
1 Im Einzelfall werden Schutzverfügungen für den Kanton vom Regierungsrat und für die Gemeinden vom Gemeinderat erlassen.
2 Vor dem Erlass sind die Betroffenen und, wenn der Regierungsrat verfügt, auch der Gemeinderat anzuhören.
3 Die Schutzverfügung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 123
b) Rechtswirkungen
1 In der Schutzverfügung sind die Massnahmen örtlich und sachlich genau
zu umschreiben.
2 Sie können namentlich in Bau- und Veränderungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art und in Leistungspflichten der Grundeigentümer
und Bewirtschafter bestehen.*
3 Sie sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf
Anmeldung der verfügenden Behörde im Grundbuch angemerkt werden.
Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
§ 124 c) vorläufiger Schutz
1 Die nach § 122 zuständige Behörde kann bei Dringlichkeit eine provisorische Schutzverfügung erlassen.
2 Diese tritt sofort in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der definitiven
Schutzverfügung, längstens aber während eines Jahres.
§ 125
d) Naturschutzaufseher
1 Das Bau- und Justizdepartement kann Private in geeigneter Weise zur
Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz beiziehen und ihnen entsprechende Aufsichtsfunktionen übertragen.
§ 126
4. Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung namentlich:
a) den Natur- und Heimatschutz im allgemeinen1)
b) die Rechtswirkungen der kantonalen Schutzgebiete nach § 121;
c)* …
d) den Schutz von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern2);
e) den Schutz von Pflanzen und Tieren und ihres natürlichen Lebensraumes.
§ 127
5. Finanzielle Bestimmungen
a) Kostentragung
1 Entschädigungen, die mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes
verbunden sind, werden grundsätzlich von den beteiligten Gemeinwesen
nach § 77 getragen.
2 Die finanziellen Abgeltungen nach § 119bis Absatz 3 werden aus dem Natur- und Heimatschutzfonds geleistet.
1) BGS 435.141.
2) BGS 436.11.
§ 128
b) Natur- und Heimatschutzfonds
1 Der Kanton bildet einen Natur- und Heimatschutzfonds, der je zur Hälfte
mit jährlichen Einlagen des Kantons und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden aus dem Ertrag der Grundstückgewinnsteuer zu speisen ist.
2 Der Kantonsrat bestimmt den jeweiligen prozentualen Anteil der Grundstückgewinnsteuer nach den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Budgets.
3 Der Fonds wird überdies namentlich gespiesen durch einen angemessenen Anteil der Kühlwasserabgabe des Kernkraftwerkes Gösgen.*
4 Der Regierungsrat verwendet die Mittel des Fonds für:
a) die Kosten des Kantons nach den §§ 77, 119bis und 127;
b) Beiträge an landwirtschaftliche Bauten nach der Verordnung über
den Natur- und Heimatschutz;
c) den Erwerb geschützter Objekte;
d) die Förderung freiwilliger Massnahmen;
e) Beiträge an Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes;
f) Entschädigungen des Kantons und der Gemeinden aus materieller
Enteignung.
§ 129
6. Vollstreckung und Bestrafung
1 Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes oder
die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen gelten die
Vollstreckungs- und Strafbestimmungen der §§ 149–153.
6. Die öffentlichen Bauvorschriften
§ 130
A. Anwendbares Recht
1. Im allgemeinen
1 Bauten und bauliche Anlagen müssen diesem Gesetz, den gestützt darauf
erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen und den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde
entsprechen.
2 Massgebend sind die Vorschriften, die zur Zeit des Entscheides über das
Baugesuch gelten.
§ 131
2. Kantonale Bauverordnung
1 Der Kantonsrat erlässt eine kantonale Bauverordnung1), die unter Vorbehalt von § 133 für alle Gemeinden gilt.
2 Er regelt darin im Rahmen der §§ 134–148 namentlich:
a) das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle;
b) die Gestaltung der Bauten (Höhe, Länge und Tiefe);
c) die Bauabstände (offene und geschlossene Bauweise);
d)* die Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- und Grünflächenziffer;
e) die Anforderungen der Bauten an Festigkeit, Sicherheit und Gesundheit;
1) Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475. Vgl. BGS 711.61.
f) die baulichen Massnahmen, die geeignet sind, Energie zu sparen;
g) den Schutz der Umgebung vor Beeinträchtigungen;
h) die Erstellung von Abstellflächen, Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsräumen;
i) den Schutz gegen Unfälle bei Bauarbeiten;
j) den Unterhalt und die Verbesserung bestehender Bauten und Anlagen.
