Law

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Fribourg · 210.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 100d8dacba814f40c381b086c9289166996e53156d36ead318ea82ce5ed4f9ed

Contents: 116 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 6a
  8. Art. 6b
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 9a
  13. Art. 10
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 13
  17. Art. 14
  18. Art. 15
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28
  32. Art. 29
  33. Art. 30
  34. Art. 30a
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35
  40. Art. 36
  41. Art. 37
  42. Art. 38
  43. Art. 39
  44. Art. 40
  45. Art. 41
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 59
  64. Art. 60
  65. Art. 61
  66. Art. 62
  67. Art. 63
  68. Art. 64
  69. Art. 65
  70. Art. 66
  71. Art. 67
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 76
  81. Art. 77
  82. Art. 78
  83. Art. 79
  84. Art. 80
  85. Art. 81
  86. Art. 82
  87. Art. 83
  88. Art. 84
  89. Art. 85
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88
  93. Art. 89
  94. Art. 90
  95. Art. 91
  96. Art. 92
  97. Art. 93
  98. Art. 94
  99. Art. 95
  100. Art. 96
  101. Art. 97
  102. Art. 98
  103. Art. 99
  104. Art. 100
  105. Art. 101
  106. Art. 102
  107. Art. 103
  108. Art. 104
  109. Art. 105
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 111
  116. Art. 112

116 provisions

Art. 1

Gegenstand dieses Gesetzes 1 Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Bundesprivatrechts, hauptsächlich des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts, sowie das kantonale Privatrecht; die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 2

Spezialgesetzgebung 1 Die Spezialgesetzgebung regelt insbesondere folgende Bereiche: a) amtliche Veröffentlichungen; b) Beglaubigungen; c) Zivilstandswesen, einschliesslich der Verfahren in den Bereichen Namensänderung, Ehe und eingetragene Partnerschaft sowie Adoption; d) Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen; e) Erwachsenen- und Kindesschutz; f) Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; g) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; h) bäuerliches Bodenrecht; i) Grundbuch und amtliche Vermessung; j) Bodenverbesserungen; k) öffentliche Sachen und Wasserbau; l) Schutz der Kulturgüter; m) Datenschutz; n) Handelsregister; o) Miete und Pacht.

Art. 3

Zuständige Gerichtsbehörden 1 Ohne anderslautende Bestimmungen richtet sich die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden nach dem Justizgesetz 1).

Art. 4

Öffentliche Urkunden (ZGB 9, Schlusstitel 55 2); ZPO 179 3)) 1 Öffentliche Urkunden werden von den Notarinnen und Notaren im Beurkundungsverfahren nach der Gesetzgebung über das Notariat erstellt. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten, die die Spezialgesetzgebung insbesondere den Geometerinnen und Geometern und den Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern überträgt.

Art. 5

Veröffentlichungsarten 1 Die im Privatrecht vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden in der Regel im Amtsblatt des Kantons Freiburg (ABl) veröffentlicht. 2 Erfordern es die Umstände, so kann die Behörde eine Bekanntmachung auch im amtlichen Publikationsorgan eines anderen Kantons und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlichen lassen. Ausnahmsweise kann sie sie auch auf andere Arten veröffentlichen, wenn dadurch die Betroffenen erreicht werden. 3 Bei den Angelegenheiten, die der Zivilprozessordnung unterliegen, bleiben die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung (Art. 141 ZPO 4)) vorbehalten. 1) SGF 130.1 2) SR 210 3) SR 272 4) SR 272 2 Personenrecht

