Der Stadtrat bildet in der Regel vorberatende Delegationen für die Wahl:
a. der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers und ihrer
oder seiner Stellvertretung;
b. der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten und ihrer oder seiner Stellvertretung.
b. Abstimmungen
c. Wahlen
d. Stichentscheid
Anstellungen
a. oberstes
Kader
b. vorberatende
Delegationen
10Reglement über die Geschäftserledigung
des Stadtrats (RGE)172.100
Art. 42 D. Protokoll
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt in
der Sitzung das Protokoll.
2 Im Protokoll werden insbesondere aufgeführt:
a. Wahlen und Sachgeschäfte;
b. Erwägungen zu Beschlüssen;
c. seit der letzten Sitzung ergangene Zirkularbeschlüsse und
Präsidialverfügungen.
3 Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber
und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent können
Anträge oder Stellungnahmen in einem Mitbericht schriftlich darlegen oder ihre mündlichen Ausführungen zu Protokoll geben.
Art. 43
1 Das Protokoll des Stadtrats wird elektronisch verfasst.
2 Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt.
3 Das Protokoll und die entsprechenden Auszüge tragen den Namen der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.
Art. 44
1 Der Stadtrat genehmigt das Protokoll in der nachfolgenden Sitzung.
2 Auf Antrag eines Mitglieds kann die Genehmigung in einer späteren Sitzung erfolgen.
Art. 45 V. Abweichende Beschlussformen
1 Der Stadtrat kann ausnahmsweise auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn:
a. ein Geschäft keinen Aufschub bis zur ordentlichen Sitzung
duldet und die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung
nicht rechtzeitig erfolgen kann; oder
b. die Beratung eines Geschäfts in einer Sitzung nicht erforderlich ist.
2 Jedes Mitglied kann eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg verlangen oder ablehnen.
3 Wird der Zirkularweg abgelehnt, erfolgt die Beschlussfassung
an der nächsten Sitzung.
Inhalt
Form
Genehmigung
Zirkularbeschlüsse
a. Grundsatz
11Reglement über die Geschäftserledigung
Art. 46 des Stadtrats (RGE) 172.100
1 Die Stadtkanzlei setzt den Antrag in Zirkulation und gibt
die Frist bekannt für:
a. die Ablehnung des Zirkulationsverfahrens;
b. die Beschlussfassung über den Antrag.
2 Nach Ablauf der Frist informiert die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber den Stadtrat und die Rechtskonsulentin oder den
Rechtskonsulenten über das Zustandekommen und das Ergebnis des Zirkularbeschlusses.
3 Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung
aufgeführt.
Art. 47
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entscheidet anstelle des Stadtrats, wenn:
a. dringende Geschäfte nicht rechtzeitig in einer Sitzung oder
auf dem Zirkularweg beschlossen werden können; oder
b. Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder formeller
Art zu entscheiden sind.
2 Bei Verhinderung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten entscheidet das zuständige Mitglied gemäss der Reihenfolge
über den Vorsitz nach Art. 20 Abs. 2.
Art. 48
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident informiert
bei dringlichen Präsidialverfügungen:
a. das betroffene Mitglied, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten nach Möglichkeit vor, spätestens umgehend nach
Erlass;
b. den Stadtrat umgehend nach Erlass.
2 Präsidialverfügungen werden im Protokoll der nächsten Sitzung aufgeführt.
Art. 49 VI. Beschlusseröffnung
1 Betroffene kommunale, kantonale und eidgenössische
Behörden sowie Private erhalten die Beschlüsse in Form von
Zuschriften oder Protokollauszügen.
2 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung an weitere Personen oder Behörden beschliessen.
b. Verfahren
Präsidialverfügungen
a. Zuständigkeit
b. Information
und Protokoll
Zustellung von
Beschlüssen
a. Behörden
und Privat
12Reglement über die Geschäftserledigung
Art. 50 des Stadtrats (RGE)172.100
1 Beschlüsse in Form von Protokollauszügen erhalten:
a. die betroffenen Instanzen der Departemente;
b. die Finanzkontrolle analog der Zustellung an das Finanzdepartement, soweit es sich um Ausgabenbeschlüsse handelt.
2 Sämtliche Protokollauszüge erhalten:
a. die Mitglieder;
b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
c. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent;
d. das Stadtarchiv.
3 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung von Protokollauszügen an weitere Personen beschliessen.
Art. 51
Der Stadtrat kann im Einzelfall eine Zustellung vor Abnahme des Protokolls beschliessen.
Art. 52
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die zeitnahe Ausfertigung und Zustellung.
Art. 53
1 Dokumente, die im Namen des Stadtrats ergehen, tragen die Namen der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Eine Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung von Dokumenten besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen dies vorschreiben.
Art. 54
Die Stadtkanzlei gewährleistet mit geeigneten Mitteln die
Authentizität und die Integrität der Dokumente, die im Namen des
Stadtrats ergehen.
Art. 55 VII. Schlussbestimmungen
Die Art. 3–13, 15–17, 19 und 20 Geschäftsordnung des
Stadtrats vom 10. Dezember 20039 werden aufgehoben.
Art. 56
Der Stadtratsbeschluss Nr. 1501/1970 vom 14. Mai 1970
(Kommissionen des Stadtrates, Amtszeitbeschränkung) wird
aufgehoben.
9 AS 172.100
b. Stadtverwaltung
c. Versand vor
Protokollabnahme
d. Zuständigkeit
Unterschrift
Authentizität
und Integrität
Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung
von Stadtratsbeschlüssen
13Reglement über die Geschäftserledigung
Art. 57 des Stadtrats (RGE) 172.100
1 Die Mitglieder legen erstmals per 1. Januar 2022 ihre
Interessenbindungen im Sinne von Art. 5 offen.
2 Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen anschliessend im Internet.
Art. 58
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten