b) Verfahren
1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der
Einwohnergemeinden (§§ 15–21) mit folgenden Besonderheiten:
a) das Bau- und Justizdepartement legt die Pläne nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auf;
b) die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren;
c) Einsprachen sind beim Bau- und Justizdepartement einzureichen;
d) über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet der
Regierungsrat.
§ 70
c) Wirkungen
1 Die kantonalen Nutzungspläne haben die gleichen Rechtswirkungen wie
die Nutzungspläne der Einwohnergemeinden.*
2 Sie gehen den Nutzungsplänen der Einwohnergemeinden vor.
§ 71
4. Planungszonen
1 Das Bau- und Justizdepartement kann bis zum Erlass oder während der
Änderung von kantonalen oder regionalen Richt- und Nutzungsplänen Planungszonen im Sinne von § 23 festlegen.
2 Innert 30 Tagen seit der Publikation kann dagegen beim Bau- und Justizdepartement Einsprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet der Regierungsrat.
3 In den vom Bau- und Justizdepartement festgelegten Planungszonen bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes, sofern nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.
§ 72
5. Ausgleich von Vor- und Nachteilen unter den Einwohnergemeinden
1 Einwohnergemeinden, denen aus kantonalen Richt- und Nutzungsplänen
erhebliche Vorteile erwachsen, haben Beiträge an Einwohnergemeinden
zu leisten, die durch solche Pläne erheblich benachteiligt werden.
2 Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht.
2.5. Enteignung
§ 73
Anwendbares Recht
1 Die Enteignung im formellen und materiellen Sinn richtet sich, soweit das
Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1).
2.6. Finanzielle Bestimmungen
§ 74
A. Planungskosten
1. Ortsplanung
1 Die Kosten der Ortsplanung tragen die Einwohnergemeinden.
2 Der Kanton kann bei Ortsplanungen, welche namentlich aufgrund ihrer
Komplexität oder ihres Pilotcharakters im kantonalen Interesse liegen, Beiträge gewähren.*
3 Der Gemeinderat kann die Kosten von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen auf die interessierten Grundeigentümer verteilen. Ist die
Einwohnergemeinde selber wesentlich interessiert, hat sie einen angemessenen Kostenanteil zu tragen. Gegen die Verteilung kann innert 10 Tagen
bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde geführt werden.
§ 75
2. Regionalplanung
1 Die Kosten der Regionalplanung trägt die zuständige Organisation.
2 Der Kanton gewährt Beiträge.
3 Der Kanton fördert auch regionale Bausekretariate, sofern diese mit unabhängigen und ausgewiesenen Fachleuten besetzt sind.*
§ 76
3. Kantonsplanung
1 Die Kosten der Kantonsplanung trägt der Kanton.
1) BGS 211.1; vgl. §§ 228 ff. EG ZGB.
2 Beziehen sich kantonale Nutzungspläne auf regionale Zonen und Anlagen, kann das Bau- und Justizdepartement angemessene Beiträge der interessierten Einwohnergemeinden festsetzen.
§ 77
…
3. Landumlegungen
3.1. Güterzusammenlegung
§ 78
1. Anordnung durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat kann für die Erstellung oder Durchführung von Richt-
und Nutzungsplänen, für die Durchführung von Sachplänen des Bundes
oder für den Erwerb von Land, für welches nach kantonalem oder eidgenössischem Recht das Enteignungsrecht erteilt ist, eine Güterzusammenlegung anordnen.*
2 Das Siedlungsgebiet kann, soweit dies zweckmässig ist, in die Güterzusammenlegung einbezogen werden (Gesamtumlegung).
§ 79
2. Freiwillige Durchführung
1 Eine Güterzusammenlegung kann erst angeordnet werden, wenn die beteiligten Grundeigentümer nicht innert einer angemessenen Frist, die
durch das Bau- und Justizdepartement anzusetzen ist, selber die Durchführung beschliessen.
§ 80
3. Landerwerb für öffentliche Anlagen
1 Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land ist dem zuständigen Gemeinwesen zuzuteilen.
