1
Das Wahlbüro wird nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte durch den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin geleitet. Ihm gehören zudem vierzehn ordentliche Mitglieder und gleich viele Ersatzmitglieder an.
2
Es soll auf eine angemessene Vertretung der einzelnen Dörfer geachtet werden.
Art. 42 Aufgaben
1
Dem Wahlbüro obliegen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte die Vorbereitung und Durchführung der von der Gemeinde zu organisierenden Wahlen und Abstimmungen.
2
Die Mitglieder des Wahlbüros nehmen überdies die Funktion als Stimmenzähler an der Gemeindeversammlung wahr (Art. 23).
Art. 43 Zusammensetzung und Konstituierung; Ausgabenbefugnisse
1
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Mitgliedern sowie einem Ersatzmitglied. Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsprüfungskommission selber. Präsident oder Präsidentin und die weiteren Mitglieder sind nebenamtlich tätig.
2
Die Geschäftsprüfungskommission kann das notwendige Personal anstellen und die für den Betrieb notwendigen Ausgaben tätigen. Diese sind im Budget einzustellen.
Art. 44 Aufgaben
1
Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt nach Massgabe des Gemeindegesetzes die Aufgaben als Rechnungsprüfungsorgan. Sie prüft nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen die Führung des Gemeindehaushaltes sowie der Haushalte von Betrieben, Anstalten und Stiftungen der Gemeinde auf die Einhaltung der Grundsätze gemäss dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht.
2
Sie prüft nach Massgabe des Gemeindegesetzes zudem:
a)
die Rechtmässigkeit der Amtsführung des Gemeinderates, der übrigen Gemeindebehörden, der Gemeindeverwaltung sowie der Betriebe, Anstalten und Stiftungen der Gemeinde
b)
die Anträge des Gemeinderates zu Gemeindebudget und Steuerfuss sowie zu allen weiteren Geschäften mit direkter oder indirekter Kostenfolge, welche in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen
Art. 45 Arbeitsweise
1
Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt nach Anhörung des Gemeinderates eine aussenstehende fachkundige Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnungen der Gemeinde sowie ihrer Betriebe, Anstalten und Stiftungen auf die Dauer von jeweils einem Jahr.
2
Bei den Rechnungen von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen der Gemeinde stellt die Geschäftsprüfungskommission grundsätzlich auf die Berichte der institutionseigenen Revisionsstellen ab und nimmt eigene Prüfungen nur aus besonderem Anlass vor. Sie hat gegenüber den institutionseigenen Revisionsstellen das Recht auf Auskunftserteilung und kann dieselben Prüfungsschwergewichte in Auftrag geben.
3
Die Geschäftsprüfungskommission wird aufgrund der Anträge des Gemeinderates tätig, die sie zuhanden der Stimmberechtigten zu beurteilen hat. Sie erstattet ihre Berichte, Feststellungen und Empfehlungen dem Gemeinderat, der sie den Stimmberechtigten bekannt gibt.
4
Zudem kann sie jederzeit von sich aus tätig werden und den Stimmberechtigten Bericht und Antrag stellen, wenn sie aufgrund ihrer Prüfungen eine Beschlussfassung derselben für erforderlich hält. Der Gemeinderat unterbreitet die Sache unter Beifügung seiner Stellungnahme der nächstmöglichen Gemeindeversammlung.
Art. 46 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
1
Zusammensetzung, Wahl und Aufgabe der weiteren Behörden richten sich nach den betreffenden Spezialvorschriften oder den sie begründenden Beschlüssen.
Art. 47 Zusammensetzung
1
Die Gemeindeverwaltung umfasst den Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde, die Präsidialverwaltung und allfällige weitere Stabsstellen, sechs Departemente sowie die nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2
Zur Gemeindeverwaltung gehören zudem die aus der Zentralverwaltung ausgegliederten Einheiten (Art. 52).
Art. 48 Gemeinderat als oberste Verwaltungsbehörde; Aufgabendelegation
1
Der Gemeinderat beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.
