Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 59)) – Vermutung
1 Jede Mauer, die zwei Gebäude voneinander trennt, gilt bis zur Höhe des
niedrigeren Gebäudes als gemeinschaftlich, sofern nicht das Gegenteil erwiesen ist oder ein Anhaltspunkt dafür besteht.
2 Anhaltspunkte für eine nicht gemeinschaftliche Mauer sind, dass sie Öffnungen wie Türen und Fenster oder eine Dachtraufe, die nur einem der beiden Grundstücke dienen, aufweist oder dass nur auf einer Seite eine Mauerabdeckung, Leisten oder Balkenträger oder Aussparungen für Balken vorhanden sind.
Art. 38
Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 60)) – Unterhalt
1 Den Unterhalt und den Wiederaufbau einer gemeinsamen Trennmauer tragen die Miteigentumsberechtigten im Verhältnis ihrer Berechtigung gemeinsam.
2 Wird eines der Gebäude nicht durch die gemeinsame Trennmauer gestützt,
so kann sich dessen Miteigentümerin oder Miteigentümer von diesen Kosten
befreien, indem sie auf ihren beziehungsweise er auf seinen Anteil verzichtet.
57) SR 210
58) SR 210
59) SR 210
60) SR 210
Art. 39
Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 61)) – Auflager
1 Jede miteigentumsberechtigte Person kann an die gemeinsame Trennmauer
anbauen und bis zur Hälfte der Mauerdicke Träger und Balken einlegen, darf
aber keine Vorrichtung, die die Mauer schwächen oder beschädigen könnte,
darin einbauen oder daran anlehnen.
2 Keiner der Miteigentumsberechtigten darf in der gemeinsamen Trennmauer
einen Hohlraum schaffen.
Art. 40
Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 62)) – Ersatz
1 Muss beim Wiederaufbau eines Hauses eine gemeinsame Trennmauer durch
eine dauerhaftere ersetzt werden, so hat die Bauherrschaft das Recht, sie auf
ihre Kosten neu zu erstellen, sofern eine allfällige Verbreiterung auf ihr
Grundstück zu stehen kommt und die Bauherrschaft für den Schaden, der
während der Bauzeit an Nachbargrundstücken entstanden ist, aufkommt.
2 War die Trennmauer jedoch in schlechtem Zustand oder entsprach sie nicht
mehr den gesetzlichen Anforderungen, so muss die Nachbarin oder der Nachbar sich angemessen an den Kosten der Ausbesserung beteiligen.
3 Wird eine Trennmauer oder ein ganzes Haus wieder aufgebaut, so gelten die
bestehenden Dienstbarkeiten der neuen Mauer oder dem neuen Haus gegenüber weiter, dürfen aber keine Mehrbelastung bewirken.
Art. 41
Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 63)) – Erhöhung
1 Jede miteigentumsberechtigte Person kann die gemeinsame Trennmauer erhöhen lassen, muss aber die Kosten der Erhöhung und die Unterhaltskosten
des nicht gemeinsamen Teils allein tragen.
2 Ist die gemeinsame Trennmauer nicht stark genug, um die Erhöhung zu ertragen, so muss die Person, die sie neu errichtet, dies ganz auf ihre Kosten
tun und für die Verbreiterung ihren eigenen Grund in Anspruch nehmen.
Ausserdem muss sie für einen allfälligen Schaden am Nachbargrundstück
aufkommen.
3 Die Nachbarin oder der Nachbar, die oder der sich nicht an der Erhöhung
der gemeinsamen Trennmauer beteiligt hat, kann sich in den erhöhten Teil
einkaufen, indem sie oder er die Hälfte der Errichtungskosten sowie gegebenenfalls die Hälfte des Wertes des für die Verbreiterung beanspruchten Bodens bezahlt.
61) SR 210
62) SR 210
63) SR 210
Art. 42
Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 64)) – Tieferlegung des Fundaments
1 Jede miteigentumsberechtigte Person kann die Trennmauer tiefer fundamentieren lassen, muss aber allein für die Kosten aufkommen.
