Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche
und öffentlichen Zwecken dienende Bauten erstellt werden.
2 Das Gebiet soll vom Gemeinwesen, für das es bestimmt ist, gütlich oder
auf dem Weg der Enteignung erworben werden. Andernfalls kann der
Eigentümer nach Ablauf einer von ihm angesetzten Frist von 5 Jahren verlangen, dass sein Grundstück einer andern Zone zugeteilt wird. Bei einer
solchen Änderung des Zonenplanes ist für das wegfallende Gebiet angemessener Ersatz zu schaffen.
3 Im Zonenplan können Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen der Abtretungspflicht im Sinne von § 42 unterstellt werden. In diesem Fall gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die materielle Enteignung § 41 sinngemäss.
§ 34 bis
Weiler und landwirtschaftliche Kernzonen
1 Weilerzonen umfassen das weitgehend überbaute Gebiet von geschlossenen Gebäudegruppen in ganzjährig bewohnten Kleinsiedlungen, welche
keine nennenswerte Entwicklung aufweisen. Sie müssen im kantonalen
Richtplan vorgesehen sein.
2 Bauten und Anlagen sind mit Bewilligung der Baubehörde (§ 135 Absatz
1) zulässig, wenn sie sich in die bestehende Siedlung einordnen und die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht verdrängen sowie entweder
a) von Personen ganzjährig bewohnt werden, die einen engen Bezug
zum Weiler aufweisen oder
b) der landwirtschaftlichen Nutzung dienen oder
c) für die Versorgung der Kleinsiedlung notwendig sind.
3 Die Gemeinde kann auch landwirtschaftliche Kernzonen mit den Rechtswirkungen der Weilerzone ausscheiden.
§ 34 ter
Besitzstandsgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die nicht zonenkonform sind, dürfen erneuert und teilweise geändert werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, insbesondere die Immissionen auf die Nachbarschaft nicht zunehmen.
§ 35
Aufhebung des Tret- und Radwenderechts
1 Bei der Überbauung in der Bauzone sind Tret- und Radwenderechte aufgehoben.
2 An der Bauzonengrenze zum landwirtschaftlich genutzten Gebiet bleibt
das Tretrecht im bisherigen Umfang bestehen.
§ 36
Schutzzonen
a) Inhalt
1 Die Einwohnergemeinden sollen namentlich folgende Gebiete als Schutzzonen ausscheiden:
a) Ortsbilder, historische Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler
mit ihrer Umgebung;
b) Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart;
c) Gewässerschutzgebiete;
d) Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist;
e)* Natürliche Lebensräume für einheimische Tiere und Pflanzen.
2 Als Schutzzonen können ferner Freihaltegebiete ausgeschieden werden.
Sie gliedern grössere Siedlungsgebiete und trennen Wohn- und Industriegebiete, Quartiere und Ortschaften.
§ 37
Rechtswirkungen
1 Die mit den Schutzzonen verbundenen Enteignungsrechte und
Eigentumsbeschränkungen sind zu bezeichnen, soweit sie sich nicht aus
der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung ergeben.
§ 37 bis
Landwirtschaftszonen
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das
a) sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den produzierenden
Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben
der Landwirtschaft benötigt wird oder
b) im Gesamtinteresse, insbesondere zum Schutze von Natur und Landschaft, als Erholungsraum und zur langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes landwirtschaftlich genutzt werden soll oder
c) im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines
Landwirtschaftsbetriebes dauernd erhalten werden soll
2 Innerhalb der Landwirtschaftszone sind die Fruchtfolgeflächen nach
Massgabe des Richtplans und des Bundesrechts auszuweisen.
3 Die Gemeinden können bei ausgewiesenem Bedarf im Rahmen eines Gestaltungsplans und aufgrund des kantonalen Richtplans spezielle Landwirtschaftszonen ausscheiden. In dieser sind auch Bauten und Anlagen zulässig, welche über die innere Aufstockung hinausgehen und der bodenunabhängigen Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus Tierhaltung
und Pflanzenbau dienen. Im Gestaltungsplan sind allfällige Ausgleichs- und
Ersatzmassnahmen nach dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz festzulegen.
§ 37 quater § 37ter* …
Waldgebiet
1 Die Gesamtpläne nach § 24 Absatz 3 erzeigen als Waldgebiet das gesamte Waldareal, das durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt ist.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung.
