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Gemeindeordnung

Glarus Süd · 1.1-1 · communal act

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Zweck der Gemeindeordnung
  2. Art. 2 Gemeindewappen
  3. Art. 3 Behördliche Information
  4. Art. 4 Amtliche Bekanntmachungen
  5. Art. 5 Allgemeine Mitwirkung; Petitionsrecht
  6. Art. 6 Grundsatz
  7. Art. 7 Gemeindeversammlung; Urnenabstimmungen und ‑wahlen
  8. Art. 8 Wahlbefugnisse der Stimmberechtigten
  9. Art. 9 Rechtssetzungsbefugnisse der Stimmberechtigten
  10. Art. 10 Vertragsbefugnisse der Stimmberechtigten
  11. Art. 11 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten
  12. Art. 12 Weitere Entscheidungsbefugnisse der Stimmberechtigten
  13. Art. 13 Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen unter Referendumsvorbehalt
  14. Art. 14 Übertragung von Vertragsbefugnissen unter Referendumsvorbehalt
  15. Art. 15 Übertragung von Finanzbefugnissen unter Referendumsvorbehalt
  16. Art. 16 Ausübung des Referendumsrechts
  17. Art. 17 Wahrnehmung von Befugnissen der Stimmberechtigten bei Dringlichkeit
  18. Art. 18 Antragsrecht der Stimmberechtigten
  19. Art. 19 Fragerecht der Stimmberechtigten
  20. Art. 20 Grundsatz
  21. Art. 21 Zustellung der Unterlagen
  22. Art. 22 Vorgängige Einreichung von Anträgen zu Vorlagen
  23. Art. 23 Stimmenzähler
  24. Art. 24 Begriff; Grundsatz
  25. Art. 25 Kollegialsystem
  26. Art. 26 Stellvertretung des Präsidiums; Konstituierung
  27. Art. 27 Zirkulationsbeschlüsse
  28. Art. 28 Ersatzmitglieder
  29. Art. 29 Besoldung
  30. Art. 30 Protokolle und Akten
  31. Art. 31 Zusammensetzung; Funktionen und Pensen der Mitglieder
  32. Art. 32 Aufgaben und Funktionsweise
  33. Art. 33 Aufgaben als leitende Behörde
  34. Art. 34 Rechtssetzungsbefugnisse des Gemeinderates
  35. Art. 35 Vertragsbefugnisse des Gemeinderates
  36. Art. 36 Finanzbefugnisse des Gemeinderates
  37. Art. 37 Weitere Befugnisse des Gemeinderates
  38. Art. 38 Stellung und Aufgaben des Präsidiums
  39. Art. 39 Zusammensetzung; Mitwirkung
  40. Art. 40 Aufgaben
  41. Art. 41 Zusammensetzung
  42. Art. 42 Aufgaben
  43. Art. 43 Zusammensetzung und Konstituierung; Ausgabenbefugnisse
  44. Art. 44 Aufgaben
  45. Art. 45 Arbeitsweise
  46. Art. 46 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
  47. Art. 47 Zusammensetzung
  48. Art. 48 Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde; Aufgabendelegation
  49. Art. 49 Präsidialverwaltung
  50. Art. 50 Departemente
  51. Art. 51 Detailorganisation
  52. Art. 52 Ausgegliederte Verwaltungseinheiten
  53. Art. 53 Zugehörigkeit; Aufgabe
  54. Art. 54 Anstellungsverhältnis
  55. Art. 55 Aufgabenträger
  56. Art. 56 Rechtsgrundlage
  57. Art. 57 Anwendungsbereich
  58. Art. 58 Auflagen
  59. Art. 59 Entschädigung
  60. Art. 60 Rechtsform der Schule
  61. Art. 61 Aufgaben
  62. Art. 62 Schulstandorte
  63. Art. 63 Lehrpersonal
  64. Art. 64 Regelungen des Gemeinderates
  65. Art. 65 Technische Betriebe Glarus Süd
  66. Art. 66 Aufgaben
  67. Art. 67 Erneuerbare Energien
  68. Art. 68 Abgaben an die Gemeinde
  69. Art. 69 Leistungsvereinbarung
  70. Art. 70 Organisation und Leitung
  71. Art. 71 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats
  72. Art. 72 Personal
  73. Art. 73 Besoldungen; Informationspflicht
  74. Art. 74 Rechtsverhältnisse zu den Kunden
  75. Art. 75 Zwangsbefugnisse
  76. Art. 76 Mitwirkung der Gemeinde
  77. Art. 77 Aufsicht; Revision
  78. Art. 78 <strong>*</strong> Glarus Süd Care
  79. Art. 79 <strong>*</strong> Aufgaben; Standorte
  80. Art. 79a <strong>*</strong> Eigentümerstrategie
  81. Art. 80 <strong>*</strong> Leistungsvereinbarung
  82. Art. 80a <strong>*</strong> Abgaben an die Gemeinde
  83. Art. 81 Organisation und Leitung
  84. Art. 82 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats
  85. Art. 83 Personal
  86. Art. 84 Besoldungen; Informationspflicht
  87. Art. 85 Rechtsverhältnisse zu den Kunden
  88. Art. 86 Mitwirkung der Gemeinde
  89. Art. 87 Aufsicht; Revision
  90. Art. 88 <strong>*</strong> &hellip;
  91. Art. 89 Zuständigkeit
  92. Art. 90 Öffentliche Ausschreibung von Vergaben; Vergabegrundsätze
  93. Art. 91 Besondere Vergaberegelungen
  94. Art. 92 Waldwirtschaft, Streue und Wildheu; weitere Vorschriften
  95. Art. 93 Spezialvorschriften
  96. Art. 94 Kommunale Rechtsbehelfe; weiterer Rechtsschutz
  97. Art. 95 Weitergeltung von Erlassen und Beschlüssen
  98. Art. 96 Behandlung hängiger Verfahren
  99. Art. 97 Anpassung bisherigen Rechts

