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Köniz · 12171 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 öffentlichen Parkplätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Monate.4
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 öffentlichen Parkplätze

Zweck 1 Zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Entlastung der Strasse und Quartiere vom Autoverkehr und namentlich zur Eindämmung des Pendlerverkehrs kann das Abstellen von leichten Motorwagen auf öffentlichen Parkplätzen örtlich und zeitlich beschränkt sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden. 2 Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie in Parkhäusern und Park and Ride Anlagen, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der Gemeinde Köniz stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

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Art. 2

Parkplatzbewirtschaftung 1 Öffentliche Parkplätze können in Kurz- und Langzeitparkplätze unterteilt und mit Ticketautomaten oder anderen geeigneten Mitteln bewirtschaftet werden.1 2 Für die unbeschränkte Parkierbefugnis auf bestimmten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen kann die Gemeinde eine begrenzte Anzahl Parkkarten (gebührenpflichtige Bewilligung) abgeben.

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Art. 3

Parkkarten für Blaue Zonen 1 In den Gebieten der „Blauen Zone“ kann mit einer besonderen, gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für bestimmte Zonen (Parkkartenzonen) gilt, unbeschränkt parkiert werden. 2 Parkkarten können abgegeben werden an: – Anwohnerinnen und Anwohner, die in einer Parkkarten- 1 Fassung vom 21. Juni 2021 731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze zone wohnen und nicht über private Parkplätze verfügen, – Geschäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig sind und nicht über private Parkplätze verfügen, – in Köniz tätige Geschäftsbetriebe für die Ausübung ihrer Tätigkeit, – Besucherinnen und Besucher von Anwohnerinnen und Anwohnern. 3 Für schwere Motorwagen, Wohnanhänger und Anhänger jeder Art werden keine Parkkarten abgegeben.

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Art. 4

Parkkarten für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze Parkkarten nach Artikel 2 Absatz 2 können abgegeben werden an a) körperbehinderte Personen, die über das Anrecht auf eine Parkkarte für behinderte Personen gemäss eidg. Verkehrsregelnverordnung verfügen; b) Personen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; c) Anwohnerinnen und Anwohner, welche in unmittelbarer Nähe des entsprechenden öffentlichen Parkplatzes wohnen, die nicht über private Parkplätze verfügen und die zum Bezug einer Parkkarte in einer Blauen Zone nicht berechtigt sind. Art. 4a2 Parkkarte für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch 1 Es können Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch abgegeben werden, die für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung das Parkieren erlauben a) in den Blauen Zonen; b) auf Parkierungsflächen, für die gemäss Zusatztafel die Parkzeit beschränkt ist; c) auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen; d) ...3 2 Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch werden an Geschäftsbetriebe abgegeben, die an wechselnden Standorten in Köniz tätig sind und wegen der Art ihrer Tätigkeit auf eine mobile Werkstatt oder 2 Eingefügt am 21. Juni 2021 3 Aufgehoben durch Entscheid vbv 196/2021 des Regierungsstatthalters vom 20. Dezember 2021. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.30 schweres Material in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort angewiesen sind sowie an Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie an Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch.

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Art. 5

Geltungsbereich 1 Die Parkkarten für Blaue Zonen gelten nur für eine bestimmte Parkkartenzone. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für mehrere Parkkartenzonen erteilt werden. Die Parkkarten gelten in der Regel für ein Jahr. 2 Die Parkkarten für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze gelten nur für einen bestimmten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz. Sie gelten – je nach Parkplatz – für ein Jahr oder für einzelne Monate. 3 Die Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch gelten für das ganze Gemeindegebiet. Sie gelten für ein Jahr oder für einzelne

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Art. 6 Monate.4

Gebührenrahmen 1 Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Für die Festsetzung der Gebühren gilt folgender Gebührenrahmen: a) Die Gebühren für Kurzzeitparkplätze betragen zwischen Fr. 0.50 und Fr. 2.00 pro halbe Stunde. b) Die Gebühren für Langzeitparkplätze betragen zwischen Fr. 6.00 und Fr. 12.00 pro 12 Stunden. c) Die Gebühren für die Parkkarten in den Blauen Zonen betragen zwischen Fr. 20.00 und Fr. 60.00 pro Monat. d) Die Gebühren für Besucher-Parkkarten in den Blauen Zonen betragen zwischen Fr. 3.00 und Fr. 6.00 pro Tag. e) Die Gebühren für die Parkkarten der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze betragen zwischen Fr. 50.00 und Fr. 100.00 pro Monat. f) Die Gebühren für die Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch betragen zwischen Fr. 200.00 und Fr. 400.00 pro Jahr und Fr. 20.00 und 40.00 pro Monat.5 4 Eingefügt am 21. Juni 2021 5 Eingefügt am 21. Juni 2021 731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze g) Parkkarten für gemeinnützige Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von den Gebühren befreit.6 2 Die Parkkartengebühren in den Blauen Zonen können nach Benützerkategorien abgestuft werden.

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Art. 7

Ausführungsbestimmungen und Vollzug 1 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Insbesondere legt er in der Verordnung die Gebühren im Rahmen von Artikel 6 fest und ordnet das Verfahren; und er bezeichnet durch Beschluss die Kurz- und Langzeitparkplätze, die Blauen Zonen, die Parkkartenzonen sowie die Anzahl der mit Parkkarten bewirtschafteten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze. 3 Die Abteilung Verkehr und Unterhalt erlässt die durch den Gemeinderat beschlossenen Verkehrsmassnahmen in einer anfechtbaren Verfügung.

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Art. 8

Aufhebung eines Erlasses Das Reglement vom 7. März 1993 über die Benützung der öffentlichen Parkplätze wird aufgehoben.

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Art. 9

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Köniz, den 16. September 2013 Im Namen des Parlaments Die Präsidentin: Die Sekretärin: Erica Kobel-Itten Verena Remund 6 Eingefügt am 21. Juni 2021

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