Art. 6

Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (ZGB 28b Abs. 4 5)) 1 Bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist die Kantonspolizei über eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei zuständig, gegenüber der verletzenden Person: a) im Krisenfall die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung für die Dauer von bis zu 20 Tagen, verbunden mit einem Rückkehrverbot und der Abnahme der Wohnungsschlüssel, zu verfügen; b) Polizeihaft für die Dauer von bis zu 24 Stunden zu verfügen mit dem Ziel, die Vollstreckung der sofortigen Ausweisung sicherzustellen oder eine bedrohte Person vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität zu schützen. Ausserdem werden die Einzelheiten der Polizeihaft in den Artikeln 217 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 6) über die vorläufige Festnahme geregelt, die sinngemäss gelten. 2 Die Offizierin oder der Offizier der Gerichtspolizei stellt die Verfügung der verletzenden Person zu. Diese wird auf ihr Recht, die Verfügung anzufechten, und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. 3 Die bedrohte Person erhält eine Kopie der Verfügung. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, sich an eine OHG-Beratungsstelle zu wenden und die im Bundesrecht vorgesehenen Schutzmassnahmen zu beantragen. 4 Gegen die Verfügungen der Kantonspolizei kann bei der Gerichtspräsidentin oder beim Gerichtspräsidenten innert drei Tagen Einsprache erhoben werden. Es gelten die Regeln über das summarische Verfahren; die Einsprache hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 5 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Organisationen fest, die Opfer oder Urheberinnen und Urheber von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen begleiten. Der Staat beteiligt sich mit der Ausrichtung von nicht rückzahlbaren Beiträgen an der Finanzierung dieser Organisationen und an den Leistungen, die sie erbringen. 6 Bei einer Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. a wird die Gewalt ausübende Person verpflichtet, bei einer Organisation, die auf die Begleitung von Urheberinnen und Urhebern häuslicher Gewalt spezialisiert ist, an Sensibilisierungsgesprächen teilzunehmen. Der Staatsrat legt die Einzelheiten der Begleitung in einer Verordnung fest. 5) SR 210 6) SR 312

Art. 6a

Umsetzung von Massnahmen der elektronischen Überwachung (ZGB 28c 7)) 1 Das Amt, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe zuständig ist 8), sorgt bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen für den Vollzug der elektronischen Überwachung, die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten angeordnet wurde. 2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet über die Beteiligung an den Kosten für den Vollzug der elektronischen Überwachung und wendet dafür sinngemäss die Regeln und den Tarif für die elektronische Überwachung an, welche die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden erlassen hat. 3 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Verfahren auf dem Verordnungsweg.

Art. 6b

Meldung von Massnahmen (ZGB 28b Abs. 3bis 9)) 1 Die Massnahmen, die in Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ergriffen werden, müssen der Kantonspolizei, welche die zuständige kantonale Stelle für Fälle häuslicher Gewalt im Sinne von Artikel 8a Abs. 1 EGStGB 10) ist, gemeldet werden. 2 Gemäss Artikel 28b Abs. 3bis ZGB 11) werden diese Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.

Art. 7

Juristische Personen des kantonalen Rechts (ZGB 59 12)) 1 Die juristischen Personen des kantonalen Rechts (insbesondere der Staat und seine Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die kirchlichen Körperschaften) unterstehen in allen ihren privatrechtlichen Rechtshandlungen dem Zivilrecht. Vorbehalten bleiben jedoch die Grenzen und Formen, die in den Gesetzen, Verordnungen, Reglementen, Statuten und im Gründungserlass vorgeschrieben werden. 7) SR 210 8) Heute: Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe. 9) SR 210 10) SGF 31.1 11) SR 210 12) SR 210 2 Ab dem 1. Januar 2013 können keine Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mehr gegründet werden; der Zusammenschluss bestehender Körperschaften bleibt vorbehalten. Für die bestehenden öffentlichrechtlichen juristischen Personen gilt das bisherige Recht weiter, und die Bestimmungen des Obligationenrechts 13) über die Genossenschaft gelten ergänzend.

Art. 8

Widerrechtlicher Verein (ZGB 78 14)) 1 Die Behörde, die dafür zuständig ist, die Auflösung eines Vereins mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck zu verlangen, ist die Staatsanwaltschaft.