§ 132
3. Technische Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann zur kantonalen Bauverordnung1) technische Vorschriften und Ausführungsbestimmungen erlassen.
2 Er fördert die Vereinheitlichung der Bauvorschriften und die Rationalisierung im Bauwesen.
3 Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über technische Vorschriften und die Kontrolle ihrer Einhaltung abschliessen. Er kann diese
Kontrolle auch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen übertragen.
§ 133
4. Gemeindebauvorschriften
1 Die Gemeinden können ergänzende Bauvorschriften erlassen, soweit diese der kantonalen Bauverordnung nicht widersprechen.*
2 In Verbindung mit Gestaltungsplänen können sie auch abweichende Vorschriften erlassen.
3 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat,
der sie auf die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit überprüft. Sie treten
mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.
§ 134
B. Baubewilligung
1. Materielle und formelle Koordination
1 Bauten und bauliche Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde. Der Kantonsrat bestimmt die Ausnahmen.*
2 Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raum- und umweltrelevanter Bewilligungen oder des Erlasses eines Gestaltungsplanes, so
ist in einem Leitverfahren nach Absatz 3 die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwägung aller Interessen
zu fällen. Die anderen Bewilligungen bleiben vorbehalten und sind wenn
möglich im Entscheid des Leitverfahrens oder gleichzeitig mit diesem zu eröffnen.
3 Als Leitverfahren im Sinne von Absatz 2 gelten in der Regel:
a) das Baubewilligungsverfahren;
b) das Gestaltungsplanverfahren;
c)* das Verfahren nach § 38bis;
d) das Plangenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des eidgenössischen Arbeitsgesetzes.
4 Ist das Gestaltungsplanverfahren das Leitverfahren, so entscheidet anstelle der Departemente und der Ämter der Regierungsrat zusammen mit der
Genehmigung des Gestaltungsplanes auch über allfällige gesonderte Bewilligungen.*
1) Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475. Vgl. BGS 711.61.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Verfahrenskoordination in
einer Verordnung.
§ 135
2. Baubehörde
1 Die Baubewilligung wird im allgemeinen durch die Gemeindebaubehörde
erteilt.
2 Das Departement ist Baubehörde, wenn es im Rahmen eines kantonalen
§ 136 Nutzungsplanes dazu bestimmt wird.*
3. Einspracheverfahren
1 Die Baubehörde hat über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzuführen.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen können auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Bei einer Einsprache
des Bau- und Justizdepartementes ist das stellvertretende Departement Beschwerdeinstanz.*
§ 137
4. Sistierung von Baugesuchen
1 Die Baubehörde kann ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung
eines Nutzungsplanes hinderlich sein könnte, sistieren;
2 Für die kantonale und regionale Planung kann auch das Bau- und Justizdepartement ein Baugesuch sistieren.
3 Die Sistierung fällt dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert 3 Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Die örtliche Baubehörde kann die Sistierung ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der Planungsbehörde, um 3 Monate verlängern.*
§ 138
5. Ausnahmebewilligung
1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Baubehörde Ausnahmen
von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt
werden können.
2 …*
3 Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere mit den Auflagen, dass der Grundeigentümer
auf erstes Verlangen der zuständigen Behörde den vorschriftsgemäs-sen
Zustand herstellt oder dass für wertvermehrende Aufwendungen, die auf
der Ausnahmebewilligung beruhen, im Enteignungsfall keine Entschädigung zu leisten ist.
4 Die Bedingungen und Auflagen, die mit Bewilligungen verbunden werden, sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und können auf
Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
§ 139
C. Materielle Bauvorschriften
1. Baureife
1 Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn:
a) das Grundstück sich nach Lage, Form und Beschaffenheit dafür eignet;
b) eine allenfalls erforderliche Baulandumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt ist;
c) die Erschliessung (§ 28) durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der
Fertigstellung gesichert ist.