99 provisions

Art. 1 Zweck der Gemeindeordnung

1 Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Gemeinde, soweit diese nicht durch das kantonale Recht, namentlich die Kantonsverfassung, das Gemeindegesetz, das Gesetz über die politischen Rechte und das Finanzhaushaltgesetz, abschliessend geordnet ist. 2 Sie enthält im Weiteren Spezialvorschriften zu Gemeindeaufgaben, namentlich über das Schulwesen, die Stromversorgung, die Altersbetreuung und die Langzeitpflege, die Bürgerrechtserteilung sowie die gemeindeeigenen Liegenschaften, Alpen und Waldungen.

Art. 2 Gemeindewappen

1 Das Wappen zeigt auf blauem Grund einen goldenen, 17-strahligen Stern über einem silbernen, nach oben geöffneten Wellensparren. Der Stern symbolisiert die 17 Dörfer, die in der Gemeinde vereinigt sind, der Wellensparren stellt den Zusammenfluss von Linth und Sernf dar; das Blau steht für das Wasser als wichtigste Ressource der Gemeinde.

Art. 3 Behördliche Information

1 Die Bevölkerung hat Anspruch auf aktive, verständliche und zeitgerechte Information über wichtige Tätigkeiten der Behörden und der Verwaltung sowie über andere für die Gemeinde bedeutsame Vorkommnisse, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 4 Amtliche Bekanntmachungen

1 Amtliche Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich im Amtsblatt. Dringliche Informationen werden vorab mittels Internet, Radio und Fernsehen, Printmedien oder Aushängen in den Dörfern verbreitet.

Art. 5 Allgemeine Mitwirkung; Petitionsrecht

1 Die Gemeinde sorgt bei wichtigen Grundsatzfragen für einen angemessenen, möglichst frühzeitigen Einbezug der Bevölkerung. Bei Geschäften, die bestimmte Bevölkerungskreise besonders betreffen, wird diesen die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt. 2 Das Recht auf die Einreichung von Petitionen und auf deren Behandlung steht nach Massgabe des kantonalen Rechts allen Personen zu.