2 Die Nachbarin oder der Nachbar, die oder der sich nicht an dieser Arbeit beteiligt hat, kann sich durch Bezahlung der Hälfte der Kosten einkaufen.
Art. 43
Gemeinsame Trennmauer (ZGB 686 65)) – Aneinanderstossende
Teile eines Gebäudes
1 Gehören verschiedene aneinanderstossende Teile eines Gebäudes verschiedenen Eigentümerinnen und Eigentümern, so darf niemand von ihnen daran
Änderungen vornehmen, die den anderen schaden könnten.
2 Die gemeinschaftlichen Teile und alles, was alle Eigentümerinnen und
Eigentümer gleichermassen berührt, muss instand gehalten werden, wobei alle anteilsmässig dafür aufkommen.
Art. 44
Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 66)) – Geltungsbereich
1 Die Beschränkungen in der Bepflanzung gelten sowohl bei Anpflanzungen
als auch bei wild gewachsenen Pflanzen.
2 Sie gelten nicht für Bäume, die am Waldrand oder an Schluchten stehen
oder Alpweiden voneinander abgrenzen. Die Bestimmungen zu den Einfriedungen bleiben zudem vorbehalten.
3 Die Bestimmungen des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 45
Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 67)) – Abstand und Höhe
1 Pflanzen wie Bäume, Sträucher und Büsche, die weniger als 10 m von der
Grenzlinie entfernt stehen, müssen niedriger sein als der doppelte Abstand
zwischen der Grenzlinie und dem Standort der Pflanzen.
2 Ist das anstossende Grundstück Rebland, so müssen die Pflanzen niedriger
sein als der Abstand zwischen diesem Grundstück und ihrem Standort.
3 Der Abstand entspricht der kleinsten horizontalen Entfernung zwischen der
Mitte des Pflanzenfusses und der Grenzlinie. Bei Pflanzen auf abfallendem
Gelände wird die zulässige Höhe von der Geländehöhe bei der Grenzlinie aus
gemessen.
64) SR 210
65) SR 210
66) SR 210
67) SR 210
Art. 46
Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 68)) – Kappung und Beseitigung von Pflanzen
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des anstossenden Grundstücks kann
verlangen, dass Pflanzen, die den Vorschriften von Artikel 45 nicht entsprechen, gekappt oder, wenn die Umstände es erfordern, beseitigt werden, sofern
sie nicht vor mehr als zwanzig Jahren gepflanzt worden sind.
Art. 47
Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 69)) – Äste
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,
dass Äste von Obstbäumen, die auf dieses herüberragen und Schaden verursachen, bis zu einer Höhe von 4,5 m über dem Boden gekappt werden. Sie
oder er kann die Äste selbst kappen und Bezahlung für die Arbeit fordern,
wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Bäume sie auf ihre oder seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist gekappt hat.
2 Vom Wind geknickte oder abgebrochene Bäume oder Äste, die auf das
Nachbargrundstück zu liegen kommen, muss die Eigentümerin oder der
Eigentümer der Bäume auf Verlangen unverzüglich entfernen; andernfalls
kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Äste gegen Vergütung des Aufwands selber beseitigen.
Art. 48
Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 70)) – Grenzbäume
1 Auf der Grenzlinie stehende Bäume gehören beiden grundeigentumsberechtigten Personen gemeinsam nach den Anteilen des Stamms, die auf dem
einen und dem anderen Grundstück stehen.
2 Beide miteigentumsberechtigten Personen können verlangen, dass diese
Bäume gefällt werden. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur-
und Heimatschutz bleiben vorbehalten.
3 Der gefällte Baum wird im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt.
Art. 49
Beschränkungen in der Bepflanzung (ZGB 687, 688 71)) – Freihaltung der Marksteine
1 Alle Gehölze, die weniger als 50 cm von der Grenzlinie zwischen zwei
Waldgrundstücken entfernt stehen, müssen gefällt werden, um die Sicht von
einem Markstein zum nächsten freizuhalten.