2 Die örtliche Baubehörde kann im Sinne von § 138 Ausnahmen gestatten.*
3 Für Bauten und bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzone gilt § 38.
§ 140
2. Bauabstände
a) von öffentlichen Verkehrsanlagen
1 Die Bauabstände von öffentlichen Strassen und andern öffentlichen Verkehrsflächen werden durch die kantonale Bauverordnung und die Nutzungspläne festgelegt.*
2 Die Abstandsvorschriften gelten auch für Umbauten und den Wiederaufbau abgebrochener und zerstörter Gebäude.
§ 141* b) von Wald und Gewässern
1 Der Bauabstand von Wald beträgt für Bauten und bauliche Anlagen 20
m. Bei isolierten Waldflächen bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone
ein Bauabstand von 10 m. In begründeten Fällen, vorab aus Gründen der
Raumplanung, kann im Rahmen des Zonenplanes eine andere Waldbaulinie (§ 40) festgelegt werden.*
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten,
unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.*
3 Der Bauabstand von Gewässern richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.
§ 142 c) von der Nachbargrenze
1 Von der Nachbargrenze ist ein Abstand einzuhalten. Dieser richtet sich,
wo nichts anderes bestimmt wird, nach Geschosszahl und Gebäudelänge
und wird durch die kantonale Bauverordnung festgelegt.*
2 Die kantonale Bauverordnung1) regelt die besonderen Grenzabstände, die
Möglichkeiten der Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände und
das Zusammenbauen von Gebäuden.
§ 143
3. Sicherheit und Gesundheit
1 Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten,
dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.
2 Sie dürfen nur an sicherem Standort erstellt werden.
3 Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Sie sind
mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen.
4 …*
1) Fassung vom 17. Mai 1992.
§ 143bis*4. Hindernisfreies Bauen*
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und
bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind.
2 Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten müssen alle Wohnungen
eines Geschosses hindernisfrei zugänglich sein. Sämtliche Wohnungen müssen so konzipiert sein, dass sie ohne grossen baulichen Aufwand den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.*
3 Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen1), insbesondere deren
Grundsätze über die Verhältnismässigkeit bei der Erneuerung von Bauten.
§ 144* 5. Ausnützung der Energie
1 Der Wärme- und Kälteschutz richtet sich nach der Energiegesetzgebung2).
§ 145* 6. Gestaltung
1 Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen, haben
sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.
2 Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.
§ 146* 7. Umweltschutz
1 Bauten und Anlagen haben den Vorschriften des Umweltschutzrechtes
des Bundes und des Kantons zu genügen. Soweit vorgeschrieben, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.
§ 147* 8. Abstellplätze für Fahrzeuge
1 Bei der Erstellung und Änderung von Bauten und baulichen Anlagen oder
bei deren Nutzungsänderung sind die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu schaffen, sofern nicht überwiegende Interessen des Umweltschutzes oder der Raumplanung entgegenstehen. Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen
ist die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und
Verkehrsfachleute.
2 Wenn notwendig und zumutbar kann die Erstellung von Abstellplätzen
auch bei bestehenden Nutzungen angeordnet werden.
3 Insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei publikumsintensiven Anlagen (§ 46 Abs. 1 Bst. c) kann die zuständige Behörde
als verschärfte Massnahme zur Emissionsbegrenzung die Zahl der Abstellplätze beschränken und deren Bewirtschaftung verlangen.
4 Die Gemeinden können durch Reglemente und Nutzungspläne aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung die Zahl der Abstellplätze
beschränken oder diese ganz ausschliessen, die Parkplatzbewirtschaftung
regeln, die Anwohnerprivilegierung auf öffentlichem Grund einführen und
die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen vorsehen.
4bis Beim Neubau verkehrsintensiver Anlagen sind mindestens 40% der zu
erstellenden Abstellplätze für Personenwagen innenliegend anzuordnen.*
1) SR 151.3 und SR 151.31.
2) BGS 941.21.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellflächen nicht in geeigneter
Lage erstellt werden, so hat der Grundeigentümer nach Vorschrift der
Gemeinde
a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung
von Parkraum zu beteiligen;
b)* oder nach § 43 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und
-gebühren vom 3. Juli 19781) für die Gemeinden des Kantons Solothurn eine Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde
für öffentliche Abstellflächen und den öffentlichen Verkehr zu verwenden ist.
