§ 1
1 In diesem Reglement umfassen männliche und weibliche personenbezogene Bezeichnungen immer auch Personen des anderen Geschlechts. 1. Konstituierung
Solothurn · 121.2 · regulation
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1 In diesem Reglement umfassen männliche und weibliche personenbezogene Bezeichnungen immer auch Personen des anderen Geschlechts. 1. Konstituierung
Verfahren 1 Der Kantonsrat beschliesst an der konstituierenden Sitzung über die Gültigkeit seiner Wahl. 2 Der Regierungsrat erstattet über die Kantonsratswahlen Bericht und stellt Antrag.* 3 Die Wahlprotokolle werden amteiweise genehmigt. Die Mitglieder der betreffenden Amtei dürfen jeweils weder mitberaten noch mitstimmen.* 4 Nach der Validierung bestellt der Rat seine Ratsleitung3). Anschliessend leisten die Ratsmitglieder das Amtsgelübde.
…
Amtsgelübde 1 Der Alterspräsident nimmt dem neuen Präsidenten, der Präsident den Ratsmitgliedern das Amtsgelübde ab. 2 Die Gelöbnisformel lautet: "Gelobt vor eurem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons zu beachten, die Pflichten eures Amtes treu zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den Bestand und die Ehre des Landes gefährden könnte." 3 Wer das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. 1) BGS 121.1. 2) KRV 1991 S. 837, 937, 995. 3) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform.
Wahlen in den Regierungsrat 1 Nach der Konstituierung prüft und genehmigt der Kantonsrat die Wahlprotokolle der Regierungsratswahlen. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäss. 2 Ist die Gültigkeit der Regierungsratswahlen festgestellt, bestimmt der Kantonsrat den Amtsantritt der neu gewählten Regierungsräte. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates leisten dem Kantonsratspräsidenten das Amtsgelübde. 1bis. Digitaler Ratsbetrieb*
1. Digitale Form 1 Soweit im jeweiligen Zeitpunkt technisch möglich, sind folgende Geschäftsvorgänge über das Ratsinformationssystem abzuwickeln: a) Offenlegung der Interessen (§ 25 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891)); b) Offenlegung der persönlichen Angaben (§ 26 des Kantonsratsgesetzes); c) Einreichung von Anträgen zur Sache (§ 48); e) Einreichung von Vorstössen (§ 79); f) Einreichung eines Einspruchs gegen eine Verordnung bzw. eine Verordnungsänderung (§ 90). § 5ter* 2. Geschütztes Informatiksystem des Kantonsrates Zugangsberechtigte 1 Einen Zugang zum geschützten Informatiksystem des Kantonsrates im Umfang der gesetzlichen Amts- und Sitzungsgeheimnisse haben: a) die Kantonsratsmitglieder; b) die Regierungsratsmitglieder und der Staatsschreiber; c) der Ratssekretär; d) der Chef der Finanzkontrolle; e) der Chef des Amts für Finanzen; f) die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste und weitere für die Parlamentsdienste tätige Personen; g) die Departementssekretäre und der Staatsschreiber-Stv.
Pflichten der Zugangsberechtigten 1 Die Zugangsberechtigten haben sicherzustellen, dass bei der Nutzung des geschützten Informatiksystems die Amts- und Kommissionsgeheimnisse jederzeit gewahrt bleiben und eine missbräuchliche Datennutzung oder – verwendung durch Dritte ausgeschlossen wird. 2 Die Ratsleitung kann Nutzungsbedingungen mit weiteren Pflichten erlassen und darin insbesondere Mindestanforderungen an die Datensicherheit festlegen. 1) BGS 121.1. § 5quinquies* Zugriffsberechtigungen im Allgemeinen 1 Alle Personen mit einer Zugangsberechtigung gemäss §5ter haben Zugriff auf folgende Daten: a) alle öffentlichen Informationen und Dokumente gemäss 3quinquies des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891); b) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen des Ratsplenums, die gemäss § 7 Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden; c) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen des Ratsplenums, die gemäss 3quinquies Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes nicht öffentlich sind; d) allgemeine Informationen zu den Kommissionen und zu deren Sitzungsbetrieb wie Sitzungspläne, Einladungen und Merkblätter; e) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen von Kommissionen, soweit diese keine Amtsgeheimnisse gemäss § 34 des Kantonsratsgesetzes enthalten oder gemäss § 17 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden; f) Aufzeichnungen der Beratungen und Beschlussfassungen zu Vorlagen oder Geschäften nach litera e.