2
Er erfüllt ferner die ihm durch kantonales und kommunales Recht zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
3
Er kann einzelne seiner Aufgabenbereiche einem Ausschuss, einer ständigen Kommission mit Zugehörigkeit von mindestens einem Ratsmitglied oder einer nachgeordneten Verwaltungseinheit übertragen.
4
Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden muss durch Reglement erfolgen.
Art. 49 Präsidialverwaltung
1
Zur Präsidialverwaltung gehören die Gemeindekanzlei und die weiteren ihr vom Gemeinderat zugewiesenen Dienste und Fachbereiche.
2
Sie unterstützt als Stabsstelle die Erfüllung der präsidialen Pflichten und erfüllt zudem Aufgaben wie ein Departement (Art. 50).
3
Ihr steht der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin vor.
Art. 50 Departemente
1
Die Departemente wirken bei der Vorbereitung der Gemeinderatsgeschäfte mit, führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gemeindeerlass oder Entscheid des Gemeinderates zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
2
Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente erfolgt durch den Gemeinderat. Er achtet dabei auf den fachlichen Zusammenhang, die Gleichmässigkeit der Arbeitslast und das ausgewogene politische Gewicht.
3
Die sechs Gemeinderatsmitglieder stehen je einem Departement vor. Der Gemeinderat bezeichnet die Departemente, nimmt deren Zuweisung vor und bestimmt die Stellvertretungen beim Vorsitz.
Art. 51 Detailorganisation
1
Der Gemeinderat regelt die Gliederung der Stabsstellen und der Departemente sowie die Detailorganisation nach den Kriterien der wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung.
Art. 52 Ausgegliederte Verwaltungseinheiten
1
Die Erfüllung von Aufgaben durch ausgegliederte Verwaltungseinheiten, wie unselbstständige Anstalten oder Betriebe, bedarf der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten.
Art. 53 Zugehörigkeit; Aufgabe
1
Das Verwaltungspersonal wird aus den Angestellten der Gemeindeverwaltung gebildet.
2
Es dient nebst dem Gemeinderat und den nachgeordneten Verwaltungseinheiten auch den übrigen Behörden sowie den ausgegliederten Verwaltungseinheiten, sofern die Gemeindevorschriften nichts anderes vorsehen.
Art. 54 Anstellungsverhältnis
1
Für das Verwaltungspersonal gilt unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der Stimmberechtigten und der im Gemeindegesetz vorgesehenen Ausnahmen das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis. Dieses richtet sich im Rahmen des Gemeindegesetzes nach den Personal- und Besoldungsvorschriften der Gemeinde.
Art. 55 Aufgabenträger
1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung erfolgt durch selbstständige öffentlich-rechtliche Organisationen der Gemeinde, durch überkommunale öffentlich-rechtliche Organisationen oder durch Private.
Art. 56 Rechtsgrundlage
1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb der Gemeindeverwaltung bedarf grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten.
2
Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen den Aufgabenträgern keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Betroffenen eingeräumt werden (Art. 35 Abs. 2 Bst. b).
Art. 57 Anwendungsbereich
1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Abordnung von Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wo eine solche von Spezialvorschriften vorgesehen ist oder vom Gemeinderat im Einzelfall beschlossen wird.
2
Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung über die Delegierten und Abgeordneten in Zweckverbände bleiben vorbehalten.
Art. 58 Auflagen
1
Die Vertretungen haben die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. In der Erfüllung dieser Aufgabe sind sie grundsätzlich frei. Vorbehalten bleiben Weisungen des Gemeinderates oder der vorgesetzten Stellen von Verwaltungspersonal, welches Vertretungen wahrnimmt.
2
Sie informieren den Gemeinderat oder die zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates und haben auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen.
3
Sie können von der abordnenden Behörde jederzeit abberufen werden, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zulässt.
Art. 59 Entschädigung
1
Der Gemeinderat regelt die Entschädigung der Gemeindevertretungen. Er bestimmt den Umgang mit Honoraren, Sitzungsgeldern, Spesenabgeltungen und dergleichen, die Mitglieder des Gemeinderates oder Angestellte der Gemeindeverwaltung von den betreffenden Organisationen erhalten.
