Art. 77
Viehhandel (OR 202 106)) 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts leitet das Vorverfahren bei der Gewährleistung für Mängel beim Viehhandel.
Fribourg · 210.1 · statute
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Viehhandel (OR 202 106)) 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts leitet das Vorverfahren bei der Gewährleistung für Mängel beim Viehhandel.
Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 107)) – Zuständige Behörde 1 Freiwillige öffentliche Versteigerungen werden unter der Verantwortung einer Gerichtsweibelin oder eines Gerichtsweibels oder einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Direktion ermächtigten Person, die für die Handelspolizei zuständig ist, durchgeführt; diese werden nach dem amtlichen Tarif entschädigt. 103) SR 210 104) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. 105) SR 220 106) SR 220 107) SR 220 2 Diese Person sorgt für einen ordnungsmässigen Ablauf und erstellt oder kontrolliert die Versteigerungsbedingungen und das Protokoll. Sie leitet die Versteigerung selbst oder delegiert die Leitung, sofern die Veräusserin oder der Veräusserer diese Aufgabe nicht persönlich übernimmt oder eine Drittperson damit betraut.
Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 108)) – Bekanntmachung 1 Die Versteigerung wird mindestens eine Woche im Voraus im Amtsblatt angekündigt. 2 Die Bekanntmachung umfasst insbesondere eine allgemeine Beschreibung der angebotenen Gegenstände und gibt Ort, Datum und Zeit der Versteigerung an sowie den Ort, an dem die Versteigerungsbedingungen ab der Bekanntmachung eingesehen werden können. 3 Bei einem ausschliesslich schriftlichen Verfahren nennt sie die Frist zur Einreichung von Angeboten, die Art, wie der Zuschlag mitgeteilt wird, und die Bestimmung des Zuschlags bei gleich hohen Angeboten.
Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 109)) – Besondere Bedingungen 1 Ist der Zuschlag genehmigungsbedürftig, so nennen die Versteigerungsbedingungen diesen Vorbehalt sowie die Frist, innert der der Zuschlag zu geben ist. Die Person, die die Sache ersteigert hat, bleibt an ihr Angebot gebunden, bis ihr der Entscheid mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird oder bis die Frist abgelaufen ist. 2 Hat sich bei Fahrnisversteigerungen die Veräusserin oder der Veräusserer das Recht vorbehalten, unter den Bietenden zu wählen, so müssen die Versteigerungsbedingungen die Frist nennen, innert der das Wahlrecht auszuüben ist. Die Bietenden bleiben in diesem Fall an ihr Angebot gebunden, bis ihnen die Wahl mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt wird oder bis die Frist abgelaufen ist.
Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 110)) – Ausstellung der Fahrnissachen 1 Die Fahrnissachen werden spätestens eine Stunde vor dem vorgesehenen Beginn der Versteigerung einzeln oder in Losen ausgestellt, wobei gegebenenfalls der Schätzwert und das erforderliche Mindestgebot angegeben werden. 108) SR 220 109) SR 220 110) SR 220
Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 111)) – Versteigerung und Zuschlag 1 Vor Beginn der Versteigerung werden die Versteigerungsbedingungen verlesen; diese müssen allen zugänglich bleiben. 2 Der Zuschlag darf erst nach dem dritten Aufruf des letzten Angebots erfolgen. 3 Die nicht ersteigerten Sachen können in Losen oder gesamthaft erneut versteigert oder mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers sofort freihändig verkauft werden.
Freiwillige öffentliche Versteigerungen (OR 229 ff. 112)) – Grundstücke 1 Bei der Versteigerung eines Grundstücks gelten folgende zusätzliche oder abweichende Bestimmungen: a) Die Versteigerung wird unter der Verantwortung einer Notarin oder eines Notars durchgeführt. b) Die Bekanntmachung enthält einen Grundbuchauszug, der zu Beginn der Versteigerung verlesen wird. c) Das Protokoll enthält alle Angaben, die für die Eintragung ins Grundbuch benötigt werden; es wird von den Parteien (Eigentümer/-in und Ersteigerer/Ersteigerin) oder von ihrer Vertretung sowie von der Notarin oder vom Notar unterzeichnet.
Öffentliche Zwangsversteigerungen 1 Behördlich angeordnete Versteigerungen richten sich nach den Vorschriften über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen; Betreibungs- und Konkurssachen sowie Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten. 2 In den Fällen, in denen das Gesetz nicht ausdrücklich die vorgängige Schätzung der Gegenstände verlangt, kann die Person, unter deren Verantwortung die Versteigerung stattfindet, sie anordnen, wenn sie sie für nützlich erachtet. 3 Die verantwortliche Person unterbreitet der Behörde, die die Versteigerung angeordnet hat, die Versteigerungsbedingungen und den Entwurf der Bekanntmachung. Sie informiert diese Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Versteigerung. 111) SR 220 112) SR 220
Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung (OR 406c 113)) 1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung des für die Gewerbepolizei zuständigen Amtes 114) und untersteht dessen Aufsicht. 7 Schlussbestimmungen
Übergangsrecht – Altes Ehegüterrecht (ZGB Schlusstitel 9e, 10a, 10e 115)) 1 Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer gewährleistet das Recht, ins alte Güterrechtsregister und ins amtliche Verzeichnis der Erklärungen, die Güterverbindung beizubehalten, Einsicht zu nehmen.