Art. 9

Stiftungsaufsicht (ZGB 59, 80 ff. 15)) 1 Die privatrechtlichen Stiftungen, bei denen der Kanton oder die Gemeinden für die Aufsicht zuständig sind, unterstehen der Kontrolle der vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Behörde; davon ausgenommen sind die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen. Der Staatsrat regelt die Aufsicht im Einzelnen. 2 Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde müssen beim Kantonsgericht erhoben werden. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 16). 3 Inwieweit sich die Aufsicht durch die kantonale Behörde auf öffentlichrechtliche Stiftungen erstrecken kann, wird durch Verordnung festgesetzt. 4 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wird in der Spezialgesetzgebung geregelt. Der Staatsrat ist dafür zuständig, einer gemeinsamen Aufsichtsregion im Sinne der Bundesgesetzgebung beizutreten. 5 Die Aufsichtsbehörde kann Stiftungen, die nach Mahnung einem Entscheid nicht entsprechen, eine Busse von 4000 Franken auferlegen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Busse den Organen der Stiftung persönlich auferlegt werden. 6 Der Staatsrat setzt die Gebühren der Aufsicht auf dem Verordnungsweg fest. 13) SR 220 14) SR 210 15) SR 210 16) SGF 150.1 3 Familienrecht

Art. 9a

Berufliche Vorsorge (ZGB 122, 123 17); ZPO 281 Abs. 3 18)) 1 Das Kantonsgericht ist zuständig für Entscheide über die Teilung von Austrittsleistungen gemäss Artikel 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung 19).

Art. 10

Beratungsstellen (ZGB 171 20)) 1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, die Ehe- und Familienberatungsstellen anzuerkennen oder zu schaffen; die anerkannten Beratungsstellen werden subventioniert.

Art. 11

Tod des beklagten Vaters (ZGB 261 Abs. 2 21)) 1 Die Klage muss zuletzt gegen den Staat gerichtet werden.

Art. 12

Pflegekinderaufsicht (ZGB 316 22)) 1 Die für den Jugendschutz und für die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter zuständige Direktion 23) erteilt die Aufnahmebewilligungen und übernimmt die Aufsicht über die Aufnahme von Kindern bei Pflegefamilien. 2 Bestimmte Aufsichtsfunktionen können an öffentliche Ämter und Institutionen oder an private Institutionen delegiert werden, die auf dem Gebiet der Kindererziehung oder der Obhut über Kinder sachdienliche Kenntnisse haben und entsprechend organisiert sind. 3 Die Verteilung der Zuständigkeiten, die Modalitäten der Aufsicht, die Ausnahmen sowie das Verfahren werden vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg bestimmt.

Art. 13

Gemeinderschaft (ZGB 348 24)) 1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter entscheidet über das Begehren auf Eintritt in die Wirtschaft einer Ertragsgemeinderschaft. 17) SR 210 18) SR 272 19) SR 272 20) SR 210 21) SR 210 22) SR 210 23) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales. 24) SR 210 4 Erbrecht

Art. 14

Friedensrichter (ZGB 457 ff 25); ZPO 249 Bst. c 26)) 1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter übt die freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen aus; die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare bleibt vorbehalten. 2 Abweichend von Artikel 51 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 27) ist die Friedensrichterin oder der Friedensrichter in folgenden Fällen des summarischen Verfahrens zuständig: a) Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB 28)); b) Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB 29)); c) Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB 30)). 3 Die Durchführung gewisser Verrichtungen kann an das Kanzleipersonal oder an Beisitzende delegiert werden. Ferner zieht die Friedensrichterin oder der Friedensrichter auf Kosten der Erbschaft professionelle Beauftragte bei, sofern dies, insbesondere wegen der Komplexität der Erbschaft, nötig erscheint. Diese sind persönlich haftbar.

Art. 15

Notare (ZGB 499 ff., 534, 559 31)) 1 Die Notarinnen und Notare üben die Tätigkeiten aus, die aufgrund der Notariatsgesetzgebung in ihren Aufgabenbereich fallen, insbesondere die öffentliche Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und die Aufbewahrung eigenhändiger Testamente.