2 Für Mehrzuteilungen gilt § 90 Absatz 2.
§ 81
4. Kostenanteil des Gemeinwesens
1 Das Bau- und Justizdepartement bestimmt nach Anhören der Beteiligten,
welche Kostenanteile die nach § 78 interessierten Gemeinwesen vorweg zu
tragen haben.
§ 82
5. Anwendbares Recht
1 Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Bodenverbesserungswesen.1)
3.2. Baulandumlegung
§ 83
1. Begriff und Zweck
1 Die Baulandumlegung besteht in der amtlichen Zusammenlegung und
Neuverteilung von Grundstücken in der Bauzone.
1) BGS 923.12.
2 Sie bezweckt:
a) die Bildung von Grundstücken, die sich zur Überbauung eignen;
b) die Neuordnung von Überbauungen (Gebietssanierung);
c) die Zuteilung von Land und Rechten, die gemeinschaftlichen Bedürfnissen dienen oder für die das Enteignungsrecht erteilt ist oder während des Verfahrens erteilt wird.
d)* einen angemessenen Ausgleich von planungsbedingten Vor- und
Nachteilen.
3 Die Baulandumlegung kann sich auch auf Land ausserhalb der Bauzone
beziehen, sofern dies für die Durchführung der Ortsplanung, insbesondere
zur Entflechtung der Nutzungszonen, erforderlich ist.*
4 Baulandumlegungen berücksichtigen die Anforderungen der Erschliessung.*
§ 83bis* 1bis. Ausgleichsumlegung
1 Zum Zweck eines angemessenen Ausgleichs der mit der Änderung des Zonenplanes verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile kann eine
Baulandumlegung gleichzeitig mit dem Nutzungsplanverfahren angeordnet und durchgeführt werden.
2 Das Land im Einzugsgebiet der Umlegung ist zu diesem Zweck jeweils
aufgrund des alten und neuen Zonenplanes zu bonitieren.
3 Nach Möglichkeit ist ein angemessener Wertausgleich in der Weise vorzunehmen, dass den beteiligten Grundeigentümern Land sowohl innerhalb
als auch ausserhalb der Bauzone zugeteilt wird. Zu diesem Zweck kann
auch Miteigentum begründet werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
§ 84
2. Voraussetzungen
1 Eine Baulandumlegung muss sich auf einen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan stützen, der rechtskräftig ist oder gleichzeitig aufgelegt wird.
2 Einzelne überbaute Grundstücke können einbezogen werden, soweit es
für die zweckmässige Durchführung notwendig ist.
3 Zum grössten Teil überbaute Gebiete können neu geordnet werden,
wenn ihre Erneuerung oder Sanierung im öffentlichen Interesse liegt. Der
Kantonsrat regelt solche Umlegungen in einer Verordnung.
§ 85
3. Zuständigkeit
a) Anordnung
1 Zur Anordnung einer Baulandumlegung ist zuständig:
a) der Gemeinderat von sich aus oder auf Gesuch eines Grundeigentümers; er ist zur Anordnung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel
der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte der einzubeziehenden Fläche gehört, ihn darum ersucht;
b) das Bau- und Justizdepartement, wenn es sich in den Fällen von § 83
Absatz 2 litera c um kantonale oder regionale Bauten und Anlagen
handelt oder wenn Gemeinden sich über die gemeinsame Durchführung einer Umlegung nicht einigen können.
2 Vor der Anordnung sind die Grundeigentümer anzuhören.
3 Die Anordnung ist den Grundeigentümern mitzuteilen.
§ 86
b) Durchführung
1 Die anordnende Behörde kann die Baulandumlegung selber durchführen
oder eine Kommission beauftragen.
§ 87
4. Veränderungsverbot
1 Von der Anordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Baulandumlegung bedürfen rechtliche und tatsächliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung der durchführenden Behörde.
2 Die für die Anordnung zuständige Behörde kann bereits vor der Anordnung vorsorgliche Verfügungen treffen. Diese sind auf höchstens ein Jahr
zu befristen.
3 Das Veränderungsverbot und die vorsorglichen Verfügungen sind auf Anmeldung der anordnenden Behörde im Grundbuch anzumerken.
§ 88
5. Vorzeitige Inbesitznahme
1 Der Regierungsrat kann für die Erstellung von Bauten und Anlagen, für
die das Enteignungsrecht erteilt ist, die vorzeitige Inbesitznahme von
Grundstücken und Rechten bewilligen.