Art. 6 Grundsatz

1 Voraussetzungen, Inhalt und Ausübung des Stimm- und Wahlrechts richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 Innerhalb dieses Rahmens gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 7 Gemeindeversammlung; Urnenabstimmungen und ‑wahlen

1 Die kommunalen Abstimmungen und Wahlen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 an der Gemeindeversammlung durchgeführt. 2 Vorbehalten bleiben die nach dem kantonalen Recht zwingend vorgeschriebenen Urnengänge. Im Übrigen kann die Gemeindeversammlung nach Massgabe des Gemeindegesetzes im Einzelfall die Durchführung von Urnenabstimmungen und ‑wahlen beschliessen. 3 Die Vorbereitung und die Durchführung der Urnenabstimmungen und ‑wahlen richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.

Art. 8 Wahlbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten nehmen die nach dem Gemeindegesetz vorgeschriebenen Wahlen vor, namentlich des Gemeinderates, der Geschäftsprüfungskommission, des Wahlbüros und der Schulkommission. 2 Bei den nachgenannten Zweckverbänden müssen die Vertretungen der Gemeinde von den Stimmberechtigten wie folgt aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden: a) Abwasserverband Glarnerland: eine der drei von der Gemeinde zu delegierenden Personen b) Zweckverband Kehrichtgebühren Glarnerland: eine der drei von der Gemeinde abzuordnenden Personen 3 Die Stimmberechtigten beschliessen über die Wahl von weiteren Organen nach Massgabe spezialrechtlicher Bestimmungen.

Art. 9 Rechtssetzungsbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten beschliessen grundsätzlich alle allgemeinverbindlichen Vorschriften der Gemeinde, deren Erlass nicht nach kantonalem Recht dem Gemeinderat zusteht. 2 Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Rechtssetzungsbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 13) sowie abschliessende Übertragungen gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 34 Abs. 2) und gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

Art. 10 Vertragsbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten beschliessen grundsätzlich über alle ihnen nach kantonalem Recht zugewiesenen Vereinbarungen mit anderen Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten, über die weiteren ihnen zugewiesenen Belange von Zweckverbänden, über die Vereinigung, Auflösung oder Aufteilung der Gemeinde, über Grenzbereinigungen oder andere Grenzänderungen sowie über Vereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen oder Unternehmungen betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Vertragsbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 14) sowie abschliessende Übertragungen gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 35 Abs. 2) und gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