Übergangsrecht – Freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen 1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident ist weiterhin zuständig für die Angelegenheiten, die ihm vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbreitet worden sind.
Übergangsrecht – Bestehende Bepflanzungen 1 Für Bepflanzungen, die unter Einhaltung von Artikel 232 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg angelegt wurden, gilt das bisherige Recht weiter. 2 Für Bepflanzungen, die unter Verletzung des genannten Artikels 232 angelegt wurden, gilt dieses Gesetz. Die Beseitigung oder Kappung von Bäumen oder anderen Pflanzen kann jedoch nicht verlangt werden, wenn die Bepflanzungen mindestens zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt wurden.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird aufgehoben. 2 Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch weiterhin: a) Artikel 81, bis zum Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über Eintreibung und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; b) Artikel 313, bis zum Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz. 113) SR 220 114) Heute: Amt für Gewerbepolizei. 115) SR 210
Änderung bisherigen Rechts – Freiburgisches Bürgerrecht 1 Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG) (SGF 114.1.1) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Justiz 1 Das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG) (SGF 130.1 116)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Zivilstand 1 Das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004 (ZStG) (SGF 211.2.1 117)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Grundbuch 1 Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1 118)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Amtliche Vermessung 1 Das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG) (SGF 214.6.1) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Notariat 1 Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF 261.1 119)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Schutz der Kulturgüter 1 Das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (SGF 482.1) wird wie folgt geändert: 116) SGF 130.1 117) SGF 211.2.1 118) SGF 214.5.1 119) SGF 261.1
Änderung bisherigen Rechts – Kantonssteuern 1 Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1 120)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Gemeindesteuern 1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1 121)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern 1 Das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1 122)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Erbschafts- und Schenkungssteuer 1 Das Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) (SGF 635.2.1 123)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes 1 Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1 124)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bau 1 Das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 (SGF 710.1 125)) wird wie folgt geändert: 120) SGF 631.1 121) SGF 632.1 122) SGF 635.1.1 123) SGF 635.2.1 124) SGF 635.6.1 125) SGF 710.1
Änderung bisherigen Rechts – Feuerpolizei und Schutz gegen Elementarschäden 1 Das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden 1 Das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Strassen 1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Belastete Standorte 1 Das Gesetz vom 7. September 2011 über belastete Standorte (AltlastG) (SGF 810.3 126)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Gewässer 1 Das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) (SGF 812.1 127)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Trinkwasser 1 Das Gesetz vom 6. Oktober 2011 über das Trinkwasser (SGF 821.32.1 128)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe 1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert: 126) SGF 810.3 127) SGF 812.1 128) SGF 821.32.1
Änderung bisherigen Rechts – Bodenverbesserungen 1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1 129)) wird wie folgt geändert:
Änderung bisherigen Rechts – Wald und Schutz vor Naturereignissen 1 Das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) (SGF 921.1) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 130) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 129) SGF 917.1 130) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013 (StRB 03.04.2012). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 10.02.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_016 19.12.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_103 19.12.2014 Art. 9a eingefügt 01.07.2015 2014_103 19.12.2014 Art. 14 geändert 01.07.2015 2014_103 19.12.2014 Art. 28 geändert 01.07.2015 2014_103 24.06.2020 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 01.07.2020 2020_085 24.06.2020 Art. 6 Abs. 5 geändert 01.07.2020 2020_085 24.06.2020 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 01.07.2020 2020_085 24.06.2020 Art. 6a eingefügt 01.01.2022 2020_085 24.06.2020 Art. 6b eingefügt 01.07.2020 2020_085 05.11.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 34 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 55 Titel geändert 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147 05.11.2021 Art. 58 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2021_147 24.11.2023 Art. 30a eingefügt 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 31 Titel geändert 01.03.2024 2023_113 24.11.2023 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben 01.03.2024 2023_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.02.2012 01.01.2013 2012_016 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 24.06.2020 01.07.2020 2020_085 Art. 6 Abs. 5 geändert 24.06.2020 01.07.2020 2020_085 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085 Art. 6a eingefügt 24.06.2020 01.01.2022 2020_085 Art. 6b eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085 Art. 9 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 9a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 14 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 28 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103 Art. 30a eingefügt 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 31 Titel geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben 24.11.2023 01.03.2024 2023_113 Art. 34 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 34 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 55 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 55 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147 Art. 58 Abs. 4 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147