Sitzungsgelder
1 Die Ratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 130 Franken für die Teilnahme an:
a) Ratssitzungen;
b) Kommissionssitzungen;
c)* jährlich höchstens drei ausserordentlichen Fraktionssitzungen mehr
als Sessionen des Plenums stattfinden.
2 Das Sitzungsgeld beträgt 200 Franken für:
a) Sitzungen, die länger als fünf Stunden dauern und nicht mit einem
Ausflug verbunden sind;
b) die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen am selben Tag;
c) einmal pro Session für die Teilnahme an Rats- und Fraktionssitzungen am selben Tag.
3 Für die Leitung von Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen wird das
doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.*
3bis Ratsmitglieder, die über Ausschusssitzungen eine Aktennotiz erstellen,
erhalten dafür eine Entschädigung in Höhe des ordentlichen Sitzungsgeldes.*
4 Die Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld beansprucht wird, sind
vom Fraktionspräsidenten zu bezeichnen. Das Sitzungsgeld wird nur für
Fraktionsmitglieder ausbezahlt, die sich auf eine Präsenzliste eingetragen
haben.
5 Über Streitigkeiten in Entschädigungsfragen entscheidet die Ratsleitung.
§ 36
Präsidialentschädigung
1 Der Ratspräsident erhält eine jährliche Zusatzentschädigung von 10'000
Franken.*
2 Erleidet der Ratspräsident wegen der Teilnahme an Anlässen nachweisbar
einen Erwerbsausfall, erhält er zusätzlich pro Halbtag eine Entschädigung
von 100 Franken.
3 Die Entschädigung der Sitzungen des Kantonsratspräsidiums richtet sich
nach den für die Sitzungsgelder der Kommissionen geltenden Regeln.*
4.2. Spesenentschädigung
§ 37
1 Für die Teilnahme an Rats-, Kommissions- und Fraktionssitzungen, für die
ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, erhalten die Ratsmitglieder eine Reiseentschädigung. Diese bemisst sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.*
2 Für Sitzungen, die am gleichen Tag und am gleichen Ort stattfinden, wird
die Reiseentschädigung nur einmal ausgerichtet.
3 Pro Sitzungstag des Kantonsrates und seiner Gremien wird eine Verpflegungsentschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet. Diese bemisst
sich nach den für das Staatspersonal geltenden Ansätzen.*
4.3. Auslagenersatz*
§ 38
1 …*
2 …*
3 Ratsmitgliedern, die für die Betreuung von bis zu 12jährigen Kindern
oder pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind und dafür regelmässige Auslagen haben, wird auf begründetes Gesuch hin eine Entschädigung von 100 Franken pro Sitzungshalbtag ausgerichtet.
5. Verhandlungsordnung
5.1. Rahmen der Beratung
§ 39
Eröffnung und Dauer der Sitzungen
1 Die Sitzungen dauern in der Regel von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Der Rat
kann ganztägige Sitzungen oder Abendsitzungen durchführen.
2 Der Präsident kann die Sitzung für eine halbstündige Pause unterbrechen.
§ 40
Präsenz
1 Die Namen der anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden festgestellt.*
2 Entschuldigungen sind dem Ratssekretär mitzuteilen.
§ 41
Beratungs- und Beschlussfähigkeit
1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit
der Mitglieder anwesend sein. Der Präsident kann jederzeit die Präsenz
§ 41 bis feststellen lassen oder einen Namensaufruf anordnen.*
…
§ 42
Ratsweibel
1 Im Ratssaal stehen die Ratsweibel für Dienstleistungen zur Verfügung.
5.2. Beratung
§ 43
a) Verfahrensordnung
Eintretensdebatte
1 Der Kantonsrat behandelt in der Eintretensdebatte jedes Geschäft in
grundsätzlicher Hinsicht und entscheidet, ob darauf einzutreten sei. Bei
Geschäften, deren Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt,
entfällt der Eintretensbeschluss.
2 In der Eintretensdebatte sollen vor allem die Fraktionen bekanntgeben,
wie sie eine Vorlage beurteilen. Zulässig sind nur Anträge auf Eintreten,
Nichteintreten, Rückweisung und Ordnungsanträge.
3 Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und
wird von der Traktandenliste gestrichen.
4 Nach dem Eintretensbeschluss kann der Rat ein Geschäft zur Überarbeitung an ein Ratsorgan oder an den Regierungsrat zurückweisen.
§ 44
Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen und das Geschäft nicht zurückgewiesen worden,
wird die Vorlage im einzelnen durchberaten.
2 In der Detailberatung können auch einzelne Teile der Vorlage zur Überarbeitung zurückgewiesen werden.
3 Die Ratsmitglieder konzentrieren sich in der Detailberatung auf den jeweiligen Beratungsgegenstand. Der Präsident kann sie dazu ermahnen.