Art. 11 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zuständig für die Beschlussfassung über das Budget der Gemeinde und den Steuerfuss sowie die Genehmigung der Jahresrechnungen der Gemeinde, ihrer Betriebe, Anstalten und Stiftungen und die Genehmigung der Berichte der Geschäftsprüfungskommission. Sie nehmen zudem jährlich Kenntnis vom mehrjährigen Finanz- und Aufgabenplan. 2 Die Stimmberechtigten sind zudem zuständig für Beschlüsse über: a) Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 250'000.00 übersteigen b) Verpflichtungskredite betreffend frei bestimmbare wiederkehrende Ausgaben für den gleichen Zweck, welche CHF 50'000.00 im Jahr oder in ihrer Summe CHF 250'000.00 übersteigen c) die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Höhe der Anlagekosten CHF 500'000.00 übersteigt d) den Erwerb, die Einräumung, die Veräusserung oder die Änderung von Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Konzessionen, wenn der Wert CHF 250'000.00 übersteigt e) den freien Erwerb oder Abtausch von Grundstücken oder Rechten für Wasser und Energie als Anlage oder zur Vorsorge, wenn der Preis CHF 500'000.00 übersteigt f) die Leistungen von Bürgschaften sowie die Eingehung ähnlicher Verpflichtungen, soweit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der Wert CHF 100'000.00 übersteigt g) die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen, die voraussichtlich mit Ausgaben oder Mindereinnahmen von mehr als CHF 250'000.00 einmalig oder CHF 25'000.00 jährlich wiederkehrend verbunden sind h) die Genehmigung der Veräusserung von Betriebsmitteln durch die Technischen Betriebe (Art. 76 Abs. 1) und durch die Alters- und Pflegeheime (Art. 86 Abs. 1), wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung oder die Institution CHF 500'000.00 übersteigt 3 Über frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis CHF 500'000.00 kann statt in einer eigenen Kreditvorlage im Rahmen der Beratung des Budgets entschieden werden, wobei darüber jedoch separat Beschluss zu fassen ist. Alle Kreditbeschlüsse der Stimmberechtigten über einmalige Ausgaben sind zu befristen. 4 Die Stimmberechtigten sind ferner zuständig für Beschlüsse über: a) Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten der Stimmberechtigten über CHF 100'000.00 b) Nachtragskredite zum Budget über CHF 50'000.00 c) die nachträgliche Genehmigung von Kreditüberschreitungen sowie die Erteilung der Entlastung anlässlich der Rechnungsgenehmigung d) die Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten für frei bestimmbare Ausgaben in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten 5 Vorbehalten bleiben die Übertragungen von Finanzbefugnissen an den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt gemäss dieser Gemeindeordnung (Art. 15) sowie abschliessende Übertragungen gemäss Spezialerlassen oder ‑beschlüssen.

Art. 12 Weitere Entscheidungsbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten treffen die weiteren ihnen nach kantonalem Recht zustehenden Beschlüsse, namentlich betreffend die Oberaufsicht über die Behörden und die Verwaltung, über allfällige Memorialsanträge der Gemeinde und über vom Gemeinderat von sich aus vorgelegte Geschäfte. 2 Sie wirken nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung an der Zonen- und an der Sondernutzungsplanung sowie am Erlass des Baureglements mit. 3 Sie sind zudem zuständig für die Beschlüsse über weitere allgemeinverbindliche Planungen, wie Verkehrspläne und generelle Wasserversorgungs- und Entwässerungspläne. 4 Sie entscheiden über die Genehmigung des kommunalen Richtplans, wobei dieser entweder gesamthaft genehmigt oder ganz oder teilweise an den Gemeinderat zur Überarbeitung zurückgewiesen werden kann.

Art. 13 Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen unter Referendumsvorbehalt

1 Dem Gemeinderat wird die Regelung der nachgenannten Sachbereiche unter dem Vorbehalt des Referendums übertragen: a) Schulwesen und Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern (Art. 64) b) Finanzleistungen der Gemeinde an Vereinsaktivitäten sowie an Anlässe in der Gemeinde c) allgemeine Benutzung von gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen zu privaten Zwecken d) Vergabe von ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeindeeigenen Liegenschaften und Gebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets zu privaten Zwecken (Art. 91 Abs. 2) e) Befahren der gemeindeeigenen Waldstrassen, Alpstrassen und landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet f) Bestattungswesen

Art. 14 Übertragung von Vertragsbefugnissen unter Referendumsvorbehalt

1 Dem Gemeinderat werden die Befugnisse zum Abschluss der nachgenannten Vereinbarungen unter dem Vorbehalt des Referendums übertragen: a) der Leistungsvereinbarung mit den Technischen Betrieben (Art. 69) b) der Leistungsvereinbarung mit den Alters- und Pflegeheimen (Art. 80) c) den Leistungsvereinbarungen über die Gewährleistung der spitalexternen Grundversorgung (Art. 88 Abs. 2) d) weiterer Verträge mit Organisationen oder Personen ausserhalb der Verwaltung betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch welche den Beauftragten erhebliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden

Art. 15 Übertragung von Finanzbefugnissen unter Referendumsvorbehalt

1 Dem Gemeinderat werden die nachgenannten Finanzbefugnisse unter dem Vorbehalt des Referendums übertragen: a) die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grundstücken (Art. 11 Abs. 2 Bst. c), wenn die Verkehrswertschätzung oder die Höhe der Anlagekosten CHF 500'000.00 übersteigt, aber keiner dieser Werte höher ist als CHF 1'000'000.00 b) der freie Erwerb oder Abtausch von Grundstücken oder Rechten für Wasser und Energie als Anlage oder zur Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 Bst. e), wenn der Preis CHF 500'000.00 übersteigt, aber nicht höher ist als CHF 1'000'000.00 c) die Genehmigung der Veräusserung von Betriebsmitteln durch die Technischen Betriebe und durch die Alters- und Pflegeheime (Art. 11 Abs. 2 Bst. h), wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung oder Institution CHF 500'000.00 übersteigt, aber keiner dieser Werte höher ist als CHF 1'000'000.00

Art. 16 Ausübung des Referendumsrechts

1 Die Ausübung des Referendumsrechts richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 Die Publikation referendumspflichtiger Vorlagen im Amtsblatt wird vom Gemeinderat mit angemessener Vorlauffrist öffentlich angekündigt.

Art. 17 Wahrnehmung von Befugnissen der Stimmberechtigten bei Dringlichkeit

1 Die Befugnis des Gemeinderates, in dringlichen Fällen ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten zu fassen, und die Befugnis der Stimmberechtigten, diesen Beschluss zur Abstimmung durch die Gemeindeversammlung zu bringen, richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

Art. 18 Antragsrecht der Stimmberechtigten

1 Voraussetzungen, Inhalt und Ausübung des Rechts der Stimmberechtigten, zuhanden der Gemeindeversammlung einen Antrag einzureichen, richten sich nach Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.

Art. 19 Fragerecht der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat über Angelegenheiten der Gemeinde schriftlich oder anlässlich der Gemeindeversammlung mündlich Fragen von allgemeinem Interesse stellen. Die Beantwortung erfolgt sofort oder spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung.

Art. 20 Grundsatz

1 Die Vorbereitung und die Durchführung der Gemeindeversammlung richten sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte sowie den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

Art. 21 Zustellung der Unterlagen

1 Ist die Verteilung des gesamten Dossiers einer besonders umfangreichen Vorlage an jeden Haushalt mit Stimmberechtigten nicht zumutbar, so kann die Zustellung auf die zusammenfassende Darstellung des Geschäfts, allfällige Anträge der Stimmberechtigten, die gemeinderätlichen Erwägungen und die gemeinderätlichen Anträge beschränkt bleiben. 2 Das vollständige Dossier ist, wo zumutbar, auf Wunsch persönlich zuzustellen, auf jeden Fall aber in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und auf der Website zu publizieren.

Art. 22 Vorgängige Einreichung von Anträgen zu Vorlagen

1 Der Gemeinderat kann bei besonderen Vorlagen beschliessen, dass Anträge auf Abänderung vor der Versammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind. 2 Die betreffenden Vorlagen müssen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Antragstellung öffentlich bekannt gemacht werden. 3 Im Voraus eingereichte Abänderungsanträge gemäss Abs. 1 müssen den Stimmberechtigten vor der Versammlung bekannt gemacht werden. 4 In diesen Fällen sind Abänderungsanträge an der Gemeindeversammlung selbst nur noch zulässig, wenn sie zu einem rechtzeitig eingereichten Antrag in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehen.

Art. 23 Stimmenzähler

1 Als Stimmenzähler amten Mitglieder des Wahlbüros. Sind an der Versammlung nicht genügend Mitglieder des Wahlbüros anwesend, werden zusätzliche Stimmenzähler auf Vorschlag der Versammlungsleitung durch die Versammlung gewählt.