Art. 60 Rechtsform der Schule
1
Die Schule ist eine unselbstständige Anstalt der Gemeinde unter der Führung und Aufsicht der Schulkommission (Art. 39).
Art. 61 Aufgaben
1
Die Schule gewährleistet das öffentliche Volksschulangebot mit dem Kindergarten und den Tagesstrukturen gemäss Bildungsgesetz.
2
Sie bietet zudem die Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern an.
3
Sie kann, vorbehältlich der finanziellen Kompetenzen, mit Zustimmung des Gemeinderates weitere Aufgaben übernehmen, welche mit ihrem Auftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Art. 62 Schulstandorte
1
Soweit pädagogisch zweckmässig, wirtschaftlich tragbar und gesetzlich zulässig, werden über das ganze Siedlungsgebiet der Gemeinde Kindergärten und Volksschulklassen geführt.
2
Über Änderungen im Bestand der Schulstandorte entscheiden die Stimmberechtigten.
Art. 63 Lehrpersonal
1
Die dem kantonalen Bildungsgesetz unterstehenden Mitarbeitenden bilden das Lehrpersonal. Für sie gilt das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis gemäss den dortigen Bestimmungen.
Art. 64 Regelungen des Gemeinderates
1
Der Gemeinderat erlässt unter Referendumsvorbehalt Vorschriften über das Schulwesen und die Einrichtungen der Gemeinde zur Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern.
2
Er regelt im Rahmen der übergeordneten Vorgaben namentlich die Angebote, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten, allfällige Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der Volksschule, die Tarife der kostenpflichtigen Angebote, die Sanktionen gegenüber Erziehungsberechtigten bei Missachtung der Absenzenordnung, die Zuständigkeiten der Behörden und der Verwaltung sowie die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitung in der Schulkommission.
3
Er kann den Erlass von Regelungen, welche den Schul- und Kinderbetreuungsbetrieb betreffen oder Rechte und Pflichten der Beteiligten näher ausführen, der Schulkommission oder der Schulleitung übertragen.
Art. 65 Technische Betriebe Glarus Süd
1
Die Technischen Betriebe Glarus Süd (im Folgenden «Technische Betriebe») sind eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Sie verfügen über ein eigenes Vermögen und führen eine eigene Rechnung. Sie haften ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3
Sie können Beteiligungen an Unternehmungen erwerben oder selber Unternehmungen gründen, soweit dies die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben nicht beeinträchtigt.
Art. 66 Aufgaben
1
Die Technischen Betriebe stellen im Rahmen der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung, der zugehörigen Verordnungen und der kantonalen Umsetzungserlasse in erster Linie die dauernde, wirtschaftliche, günstige und ökologische Stromversorgung der Gemeinde und weiterer vom Kanton zugewiesener Versorgungsgebiete sicher. Zu diesem Zweck sind sie in der Stromproduktion und im Stromhandel tätig und betreiben ein Verteilnetz.
2
Ihre weiteren Aufgaben sind:
a)
Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes für eigene und kommunale Belange
b)
Beratung und Förderung bezüglich Energieeffizienz
c) *
Betrieb der Wärmeverbünde Linthal und Schwanden sowie Planung, Erstellung und Betrieb von allfälligen weiteren Wärmeverbünden
3
Sie können zudem weitere Dienstleistungen anbieten, wie Elektroinstallationen, Verkaufsläden oder Leistungen für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Gemeinde.
Art. 67 Erneuerbare Energien
1
Die Technischen Betriebe sind verpflichtet, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit die erneuerbaren Energien im Allgemeinen und diejenigen innerhalb des Gemeindegebietes im Speziellen zu fördern.
Art. 68 Abgaben an die Gemeinde
1
Die Technischen Betriebe entrichten der Gemeinde einen angemessenen Zins für das Dotationskapital sowie einen Gewinn im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Vornahme der erforderlichen Reservebildungen und Rückstellungen.