68) SR 210
69) SR 210
70) SR 210
71) SR 210
2 Wird dieser Pflicht auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Bäume gegen Vergütung der Arbeit selber fällen. Das geschlagene Holz gehört der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bäume.
Art. 50
Durchleitungen (ZGB 691 72))
1 Abgesehen von dringlichen Fällen müssen die für die Durchleitung erforderlichen Arbeiten auf den in Anspruch genommenen Grundstücken ausserhalb der Vegetationsperiode ausgeführt werden.
2 Ist die Leitung in schlechtem Zustand, so können die Eigentümer der belasteten Grundstücke verlangen, dass ein Unterhalt der Leitung durchgeführt
wird, um die Nutzung und die Sicherheit ihrer Liegenschaft zu gewährleisten.
Art. 51
Wegrechte (ZGB 695 73)) – Zur Bewirtschaftung
1 Ein Wegrecht kann für alle Erträgnisse des Bodens und der Wälder, selbst
für einzelne Bäume, die man nur durch die anstossenden Grundstücke wegschaffen kann, in Anspruch genommen werden.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann nach vorausgegangener Mitteilung das anstossende Gelände zum Wegschaffen von Futter sowie von Holz
aus einem Wald oder von einzelnen Bäumen benutzen, sofern sie oder er es
ausserhalb der Vegetationsperiode und auf dem kürzesten Weg tut und gegebenenfalls die Eigentümerin oder den Eigentümer des in Anspruch genommenen Landes angemessen entschädigt.
3 Holz darf nur über Grundstücke anderer geschleift oder heruntergelassen
werden, wenn der Schaden wiedergutgemacht wird und der Einsatz anderer
Transportmittel unverhältnismässig wäre.
Art. 52
Wegrechte (ZGB 695 74)) – Mit Wagen (ZGB 695, 740 75))
1 Das Durchfahrtsrecht umfasst das Recht, zu Fuss durchzugehen, Pferde und
Vieh durchzutreiben und mit Motorfahrzeugen, die der Bewirtschaftung dienen, durchzufahren.
2 Ist der Wegverlauf zwar festgelegt, aber weder mit Grenzzeichen noch auf
andere Art abgegrenzt, so muss der Weg in den Kurven 4 m und sonst überall
3 m breit sein. Die bei der Errichtung der Dienstbarkeit vorgeschriebenen
Breiten gelten aber weiterhin, sofern keine abweichende Vereinbarung, gerichtliche Entscheidung oder Gewohnheit besteht.
3 Die Einräumung eines Notwegs bleibt vorbehalten.
72) SR 210
73) SR 210
74) SR 210
75) SR 210
Art. 53
Wegrechte (ZGB 695 76)) – Bau und Unterhalt einer Einfriedung
(ZGB 695 77))
1 Wer an einer Einfriedung oder Baute auf der Grenze seines Grundstücks
eigentumsberechtigt ist, kann zur Errichtung, Ausbesserung oder Neuerstellung wenn nötig das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen, sofern er dies
zuvor ankündigt und den Schaden wiedergutmacht.
Art. 54
Feldwege (ZGB 695, 740 78))
1 Feldwege sind Wege, die nur zur Bewirtschaftung bestimmter Grundstücke
dienen.
2 Ihre Benutzung steht den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke oder durch sie berechtigten Personen zu. Kann ein Grundstück nur
über einen Feldweg bequem bewirtschaftet werden, dessen Benutzung der
Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks nicht zusteht, so
kann auch sie oder er gegen Entschädigung an die Berechtigten den Weg benutzen.
Art. 55
Öffentliche Durchgänge (ZGB 695, 740 79))
1 Die öffentlichen Durchgänge werden in der Gesetzgebung über die Mobilität geregelt.
Art. 56
Privatfussweg (ZGB 695, 740 80))
1 Der Privatfussweg darf nur von der Person benutzt werden, die zur Bewirtschaftung eines Grundstücks dazu berechtigt ist; die Benutzung mit Fahrzeugen, Wagen, Pferden und Vieh ist ausgeschlossen.