2 Die Betroffenen und die durchführende Behörde sind vorher anzuhören.
§ 89
6. Neuzuteilung
a) Grundsätze
1 Von der in die Umlegung einbezogenen Fläche ist das Land auszuscheiden, das den Bedürfnissen des ganzen Umlegungsgebietes dient oder für
welches das Enteignungsrecht erteilt ist. Das Land für Erschliessungsanlagen kann den Grundeigentümern als gemeinschaftliches Eigentum zugeteilt werden, wenn es vom Gemeinwesen nicht sofort übernommen wird.
2 Die übrige Fläche ist auf die Grundeigentümer so zu verteilen, dass unter
Vorbehalt zweckmässiger Grundstücksformen jeder die Fläche erhält, die
dem Verhältnis des von ihm eingeworfenen Teils zum Ganzen entspricht.
Flächen, die mehreren Grundeigentümern gemeinsam zugeteilt werden,
sind anteilsmässig anzurechnen.
3 Unterscheidet sich der Wert des eingeworfenen und des neu zuzuteilenden Landes wesentlich, ist eine Bewertung (Bonitierung) vorzunehmen
und das Land entsprechend zuzuteilen.
4 Sind einzelne Anteile für eine im Rahmen des Nutzungsplanes zweckmässige Verwendung zu klein, ist anstelle der Zuteilung Entschädigung zu leisten, sofern nicht eine Zuteilung zu Gesamt- oder Miteigentum mit oder
ohne Stockwerkeigentum gewünscht wird und möglich ist.
5 Den Beteiligten ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Zuteilungswünsche
anzubringen.
6 Die durchführende Behörde regelt die Eigentumsverhältnisse.
§ 90
b) Geldausgleich und Entschädigung
1 Mehr- oder Minderwerte und Mehr- oder Minderzuteilungen sind durch
Geld auszugleichen.
2 Erhält ein Gemeinwesen für öffentliche Bauten und Anlagen mehr Land,
als ihm nach seinem Anspruch zugeteilt werden könnte, hat es dafür nach
den für die Enteignung geltenden Grundsätzen Entschädigung zu leisten.
§ 91
c) Lastenbereinigung
1 Die bestehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vor- und Anmerkungen können aufgehoben, geändert oder auf die neuen Grundstücke verlegt werden.
2 Um eine zweckmässige Überbauung und Erschliessung zu ermöglichen,
können Dienstbarkeiten und Grundlasten neu begründet werden.
3 Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach den Bestimmungen über Grundpfänder bei Güterzusammenlegungen1).
§ 92
d) Kosten
1 Die Kosten, die durch das Verfahren, den Geldausgleich und die Entschädigungen entstehen, sind den Beteiligten nach den Vorteilen, die ihnen erwachsen, aufzuerlegen.
2 Die durchführende Behörde kann Abschlagszahlungen festsetzen.
3 Für die Kostenanteile der Grundeigentümer kann die durchführende Behörde im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht (§ 284 EG ZGB) eintragen
lassen.*
4 …*
§ 93
7. Planauflage
1 Die durchführende Behörde legt folgende Vorlagen gesamthaft oder einzeln während 30 Tagen öffentlich auf: spezielle Bedingungen der Baulandumlegung, allfällige Bewertung, Neuzuteilung, Geldausgleiche und
Entschädigungen, Lastenbereinigung und Kostenverteilung.
2 Die Grundeigentümer und die Inhaber jener Dienstbarkeiten und Grundlasten, die aufgehoben oder geändert werden, sind, wenn sie in der
Schweiz wohnen und ihre Adressen bekannt sind, von der Auflage schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3 Gegen die Vorlagen kann innert der Auflagefrist Einsprache bei der
durchführenden Behörde eingereicht werden, die darüber entscheidet.
4 Eine Auflage ist nicht nötig, wenn alle Beteiligten der Vorlage schriftlich
zustimmen.
§ 94
8. Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen nach §§ 85–87 und gegen die Einspracheentscheide
über die Neuzuteilung und die Lastenbereinigung kann innert 10 Tagen
beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Entscheide über Bewertungen, Geldausgleiche, Entschädigungen und
Kostenverteilung können im Schätzungsverfahren (§ 43) weitergezogen
werden.
