Art. 1 I. Allgemeines
Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Geschäftsorganisation und -erledigung des Stadtrats.
Zürich (city) · 172.100 · regulation
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In force since 2023-08-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Geschäftsorganisation und -erledigung des Stadtrats.
Die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder einigen sich nach rechtskräftiger Wahl der Mehrheit der Mitglieder und des Präsidiums über den Zeitpunkt der Konstituierung und des Amtsantritts.
Der Stadtrat weist jedem Mitglied ein Departement zu.
Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte: a. das erste und zweite Vizepräsidium; b. die Vertretungen und Stellvertretungen gemäss Art. 81 GO; c. die Stellvertretungen der Departementsvorstehenden; d. das dritte Mitglied und die Ersatzmitglieder des Bauausschusses; e. die Mitglieder der vorberatenden Delegationen unter Bezeichnung des jeweiligen Vorsitzes; f. die vom Stadtrat zu bestimmenden Mitglieder weiterer Gremien, soweit der Einsitz nicht mit der Übernahme eines bestimmten Departements einhergeht.
1 Die Mitglieder informieren die Stadtkanzlei bei ihrem Amtsantritt schriftlich über: a. ihre Nebenerwerbe, soweit diese zulässig sind; 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1204 vom 24. November 2021. Gegenstand Konstituierung und Amtsantritt Zuweisung von Departementen Ernennungen Interessenbindungen a. Offen legungspflicht 2Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)172.100 b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; c. ihre Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen; d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts- und Führungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die gemeinnützig sind; e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts, die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen. 2 Sie teilen der Stadtkanzlei Änderungen umgehend schriftlich mit.
1 Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet. 2 Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach: a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds; b. der Mitteilung von Änderungen. 3 Die Stadtkanzlei bringt dem Stadtrat die Veröffentlichung zur Kenntnis.
Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten obliegen insbesondere: a. die Geschäftsleitung; b. die allgemeine Aufsicht über die gesamte städtische Verwaltung.
1 Der Stadtrat sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Stadtverwaltung. 2 Er bezeichnet eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten.
Die Stadtkanzlei führt eine Geschäftskontrolle mit einer Eingangs-, Überweisungs- und Erledigungskontrolle. b. Veröffent lichung Stadtpräsidium Kommunikation Geschäftskontrolle 3Reglement über die Geschäftserledigung
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber weist die an den Stadtrat gerichteten Eingaben den Departementen oder den departementsunabhängigen Instanzen der Stadtverwaltung zu. 2 Sie oder er weist die Eingaben zu: a. in der Zuständigkeit des Stadtrats zur Antragsstellung; b. in der Zuständigkeit der Departemente oder der departementsunabhängigen Instanzen zur direkten Erledigung, bei Bedarf unter Vormerknahme an den Stadtrat.
Der Stadtrat entscheidet auf Antrag der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers über die Geschäftszuweisung, wenn die Zuständigkeit unklar ist oder von einem Departement oder einer departementsunabhängigen Instanz bestritten wird.
1 Bei Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder des Stadtrats, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten kommen Art. 4–8 Abs. 2 und 20–22 Neubeurteilungsreglement (NBR)3 sinngemäss zur Anwendung. 2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident stellt in der Regel Antrag. 3 Die Stellvertretung des Präsidiums gemäss Art. 20 Abs. 2 ist zuständig, wenn die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident von einem Aufsichtsverfahren betroffen ist.
1 Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung von bestimmten Geschäften aus seiner Mitte vorberatende Delegationen mit höchstens vier Mitgliedern bilden. 2 Vorberatende Delegationen sind befugt, bei der Erfüllung ihrer Aufträge insbesondere Angestellte und verwaltungsexterne Fachpersonen beizuziehen. 3 Sie können mit anderen Behörden und mit Privaten Verhandlungen führen. 4 Beschlüsse des Stadtrats dürfen nicht vorweggenommen werden. 3 vom 10. November 2021, AS 172.150. Geschäftszuweisung Zuständigkeitsfragen Aufsichtsverfahren Beratende Gremien a. vorberatende Delegationen 4Reglement über die Geschäftserledigung
1 Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung bestimmter Geschäfte beratende Kommissionen bilden. 2 Mitglieder von beratenden Kommissionen können insbesondere sein: a. Angestellte; b. verwaltungsexterne Fachpersonen. 3 Bei Bedarf können Mitglieder des Stadtrats Einsitz nehmen.