§ 38
Bauten ausserhalb der Bauzone
a) Wohnbauten und geschützte Bauten
1 Früher landwirtschaftlich genutzte, in ihrer Substanz erhaltene Wohnbauten dürfen als Wohnbauten umgenutzt, erneuert und geändert werden. Die Erweiterung der Wohnfläche im bestehenden Volumen von
Wohnhaus und angebautem Ökonomieteil ist möglich, soweit dies das
Bundesrecht zulässt. Vorbehalten bleiben Tatbestände, wo die Zonenwidrigkeit durch Änderung des Gesetzes oder eines Nutzungsplans entstanden
ist.
2 Die Zweckänderung geschützter Bauten (§ 122) ist unter den Voraussetzungen des Bundesrechts zulässig, sofern deren dauernde Erhaltung nicht
anders sichergestellt werden kann.
§ 38 bis
b) Verfahren*
1 Bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Bewilligung
durch das Bau- und Justizdepartement. Dieses entscheidet nach der ordentlichen Baupublikation und nach der Stellungnahme der Baubehörde
über die Zonenkonformität, die Ausnahmebewilligung und die damit zusammenhängenden Einsprachen.*
2 Um die Zweckbestimmung einer bewilligten Baute oder Anlage sicherzustellen, können mit der Bewilligung Bedingungen und Auflagen verbunden und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
angemerkt werden. Insbesondere kann die Zerstückelung der Grundstücke
oder die Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechts untersagt werden. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
§ 39
D. Erschliessungsplan
1. Inhalt
1 Die Einwohnergemeinden erstellen soweit erforderlich Konzepte über die
Gestaltung der Erschliessungsräume.
2 Sie ordnen die Erschliessung der Baugebiete gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem Zonenplan durch Pläne
und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege, die Wasser- und
Energieversorgung, allfällige Anlagen für Fernheizung und Gemeinschaftsantennen sowie die Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung.
3 Sie können darin namentlich festlegen:
a) Baulinien;
b) den Raum und, wenn nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen
und die zugehörigen Grünanlagen;
c) Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen;
d) Einteilung in Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;
e) Grundsätze für die Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschliessungspläne von Bedeutung sind;
f) Vorschriften über die zu wählenden Energieträger
g)* Rahmenbedingungen für die Privaterschliessung;
h)* Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.
4 Kommt dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung zu, so ist dies in der Publikation (§ 15 Absatz 1) und im Genehmigungsbeschluss (§ 18 Absatz 1) festzustellen.*
§ 40
2. Baulinien
1 Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen,
Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende
Gebäudeabstände sichern.*
2 Neben den Baulinien kann der Erschliessungsplan Vorbaulinien enthalten.
Bauten, welche vor der Baulinie, aber hinter der Vorbaulinie liegen, können ohne Mehrwertsverzicht um- und ausgebaut werden.
3 Rückwärtige Baulinien bestimmen das von Bauten freizuhaltende Hintergelände.
4 Gestaltungsbaulinien bestimmen die Lage und die Umrisse der Bauten
(§ 44 Abs. 2 ).
5 Für Bauten unter der Erde und für oberirdische Bauteile, wie einzelne Geschosse und Arkaden, sowie für Garagen können besondere Baulinien festgelegt werden.
6 Die relativen Baulinien begrenzen längs Verkehrsanlagen die Flächen, wo
Bauten und bauliche Anlagen nur erstellt werden dürfen, wenn Personen
und Sachen gegen die schädlichen Auswirkungen der Verkehrsanlagen genügend geschützt werden.
§ 41
3. Bauverbot
1 Land, das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist
oder innerhalb der Baulinie liegt, darf nicht mehr überbaut werden. Die
Bauverordnung kann Ausnahmen vorsehen.
2 Für den Grundeigentümer entsteht aus diesem Verbot in der Regel kein
Anspruch aus materieller Enteignung. Nach Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Planes kann er aber, wenn er einen Schaden nachweist,
vom Gemeinwesen verlangen, dass es entweder das mit dem Bauverbot
belegte Land erwirbt oder dieses durch Aufhebung oder Änderung des
Erschliessungsplanes freigibt. Über die Pflicht zur Übernahme entscheidet
in Streitfällen die Kantonale Schätzungskommission.
§ 42
4. Abtretungs- und Duldungspflicht
1 Die Grundeigentümer haben gegen volle Entschädigung das in den
Erschliessungsplänen für öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer (§ 68)
oder ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen bestimmte Land an
das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden.*
2 Bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht entscheidet
der Regierungsrat. Er kann nach Anhören der Beteiligten geringfügige Änderungen ohne neue Planauflage bewilligen.