§ 95
9. Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Rechtszustandes
1 Die Pläne sind durch den Regierungsrat zu genehmigen. Die §§ 18 und 19
finden sinngemäss Anwendung.
2 Mit der Genehmigung werden der Eigentumsübergang und die Lastenbereinigung vollzogen. Im Grundbuch ist, unter Vorbehalt von § 96, die ungefähre Fläche anzumerken.*
3 Die durchführende Behörde teilt den Beteiligten das Inkrafttreten mit.
1) Vgl. Art. 802 ff. ZGB.
§ 96
10. Grundbuchlicher Vollzug
1 Nach der Genehmigung der Baulandumlegung ordnet die durchführende
Behörde die Vermessung und Vermarkung und die Ausarbeitung der Mutationsunterlagen an.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Mutationsunterlagen und meldet dem
Grundbuchamt den neuen Rechtszustand zur Eintragung im Grundbuch
an.
3 In dringlichen Fällen kann die durchführende Behörde den neuen Rechtszustand für einzelne Grundstücke schon vorher provisorisch anmelden.
3.3. Grenzbereinigung
§ 97
Begriff und Durchführung
1 Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder
verunmöglicht, kann der Gemeinderat auf Antrag eines Beteiligten und
nach Anhören der übrigen Beteiligten die Grenze durch Flächenabtausch
neu festsetzen.
2 Im Rahmen einer solchen Grenzbereinigung kann der Abtausch von Land
im unbedingt benötigten Umfang und die Abtretung von höchstens 3
Aren Land verfügt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich
verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen
Eigentümer zumutbar ist.
3 Der Gemeinderat bestimmt allfällige Geldausgleiche und Entschädigungen und nimmt die Kostenverteilung vor.
4 Die §§ 87, 89–92 und 96 finden sinngemäss Anwendung.
5 Der neue Rechtszustand gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses.
4. Erschliessung, Erschliessungsbeiträge und -
gebühren
4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 98
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Erstellung (Bau, Ausbau
und Korrektion), Unterhalt, Benützung und Finanzierung von Erschliessungsanlagen, namentlich von Anlagen des Verkehrs, der Versorgung und
des Gewässerschutzes.
2 In der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -
gebühren1) und in den Reglementen der Einwohnergemeinden können insbesondere auch Fernheizungen und Gemeinschaftsantennen den gleichen
Bestimmungen unterstellt werden.
1) Fassung vom 17. Mai 1992; GS 92, 475.
4.2. Erschliessung
§ 99
1. Grundlage
1 Die Erschliessung hat sich nach den Nutzungsplänen zu richten.
§ 100
2. Öffentliche Anlagen
a) Zuständigkeit
1 Die Einwohnergemeinde erstellt und unterhält die öffentlichen Erschliessungsanlagen. Bestehende Verpflichtungen Privater bleiben vorbehalten.
2 Die Gemeinde erstellt insbesondere auch die Erschliessungsanlagen, die in
den Nutzungsplänen als öffentliche vorgesehen sind.
3 Die Einwohnergemeinde erstellt, markiert und unterhält auch die Fusswege.*
4 Für die Erschliessungsanlagen des Kantons, der Zweckverbände und anderer öffentlicher Erschliessungsträger bleiben die besonderen Regelungen
vorbehalten.*
§ 100bis*b) Wanderwege
1 Der Kanton erstellt, markiert und unterhält die Wanderwege. Er kann die
Arbeiten gegen angemessene Entschädigung durch private Organisationen
ausführen lassen.
2 Die Einzelheiten werden in einer Verordnung des Regierungsrates geregelt.
§ 101
c) Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm
1 Die Bauzone ist innert 15 Jahren zu erschliessen.
2 Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone weitgehend überbaut und erschlossen sind, welche baureif sind und
welche innert 5 Jahren baureif gemacht werden sollen (Erschliessungsbereich). Die Grösse des Erschliessungsbereiches hat in einem angemessenen
Verhältnis zu jener der Bauzone zu stehen. Der Übersichtsplan ist nachzuführen.*
3 Der Gemeinderat erstellt ein 5jähriges Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung erfolgt. Dazu
gehören auch die Kosten für den Ausbau und Ersatz von Erschlies-sungsanlagen. Die Gemeindeversammlung kann hiefür Rahmenkredite beschliessen, die als gebundene Ausgaben gelten.
