1. Zweck
1 Das Gesetz erstrebt eine zweckmässige, haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes. Es sorgt für die
Erhaltung des Kulturlandes und für eine nachhaltige Entwicklung des
Kantons, der Regionen und Ortschaften.*
2 Es regelt die Ausführung und den Unterhalt von Bauten möglichst einheitlich und übersichtlich und sorgt namentlich dafür, dass die Bauten hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit den jeweiligen sozialen, technischen
und ökologischen Anforderungen entsprechen und eine hohe Siedlungsqualität gewährleisten.
3 Es schützt Ortschaften, Landschaften und Kulturdenkmäler vor Beeinträchtigungen und sorgt für den Schutz der Grundlagen von Natur und
Leben.
§ 2
2. Inhalt
1 Das Gesetz regelt:
a) die Raumplanung;
b) die Landumlegungen;
c) die Erschliessung und die Erschliessungsbeiträge und -gebühren;
d) den Natur- und Heimatschutz;
e) die öffentlichen Bauvorschriften.
§ 3
3. Zusammenarbeit und Information
1 Bei der Anwendung des Gesetzes arbeiten Kanton, Einwohnergemeinden
und Regionalplanungsorganisationen zusammen.
2 Sie unterrichten die Bevölkerung frühzeitig über Ziele und Ablauf der
Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in
geeigneter Weise mitwirken kann.*
3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.*
§ 4 GS 87, 644
4. Wahrung der schutzwürdigen Interessen
1 Die Behörden wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen in bestmöglicher Weise und wägen sie gegeneinander ab.
2 Stehen mehrere gleichwertige Massnahmen zur Verfügung, so ist die für
die Betroffenen im gesamten weniger belastende Lösung zu wählen.
§ 5
5. Rechtsschutz und öffentlich-rechtliche Entschädigung
1 Der Rechtsschutz richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen1) und über die
Gerichtsorganisation2).
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, die sich auf
Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindliche Pläne,
auf Enteignungen, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und
Nutzungen öffentlicher Sachen beziehen, kann beim Verwaltungsgericht
§ 5 bis Beschwerde geführt werden.*
Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 In den Verfahren, die gestützt auf dieses Gesetz durchgeführt werden,
richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten allein nach dem Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen3).
§ 6
6. Raumplanungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Raumplanungskommission, welche aus ihrer Mitte Ausschüsse bildet.*
2 Die Kommission und die Ausschüsse beraten den Regierungsrat und das
zuständige Departement bei der Anwendung des Gesetzes. Sie können von
sich aus Anträge und Anregungen unterbreiten.*
2. Raumplanung
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7
1. Planungspflicht
1 Der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorganisationen verpflichten sich zu einer Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes.
2 Sie tragen ihr in der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit und bei
der Gewährung von Beiträgen Rechnung.
§ 8
2. Planungsstufen
1 Die Raumplanung wird in folgenden Stufen vollzogen:
a) Ortsplanung (§§ 9 ff.);
b) Regionalplanung (§§ 49 ff.);
c) Kantonsplanung (§§ 57 ff.).
1) BGS 124.11.
2) BGS 125.12.
3) BGS 124.11.
§ 8 bis
3. Wertausgleich
1 Der angemessene Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch
Planungen nach diesem Gesetz entstehen, wird in einem speziellen Gesetz
geregelt.
§ 8 ter
4. Berufliche Anforderungen
1 Soweit der Kanton, die Einwohnergemeinden und die Regionalplanungsorganisationen Planungsaufträge an Dritte erteilen, sind ausgewiesene
Fachleute beizuziehen. Allfällige Subventionen sind von der Erfüllung dieses Erfordernisses abhängig zu machen.
2.2. Ortsplanung
§ 9
A. Allgemeines
1. Zuständigkeit und Inhalt
1 Die Ortsplanung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde.
2 Sie besteht im Erlass von Nutzungsplänen (§§ 14 ff.) und der zugehörigen
Vorschriften und stützt sich auf einen Raumplanungsbericht. Planungsbehörde ist der Gemeinderat.*
3 Die Einwohnergemeinde gibt ihrer Bevölkerung Gelegenheit, sich über
die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung der Gemeinde zu
äussern (Leitbild).*
4 Die Ortsplanung hat sich an die kantonalen und regionalen Pläne zu halten und im Rahmen der §§ 1 und 4 namentlich zu berücksichtigen:*
a) das von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament
verabschiedete Leitbild der Gemeinde;
b) die kantonalen und regionalen Interessen;
c) eine zweckmässige Abstimmung mit der Planung der Nachbargemeinden.