2 Er muss 90 cm breit sein.
Art. 57
Einfriedungen (ZGB 697 81)) – Grundsatz
1 Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Grundstücks steht es frei, dieses einzufrieden; der Notweg, wohlerworbene Rechte und gesetzlich vorgeschriebene Beschränkungen bleiben vorbehalten.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Weideland muss dieses so einfrieden, dass das Vieh nicht auf ein Nachbargrundstück hinübergelangen
kann. Als Weideland gelten Grundstücke, die hauptsächlich dazu dienen,
Vieh frei grasen zu lassen.
76) SR 210
77) SR 210
78) SR 210
79) SR 210
80) SR 210
81) SR 210
Art. 58
Einfriedungen (ZGB 697 82)) – Lebhäge
1 Ein Lebhag darf nicht näher als 60 cm von der Grenzlinie gepflanzt werden,
es sei denn, es bestehe eine abweichende Vereinbarung. Er darf auf der
Grenzlinie stehen, wenn er Weidelandparzellen voneinander abgrenzt.
2 Lebhäge dürfen nach dem Zurückschneiden nicht höher als 120 cm sein; sie
müssen mindestens alle zwei Jahre oder, wenn sie Weidegrundstücke abgrenzen, alle vier Jahre zurückgeschnitten werden.
3 Die Nachbarin oder der Nachbar hat stets das Recht, die Äste des Lebhags,
die auf ihr oder sein Grundstück herüberhängen, zu kappen.
4 Für Hecken entlang öffentlicher Strassen bleibt die Mobilitätsgesetzgebung
vorbehalten.
Art. 59
Einfriedungen (ZGB 697 83)) – Auf der Grenzlinie
1 Andere Einfriedungen als Lebhäge dürfen auf der Grenzlinie erstellt werden, sofern sie nicht höher als 120 cm sind. Eine höhere Einfriedung ist zulässig, wenn sie um so viel, wie sie die gesetzliche Höhe (120 cm) übersteigt,
von der Grenze zurückgesetzt wird. Diese Beschränkungen gelten nicht für
Einfriedungen von Höfen, Gärten und Weiden, die je nach Bedarf höher sein
können.
2 Die Nachbarin oder der Nachbar erwirbt das Miteigentum an der ganzen
oder an einem Teil der Einfriedung, wenn sie oder er die Hälfte des Wertes
des betreffenden Teils sowie des Bodens, auf dem sie sich befindet, bezahlt.
3 Wer ein an Weideland anstossendes Grundstück in Weideland umwandelt,
muss sich gegen eine angemessene Kostenbeteiligung in die Einfriedung
einkaufen, sofern diese kein Lebhag ist.
Art. 60
Einfriedungen (ZGB 697 84)) – Grenzgraben
1 Ein Grenzgraben muss so ausgehoben werden, dass der äussere Rand die
Grenzlinie bildet und zum Nachbargrundstück hin eine Böschung angelegt
wird, deren Grundlinie gleich der Höhe ist, es sei denn, ausreichende Stützwerke verhinderten das Abrutschen der Erde.
2 Der Aushub muss auf dem Grundstück, auf dem der Graben erstellt wird,
gelagert werden.
82) SR 210
83) SR 210
84) SR 210
Art. 61
Einfriedungen (ZGB 697 85)) – Unterhalt
1 Im Miteigentum befindliche Einfriedungen müssen auf gemeinsame Kosten
unterhalten werden.
2 Dient ein gemeinschaftlicher Graben zur Entwässerung von Grundstücken,
so kann eine begünstigte Person sich nicht dadurch von der Unterhaltspflicht
befreien, dass sie auf ihr Miteigentum verzichtet.
Art. 62
Einfriedungen (ZGB 697 86)) – Beseitigung
1 Wer Miteigentum an einer gemeinschaftlichen Hecke hat und entweder sein
Grundstück seit über einem Jahr nicht mehr als Weideland nutzt oder nicht
zur Einfriedung seines Grundstücks verpflichtet ist, kann auf sein Miteigentum verzichten, aber nicht die Beseitigung der Hecke verlangen.