§ 45
Rückkommen
1 Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen,
auf bestimmte Teile einer Vorlage zurückzukommen. Der Rückkommensantrag ist kurz zu begründen. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
2 Wird der Antrag angenommen, findet über den betreffenden Gegenstand nochmals eine Detailberatung statt.
§ 46
Volksabstimmung über Einzelpunkte
1 Nach Abschluss der Detailberatung und der Behandlung allfälliger Rückkommensanträge entscheidet der Rat über Anträge, welche verlangen,
dass einzelne Bestimmungen eines Gesetzes oder eines Beschlusses dem
Volk gesondert, allenfalls mit Varianten, zur Abstimmung vorgelegt werden (Art. 35 Abs. 2 der Kantonsverfassung).
2 Hat der Rat beschlossen, einen Entwurf zweimal zu beraten, sind Anträge
auf Einzelpunkt- Abstimmungen erst nach der zweiten Lesung zulässig.
3 Heisst der Rat einen solchen Antrag gut, findet über die beantragten Varianten eine Detailberatung statt. Der Rat kann auch solche Varianten zur
Überarbeitung an die vorberatende Kommission zurückweisen.
§ 47
Schlussabstimmung
1 In der Schlussabstimmung wird endgültig über die Vorlage, einschliesslich
allfälliger Varianten, abgestimmt.
2 Nach der Schlussabstimmung kann die Vorlage nur noch in redaktioneller
Hinsicht geändert werden.
3 Der Rat kann in der gleichen Sitzung auf eine Schlussabstimmung zurückkommen.
§ 48
b) Anträge
Schriftlichkeit
1 Anträge zur Sache sind grundsätzlich schriftlich und in digitaler Form
über das Ratsinformationssystem, wenn möglich vor Beginn der Beratung
einzureichen.*
§ 49 finanzielle Tragweite
1 Über Anträge, deren finanzielle Tragweite nicht abgeklärt ist, darf erst
abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.
§ 50
Ordnungsanträge
1 Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:
a) geheime Beratung (§ 10);
b) Feststellung der Präsenz (§ 40);
c) Befolgung der Ausstandspflicht;
d) Rückweisung (§§ 43 f.);
e) zweite Lesung;
f) Schluss der Diskussion zu einem bestimmten Gegenstand (§ 55 Abs.
2);
g) Unterbrechung der Verhandlung;
h) Verschiebung des Geschäfts.
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den materiellen Anträgen zu behandeln.
§ 51
c) Voten
Erteilung des Wortes
1 Wer zu einem Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, meldet sich beim Präsidenten. Will sich der Präsident an den Beratungen beteiligen, überlässt er den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
2 Niemand darf mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Davon ausgenommen sind die Sprecher der Kommissionen, des Regierungsrates und der Fraktionen.
3 Für Ordnungsanträge, Berichtigungen und die Erwiderung auf persönliche Bemerkungen steht das Wort jederzeit offen.
4 Für Fraktionserklärungen zu nicht traktandierten Gegenständen wird das
Wort nur erteilt, wenn die Ratsleitung einen entsprechenden Antrag gutheisst.
§ 52
Beschränkung der Redezeit
1 Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Votum beschränkt.
2 Sie beträgt 10 Minuten für die ersten Voten der.
a) Kommissionssprecher;
b) Sprecher des Regierungsrates;
c) Fraktionssprecher;
d) Urheber dringlich erklärter Vorstösse.
3 Der Präsident kann Ausnahmen bewilligen.
§ 53
Reihenfolge der Voten
1 Zu jedem Gegenstand erhalten zuerst die Fraktionssprecher das Wort.
Nach deren Voten erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der
Anmeldungen.
2 Die Kommissionssprecher und die Sprecher des Regierungsrates können
sich jederzeit an den Beratungen beteiligen.
§ 54
Ordnungsruf; Wortentzug
1 Ein Ratsmitglied, das gegen dieses Reglement verstösst oder den parlamentarischen Anstand verletzt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Im Wiederholungsfall entzieht ihm der Präsident das Wort.
2 Jedes Mitglied kann den Antrag auf Ordnungsruf oder Wortentzug stellen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Präsident.
3 Wird der Entscheid des Präsidenten vom Antragsteller oder vom Betroffenen bestritten, wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt.
§ 55
Schluss der Beratung
1 Der Präsident schliesst die Beratung, wenn die Diskussion erschöpft ist.
2 Über einen Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird sofort abgestimmt. Der Antrag bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich vorher zu Wort gemeldet haben, erhalten noch
das Wort.
5.3. Abstimmungen
§ 56
Einleitung des Verfahrens
1 Der Präsident gibt vor jeder Abstimmung eine Übersicht über die eingereichten Anträge und macht Vorschläge über das Abstimmungsverfahren.