Art. 24 Begriff; Grundsatz

1 Als Behörden gelten der Gemeinderat sowie alle weiteren ständigen oder fallweise bestellten Gremien, Ausschüsse und Einzelbeauftragten, welche Aufgaben der Gemeinde erfüllen oder deren Erfüllung vorbereiten. 2 Die Pflichten der Mitglieder und Einzelbeauftragten sowie die Geschäftsordnung der Gremien und Ausschüsse richten sich nach dem Gemeindegesetz und den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

Art. 25 Kollegialsystem

1 Die Gremien und Ausschüsse handeln als Kollegialbehörden. Die Mitglieder achten die Vertraulichkeit der Beratungen. Möchte ein Mitglied gegenüber den Stimmberechtigten eine abweichende Meinung vertreten, soll es dies vorgängig dem Kollegium mitteilen.

Art. 26 Stellvertretung des Präsidiums; Konstituierung

1 Für jedes Präsidium und jeden Vorsitz ist eine Stellvertretung (Vizepräsidium) zu bestimmen. Ist auch das Vizepräsidium an der Amtsführung verhindert, obliegt die Stellvertretung dem amtsältesten Mitglied des Kollegiums. 2 In der Regel konstituieren sich die Gremien und Ausschüsse selber. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des kantonalen Rechts sowie spezielle Regelungen im Einzelfall.

Art. 27 Zirkulationsbeschlüsse

1 Zirkulationsbeschlüsse sind in dringlichen Angelegenheiten zulässig. Sie gelten als zustande gekommen, wenn kein Mitglied des Kollegiums innert angesetzter Frist von angemessener Dauer dagegen Einspruch erhebt.

Art. 28 Ersatzmitglieder

1 Bei den von den Stimmberechtigten bestellten Kollegialbehörden richtet sich die Wahl von Ersatzmitgliedern nach den betreffenden Spezialvorschriften. Im Übrigen entscheidet das jeweils zuständige Wahlorgan, ob und wie viele Ersatzmitglieder gewählt werden. Für die Ersatzmitglieder gelten die Amtspflichten in gleicher Weise wie für die ordentlichen Mitglieder. 2 Ein Ersatzmitglied wird zum stimmberechtigten Mitglied, wenn ein ordentliches Mitglied für längere Zeit verhindert ist. Über die Einsitznahme bei kurzfristigen Verhinderungen entscheidet das betreffende Kollegium fallweise. 3 Ersatzmitglieder sind mittels der Protokolle auf dem Laufenden zu halten und periodisch miteinzubeziehen.

Art. 29 Besoldung

1 Die Entschädigung der Behörden wird durch die Stimmberechtigten geregelt.

Art. 30 Protokolle und Akten

1 Der Gemeinderat stellt sicher, dass den Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Protokollierung der Verhandlungen und die Anlegung von Akten sowie über deren Aufbewahrung und Archivierung nachgelebt wird.

Art. 31 Zusammensetzung; Funktionen und Pensen der Mitglieder

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs weiteren Mitgliedern. 2 Die Angehörigen des Gemeinderates erfüllen die Aufgaben als Mitglied des Kollegiums und als Vorstehende einer obersten Facheinheit der Verwaltung (Art. 49 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3). 3 Das Präsidium wird im Voll- oder Hauptamt geführt. Die weiteren Mitglieder sind im Nebenamt tätig. Das Nähere regeln die Stimmberechtigten.

Art. 32 Aufgaben und Funktionsweise

1 Der Gemeinderat erfüllt nach Massgabe des Gemeindegesetzes alle Aufgaben, die sich aus seinen Funktionen als leitende Behörde (Art. 33) und als oberste Verwaltungsbehörde (Art. 48) ergeben. 2 Er regelt im Rahmen der Vorgaben des Gemeindegesetzes und dieser Gemeindeordnung seine Organisation als Kollegialorgan.

Art. 33 Aufgaben als leitende Behörde

1 Zu den Aufgaben des Gemeinderates als leitende Behörde gehören namentlich die Planung des Gemeindehandelns und die Ergreifung von Initiativen, die Vorbereitung der Beschlussfassungen der Stimmberechtigten, die Wahrnehmung der ihm zustehenden Rechtssetzungs-, Vertrags- und Finanzbefugnisse sowie die Vertretung der Gemeinde nach innen und nach aussen.

