1
Die Glarus Süd Care schliesst gemäss den Vorgaben des Pflege- und Betreuungsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. September 2021 mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt namentlich die von der Institution zu erbringenden Leistungen im Einzelnen und die Festlegung der Taxen sowie allfällige weitere Angebote.
2
Der Gemeinderat kann Leistungsvereinbarungen mit der Glarus Süd Care und weiteren Fachorganisationen abschliessen.
Art. 80a <strong>*</strong> Abgaben an die Gemeinde
1
Die Glarus Süd Care schüttet keine Gewinne aus.
Art. 81 Organisation und Leitung
1
Die oberste Leitung der Glarus Süd Care obliegt dem Verwaltungsrat.
2
Dem Verwaltungsrat kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Namentlich vertritt er die Glarus Süd Care in den strategischen Belangen nach aussen, legt im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung, des Pflege- und Betreuungsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. September 2021, der Eigentümerstrategie und der Leistungsvereinbarungen die Angebote sowie deren Abgeltung durch die Kunden fest und bestimmt die Organisation der Institution sowie die Anstellungsbedingungen. Er erlässt die dazu notwendigen Reglemente.
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Er bestimmt für die operative Führung eine Geschäftsleitung mit einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin.
Art. 82 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats
1
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied gehört dem Gemeinderat an. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2
Der Gemeinderat wählt das Präsidium, das nicht aus seiner Mitte stammen darf, und die übrigen Mitglieder; er achtet darauf, dass die Mitglieder Fachwissen in der ambulanten, stationären und intermediären Altersbetreuung und der Langzeitpflege, in der Unternehmensführung und im Finanzwesen einbringen. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Amtsdauer von vier Jahren mit Beginn am 1. Juli. Der Gemeinderat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
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Die Mitglieder des Verwaltungsrats können ihre Mitgliedschaft während der Amtsdauer mit schriftlicher Mitteilung an den Gemeinderat beenden, ordentlicherweise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, aus wichtigen Gründen per sofort.
Art. 83 Personal
1
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Glarus Süd Care und ihren Angestellten richten sich nach dem Privatrecht.
2
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.
Art. 84 Besoldungen; Informationspflicht
1
Die Stimmberechtigten regeln die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder.
2
Der Verwaltungsrat orientiert den Gemeinderat jährlich über die Lohnsumme der Geschäftsleitung unter Einbezug allfälliger Zulagen, Prämien und Spesen.
Art. 85 Rechtsverhältnisse zu den Kunden
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Die Glarus Süd Care schliesst mit ihren Kunden privatrechtliche Verträge ab.
2
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.
Art. 86 Mitwirkung der Gemeinde
1
Die Veräusserung von Betriebsmitteln der Glarus Süd Care (Liegenschaften, Anlagen usw.) bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten oder durch den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt, wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Institution CHF 500'000.00 übersteigt (GO Art. 11 Abs. 2 lit. h und Art. 15 lit. c).
2
Der Genehmigung durch den Gemeinderat bedürfen:
a)
der Verkauf von Liegenschaften und Rechten, wenn die Verkehrswertschätzung CHF 100'000.00 übersteigt
b)
Beschlüsse, welche frei bestimmbare Ausgaben von mehr als CHF 500'000.00 zur Folge haben
c) *
…
3
Der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle werden den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 87 Aufsicht; Revision
1
Der Gemeinderat übt die Verwaltungsaufsicht über die Glarus Süd Care aus.
2
Er wählt nach Anhörung des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle, der die gesetzlichen Buchprüfungsaufgaben obliegen. Diese erstattet darüber dem Verwaltungsrat zuhanden des Gemeinderates Bericht und Antrag.
Art. 88 <strong>*</strong> …
…
Art. 89 Zuständigkeit
1
Über Gesuche um Einbürgerung entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung.
2
Der Gemeinderat kann die Vorbereitung der Einbürgerungsentscheide einer Kommission übertragen.
Art. 90 Öffentliche Ausschreibung von Vergaben; Vergabegrundsätze
1
Die Verkäufe von gemeindeeigenen Grundstücken sowie die Vergaben von Rechten an gemeindeeigenem Boden und an gemeindeeigenen Gebäuden werden in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
2
Sie erfolgen nach sachlichen Kriterien. Die Vergabeentgelte orientieren sich grundsätzlich an Marktpreisen.
Art. 91 Besondere Vergaberegelungen
1
Die Stimmberechtigten regeln die Vergabe von ausschliesslichen Nutzungsrechten an landwirtschaftlichen Liegenschaften, Heuteilen und Alpen.
2
Der Gemeinderat regelt unter Referendumsvorbehalt die Vergabe von ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeindeeigenen Liegenschaften und Gebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets zu privaten Zwecken.
Art. 92 Waldwirtschaft, Streue und Wildheu; weitere Vorschriften
1
Das Schlagen von gemeindeeigenem Holz ist nur im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung und mit Erlaubnis der zuständigen Gemeindebehörde gestattet. Der Gemeinderat erlässt Weisungen bezüglich Holzschlägen und Holzverkäufen.
2
Das Sammeln von Streue und von Leseholz sowie das Schlagen von dürrem Holz bis zu 20 cm Stockdurchmesser ist in den gemeindeeigenen Waldungen allen Einwohnern und Einwohnerinnen der Gemeinde erlaubt. Diese Erlaubnis kann vom Gemeinderat jederzeit eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3
Der Gemeinderat legt die Wildheuzeiten fest.
4
Er kann weitere Vorschriften zur Beschränkung der Nutzung und zum Schutz der gemeindeeigenen Liegenschaften, Alpen und Waldungen erlassen.
Art. 93 Spezialvorschriften
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Die weiteren Gemeindeaufgaben, wie Bauwesen, Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Siedlungsentwässerung, werden durch Spezialvorschriften der zuständigen Gemeindeorgane geregelt.
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Soweit der Rechtsschutz nicht durch das kantonale Recht abschliessend geregelt ist, kann gegen Verfügungen der Gemeindeorgane über kommunale Abgaben (Gebühren, Vorzugslasten usw.) und gegen Verfügungen der Technischen Betriebe über Entgelte für deren Leistungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.
Art. 95 Weitergeltung von Erlassen und Beschlüssen
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Erlasse und Beschlüsse, für deren Regelungsbereich diese Gemeindeordnung die Zuständigkeiten anders als bisher regelt, gelten nach Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung weiter. Vorbehalten bleibt der Vorrang höherstufigen Rechts.
2
Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeiten nach dieser Gemeindeordnung.
Art. 96 Behandlung hängiger Verfahren
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Die bei Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung hängigen erstinstanzlichen Verfahren und Einspracheverfahren werden von den Verwaltungsbehörden weiter behandelt, die in der Sache nach dem neuen Recht zuständig sind. Würden durch die Fortsetzung der Verfahren im aktuellen Stand Parteirechte verkürzt, werden unter dem alten Recht erfolgte Verfahrensschritte wiederholt.
Art. 97 Anpassung bisherigen Rechts
1
Der Gemeinderat sorgt für die beförderliche Anpassung des geltenden Rechts an diese Gemeindeordnung.
2
Er wird ermächtigt, in Erlassen und Beschlüssen der Stimmberechtigten diejenigen formalen Anpassungen von sich aus vorzunehmen, die sich aufgrund der Behörden- und Verwaltungsorganisation gemäss dieser Gemeindeordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften ergeben, insbesondere bei Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten und deren Zuordnung zur Präsidialverwaltung oder einem Departement. Das Datum solcher Anpassungen und deren Grund sind im Erlass oder Beschluss zu vermerken.