Zugriffsberechtigungen auf besonders vertrauliche Daten und Dokumente 1 Auf Vorlagen und dazugehörige Akten von Beratungsgegenständen von Kommissionen, die Amtsgeheimnisse gemäss § 34 Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19892) enthalten oder gemäss § 17 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes in geheimer Beratung verhandelt wurden, haben Zugriff: a) die Kantonsratsmitglieder, soweit es sich um Vorlagen und Akten zu Beratungsgegenständen aus Kommissionen handelt, denen sie angehören; b) die Regierungsmitglieder und der Staatsschreiber; c) der Ratssekretär; d) der Chef der Finanzkontrolle, der Chef des Amts für Finanzen, die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste, weitere für die Parlamentsdienste tätige Personen, die Departementssekretäre und der Staatsschreiber-StV., soweit deren Aufgabenbereich betroffen ist. 2. Sessionen 2.1. Allgemeines
Anzahl und Dauer 1 Der Kantonsrat versammelt sich periodisch zu Sessionen. 2 Im Einvernehmen mit dem Regierungsrat legt die Ratsleitung den Sessionsplan fest. Sie kann einen Plan für bis zu vier Jahre im Voraus beschliessen.* 1) BGS 121.1. 2) BGS 121.1. 3 Die Sessionen dauern in der Regel zwei bis drei Tage.
Einladung 1 Die Traktandenliste wird spätestens 10 Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem veröffentlicht. Die Kantonsratsmitglieder erhalten im Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Benachrichtigung.* 2 Die zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten sind
Regelmässige Traktanden 1 Der Geschäftsbericht des Regierungsrates soll in der ersten, der integrierte Aufgaben- und Finanzplan und der Voranschlag für das folgende Jahr in der zweiten Jahreshälfte beraten werden. 2.2. Verhältnis zur Öffentlichkeit
Grundsätze 1 Ort, Zeit und Traktanden der Sessionen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 …* 3 …*
Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Der Präsident, fünf Mitglieder oder der Regierungsrat können geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt. 2 Die Bewilligung für Bild- und Tonaufnahmen wird verweigert, wenn es zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung notwendig ist oder geheime Beratung beschlossen worden ist.
Störung der Verhandlungen 1 Personen, die die Verhandlungen stören, werden vom Präsidenten zur Ruhe ermahnt. Setzen sie die Störungen fort, weist sie der Präsident aus dem Saal, wenn nötig mit polizeilicher Gewalt. 2 Werden die Verhandlungen beharrlich gestört, kann der Präsident die Tribüne räumen lassen. 3. Organisation 3.1. Ratsleitung
Stellvertretung 1 Sind in einer Kantonsratssitzung der Präsident und die Vizepräsidenten oder die Stimmenzähler abwesend, wählt der Rat, nötigenfalls unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes, Stellvertreter. 2 In den Sitzungen der Ratsleitung können sich die Fraktionspräsidenten durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.* 3 Ist ein Fraktionspräsident schon in anderer Eigenschaft Mitglied der Ratsleitung, kann die Fraktion ein anderes Mitglied als Vertreter der Fraktion in die Ratsleitung delegieren.* 3.2. Ratssekretär
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Pflichtenheft 1 Die Ratsleitung erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretärs.