Art. 34 Rechtssetzungsbefugnisse des Gemeinderates

1 Der Gemeinderat ist nach Massgabe des kantonalen Rechts zum Erlass von Ausführungs- und Vollzugsvorschriften und Verwaltungsweisungen sowie dringlichen Vorschriften befugt. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten abschliessend oder unter Referendumsvorbehalt (Art. 13) übertragenen Rechtssetzungsbefugnisse wahr. 2 Ihm wird die Regelung der folgenden Sachbereiche abschliessend übertragen: a) Organisation des Gemeinderates (Art. 32 Abs. 2) und der Gemeindeverwaltung (Art. 47 ff.) im Rahmen des kantonalen Rechts und der Gemeindeordnung b) Entschädigung für die Vertretung der Gemeinde in Organisationen (Art. 59) c) Organisation der Feuerwehr im Rahmen des kantonalen Rechts d) Benutzung von gemeindeeigenen Schiessanlagen e) Erhebung und Verwendung von Kurtaxen f) Gebühren und andere Abgaben zur Deckung von bestimmten Aufwendungen der Gemeinde, wenn der Abgaberahmen und die Festlegungskriterien durch übergeordnetes Recht bestimmt sind g) Beschränkung der Nutzung und Schutz der gemeindeeigenen Liegenschaften, Alpen und Waldungen (Art. 92) h) weiterer Sachbereiche nach Massgabe von speziellen Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten

Art. 35 Vertragsbefugnisse des Gemeinderates

1 Dem Gemeinderat steht die Entscheidung über alle Vereinbarungen der Gemeinde zu, die nicht gemäss Art. 10 in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, namentlich über administrative Hilfsgeschäfte. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten abschliessend oder unter Referendumsvorbehalt (Art. 14) übertragenen Vertragsbefugnisse wahr. 2 Ihm wird die Zuständigkeit für folgende Vereinbarungen abschliessend übertragen: a) Verträge mit Kirchgemeinden betreffend die Nutzung der Friedhöfe b) Verträge mit Organisationen oder Personen ausserhalb der Verwaltung betreffend die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wenn damit den Beauftragten keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden c) weitere Verträge nach Massgabe von speziellen Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten

Art. 36 Finanzbefugnisse des Gemeinderates

1 Dem Gemeinderat steht die Entscheidung über alle Finanzgeschäfte zu, die nicht gemäss Art. 11 in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen. Er nimmt zudem die ihm von den Stimmberechtigten abschliessend oder unter Referendumsvorbehalt (Art. 15) übertragenen Finanzbefugnisse wahr.

Art. 37 Weitere Befugnisse des Gemeinderates

1 Im Weiteren stehen dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zu, welche nicht durch das kantonale Recht, durch die Gemeindeordnung oder durch anderen kommunalen Erlass den Stimmberechtigten oder einer anderen Instanz zugewiesen sind.

Art. 38 Stellung und Aufgaben des Präsidiums

1 Der Präsident oder die Präsidentin nimmt nach Massgabe des Gemeindegesetzes die mit der Leitung des Kollegiums verbundenen Aufgaben wahr und erfüllt die weiteren präsidialen Pflichten.

Art. 39 Zusammensetzung; Mitwirkung

1 Die Schulkommission besteht aus dem oder der vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmten Vorsitzenden, vier von den Stimmberechtigten gewählten weiteren Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied. 2 An den Sitzungen nehmen die vom Lehrpersonal der Gemeinde auf die Amtsdauer gewählte Lehrpersonenvertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung mit beratender Stimme teil. Das Nähere regelt der Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt (Art. 64).

Art. 40 Aufgaben

1 Die Schulkommission erfüllt die Aufgaben, die ihr vom Bildungsgesetz und von dessen kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragen sind.

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