2 Ist die gemeinsame Hecke ein Lebhag, so können diese Personen zudem die
Äste, die auf ihr Grundstück herüberhängen, kappen, können aber von der
Eigentümerin oder vom Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht verlangen,
den Hag zu beseitigen oder ihn durch eine andere Einfriedung zu ersetzen.
3 Wird eine Hecke zwischen zwei Grundstücken verschiedener Natur im gegenseitigen Einverständnis der beiden Eigentumsberechtigten beseitigt, so
teilen sie sie unter sich auf, sofern nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen.
Art. 63
Einfriedungen (ZGB 697 87)) – Überlassung
1 Ist bloss eines oder keines der benachbarten Grundstücke Weideland, so
kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, das mit der
Einfriedungspflicht belastet ist, sich von dieser befreien, indem sie oder er
die Einfriedung, gemäss Ortsgebrauch instand gestellt, der Nachbarin oder
dem Nachbarn überlässt und ihr oder ihm eine Entschädigung zahlt, die die
Unterhaltskosten während zwölf Jahren deckt.
2 Im Streitfall wird die Höhe der Entschädigung durch ein Gutachten festgesetzt.
3 Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Einfriedungspflicht auf einer Vereinbarung oder einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruht.
85) SR 210
86) SR 210
87) SR 210
Art. 64
Einfriedungen (ZGB 697 88)) – Eigentumsvermutung
1 Trennt eine Grenzmauer zwei Grundstücke gleicher Höhenlage, aber verschiedener Natur, so gilt die Mauer als ausschliessliches Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des wertvolleren Grundstücks; dieses bestimmt
sich nach folgender Rangordnung: Gemüsegarten, Weinberg, Obstgarten,
Wiese, Acker, Wald.
2 Haben die Nachbargrundstücke nicht dieselbe Höhenlage und stützt die
Grenzmauer das Erdreich des höher gelegenen Grundstücks, so gilt die Mauer als ausschliessliches Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers
dieses Grundstücks.
3 Ein Grenzgraben gilt als ausschliessliches Eigentum der Person, auf deren
Grundstück der Aushub liegt.
4 Eine Hecke zwischen zwei Grundstücken verschiedener Natur mit Ausnahme von Weideland gilt als Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers
des wertvolleren Grundstücks.
5 Eine Hecke zwischen Weideland und einem Grundstück anderer Natur gilt
als Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weidelandes.
Art. 65
Gerichtliches Verbot (ZGB 699 89); ZPO 248 Bst. c, 258 ff. 90))
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter entscheidet über den Antrag,
ein gerichtliches Verbot zu erlassen, und nimmt allfällige Einsprachen entgegen. Wird das gerichtliche Verbot mit Signalen oder Markierungen ergänzt,
so stellt der Eigentümer diese nach den Weisungen der zuständigen Behörde
auf.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet über die
Klage zur Durchsetzung eines gerichtlichen Verbots, gegen das Einsprache
erhoben wurde.
3 Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz 91) ausgesprochen.
Art. 66
Niederschlagswasser (ZGB 664, 689 Abs. 3, 704 92))
1 Das Regen-, Schmelz- und Dachrinnenwasser, das sich auf einem Grundstück ausbreitet oder ansammelt, ist Bestandteil dieses Grundstücks.
88) SR 210
89) SR 210
90) SR 272
91) SGF 130.1
92) SR 210
Art. 67
Sammelkanal (ZGB 691, 692 Abs. 1, 702 93)) – Grundsatz
1 Will die Eigentümerin oder der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks auf dem tiefer liegenden Nachbargrundstück einen Sammelkanal anlegen, so kann sie oder er verpflichtet werden, Länge und Breite so zu wählen,
dass auch das untere Grundstück entwässert werden kann, falls dies die Entwässerung des oberen Grundstücks nicht beeinträchtigt. Die Kosten für die
entsprechende Verbreiterung und Verlängerung des Kanals trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer des unteren Grundstücks.