2 Über Anträge zum Abstimmungsverfahren entscheidet der Rat.
§ 57
Unbestrittene Anträge
1 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so erklärt ihn der
Präsident ohne Abstimmung zum Beschluss des Kantonsrates. Jedes Ratsmitglied kann jedoch verlangen, dass eine Abstimmung durchgeführt wird.
2 Eine Schlussabstimmung ist in jedem Fall durchzuführen.
§ 58
Hauptanträge und Abänderungsanträge
1 Hauptanträge sind:
a) der Antrag der vorberatenden Kommission;
b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen;
c) Anträge auf Streichung des Kommissionsantrages.
2 Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabänderungsanträge auf einen Abänderungsantrag.
3 Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellers nur
zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt
ist.
§ 59
Abstimmungsverfahren
1 Der Präsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und
welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.
2 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese
vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen
können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen gegenübergestellt werden.
3 Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie
einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende Regeln:
a) Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt;
der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt.
b) Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung:
Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge
der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit.
c) Ist kein Streichungsantrag eingereicht worden, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine
Hauptabstimmung durchgeführt wird.
§ 60
Teilbare Anträge
1 Ist ein Abstimmungsgegenstand teilbar, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass getrennt abgestimmt wird.
§ 61
Stimmabgabe
1 Grundsätzlich wird öffentlich abgestimmt. Bei geheimer Beratung wird
geheim abgestimmt.*
2 Öffentliche Stimmabgaben erfolgen mit dem elektronischen Abstimmungssystem mit Namensnennung. Geheime Stimmabgaben erfolgen mit
dem elektronischen Abstimmungssystem ohne Namensnennung.*
3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht zulässig.*
4 Die Kommissionssprecher stimmen am Platz des Kommissionssprechers,
§ 61 bis die übrigen Ratsmitglieder an ihrem angestammten Platz.*
Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Bei öffentlicher Stimmabgabe werden das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat auf Anzeigetafeln angezeigt und in einer Namensliste gespeichert. Bei geheimer Abstimmung wird nur das Resultat angezeigt und die Namen der Abstimmenden werden nicht gespeichert.
2 Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt. Allfällige Einwände gegen das
festgestellte Ergebnis sind umgehend geltend zu machen.*
3 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden mit dem individuellen Stimmverhalten der Ratsmitglieder im öffentlichen Ratsinformationssystem und
in den «Verhandlungen des Kantonsrates» (§ 77 Abs. 1) veröffentlicht.*
4 Bei der Publikation wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:*
a) Ja stimmt;
b) Nein stimmt;
c) sich der Stimme enthält;
d) an der Abstimmung nicht teilnimmt.
§ 61ter* Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe
1 Falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe
a) bei öffentlichen Abstimmungen durch Handerheben oder unter Namensaufruf;
b) Bei geheimer Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe. In diesem Fall gelten die §§ 71 - 73 sinngemäss und ist eine Abstimmung
unter Namensaufruf ausgeschlossen.
§ 61 quater
Namensaufruf
1 Wenn keine elektronische Abstimmung möglich ist, können 17 Ratsmitglieder schriftlich verlangen, dass unter Namensaufruf abgestimmt wird.
Die Namen der Stimmenden und die Stimmabgabe werden protokolliert.
Das Abstimmungsergebnis wird nach § 61bis veröffentlicht.
2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in
der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder
«Enthaltung».
3 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.
§ 62
Notwendiges Mehr
1 Soweit in der Kantonsverfassung oder in einem Gesetz nichts anderes vorgesehen wird, bedarf es zu einem gültigen Beschluss der Mehrheit der
Stimmenden.
2 Erreicht ein Antrag in einer Hauptabstimmung das absolute Mehr der
Stimmenden, wird das Gegenmehr nur erhoben, wenn es ein Ratsmitglied
verlangt.
§ 63
Feststellung des Ergebnisses
1 In offenkundigen Fällen stellt der Präsident fest, ob das notwendige
Mehr zustandegekommen ist.
2 Im Zweifelsfall oder wenn ein Ratsmitglied es verlangt, werden die Stimmen ausgezählt.
3 Bei geheimen Abstimmungen werden die Stimmen in jedem Fall ausgezählt. Leere Zettel und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
§ 64
Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, dem der
Präsident zugestimmt hat. Hat der Präsident nicht mitgestimmt, gibt er
den Stichentscheid.
2 Besteht in Begnadigungsfällen Stimmengleichheit, gilt der für den Gesuchsteller mildere Antrag als angenommen.
5.4. Wahlen
§ 65
a) Wahlen auf Ausschreibung
Besetzung freier Stellen
1 Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass freie Stellen, deren Inhaber der
Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Sie prüfen allfällige
Wählbarkeitsvoraussetzungen und stellen die Unterlagen mit ihrem Bericht der vorberatenden Kommission im geschützten Informatiksystem zur
Verfügung.*
2 Die vorberatende Kommission beurteilt die Kandidaten und unterbreitet
dem Rat Wahlvorschläge. Die Ratsmitglieder erhalten eine Liste aller Kandidaten, die sich rechtzeitig angemeldet haben und allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen (teilnahmeberechtigte Personen).