§ 43
5. Festsetzung der Entschädigung
1 Können sich die Parteien nicht einigen, ist die Entschädigung im Schätzungsverfahren für Enteignungen zu ermitteln.
2 Im Schätzungsverfahren urteilt die Kantonale Schätzungskommission in
erster und das Verwaltungsgericht in zweiter Instanz.
§ 44
E. Gestaltungspläne
1. Zweck und Inhalt
1 Die Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen; sie haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
2 Sie können die Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die
Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im
Plangebiet zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen. In diesem Falle sind bei der Planauflage Profile aufzustellen.*
3 Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater
Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse
regeln; § 43 ist sinngemäss anzuwenden.
4 Die Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes
§ 45 zu orientieren.*
2. Sonderbauvorschriften
1 Die Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften verbunden werden.
2 Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.
§ 46
3. Obligatorium
1 Ein Gestaltungsplan ist in jedem Fall nötig für:
a) Bauten mit 7 und mehr Geschossen oder mehr als 20 Metern Höhe;
b)* Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Davon ausgenommen sind: Strassen, Gesamtmeliorationen und Anlagen für die zonenkonforme Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie - im Einzelfall - technische Anlagen, deren Erstellung oder Änderung keine räumlichen Auswirkungen hat;
c)* Verkehrsintensive Anlagen gemäss kantonalem Richtplan.
2 In einem Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte
Gebiete oder bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben
werden.*
3 Wo für ein Bauvorhaben ein Gestaltungsplan nötig ist, bestehen gegen
die Verweigerung oder Ablehnung des Planes die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie gegen den Erlass des Planes. Bei Verweigerung der
Planauflage durch den Gemeinderat richtet sich die Ersatzvornahme nach
§ 12. Wurde der Gestaltungsplan durch den Gemeinderat zwar aufgelegt,
in der Folge aber nicht beschlossen, so kann ihn der Regierungsrat bei Gutheissung der Beschwerde selber beschliessen.*
§ 47
4. Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan kann nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit dem
Inkrafttreten des Gestaltungsplanes nicht in wesentlichem Umfang mit
dessen Verwirklichung begonnen wurde. Der Aufhebungsbeschluss bedarf
der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt der Beschwerde
(§ 17).*
2 Für das vom aufgehobenen Gestaltungsplan erfasste Land gilt wieder die
ursprüngliche Nutzungsordnung des Zonenplanes. Fehlt diese, ist sie im ordentlichen Verfahren (§§ 15 ff.) festzulegen.
§ 48
…
2.3. Regionalplanung
§ 49
1. Aufgaben
1 Die Regionalplanung erarbeitet für geographisch und wirtschaftlich zusammenhängende Räume zu Handen des kantonalen Richtplanes die
Grundlagen nach § 59 für die überörtliche Raumplanung der beteiligten
Gemeinden nach Massgabe des Bundesrechtes. Sie sorgt dabei für die Koordination der Siedlungs- und Verkehrsplanung in Agglomerationen und
der kommunalen Zonen für verkehrsintensive Anlagen einer Region. Es
können Studien über andere Fragen von regionaler Bedeutung durchgeführt werden.*
2 Die Regionalplanung kann sich überdies auf gemeinsame Vorkehren und
Anlagen von regionaler Bedeutung beziehen, wie regionale Verkehrsanlagen, Freihaltung und Gestaltung von Erholungs- und Schutzgebieten von
regionaler Bedeutung, Ansiedlung von Industrie und Gewerbe, Erstellung,
Erwerb, Unterhalt und Betrieb von regionalen Heimen, Verkehrsmitteln,
Kultur- und Sportanlagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung,
zur Abwasserentsorgung und zur Abfallbewirtschaftung sowie von Deponien.
§ 50
2. Organisation
a) im allgemeinen
1 Die Gemeinden einer Region im Sinne von § 49 können sich zum Zwecke
der überörtlichen Raumplanung zu privatrechtlichen Vereinen zusammenschliessen. Soweit sie Vorkehren und Anlagen nach § 49 Absatz 2 durchführen, können sie sich als Zweckverbände im Sinne des Gemeindegesetzes
organisieren.