Art. 16

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 32)) – Mitteilung 1 Die Notarin oder der Notar, die oder der eine Verfügung von Todes wegen in Verwahrung hat, teilt dies der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter des Ortes, wo die Erbfolge eröffnet wird, mit, sobald sie oder er vom Tode der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis erhalten hat. 25) SR 210 26) SR 272 27) SGF 130.1 28) SR 210 29) SR 210 30) SR 210 31) SR 210 32) SR 210 2 Wer eine solche Urkunde in Verwahrung genommen oder unter den Sachen der Erblasserin oder des Erblassers vorgefunden hat, muss sie, sobald er vom Tode Kenntnis erhält, bei der Friedensrichterin oder beim Friedensrichter einliefern. Diese oder dieser nimmt über die Einlieferung und die Beschaffenheit des Schriftstückes ein Protokoll auf und übergibt es einer Notarin oder einem Notar zur Aufbewahrung.

Art. 17

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 33)) – Einberufung (ZGB 557 34)) 1 Zum Zweck der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen beruft die Friedensrichterin oder der Friedensrichter durch die Notarin oder den Notar mit einer Einladung zehn Tage vor dem Termin die gesetzlichen und die eingesetzten Erbinnen und Erben der Erblasserin oder des Erblassers, soweit sie ihr oder ihm bekannt sind, oder deren Vertreter ein.

Art. 18

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 35)) – Eröffnung (ZGB 557 36)) 1 Zur festgelegten Zeit leitet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter die Sitzung, legt die Verfügung von Todes wegen vor, eröffnet sie und beauftragt die Notarin oder den Notar, sie vorzulesen. 2 Die Notarin oder der Notar führt über die Eröffnung Protokoll. Sie oder er erwähnt darin die Namen, Vornamen und den Wohnsitz der vorgeladenen und der anwesenden Personen.

Art. 19

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 37)) – Mitteilung 1 Vernimmt die Notarin oder der Notar, dass gesetzliche Erbinnen oder Erben zur Eröffnungssitzung nicht eingeladen waren, so benachrichtigt sie oder er sie von deren Abhaltung. Ist ihr Wohnsitz der Notarin oder dem Notar bekannt, so erfolgt diese Mitteilung brieflich, andernfalls durch das Amtsblatt. 33) SR 210 34) SR 210 35) SR 210 36) SR 210 37) SR 210

Art. 20

Verfügung von Todes wegen (ZGB 556 38)) – Mitteilung an die Beteiligten (ZGB 558 39)) 1 Von Amtes wegen und auf Kosten der Erbschaft übermittelt die Notarin oder der Notar den Erbinnen und Erben eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls und den Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern und andern Bedachten einen Auszug der sie betreffenden Bestimmungen. Ist ihr Wohnsitz unbekannt, so erlässt sie oder er die nötigen Bekanntmachungen im Amtsblatt.

Art. 21

Annahme der Erbschaft (ZGB 466, 555, 560 40)) 1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erbinnen und Erben, so fällt die Erbschaft an die Gemeinde ihres oder seines letzten Wohnsitzes. 2 Die ausdrückliche Annahme der Erbschaft wird der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter gegenüber erklärt. Die juristischen Personen des kantonalen Rechts können eine Erbschaft nur nach Aufnahme eines öffentlichen Inventars annehmen.

Art. 22

Erben ohne Rechtspersönlichkeit (ZGB 539 41)) 1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter sorgt dafür, dass Zuwendungen an eine Gruppe von Personen, der das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Direktion 42) zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 23

Massnahmen bei Verschollenheit (ZGB 546–550 43)) 1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung der Inventaraufnahme, zur Schätzung und Verwaltung des Vermögens und zur Wahrung der Interessen der verschollenen Person. Gegebenenfalls verlangt sie oder er, die Verschollenerklärung von Amtes wegen auszusprechen.

Art. 24

Sicherungsinventar und Siegelung (ZGB 490, 551 ff., 568 44)) 1 Das Steuerinventar im Todesfall dient als Sicherungsinventar; es wird wenn nötig ergänzt. 38) SR 210 39) SR 210 40) SR 210 41) SR 210 42) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 43) SR 210 44) SR 210 2 Die Beteiligten werden von der Beendigung der Inventaraufnahme benachrichtigt. Ist ihr Wohnort nicht bekannt, so wird die Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht. 3 Erscheinen andere Sicherungsmassnahmen nicht ausreichend, so wird die Siegelung der Erbschaft angeordnet, auch wenn dagegen Widerspruch erhoben wird. 4 Die in Steuersachen anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss.