Stellung gegenüber Regierung und Verwaltung 1 Auskünfte, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekretär direkt bei den Departementsvorstehern oder bei den Dienststellen der Verwaltung einholen. 2 Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann der Ratssekretär nur im Auftrag einer Kommission anfordern. Er hält sich dabei an den Dienstweg. 3.3. Ratsdienste
Kanzlei- und Weibeldienst; administrative Aufgaben 1 Der Ratssekretär kann zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere für den Kommissions-, Kanzlei- und Weibeldienst, in Absprache mit dem Staatsschreiber Personal der Staatskanzlei beiziehen. Diesfalls ist er ihnen gegenüber weisungsberechtigt.* 2 Staatsschreiber und Ratssekretär koordinieren die Geschäfte des Regierungsrates und des Kantonsrates. Sie nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung teil.
Parlamentsdienste* 1 Der Ratssekretär organisiert und leitet den Protokoll-, den Rechtsberatungs-, den WoV-Fach- und den Dokumentationsdienst.* 2 Für die Protokollführung in den Kommissionen kann er in Ausnahmefällen Mitarbeiter der zuständigen Departemente beiziehen.* 3 Für den Rechtsberatungsdienst kann er juristische Mitarbeiter der Departemente beiziehen. 3.4. Kommissionen § 18 a) allgemeine Bestimmungen Offene Wahl 1 Werden für eine Kommission nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mitglieder zu wählen sind, werden die Mitglieder in offener Wahl gewählt.
Ersatzwahl 1 Ist ein Mitglied aus einer Kommission ausgeschieden, wird sein Nachfolger an der nächsten Session gewählt. 2 In dringenden Fällen bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem betreffenden Fraktionspräsidenten den Nachfolger. Er orientiert den Rat an der nächsten Session.
Stellvertretung 1 Kann ein Kommissionsmitglied aus zwingenden Gründen während längerer Zeit an den Kommissionssitzungen nicht teilnehmen, bestimmt die Ratsleitung auf Vorschlag der betreffenden Fraktion einen Stellvertreter. Der Rat ist darüber zu informieren.
Einberufung; Konstituierung 1 Die Kommissionen werden erstmals durch den Ratssekretär, nachher durch den Kommissionspräsidenten einberufen. 2 Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie wählen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Der Präsident ist aus jener Fraktion zu bestimmen, welcher die Ratsleitung das Präsidium zugeteilt hat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Kantonsratsgesetzes).
Einladungen 1 Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 10 Tage vor dem Sitzungsdatum zu einer Sitzung eingeladen. Hierzu wird die Traktandenliste im geschützten Informatiksystem des Kantonsrats veröffentlicht und die Kommissionsmitglieder erhalten eine Benachrichtigung. Sitzungsteilnehmenden ohne Systemzugang wird die Einladung in anderer digitaler Form übermittelt.* 2 …* 3 Die von der Kommission genehmigten Sitzungspläne sind im geschützten Bereich des Informatiksystems des Kantonsrats für alle Ratsmitglieder einsehbar.* 4 Will eine Sachkommission unter Ausschluss von andern Ratsmitgliedern tagen, wird dieser Beschluss wenn möglich auf der Einladung vermerkt.
Verhandlungsordnung 1 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Ratsverhandlungen (§§ 41 sowie 43 ff.) gelten für die Kommissionsverhandlungen sinngemäss. 2 Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr. 3 Die Kommissionen können Ausschüsse bilden und diesen spezielle Aufträge erteilen.
Mitwirkung des Regierungsrates 1 Der zuständige Departementsvorsteher kann beantragen, dass ihn die Kommission von der Teilnahme an einer Kommissionssitzung entbindet. Wenn möglich stellt er dieses Begehren an der vorhergehenden Sitzung. 2 Die Kommission kann beschliessen, dass sie ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagt. Sie teilt dies dem Departementsvorsteher rechtzeitig mit.