1 Der Stadtrat bestellt die vorberatenden Delegationen und beratenden Kommissionen jeweils neu nach seiner Konstituierung oder bei Bedarf. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Stadtrats.
Der Stadtrat kann für die Vorberatung und Begutachtung bestimmter Geschäfte Sachverständige beiziehen. IV. Sitzungen und Beschlussfassung
1 Der Stadtrat hält jeweils am Mittwoch eine ordentliche Sitzung ab. 2 Während der Ratsferien des Gemeinderats finden keine ordentlichen Sitzungen statt.
Ausserordentliche Sitzungen finden statt: a. auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten; b. auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
1 Die Verhandlungen des Stadtrats sind nicht öffentlich. 2 Die Meinungsbildung unterliegt der Geheimhaltung gemäss der Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV)4. 3 Der Stadtrat beschliesst im Einzelfall über eine ausnahmsweise Offenlegung.
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt bei den Sitzungen den Vorsitz. 4 vom 10. September 2008, AS 170.400. b. beratende Kommissionen c. Bestellung Sachverständige Ordentliche Sitzung Ausserordentliche Sitzung Geheimhaltung Vorsitz 5Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE) 172.100 2 Bei einer Verhinderung wird der Vorsitz in folgender Reihenfolge geführt: a. von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten; b. von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten; c. von dem amtsältesten Mitglied, bei gleicher Amtsdauer von dem ältesten Mitglied.
1 Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent sind verpflichtet, an sämtlichen Sitzungen teilzunehmen. 2 Die oder der Informationsbeauftragte nimmt auf Einladung des Stadtrats an den ordentlichen Sitzungen teil.
1 Der Verzicht auf eine Teilnahme an den Sitzungen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent entsenden bei einer Verhinderung ihre Stellvertretung. 3 Bei Verhinderungen oder Entsendung der Stellvertretung sind unter Angabe des Grunds umgehend schriftlich zu informieren: a. die oder der Vorsitzende; b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber.
1 Die oder der Vorsitzende kann einzelne Mitglieder, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten für eine Sitzung digital mittels audiovisueller Übertragung teilnehmen lassen, wenn: a. mindestens fünf Mitglieder einschliesslich der oder des Vorsitzenden vor Ort anwesend sind; b. der Datenschutz und die Informationssicherheit gewährleistet sind; und c. wichtige Gründe vorliegen. 2 Eine Zuschaltung ist unter Mitteilung des Grunds mindestens zwei Tage vor der Sitzung der oder dem Vorsitzenden zu beantragen; bei unvorhergesehenen Ereignissen ist ein späteres Ersuchen zulässig. Teilnahmepflicht Verhinderung Digitale Teilnahme 6Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)172.100 3 Eingeladene Dritte können zugeschaltet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind.
Eine Sitzung kann ausnahmsweise auf Anordnung der oder des Vorsitzenden digital mittels audiovisueller Übertragung durchgeführt werden, wenn: a. eine physische Sitzung aus rechtlichen oder unvorhersehbaren tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann; und b. der Datenschutz und die Informationssicherheit gewährleistet sind.
1 Geschäfte können als Anträge traktandiert werden, wenn sie: a. beschlussreif sind; b. in Form eines schriftlichen Vorprotokolls verfasst sind; c. hinreichend begründet sind. 2 Anträge sind beschlussreif, wenn: a. die für eine Beschlussfassung erforderlichen Abklärungen abgeschlossen sind; b. alle stadtinternen Mitberichte und Stellungnahmen vorliegen.
1 Geschäfte sind bis spätestens Donnerstag, 16.00 Uhr, vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtkanzlei einzureichen.5 2 Eine Nachreichung ist bis spätestens Dienstag, 11.00 Uhr, vor der nächsten ordentlichen Sitzung zulässig, wenn ein Geschäft keinen Aufschub duldet. 3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber kann in begründeten Fällen abweichende Fristen festlegen.
1 Die Stadtkanzlei erfasst die Geschäfte mit den zugehörigen Beilagen, Mitberichten und Akten in der Geschäftsverwaltung des Stadtrats. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber erstellt und versendet nach Eingabeschluss umgehend eine Traktandenliste an 5 Fassung gem. STRB Nr. 1892 vom 28. Juni 2023; Inkrafttreten 1. August 2023. Digitale Sitzung Voraussetzung Eingabefrist Traktandenliste 7Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE) 172.100 die Mitglieder und an die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten.