4 Die Gemeinde erstellt die Erschliessungsanlagen nach Programm und
baulicher Entwicklung.
5 Dem Grundeigentümer steht ein Erschliessungsanspruch zu, den er nötigenfalls mit verwaltungsgerichtlicher Klage vor dem Verwaltungsgericht
geltend machen kann.
6 Die Gemeinde hat eine Erschliessungsanlage bereits vor dem im Erschliessungsprogramm festgesetzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn ihr der erste
Bauinteressent neben seinem Beitrag vorschussweise auch die restlichen
Kosten bezahlt. Der Vorschuss ist für Anlagen innerhalb des Erschliessungsbereiches spätestens nach 5 Jahren, innerhalb der übrigen Bauzone
spätestens nach 15 Jahren ohne Zins zurückzuerstatten.
7 Erstellt die Gemeinde eine Erschliessungsanlage nicht rechtzeitig, kann sie
vom Regierungsrat hiezu verhalten werden.
§ 101bis*d) Öffentlichkeit und Vollzug
1 Der Übersichtsplan und das Erschliessungsprogramm können von jedermann eingesehen werden.
2 Die Einzelheiten zum Übersichtsplan und Erschliessungsprogramm werden in einer Verordnung des Regierungsrates geregelt.
§ 102
e) Anschlüsse
1 Alle Bauten sind an die öffentlichen Erschliessungsanlagen anzuschliessen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone darf ein Anschluss nur
bewilligt werden, wenn sie bereits bestehen oder wenn für ihre Erstellung
nach diesem Gesetz eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.
§ 103
3. Private Anlagen
a) Begriff und Zuständigkeit
1 Private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse dienen einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten.*
2 Sie sind nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten.
§ 104
b) Mitbenützung und Duldung
1 Ist die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage angezeigt und
zumutbar, kann sie durch die Baubehörde nach Anhören der Beteiligten
verfügt werden.
2 Die Grundeigentümer haben Erschliessungsanlagen, deren Lage durch
einen Nutzungsplan oder durch die Baubehörde vorgeschrieben wird, zu
dulden.
3 Die Belasteten sind zu entschädigen.
§ 105
c) Übernahme durch die Gemeinde
1 Die Gemeinde hat in der Bauzone private Erschliessungsanlagen, die in
den Nutzungsplänen zu öffentlichen Erschliessungsanlagen bestimmt sind,
innert 15 Jahren zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen.
2 Die Entschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts1).
3 § 101 Absatz 4 ist sinngemäss anzuwenden.
§ 106
4. Anbringen von öffentlichen Tafeln usw.
1 Der Kanton und die Gemeinden sind nach Anhören der Eigentümer befugt, auf Grundstücken und Bauten Tafeln mit Strassennamen, Höhenbezeichnungen und Angaben über Leitungen sowie Verkehrssignale, Beleuchtungseinrichtungen und dergleichen anzubringen.
2 Sie haben berechtigten Wünschen der Eigentümer Rechnung zu tragen
und einen allfälligen Schaden zu ersetzen.
3 Bei Streitigkeiten über die Duldungspflicht entscheidet der Regierungsrat.*
1) SR 711.
§ 107
5. Festsetzung von Entschädigungen
1 Die in den §§ 104–106 vorgesehenen Entschädigungen werden im Schätzungsverfahren (§ 43) festgesetzt, sofern sich die Parteien nicht einigen
können.
4.3. Erschliessungsbeiträge und -gebühren
§ 108
A. Arten und Bemessung
1. Erschliessungsbeiträge
1 Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile, haben die Gemeinden von den
Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen.
2 Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden
Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen
werden.
3 Bezahlt die Gemeinde bei der Übernahme einer privaten Erschliessungsanlage (§ 105) eine Entschädigung oder erwirbt sie vorsorglich Land für eine öffentliche Erschliessungsanlage, so kann sie dafür gesondert Beiträge
erheben.