Berichterstattung 1 Die Kommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht und stellen Anträge. Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern, dem Regierungsrat und der Öffentlichkeit in der Regel zehn Tage vor Sessionsbeginn im Ratsinformationssystem zugänglich zu machen.* 2 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen.
b) Protokoll, Protokollführung 1 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst und in Textform wiederzugeben.* 1bis Über die Sitzungen der Kommissionsausschüsse werden Aktennotizen erstellt, die dem gleichen Verteiler und den gleichen Zugriffsberechtigungen wie die Kommissionsprotokolle unterliegen. Bei Bedarf können über Sitzungen von Ausschüssen von Aufsichtskommissionen im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Votenprotokolle erstellt werden.* 1ter Die Aktennotiz enthält kurz zusammengefasst die zentralen Argumente sowie allfällige Abmachungen und dient dem Sprecher und den Ausschussmitgliedern als Gedächtnisstütze für die Berichterstattung vor der Gesamtkommission. Die Aktennotiz wird in der Regel von einem Mitarbeiter des Departementes oder von den Parlamentsdiensten erstellt.* 2 Für die Protokollierung werden die Verhandlungen aufgenommen und in der bei den Parlamentsdiensten im Einsatz stehenden Protokollierungssoftware gespeichert. Sobald die Kommission das Protokoll genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen.* 3 Sind einzelne Traktanden in geheimer Beratung verhandelt worden, sind diese getrennt von den übrigen Traktanden zu protokollieren.* 4 Die Kommissionen können auf die Erstellung von Aktennotizen verzichten.*
Verwendung der Protokolle 1 Protokolle über Kommissionsverhandlungen werden im Rahmen der Zugriffsberechtigungen gemäss § 5sexies im geschützten Informatiksystem zugänglich gemacht. Die übrigen Sitzungsteilnehmenden erhalten die Protokolle in anderer digitaler Form und auszugsweise.* a)* … b)* … c)* … d)* … e)* … f)* … 1bis Zusätzlich werden Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die nicht in geheimer Beratung verhandelt wurden und die keine Amtsgeheimnisse enthalten, in digitaler Form und auszugsweise zugestellt:* a) auf Anfrage hin in der Sache betroffenen Dienststellen; b) auf Gesuch hin rechtsanwendende Behörden, sobald die betreffende Vorlage in Kraft getreten ist. 2 …* 3 …* 4 Nach Abschluss der Verhandlungen des Kantonsrates stehen die Kommissionsprotokolle für wissenschaftliche Zwecke zur Einsicht offen. Protokolle, welche dem Amtsgeheimnis unterliegende Verhandlungen wiedergeben, dürfen nur mit Bewilligung des Ratssekretärs eingesehen werden. § 28* c) ständige Kommissionen Bestand und Mitgliederzahl 1 Der Kantonsrat bestellt jeweils in der konstituierenden Sitzung folgende Sachkommissionen: a) die Bildungs- und Kulturkommission (15 Mitglieder); b) die Sozial- und Gesundheitskommission (15 Mitglieder); c) die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission (15 Mitglieder); d) die Redaktionskommission (3 Mitglieder). 2 Die Aufsichtskommissionen zählen: a) Finanzkommission: 15 Mitglieder; b) Geschäftsprüfungskommission: 15 Mitglieder; c) Justizkommission: 15 Mitglieder.
Sitzverteilung 1 Die Sitze werden nach dem Proporzverfahren auf die Fraktionen verteilt. 2 Kann eine Fraktion nicht alle ihr zustehenden Kommissionssitze besetzen, tritt sie die freien Sitze an eine andere Fraktion ab.