§ 9 bis
…
§ 10
2. Zeitliche Durchführung
1 Die Einwohnergemeinde hat die Ortsplanung beförderlich durchzuführen. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert , so sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das
Gemeindeparlament erteilt werden.*
2 Sie hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und
wenn nötig zu ändern.
§ 11
3. Massnahmen des Regierungsrates
a) Fristansetzung und vorläufige Massnahmen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Einwohnergemeinde:
a) ihr für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen ansetzen;
b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne
wenn nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die Bauzone vorläufig abgrenzen.
§ 12
b) Ersatzvornahme
1 Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung nach § 11 litera a
trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern.
2 In diesem Fall führt das Bau- und Justizdepartement1) das Auflage- und
Einspracheverfahren nach § 69 durch.
3 Die Kosten der Ersatzvornahme sind durch die Einwohnergemeinde zu
tragen.
§ 13
…
§ 14
B. Nutzungspläne
1. Arten
1 Die Einwohnergemeinde erlässt folgende Arten von Nutzungsplänen:
a) Zonenplan (§§ 24 ff.);
b) Erschliessungspläne (§§ 39 ff).
2 Sie kann auch Gestaltungspläne (§§ 44 ff.) erlassen.
3 Ein Nutzungsplan kann Bestandteile mehrerer Planarten nach den Absätzen 1 und 2 enthalten.
§ 15
2. Verfahren
a) öffentliche Auflage
1 Nutzungspläne sind nach Vorprüfung durch das zuständige Amt vom
Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist zu
publizieren.*
2 Ab Beginn der Planauflage dürfen Baubewilligungen durch die Baubehörde erstinstanzlich nur noch für Bauvorhaben erteilt werden, welche
auch dem neuen Plan entsprechen.*
3 …*
§ 16
b) Einsprachen
1 Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan
besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse
hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben.*
2 Regionalplanungsorganisationen und kantonale Vereinigungen, die sich
nach ihren Statuten vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz oder der
Siedlungs- und Landschaftsgestaltung widmen, sind einspracheberechtigt,
sofern sie mindestens zehn Jahre vor Erhebung der Einsprache gegründet
wurden. Der Regierungsrat bezeichnet die einspracheberechtigten Organisationen.*
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst über
§ 17 den Plan.*
c) Beschwerden
1 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 …*
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
§ 18
d) Genehmigung
1 Die Nutzungspläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne
auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit
übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück.*
3 Der Regierungsrat kann allfällige Änderungen selber beschliessen, wenn
deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung
offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.
§ 19
e) Änderungen im Einsprache- und Genehmigungsverfahren
1 Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder
bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu
geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen.
2 …*
§ 20
f) Anhören des Gemeinderates
1 Der Regierungsrat hört den Gemeinderat an, wenn er vom Beschluss der
Gemeinde von Amtes wegen abweichen will. In diesem Fall holt er die Stellungnahme der Raumplanungskommission ein.
§ 21
g) Inkrafttreten
1 Die Nutzungspläne treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.
2 …*
§ 22
3. Rechtswirkungen
1 Die Nutzungspläne enthalten die für jedermann verbindlichen Anordnungen über die zulässige Nutzung des Bodens.
§ 23
4. Planungszonen
1 Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von
Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen,
in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen.
2 Planungszonen können sich auf die Festlegung von Baulinien längs geplanter Erschliessungs- oder anderer öffentlicher Anlagen beschränken
(Projektierungszonen).
3 Der Gemeinderat hat die Festlegung der Planungszonen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann dagegen beim
Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid
kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.*
4 Die Planungszonen dürfen für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5
Jahre verfügt werden.*
5 Die Planungszonen werden mit der Publikation der Auflage wirksam. Sie
können von jedermann eingesehen werden.
§ 24
C. Zonenplan, Inhalt
1 Der Zonenplan legt Art und Ausmass der zulässigen Nutzung des Bodens
fest.
2 Er unterscheidet vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Er kann
weitere Nutzungszonen im Sinne dieses Gesetzes wie Versorgungs- und
Entsorgungszonen (namentlich für Kiesabbau und Deponien) vorsehen.
3 Die Gemeinde fasst die Nutzungs- und Schutzzonen ausserhalb der Bauzone in einem Gesamtplan zusammen.*
§ 25
…
§ 26
Bauzone
1 Die Bauzone umfasst Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren für eine geordnete Besiedlung benötigt und erschlossen wird.