§ 148 9. Kinderspielplätze und Aufenthaltsräume
1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr ausreichende und geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für
Kinder zu schaffen.
2 § 147 Absätze 2-4 finden sinngemäss Anwendung.
§ 149 D. Vollstreckung und Bestrafung
1. Vollstreckung
a) anwendbares Recht
1 Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19702).
§ 150 b) Einstellung von Bauarbeiten
1 Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen.
2 Eine solche Verfügung tritt sofort in Kraft.
§ 151 c) Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Stellt die Baubehörde einen rechtswidrigen Zustand fest, setzt sie zu dessen Beseitigung eine angemessene Frist.
2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann sie eine Anordnung sofort in Kraft setzen.
§ 152 d) Befugnisse des Kantons
1 Bei Bauten und baulichen Anlagen, die einer kantonalen Bewilligung
oder Zustimmung bedürfen, stehen die Befugnisse nach den §§ 150 und
151 auch dem zuständigen Departement zu.
2 Kommt die örtliche Baubehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht
nach, und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer
Stelle das Bau- und Justizdepartement die erforderlichen Massnahmen anordnen. Die Gemeinde haftet für die Kosten, unter Vorbehalt ihres Rückgriffes auf den Pflichtigen.
1) BGS 711.41.
2) BGS 124.111.
§ 153 2. Bestrafung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstwie Berechtigter, als Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als Verantwortlicher für die Ausführung von Arbeiten die Bauvorschriften oder
gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen verletzt, wird mit Haft oder
Busse bestraft.
2 Die Strafverfolgung verjährt nach 3 Jahren.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 154 1. Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
§ 155* 2. Verhältnis zum bisherigen Recht
a) Nutzungspläne
1 Die bestehenden Nutzungspläne gelten weiterhin.
2 Die nach bisherigem Recht ausgeschiedene, nicht erschlossene Bauzone 2.
Etappe und die Reservezone (§ 27) bilden bis zur Revision des Zonenplanes
eine Übergangszone, in welcher nur nach den Regeln des Bauens ausserhalb der Bauzone gebaut werden darf. Die Gemeinde hat im Rahmen der
Zonenplanrevision zu entscheiden, ob und wie weit dieses Land – insbesondere durch Entflechtungsumlegung nach § 83 – der Bauzone, der Reservezone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt wird. Bei der Zuweisung zur
Bauzone ist in der Regel vorab Land der bisherigen Bauzone 2. Etappe zu
berücksichtigen.
3 Für Gewerbezonen und Bauernhofzonen gelten die bisherigen Bestimmungen bis zur Revision der Zonenpläne weiter.
4 Land, das bisher keiner Nutzungszone zugewiesen ist, gilt als Landwirtschaftszone.
5 Die Zonenpläne sind innert 5 Jahren dem neuen Recht anzupassen.
§ 156 b) Gemeindereglemente
1 Reglemente der Gemeinden sind aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz,
der kantonalen Bauverordnung (§ 131) und der kantonalen Verordnung
über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren widersprechen (§ 117).*
2 …*
3 …*
§ 157 c) Einzelverfügungen
1 Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Einzelverfügungen, namentlich
Schutzverfügungen, gelten weiterhin.
§ 158* d) hängige Verfahren
1 Alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren und Fälle
werden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt und entschieden,
sofern in den Ausführungserlassen nichts anderes geregelt ist.
§ 158bis*e) Nutzungsziffern und Gebäudehöhen
1 Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen
über die Nutzungsziffern und die Gebäudehöhen (§§ 29 Absatz 2 und 131
Absatz 2 Buchstabe d) in Kraft.
§ 159 3. Änderungen des EG ZGB
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 160 4. Änderungen des Strassenbaugesetzes
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 161 5. Änderungen des Wasserrechtsgesetzes
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 161bis*6. Änderung des Forstgesetzes
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 161ter*7. a) Änderung der GO
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 162 7. b) Änderung der GO
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 163 8. Genehmigung durch den Bundesrat
1 Die Bestimmungen über die Grundbuchanmerkungen und die Änderungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Wasserrechtsgesetzes bedürfen der Genehmigung durch den
Bundesrat.