Unvereinbarkeit; Amtszeitbeschränkung 1 Ein Ratsmitglied kann in der Regel gleichzeitig nur in eine ständige Kommission Einsitz nehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder der Redaktionskommission.* 2 …*
Allgemeine Zuständigkeiten* 1 Die Zuständigkeiten der ständigen Kommissionen sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt. Die Ratsleitung kann für die Kommissionen Pflichtenhefte erlassen.* 2 Die ständigen Kommissionen orientieren sich periodisch über die Planungen oder die Vorarbeiten zu Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich und über das Ergebnis von Vernehmlassungsverfahren. Sie erhalten die Informationen des Regierungsrates gemäss § 45ter Absatz 1 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891) zur Information. Sie können dem zuständigen Departementsvorsteher jederzeit Anregungen zur Gesetzgebung oder zum Gesetzesvollzug unterbreiten.*
Zuständigkeiten im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung 1 Die Sachkommissionen haben folgende Aufgaben:2) a) Prüfung der Globalbudgets der ihnen zugewiesenen Dienststellen zuhanden der Finanzkommission; auf der Leistungsseite ist insbesondere die Definition der Ziele der Produktegruppen zu beantragen. b) Aufsicht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und deren Wirkungen auf der Grundlage des verwaltungsinternen Controllings. 2 Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Globalbudgets der ganzen Verwaltung nach Anhörung der Sachkommissionen und Vertretung des Budgets sowie Antragstellung zum Finanzteil des Geschäftsberichts vor dem Rat. b) Laufende Finanzaufsicht. 3 Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben: a) Vorberatung des Geschäftsberichts. b) Verwaltungskontrolle (Prüfung des Mitteleinsatzes, Gesetzesmässigkeitskontrolle, Aufgabenüberprüfung). c) Evaluation der Wirksamkeit von Gesetzen und politischen Programmen; die übrigen Kommissionen können der Geschäftsprüfungskommission Evaluationen beantragen. Über die Kredite entscheidet die Ratsleitung. d) Querschnittsfragen (Systemprobleme der Verwaltung: Führung, Information, Koordination, Kohärenz der Aufgabenerfüllung) und amts- oder departementsübergreifende Fragen. 4 Die Justizkommission erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben einer Sachkommission und der Geschäftsprüfungskommission.
Koordination mit der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission 1 Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft im Zusammenhang mit Bauten, insbesondere Neu- und Umbauten, Mietlösungen oder Publicprivate-Partnership Projekte berät, informiert die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission über das Ergebnis ihrer Beratungen. 2 Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission kann sich den Anträgen der Sachkommission anschliessen oder eigene Anträge zuhanden des Kantonsrats beschliessen. 3 Bei Geschäften von untergeordneter Tragweite kann der Präsident der Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission auf die Traktandierung verzichten. 1) BGS 121.1. 2) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
Koordination mit der Finanzkommission 1 Jede Kommission, die eine Vorlage oder ein Geschäft mit finanziellen Auswirkungen berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen. 2 Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission zustimmen, geht die Vorlage an den Kantonsrat. Andernfalls weist die Finanzkommission die Vorlage an die federführende Kommission zurück und legt dar, in welcher Hinsicht sie aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen zu ändern ist. Die federführende Kommission kann die Vorlage mit den Bemerkungen der Finanzkommission an den Regierungsrat zurückweisen. 3 Halten die Kommission oder der Regierungsrat an ihren Anträgen fest, entscheidet der Kantonsrat.
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Koordination mit der Redaktionskommission 1 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen. 2 Die Redaktionskommission überprüft die Texte in sprachlicher und systematischer Hinsicht; sie berücksichtigt dabei die vom Regierungsrat erlassenen Weisungen zur Gesetzestechnik. 3 Soweit nötig, zieht die Redaktionskommission den Kommissionspräsidenten und den zuständigen Departementsvorsteher zu ihren Beratungen bei.
Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen 1 Die Konferenz der Präsidenten der ständigen Kommissionen (Präsidentenkonferenz) versammelt sich auf Einladung des Ratspräsidenten oder wenn zwei Kommissionspräsidenten es verlangen. 2 Die Präsidentenkonferenz koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen.
d) Spezialkommissionen 1 Für Vorlagen von besonderer Bedeutung, deren Vorberatung voraussichtlich mehr als drei Sitzungen erfordert, kann die Ratsleitung Spezialkommissionen einsetzen. 4. Entschädigungen 4.1. Grundentschädigung, Sitzungsgeld,
Grundentschädigung 1 Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium und private Infrastruktur etc. abgegolten. 2 Die Grundentschädigung beträgt für jedes Ratsmitglied 3000 Franken pro Jahr. 3 Ratsmitglieder, die im Verlaufe des Jahres aus dem Rat ausscheiden oder neu eintreten, erhalten die Grundentschädigung pro rata ausbezahlt.