Art. 25

Ansprüche (ZGB 490, 551 ff., 568 45)) 1 Die Person, die die Inventaraufnahme leitet, würdigt vorläufig die Ansprüche und hält ihren Entscheid darüber im Protokoll fest. 2 Je nach den Umständen händigt sie den Beteiligten die beanspruchten Sachen aus, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung.

Art. 26

Öffentliches Inventar (ZGB 581 46)) – Gegenstände 1 Alle Vermögenswerte, die einen Handelswert haben, einschliesslich der in dritter Hand befindlichen Gegenstände, die noch eingefordert werden müssen, werden ins Inventar aufgenommen. Für Forderungen und Schulden ist der Bestand am Todestag massgebend. 2 Wer eine Forderung oder eine Schuld angegeben hat, kann auf Kosten der Erbschaft eine Empfangsbescheinigung seiner Anmeldung verlangen.

Art. 27

Öffentliches Inventar (ZGB 581 47)) – Inventaraufnahme 1 Alle Gegenstände werden fortlaufend nummeriert und im Inventar einzeln aufgeführt; gegebenenfalls wird der Versicherungswert oder der Schätzungswert angegeben. 2 Bei wertvolleren Vermögensstücken wird in der Regel ein Schätzungsgutachten erstellt. 3 Sammlungen und Sortimente, die nicht vorteilhaft stückweise verkauft werden können, werden gesamthaft unter einer Nummer aufgeführt. 4 Ähnliche und gleichartige Gegenstände (insbesondere Hausrat und Betriebsmobilien) werden so weit als möglich gruppiert aufgeführt. 45) SR 210 46) SR 210 47) SR 210

Art. 28

Vermögensverwaltung (ZGB 581, 585 48)) 1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter lässt Gegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Beteiligten verkaufen. 2 Erfordern es die Umstände, namentlich wenn ein Handels-, Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb der Erblasserin oder des Erblassers weiterzuführen ist, so ernennt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter für die ganze Erbschaft oder für einen Teil davon eine Verwalterin oder einen Verwalter, die oder der gegenüber den Beteiligten Rechenschaft ablegen muss. Die Verwalterin oder der Verwalter ist persönlich haftbar und trägt dieselbe Verantwortung wie die Beiständinnen und Beistände. 5 Sachenrecht 5.1 Eigentum

Art. 29

Bestandteile und Zubehör (ZGB 642, 644 49)) 1 Bestandteil eines Grundstücks ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu seinem Bestande gehört und ohne seine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Dazu gehören Türen, Fenster und andere ähnliche Einrichtungen, die ausschliesslich dem Gebrauch dieses Grundstücks dienen. 2 Als Zubehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt sind, wie Werkzeuge, Maschinen und Mobiliar für die Bewirtschaftung eines Gewerbe- oder Geschäftsbetriebs, sowie weitere Gegenstände im Dienst der Hauptsache. 3 Im Übrigen wird der Ortsgebrauch in den Bestimmungen der Kantonalen Gebäudeversicherung zur Abgrenzung der Gebäudeversicherung und der Fahrhabeversicherung im Kanton Freiburg präzisiert.

Art. 30

Bildung neuen Landes (ZGB 659 50)) 1 Gräbt ein Fluss oder ein Bach sich ein neues Bett, so erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer der überschwemmten Grundstücke zu ihrer Entschädigung anteilmässig nach der verlorenen Fläche das Eigentum am verlassenen Bett. 48) SR 210 49) SR 210 50) SR 210

Art. 30a

Bodenverschiebungen – Bestimmung von Amtes wegen (ZGB 660a 51)) 1 Bei der Ausführung der Ersterhebungs- oder Erneuerungsarbeiten kann der Staat für die neu zu vermessenden Gemeinden den Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen von Amtes wegen festlegen. 2 Die Kosten dieser Festlegung sind in den Gesamtkosten der Vermessung der betroffenen Gemeinden inbegriffen.

