Law

Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)

Zürich (city) · 172.100 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 0ddcea274328fbadc65c6ee23e5f1bba482b02a0fc372b352ec297d803f2f11c

Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 II. Geschäftsbearbeitung
  10. Art. 10 des Stadtrats (RGE) 172.100
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Vorberatung
  14. Art. 14 des Stadtrats (RGE)172.100
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 A. Grundsätze
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 B. Traktandierung
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 der Vorprüfung gemäss
  31. Art. 31 C. Beratungs und Beschlussverfahren
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37 des Stadtrats (RGE) 172.100
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 D. Protokoll
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 V. Abweichende Beschlussformen
  46. Art. 46 des Stadtrats (RGE) 172.100
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 VI. Beschlusseröffnung
  50. Art. 50 des Stadtrats (RGE)172.100
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 VII. Schlussbestimmungen
  56. Art. 56
  57. Art. 57 des Stadtrats (RGE) 172.100
  58. Art. 58

58 provisions

Art. 41

Der Stadtrat bildet in der Regel vorberatende Delegationen für die Wahl: a. der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers und ihrer oder seiner Stellvertretung; b. der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten und ihrer oder seiner Stellvertretung. b. Abstimmungen c. Wahlen d. Stichentscheid Anstellungen a. oberstes Kader b. vorberatende Delegationen 10Reglement über die Geschäftserledigung des Stadtrats (RGE)172.100

Art. 42 D. Protokoll

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt in der Sitzung das Protokoll. 2 Im Protokoll werden insbesondere aufgeführt: a. Wahlen und Sachgeschäfte; b. Erwägungen zu Beschlüssen; c. seit der letzten Sitzung ergangene Zirkularbeschlüsse und Präsidialverfügungen. 3 Die Mitglieder, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent können Anträge oder Stellungnahmen in einem Mitbericht schriftlich darlegen oder ihre mündlichen Ausführungen zu Protokoll geben.

Art. 43

1 Das Protokoll des Stadtrats wird elektronisch verfasst. 2 Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt. 3 Das Protokoll und die entsprechenden Auszüge tragen den Namen der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.

Art. 44

1 Der Stadtrat genehmigt das Protokoll in der nachfolgenden Sitzung. 2 Auf Antrag eines Mitglieds kann die Genehmigung in einer späteren Sitzung erfolgen.

Art. 45 V. Abweichende Beschlussformen

1 Der Stadtrat kann ausnahmsweise auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn: a. ein Geschäft keinen Aufschub bis zur ordentlichen Sitzung duldet und die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung nicht rechtzeitig erfolgen kann; oder b. die Beratung eines Geschäfts in einer Sitzung nicht erforderlich ist. 2 Jedes Mitglied kann eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg verlangen oder ablehnen. 3 Wird der Zirkularweg abgelehnt, erfolgt die Beschlussfassung an der nächsten Sitzung. Inhalt Form Genehmigung Zirkularbeschlüsse a. Grundsatz 11Reglement über die Geschäftserledigung

Art. 46 des Stadtrats (RGE) 172.100

1 Die Stadtkanzlei setzt den Antrag in Zirkulation und gibt die Frist bekannt für: a. die Ablehnung des Zirkulationsverfahrens; b. die Beschlussfassung über den Antrag. 2 Nach Ablauf der Frist informiert die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber den Stadtrat und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten über das Zustandekommen und das Ergebnis des Zirkularbeschlusses. 3 Zirkularbeschlüsse werden im Protokoll der nächsten Sitzung aufgeführt.

Art. 47

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entscheidet anstelle des Stadtrats, wenn: a. dringende Geschäfte nicht rechtzeitig in einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg beschlossen werden können; oder b. Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder formeller Art zu entscheiden sind. 2 Bei Verhinderung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten entscheidet das zuständige Mitglied gemäss der Reihenfolge über den Vorsitz nach Art. 20 Abs. 2.

Art. 48

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident informiert bei dringlichen Präsidialverfügungen: a. das betroffene Mitglied, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten nach Möglichkeit vor, spätestens umgehend nach Erlass; b. den Stadtrat umgehend nach Erlass. 2 Präsidialverfügungen werden im Protokoll der nächsten Sitzung aufgeführt.

Art. 49 VI. Beschlusseröffnung

1 Betroffene kommunale, kantonale und eidgenössische Behörden sowie Private erhalten die Beschlüsse in Form von Zuschriften oder Protokollauszügen. 2 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung an weitere Personen oder Behörden beschliessen. b. Verfahren Präsidialverfügungen a. Zuständigkeit b. Information und Protokoll Zustellung von Beschlüssen a. Behörden und Privat 12Reglement über die Geschäftserledigung

Art. 50 des Stadtrats (RGE)172.100

1 Beschlüsse in Form von Protokollauszügen erhalten: a. die betroffenen Instanzen der Departemente; b. die Finanzkontrolle analog der Zustellung an das Finanzdepartement, soweit es sich um Ausgabenbeschlüsse handelt. 2 Sämtliche Protokollauszüge erhalten: a. die Mitglieder; b. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber; c. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent; d. das Stadtarchiv. 3 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Zustellung von Protokollauszügen an weitere Personen beschliessen.

Art. 51

Der Stadtrat kann im Einzelfall eine Zustellung vor Abnahme des Protokolls beschliessen.

Art. 52

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für die zeitnahe Ausfertigung und Zustellung.

Art. 53

1 Dokumente, die im Namen des Stadtrats ergehen, tragen die Namen der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Eine Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung von Dokumenten besteht, wenn das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen dies vorschreiben.

Art. 54

Die Stadtkanzlei gewährleistet mit geeigneten Mitteln die Authentizität und die Integrität der Dokumente, die im Namen des Stadtrats ergehen.

Art. 55 VII. Schlussbestimmungen

Die Art. 3–13, 15–17, 19 und 20 Geschäftsordnung des Stadtrats vom 10. Dezember 20039 werden aufgehoben.

Art. 56

Der Stadtratsbeschluss Nr. 1501/1970 vom 14. Mai 1970 (Kommissionen des Stadtrates, Amtszeitbeschränkung) wird aufgehoben. 9 AS 172.100 b. Stadtverwaltung c. Versand vor Protokollabnahme d. Zuständigkeit Unterschrift Authentizität und Integrität Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung von Stadtratsbeschlüssen 13Reglement über die Geschäftserledigung

Art. 57 des Stadtrats (RGE) 172.100

1 Die Mitglieder legen erstmals per 1. Januar 2022 ihre Interessenbindungen im Sinne von Art. 5 offen. 2 Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Interessenbindungen anschliessend im Internet.

Art. 58

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

← Find another law