2 Will die Eigentümerin oder der Eigentümer des oberen Grundstücks einen
Sammelkanal des unteren Grundstücks benutzen, so muss sie oder er die
Eigentümerin oder den Eigentümer des unteren Grundstücks entschädigen
und den Kanal wenn nötig auf eigene Kosten verbreitern.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des unteren Grundstücks darf zu
dessen Entwässerung den von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des
oberen Grundstücks erstellten Sammelkanal verwenden, falls sie oder er den
Kanal wenn nötig auf eigene Kosten vergrössert.
Art. 68
Sammelkanal (ZGB 691, 692 Abs. 1, 702 94)) – Unterhalt und
Ausbau
1 Die Kosten für den Unterhalt des Sammelkanals werden im selben Verhältnis getragen wie die Erstellungskosten.
2 Erweist sich der gemeinschaftliche Sammelkanal infolge neuer Arbeiten einer der beiden eigentumsberechtigten Personen als ungenügend, so muss diese die Kosten des Ausbaus allein tragen.
Art. 69
Fundsachen (ZGB 720–722 95))
1 Der Staat richtet zusammen mit den Gemeinden ein einfaches und wirksames System ein, um das Zusammentragen der Fundanzeigen sicherzustellen,
die allfällige Aufbewahrung der Fundsachen zu verwalten und den berechtigten Personen zu ermöglichen, diese zurückzuerhalten.
2 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese bezeichnen insbesondere die kantonale Behörde, die zuständig ist, den Verkauf einer
Fundsache zu bewilligen, und die Organe, die die nicht zurückverlangten Sachen verkaufen. Die Bestimmungen können vorsehen, dass nicht zurückverlangte Sachen ohne oder mit geringem Handelswert Dritten kostenlos überlassen oder vernichtet werden.
93) SR 210
94) SR 210
95) SR 210
3 Zuständige Behörde für die Meldung gefundener Tiere ist das für das Veterinärwesen zuständige Amt 96).
5.2 Beschränkte dingliche Rechte
Art. 70
Strukturhilfen für die Landwirtschaft (ZGB 799 Abs. 2 97))
1 Bei Grundpfandrechten zur Sicherung von Darlehen, die als Strukturhilfen
für die Landwirtschaft (Investitionskredite des Bundes und Darlehen des
Landwirtschaftsfonds) oder als Betriebshilfen gewährt wurden, wird die Errichtungsurkunde von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter in vereinfachter Form öffentlich beurkundet. Dasselbe gilt für die Ausdehnung dieser Rechte.
2 Die Verrichtungen zur Bestellung dieser Pfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen sind von den Grundpfandrechtssteuern befreit.
Art. 71
Einseitige Ablösung von Pfandrechten (ZGB 828, 829 98))
1 Das Ablösungsangebot erfolgt über die Grundbuchverwalterin oder den
Grundbuchverwalter. Ist das Angebot einmal der Grundbuchverwalterin oder
dem Grundbuchverwalter zugekommen, so kann es nur noch im Einverständnis sämtlicher Gläubiger zurückgezogen werden.
2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter setzt den Verteilungsplan für die angebotene Summe fest und unterbreitet ihn den Gläubigern
zugleich mit einem Auszug des Veräusserungsakts der Liegenschaft und der
Aufforderung, innert Monatsfrist zu erklären, ob sie die Versteigerung der
Liegenschaft verlangen. Für diesen Fall bestimmt sie oder er die Höhe des
Vorschusses, den die Gläubiger zur Deckung der allfälligen Kosten zu hinterlegen haben.
3 Wird innert der gesetzten Frist unter Hinterlegung der mutmasslichen
Kosten die Versteigerung verlangt, so gibt die Grundbuchverwalterin oder
der Grundbuchverwalter der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter des
Ortes, wo sich die Liegenschaft befindet, davon Kenntnis. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter schreitet zu den notwendigen Veröffentlichungen, hält die Versteigerung ab und übermittelt der Grundbuchverwalterin
oder dem Grundbuchverwalter das Protokoll darüber samt dem Erlös, abzüglich allfälliger Kosten.