1 Die Departemente unterbreiten Erlassentwürfe der Stadtkanzlei und der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten zur Prüfung, wenn der Erlass in der Amtlichen Sammlung zu publizieren ist. 2 Die Einreichung erfolgt spätestens 14 Tage vor der geplanten Traktandierung gemäss Art. 26; kürzere Fristen sind nach Absprache möglich. 3 Die einzureichenden Erlasse erfüllen in der Regel die Voraussetzungen zur Traktandierung gemäss Art. 25.
1 Die Departemente unterbreiten Anträge, die Belange des Datenschutzes betreffen, wie folgt der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme: a. Erlassentwürfe spätestens 20 Tage vor der geplanten Einreichung zur Erlassprüfung gemäss Art. 28; b. alle anderen Geschäfte spätestens 10 Tage vor der geplanten Einreichung zur Traktandierung gemäss Art. 26 oder
2 Ausnahmen im Einzelfall sind nach Absprache möglich. Art. 30 1 Die Departemente können der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten Geschäfte von hoher Bedeutung oder rechtlicher Komplexität frühzeitig zur rechtlichen Vorprüfung einreichen. 2 Kurzfristige Vorprüfungen sind nur in Absprache mit der Rechtskonsulentin oder dem Rechtskonsulenten möglich.
1 Den Mitgliedern kommt bei allen Geschäften ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent verfügen über: a. ein Beratungsrecht; b. ein eigenständiges Antragsrecht je im Rahmen der übertragenen Aufgaben. Erlassprüfung Stellungnahme zum Datenschutz Rechtliche Vorprüfung Antrag a. Recht 8Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)172.100 3 Zusätzlich antragsberechtigt sind für ihre Belange: a. die Direktorin oder der Direktor der Finanzkontrolle; b. die Ombudsperson; c. die oder der Datenschutzbeauftragte. 4 Im Übrigen ergibt sich das Antragsrecht aus dem übergeordneten Recht.
1 Der Stadtrat berät und beschliesst über traktandierte Anträge. 2 Er kann ausnahmsweise über nicht traktandierte schriftliche oder mündliche Anträge beschliessen, sofern: a. das Geschäft keinen Aufschub duldet; b. die Mehrheit der Mitglieder einer sofortigen Beschlussfassung zustimmt.
1 Der Stadtrat kann beschliessen, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. 2 Er beschliesst nach gemeinsamer Beratung; ausgenommen sind Zirkularbeschlüsse.
Die Sitzungsteilnehmenden treten in den Ausstand: a. bei Anordnungen gemäss § 42 Abs. 1 Gemeindegesetz (GG)6 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 VRG7; b. bei allen anderen Geschäften bei persönlicher Betroffenheit gemäss Art. 43 KV8.
1 Der Stadtrat kann die Verschiebung der Beschlussfassung oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung eines Geschäfts beschliessen. 2 Der Antrag auf Verschiebung oder Rückweisung ist schriftlich oder mündlich zu begründen.
1 Die Mitglieder sind zur offenen Stimmabgabe verpflichtet. 2 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent amtet als Stimmenzählerin oder Stimmenzähler. 6 vom 20. April 2015, LS 131.1. 7 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. 8 vom 27. Februar 2005, LS 101. b. Form Quorum Ausstandspflicht Verschiebung oder Rückweisung Stimmabgabe a. Pflicht 9Reglement über die Geschäftserledigung
1 Gleichgeordnete Anträge werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. 2 Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. 3 Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag vorliegt. 4 Über den letzten verbleibenden Antrag wird eine Schlussabstimmung durchgeführt.
1 Ein Wahlverfahren wird durchgeführt, wenn: a. mehrere Wahlvorschläge vorliegen; oder b. ein Mitglied die Durchführung beantragt. 2 Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind; jeder Person kann nur eine Stimme gegeben werden. 3 Erreicht keine Kandidatur das absolute Mehr, findet ein zweiter Wahlgang statt. 4 Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
1 Die Departementsvorstehenden beantragen dem Stadtrat die Anstellung des obersten Kaders. 2 Die vorgeschlagenen Personen stellen sich dem Stadtrat persönlich vor: a. in der nächsten ordentlichen Sitzung; b. in derselben Sitzung bei Dringlichkeit. 3 Der Stadtrat wird mündlich mindestens eine Woche im Voraus informiert, wenn die Unterbreitung des Antrags und die persönliche Vorstellung in derselben Sitzung erfolgen. 4 Die vorgeschlagenen Personen werden frühestens nach Ende der Sitzung über den Beschluss informiert.