3 Erachtet die vorberatende Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung
als ungenügend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem
Rat die Besetzung auf dem Berufungsweg beantragen.
4 Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann auch der
Kantonsrat beschliessen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird.
§ 66
Erneuerungswahlen
1 Liegt bei ordentlichen Erneuerungswahlen keine Demission des bisherigen Stelleninhabers vor, wird die Stelle für den ersten Wahlgang nicht ausgeschrieben. Einziger Kandidat ist der bisherige Amtsinhaber.
2 Wird dieser im ersten Wahlgang nicht gewählt, ist die Stelle vor dem
zweiten Wahlgang auszuschreiben. Der bisherige Stelleninhaber gilt als
angemeldet, wenn er seine Kandidatur nicht schriftlich zurückgezogen
hat.
§ 67
b) Wahlen ohne Ausschreibung
Teilnahmeberechtigung
1 An Wahlen ohne Ausschreibung (§ 5 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes
vom 23. November 19411)) kann teilnehmen, wer allfällige Wahlvoraussetzungen erfüllt.
§ 68
c) Wahlverfahren
erster und zweiter Wahlgang
1 Im ersten und im zweiten Wahlgang können die Stimmen jeder teilnahmeberechtigten Person zugewendet werden.
2 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht.
§ 69 dritter, vierter und fünfter Wahlgang
1 Erreichen im ersten oder gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht so
viele Kandidaten das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, finden
weitere Wahlgänge statt, wobei
a) für den dritten Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im zweiten Wahlgang weniger als drei Stimmen erhalten hat;
b) für den vierten und fünften Wahlgang aus der Wahl fällt, wer im
vorhergehenden Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.
2 Im dritten und im vierten Wahlgang gilt das absolute, im fünften das relative Mehr. Wenn für einen Sitz nur noch ein oder zwei Kandidaten zur
Wahl stehen oder wenn für mehrere Sitze gleich viele Kandidaten zur
Wahl stehen, als Sitze zu besetzen sind, gilt das relative Mehr bereits im
dritten oder vierten Wahlgang.
3 Bei Stimmengleichheit unter dem relativen Mehr gilt folgendes:
a) Wenn für einen Sitz zwei Kandidaten zur Wahl stehen, entscheidet
das vor dem Rat gezogene Los.
1) BGS 126.1.
b) Wenn neben den gleichrangierten Kandidaten noch weitere Kandidaten Stimmen erhalten haben, entscheidet eine Stichwahl zwischen
den Gleichrangierten.
§ 70
d) Wahlakt
1 Einzel- und Listenwahlen werden geheim durchgeführt. Die Weibel verteilen dazu die von den Parlamentsdiensten vorbereiteten Wahlzettel. Die
Zahl der ausgeteilten Wahlzettel ist für jeden Wahlgang festzuhalten.*
2 Die Stimmenzähler sammeln die ausgeteilten Wahlzettel ein. Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
3 Der Präsident erklärt die Wahl als geschlossen und lässt das Wahlresultat
durch die Stimmenzähler feststellen.
§ 71
e) Ermittlung des Wahlresultats
gültige und ungültige Stimmen
1 Eine Wahl ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Ratsmitglieder
teilgenommen hat.
2 Zettel oder Stimmen, welche unleserlich oder missverständlich sind oder
nicht wählbare Personen nennen, sind ungültig.
3 Enthält ein Zettel mehr Namen als im betreffenden Wahlgang Personen
zu wählen sind, so sind die zuerst geschriebenen Namen gültig; dabei wird
von oben nach unten und von links nach rechts gezählt.
4 Entstehen über die Gültigkeit eines Zettels oder einer einzelnen Stimme
Zweifel, entscheiden die Stimmenzähler. Bei Stimmengleichheit ziehen sie
den Ratspräsidenten zum Stichentscheid bei.
§ 72
Absolutes Mehr
1 Für die Feststellung des absoluten Mehrs werden die ungültigen und leeren Stimmen mitgerechnet.
2 Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten findet § 69 Absatz 3
sinngemäss Anwendung.
§ 73
Eröffnung
1 Der Präsident eröffnet dem Rat nach jedem Wahlgang die Zahl:
a) der ausgeteilten und der eingegangenen Stimmzettel;
b) der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
c) des absoluten Mehrs;
d)* der auf jeden wählbaren Kandidaten entfallenen Stimmen.
2 Formfehler sind sofort geltend zu machen. Der Rat entscheidet über
angefochtene Wahlen.