4 Nach Bezahlung der Beträge an die Gläubiger löscht die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Pfandrechte.
96) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
97) SR 210
98) SR 210
Art. 72
Verteilung der Pfandhaft (ZGB 832–834 99))
1 Wird ein Grundstück zerstückelt, so werden die Pfandrechte auf die Grundbuchblätter aller neuen Stücke übertragen. Gehören diese jedoch verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, die nicht solidarisch haften, und
kommt zwischen den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Stücke keine
Einigung über die Verteilung der Pfandhaft zustande, so nimmt sie die
Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter vor. Hierauf lädt sie
oder er die Beteiligten ein, innert zehn Tagen allfällige Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf der Frist macht die Grundbuchverwalterin oder der
Grundbuchverwalter die endgültige Verteilung und teilt sie den Gläubigern
mit eingeschriebenem Brief mit.
2 Die Gläubigerin oder der Gläubiger, die oder der den Verteilungsvorschlag
nicht annimmt, muss innert Monatsfrist durch die Grundbuchverwalterin oder
den Grundbuchverwalter die Rückzahlung der Forderung verlangen. Macht
sie oder er innert der Frist keine Mitteilung, so tritt der Verteilungsvorschlag
in Kraft und wird in das Grundbuch eingetragen.
Art. 73
Gesetzliches Pfandrecht (ZGB 836 100))
1 Die Sicherung der öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichem
Pfandrecht beruht auf den Spezialgesetzen.
2 Die gesetzlichen Pfandrechte bestehen ohne Eintragung ins Grundbuch. Der
Gläubiger kann jedoch die Eintragung verlangen. Das Eintragungsbegehren
wird vom Gläubiger oder vom für das Inkasso zuständigen Amt gestellt.
3 Die gesetzlichen Pfandrechte sind unter sich im selben Rang und geniessen
Vorrang gegenüber allen vertraglichen Pfandrechten.
4 Die anderslautenden Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 74
Viehverpfändung (ZGB 885 101))
1 Die für Landwirtschaftsfragen zuständige Direktion 102) ist die kantonale
Aufsichtsbehörde für Kredite, die durch Pfandrechte an Vieh gesichert werden. Sie ist zuständig für die Erteilung der Ermächtigung, solche Kredite zu
gewähren.
2 Sie bezeichnet die Personen, die in diesem Bereich die Aufgaben ausüben,
die das Bundesrecht der Viehinspektorin oder dem Viehinspektor überträgt.
3 Das Verschreibungsprotokoll wird von der Betreibungsbeamtin oder vom
Betreibungsbeamten geführt.
99) SR 210
100) SR 210
101) SR 210
102) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 75
Pfandleihe (ZGB 907 103))
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes wird nur an öffentliche Anstalten des Kantons, an Gemeinden oder an gemeinnützige Unternehmungen, die die nötige Sicherheit bieten, erteilt und nur, falls die Errichtung
einer Pfandleihanstalt einem ausgewiesenen Bedürfnis entspricht.
2 Die Pfandleihanstalten sind verpflichtet, eine Gebühr zu entrichten, ihre Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen und jährlich Bericht zu erstatten.
Die übrigen Vorschriften über Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung dieser Anstalten sowie über die Form der Empfangsscheine und die Höhe der Gebühren werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.
3 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion 104) übt die Aufsicht in diesem Bereich aus.
6 Obligationenrecht
Art. 76
Alkoholverkauf auf Kredit (OR 186 105))
1 Forderungen aus dem Verkauf alkoholischer Getränke, die in einer Gaststätte auf Kredit verkauft werden, sind nicht klagbar. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Forderungen der Betriebsführerin oder des Betriebsführers einer Gaststätte, in der die Schuldnerin oder der Schuldner untergebracht ist.