§ 51
b) Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann interkantonale Regionalplanungsorganisationen
gestatten. Ihre Statuten dürfen, soweit es für die Koordination mit andern
Kantonen nötig ist, vom kantonalen Recht abweichen.
2 Der Regierungsrat kann in gleicher Weise interkantonale Vereinbarungen
über die Zusammenarbeit benachbarter Regionen abschliessen.
3 Im internationalen Verhältnis ist die Bestimmung analog anwendbar.*
§ 52
…
§ 53
…
§ 54
…
§ 55
…
§ 56
3. Privatrechtliche Organisationen
1 Die Statuten privatrechtlicher Organisationen, die Aufgaben der Regionalplanung übernehmen, sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2.4. Kantonsplanung
§ 57
1. Aufgaben und Organisation
1 Aufgaben der Kantonsplanung sind:
a) Grundlagenforschung;
b) Erarbeitung von Leitbildern und Grundsätzen der Planung;
c)* Erlass und Controlling des kantonalen Richtplanes;
d) Erlass von kantonalen Nutzungsplänen (§§ 68–70);
e) Zusammenarbeit mit dem Bund und den benachbarten Kantonen;
f) Förderung und Koordination der Regional- und Ortsplanungen.
2 Diese Aufgaben werden durch das Departement und die ihm unterstellten zuständigen Ämter bearbeitet.*
3 Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Regierungsrat gefasst.
§ 58
2. Kantonaler Richtplan
a) Inhalt
1 Der kantonale Richtplan legt nach den Vorschriften des Bundesrechtes
und gestützt auf die Grundlagen der Regionalplanung insbesondere die
künftige Besiedlung und Nutzung des Kantons in den Grundzügen sowie
Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt fest.*
2 …*
3 Der Richtplan setzt die Kriterien für die Ausscheidung spezieller Landwirtschaftszonen nach § 37bis Absatz 3 fest.*
§ 59
b) Grundlagen
1 Als Grundlagen für den kantonalen Richtplan sind Erhebungen durchzuführen über
a) die Besiedlung und Landschaft (Siedlungsgebiet, Landwirtschaftsgebiet, Waldgebiet, Schutzgebiet unter Beachtung der Ökologie, Erholungsgebiet);
b) den Verkehr (Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wanderwege, Eisenbahnen, Flugfelder, grössere Parkierungsanlagen und öffentliche
Verkehrsbetriebe);
c) die Versorgung und Entsorgung (Wasser- und Energieversorgung,
Rohstoffversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung);
d) öffentliche Bauten und Anlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung.
§ 60
…
§ 61
…
§ 62
…
§ 63
…
§ 64
c) Verfahren
1 Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen
des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement nach den vom Regierungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundesrechtes den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf des Richtplanes dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.
2 Gestützt auf die Beratungen im Kantonsrat und nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen ist
der Entwurf des Richtplanes zu überarbeiten und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Zum Entwurf kann sich während der Auflagefrist jedermann äussern. Das Departement hat zu den Einwendungen Stellung zu
nehmen.*
3 Die Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen, die
Einwendungen erhoben haben, können gegen einen ablehnenden Entscheid innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.
§ 65
d) Genehmigung
1 Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und entscheidet gleichzeitig
über die Beschwerden nach § 64.
2 Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die abgewiesenen
Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen.
§ 66
Zweck und Wirkung
1 Der Richtplan informiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge der
Raumplanung und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Aufgaben der Raumplanung betrauten Behörden und privaten Organisationen.
2 Der Richtplan ist für Behörden verbindlich, ebenso für Organisationen,
die sich mit Raumplanung befassen.
§ 67
Revision
1 Der Richtplan ist regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls neuen Aufgaben und besseren Lösungen anzupassen.
2 Er ist in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.
§ 68
3. Kantonale Nutzungspläne
a) Inhalt
1 Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen festlegen:
a) Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen von
kantonaler und regionaler Bedeutung;
b) Landwirtschafts-, Schutz- und Erholungszonen von kantonaler und
regionaler Bedeutung;
c) Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und
regionaler Bedeutung sowie Wanderwege;
d) Versorgungs-, Entsorgungs- und Gewässerschutzanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung;
e) öffentliche Gewässer;
f) Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für die in literae a-e genannten Anlagen;
g) Kiesabbaugebiete, Steinbrüche und Deponien. Zum Zwecke eines
geordneten Abbaus und zur Sicherung geeigneter Deponien können
solche Gebiete der Abtretungspflicht nach § 42 unterstellt werden.