Art. 31

Bodenverschiebungen – Bestimmung auf Antrag (ZGB 660a 52)) 1 Wer glaubhaft macht, dass sein Land dauernden Bodenverschiebungen unterliegt, kann bei der Direktion, die für die amtliche Vermessung zuständig ist 53), beantragen, dass der Perimeter der betroffenen Grundstücke bestimmt wird. 2 Die Direktion ordnet die Bestimmung des Perimeters nur an, wenn sich dieses Verfahren, insbesondere wegen der Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke, rechtfertigt. 3 Die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Bestimmung anfallen, werden wie folgt verteilt: a) ein Drittel zu Lasten des Staates; b) ein Drittel zu Lasten der Gemeinde; c) ein Drittel zu Lasten der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke, die im entsprechenden Perimeter liegen, sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Dienstbarkeiten, die als selbstständige und dauernde Rechte im Grundbuch eingetragen sind. 4 …

Art. 32

Bodenverschiebungen – Perimeter (ZGB 660a 54)) 1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Direktion lässt den Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen durch die Organe der amtlichen Vermessung festlegen. 51) SR 210 52) SR 210 53) Heute: Finanzdirektion. 54) SR 210 2 Sie legt diesen Perimeter öffentlich auf. Die Auflage wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und durch persönliche Mitteilung allen Eigentümerinnen und Eigentümern der im Perimeter liegenden und daran angrenzenden Grundstücke angekündigt. Sie erfolgt auf dem Grundbuchamt und dauert dreissig Tage; jede betroffene Person kann innerhalb dieser Frist eine Einsprache an die Direktion richten. Der Entscheid der Direktion kann beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden. 3 Der Staatsrat bestimmt die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, indem er den Perimeterplan genehmigt; dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Grundbuch auf den betreffenden Grundbuchblättern angemerkt. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter benachrichtigt die Eigentümerinnen und Eigentümer. 4 Artikel 31 Abs. 3 gilt sinngemäss für die Verfahrenskosten. Die Vorschriften über die Verteilung und die Erhebung der Kosten bei neuer Parzellarvermessung gelten nach Abzug der kantonalen Beiträge sinngemäss.

Art. 33

Bodenverschiebungen – Neue Grenzen (ZGB 660a, 703 55)) 1 Wurde der Perimeter bestimmt und ist es unmöglich, die Mitwirkung aller Eigentümerinnen und Eigentümer für die Festlegung der neuen Grenzen zu erlangen, so wird für die Festlegung das Verfahren gemäss Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und die Baulandumlegungen sinngemäss angewendet.

Art. 34

Herrenlose Sachen (ZGB 658, 664 56)) 1 Die als herrenlos im Grundbuch eingetragenen Sachen und diejenigen, an denen das Eigentum aufgegeben wurde, werden Eigentum der Gemeinde, auf deren Gebiet sie sich befinden. 2 Nach der Mitteilung entscheidet die Gemeinde, ob sie das Grundstück ihrem Verwaltungs- oder Finanzvermögen zuordnet. 3 Die letzte Eigentümerin oder der letzte Eigentümer des Grundstücks vor der Aufgabe des Eigentums bleibt für Schäden haftbar, die durch einen Baumangel oder mangelnde Wartung vor der Aufgabe des Eigentums entstanden sind. 55) SR 210 56) SR 210

Art. 35

Grabungen – ZGB 686 57) 1 Es ist verboten, eine Baugrube oder eine andere Vertiefung auszuheben, Erdreich, das ein Nachbargrundstück stützt, wegzuschaffen, Sachen zu lagern oder eine andere Tätigkeit auszuüben, falls dies eine Mauer oder eine andere Baute auf dem Nachbargrundstück beschädigen könnte, es sei denn, es werde eine Schutzvorrichtung erstellt oder ein ausreichender Abstand eingehalten, um Schaden zu verhüten.

Art. 36

Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 58)) – Auf der Grundstücksgrenze 1 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften darf auf der Grenze des Grundstücks eine Mauer errichtet werden. Diese Mauer wird auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ganz oder teilweise gemeinschaftlich, sofern sie oder er die Hälfte des Wertes des gemeinschaftlichen Teils und des Bodens, auf dem dieser Teil steht, zurückerstattet.

← Find another law