2 Bei der Festlegung der Bauzone sind die Planungsgrundsätze des Bundes
und der Kantonale Richtplan zu berücksichtigen. In diesem Rahmen stellt
der Zonenplan auf die bestehende Siedlungs- und Infrastruktur und die
voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung ab. Er berücksichtigt die angestrebte bauliche und siedlungspolitische Entwicklung der Ortschaft und
sorgt für eine haushälterische Nutzung des verfügbaren Bodens und eine
hohe Siedlungsqualität.*
3 Die Nutzungszonen (§ 29) und die Erschliessung (§ 28) sind aufeinander
§ 26 bis abzustimmen.*
Vertragliche Bauverpflichtung
1 Der Gemeinderat kann die Zuweisung von Land zur Bauzone im Rahmen
von § 4 von der vertraglichen Zusicherung der Eigentümerin oder des
Eigentümers abhängig machen, das Land innert 5 bis 10 Jahren zu überbauen.
2 Der Vertrag regelt den Fristenlauf und kann vorsehen, dass bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung das Land durch Feststellungsverfügung des
Gemeinderates als ausgezont gilt.
3 Die Bauverpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
im Grundbuch anzumerken.
4 Der Vertrag fällt dahin, wenn das Land der Gemeinde verkauft wird.
§ 27
Reservezone
1 Land, das aus siedlungspolitischen Gründen für eine spätere Überbauung
in Frage kommt, kann als Reservezone ausgeschieden werden.
2 Die voraussichtliche Nutzung im Sinne von §§ 29–34 kann in der Reservezone bereits festgelegt werden.
3 …*
4 Die Zuweisung von Land der Reservezone zur Bauzone erfolgt im ordentlichen Nutzungsplanverfahren (§§ 15 ff).
§ 28
Erschliessung
1 Land ist erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden
sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück
oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne besonderen Aufwand möglich ist.
2 Bei grösseren Wohnsiedlungen und Bauten und Anlagen gemäss § 46 Absatz 1 Buchstabe c) muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen
Verkehr gewährleistet sein.*
3 Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind Gleisanschlüsse
§ 29 vorzuschreiben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.*
Unterteilung der Bauzone
1 Die Bauzone kann namentlich in folgende Zonen unterteilt werden:
a) Wohnzonen;
b) Kernzonen;
c) Arbeitszonen, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriezonen;
d) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.
2 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden, insbesondere nach
Art der Nutzung, der zulässigen Immissionen, des zulässigen Verkehrsaufkommens oder nach baupolizeilichen Kriterien. Es können neben maximalen auch minimale Nutzungsziffern, Geschosszahlen oder Fassadenhöhen
§ 30 festgelegt werden.*
Wohnzonen
1 In den Wohnzonen sind neben Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst
sind.
2 …*
§ 31
Kernzonen
1 Kernzonen umfassen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen
(Zentrumszonen) oder als solche neu gebildet werden sollen.*
2 Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und - je nach Typologie der Zone - nicht störende oder mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig.*
3 Es können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Erhaltung des Bestandes an kulturell oder historisch wertvoller Bausubstanz und
§ 31 bis zur Sicherung einer angemessenen Durchmischung von Nutzungen.*
Arbeitszonen
1 In den Arbeitszonen sind nicht oder mässig störende Dienstleistungs-,
Gewerbe- und Industriebetriebe zulässig.
2 Wohnungen sind im Rahmen eines von der Gemeinde festzulegenden Anteils zulässig, wenn sich die Wohnnutzung mit der Nutzung als Arbeitszone
verträgt.
§ 31 ter
Dienstleistungszonen
1 In den Dienstleistungszonen sind nicht störende Dienstleistungsbetriebe,
Geschäfte sowie Wohnungen zulässig. Der Anteil an Wohnflächen darf -
bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - einen von der Gemeinde zu bestimmenden Anteil der zulässigen Bruttogeschossfläche nicht
übersteigen.
§ 32
Gewerbezonen
1 In den Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbe zulässig. Ein von der
Gemeinde festzulegender maximaler Anteil der zulässigen Bruttogeschossfläche - bezogen auf die anrechenbare Grundstücksfläche - darf für Wohnzwecke genutzt werden.
2 Die Gemeinden können auch reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben
Gewerbebetrieben nur betriebsnotwendige Wohnungen zulässig sind.
§ 33
Industriezonen
1 In den Industriezonen sind Industriebetriebe und betriebsnotwendige
Wohnungen zulässig.