§ 164 9. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz über das Bauwesen vom 10. Juni 19061), aufgehoben.
Inkrafttreten am 1. Juli 1979. § 110 Absatz 2 am 1. November 1980.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.
1) GS 64, 72.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.03.1991 01.07.1992 § 144 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 Erlasstitel geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 1 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 3 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 3 Abs. 3 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 6 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 8bis eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 8ter eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 10 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 13 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 15 Abs. 3 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 16 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 16 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 18 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 19 Abs. 2 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 23 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 24 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 25 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 26 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 27 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 30 Abs. 2 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 31 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 36 Abs. 1, e) eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 37quater eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 39 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 46 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 48 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 49 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 50 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 51 Abs. 3 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 52 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 53 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 54 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 55 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 56 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 57 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 58 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 59 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 60 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 61 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 62 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 63 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 64 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 65 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 66 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 67 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 68 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 70 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 75 Abs. 3 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.05.1992 01.07.1992 § 78 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 83 Abs. 2, d) eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 83 Abs. 3 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 83 Abs. 4 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 83bis eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 95 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 100 Abs. 3 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 100 Abs. 4 eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 100bis eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 101 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 101bis eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 110 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 115 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 119 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 119bis eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 120 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 121 Abs. 1, b) geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 123 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 125 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 126 Abs. 1, c) aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 127 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 128 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 134 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 136 Abs. 2 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 141 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 142 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 143 Abs. 4 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 145 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 146 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 155 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 156 Abs. 1 geändert -
17.05.1992 01.07.1992 § 156 Abs. 2 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 156 Abs. 3 aufgehoben -
17.05.1992 01.07.1992 § 158 totalrevidiert -
17.05.1992 01.07.1992 § 161bis eingefügt -
17.05.1992 01.07.1992 § 161ter eingefügt -
22.09.1996 01.01.1997 § 23 Abs. 4 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 40 Abs. 1 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 74 Abs. 2 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 137 Abs. 3 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 138 Abs. 2 aufgehoben -
22.09.1996 01.01.1997 § 139 Abs. 2 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 141 Abs. 1 geändert -
22.09.1996 01.01.1997 § 141 Abs. 2 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 5 Abs. 2 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 17 Abs. 2 aufgehoben -
04.05.1997 01.07.1997 § 46 Abs. 2 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 69 totalrevidiert -
04.05.1997 01.07.1997 § 106 Abs. 3 eingefügt -
27.09.1998 01.01.1999 § 92 Abs. 4 aufgehoben -
11.04.2000 01.08.2000 § 134 Abs. 4 geändert -
08.11.2000 01.03.2001 § 37bis totalrevidiert -
08.11.2000 01.03.2001 § 38 totalrevidiert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.11.2000 01.03.2001 § 38bis Sachüberschrift
geändert
-
08.11.2000 01.03.2001 § 38bis Abs. 1 geändert -
08.11.2000 01.03.2001 § 58 Abs. 3 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 4 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 9bis eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 15 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 aufgehoben -
26.06.2007 01.01.2008 § 24 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 3 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 26bis eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 2 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 3 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 29 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 31 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 31bis eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 31ter eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 32 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 33 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 34bis totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 34ter eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 37 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 37ter aufgehoben -
26.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 3, g) eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 3, h) eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 4 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 42 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 4 eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1, b) geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1, c) geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 47 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 1, c) geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 64 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 101 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 103 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 105 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 110 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 111 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 113 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 119ter eingefügt -
26.06.2007 01.01.2008 § 133 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 134 Abs. 3, c) geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.2007 01.01.2008 § 135 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 140 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 143bis totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 147 totalrevidiert -
29.10.2008 01.01.2009 § 5bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 1 geändert -
04.03.2009 01.01.2010 § 110 Abs. 4 eingefügt -
24.08.2011 01.01.2012 § 38bis Abs. 2 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 92 Abs. 3 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 112 Abs. 4 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 123 Abs. 3 geändert GS 2011, 19
24.08.2011 01.01.2012 § 138 Abs. 4 geändert GS 2011, 19
05.09.2012 01.03.2013 § 29 Abs. 2 geändert GS 2012, 62
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 62
05.09.2012 01.03.2013 § 131 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 62