Art. 69 Leistungsvereinbarung
1
Der Gemeinderat vereinbart mit den Technischen Betrieben unter Referendumsvorbehalt einen Leistungsauftrag. Dieser regelt namentlich die Pflichtleistungen und die weiteren Angebote, die Verzinsung des Dotationskapitals und die Gewinnablieferung sowie die Pflichten und Rechte, welche die Gemeinde aus ihrem Verhältnis als Aktionärin der SN Energie AG den Technischen Betrieben überträgt.
Art. 70 Organisation und Leitung
1
Die oberste Leitung der Technischen Betriebe obliegt dem Verwaltungsrat.
2
Dem Verwaltungsrat kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Namentlich vertritt er die Technischen Betriebe in den strategischen Belangen nach aussen, legt im Rahmen der Vorgaben der Gemeindeordnung und der Leistungsvereinbarung die Geschäftspolitik sowie die Geschäftsbedingungen für die Kunden fest und bestimmt die Organisation der Unternehmung sowie die Anstellungsbedingungen. Er erlässt die dazu notwendigen Reglemente einschliesslich der Bestimmungen über Inkassomassnahmen.
3
Er bestimmt für die operative Führung eine Geschäftsleitung mit einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin.
Art. 71 Zusammensetzung und Wahl des Verwaltungsrats
1
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied gehört dem Gemeinderat an. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, im Verhinderungsfall eine Stellvertretung, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2
Der Gemeinderat wählt das Präsidium, das nicht aus seiner Mitte stammen darf, und die übrigen Mitglieder; er achtet darauf, dass die Mitglieder Fachwissen im Energiewesen, in der Unternehmensführung und im Finanzwesen einbringen. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber.
3
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Amtsdauer von vier Jahren mit Beginn am 1. Juli. Der Gemeinderat kann Mitglieder des Verwaltungsrats aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4
Die Mitglieder des Verwaltungsrats können ihre Mitgliedschaft während der Amtsdauer mit schriftlicher Mitteilung an den Gemeinderat beenden, ordentlicherweise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, aus wichtigen Gründen per sofort.
Art. 72 Personal
1
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Technischen Betrieben und ihren Angestellten richten sich nach dem Privatrecht.
2
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.
Art. 73 Besoldungen; Informationspflicht
1
Die Stimmberechtigten regeln die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder.
2
Der Verwaltungsrat orientiert den Gemeinderat jährlich über die Lohnsumme der Geschäftsleitung unter Einbezug allfälliger Zulagen, Prämien und Spesen.
Art. 74 Rechtsverhältnisse zu den Kunden
1
Soweit Leistungen der Stromversorgung als Grundversorgung oder wegen kantonaler Zuweisung vom Netzgebiet erbracht werden, richten sich die Kundebeziehungen nach dem öffentlichen Recht, insbesondere nach der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung und den zugehörigen eidgenössischen sowie kantonalen Ausführungserlassen.
2
Im Übrigen werden mit den Kunden privatrechtliche Verträge abgeschlossen.
3
Vorbehalten bleibt das kantonale Staatshaftungsgesetz.
Art. 75 Zwangsbefugnisse
1
Die Technischen Betriebe sind ermächtigt, zur Sicherung künftiger Entgelte für ihre Leistungen in der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Falles folgende Massnahmen zu treffen:
a)
Verkürzung der Rechnungsperioden
b)
Anordnung der Vorauszahlungspflicht
c)
Installierung von Prepaid-Kartenzählern oder von vergleichbaren Systemen
d)
Einstellung der Leistung, soweit damit keine unzumutbaren Härten verbunden sind
2
Die Massnahmen sind den Betroffenen vorgängig anzudrohen. Die Anordnung der Massnahmen gemäss den Buchstaben c und d muss mittels Verfügung erfolgen, nachdem voraussichtlich betroffene Dritte ebenfalls angehört worden sind.
Art. 76 Mitwirkung der Gemeinde
1
Die Veräusserung von Betriebsmitteln der Technischen Betriebe (Liegenschaften, Teile des Netzes, Produktionsanlagen usw.) bedarf der Genehmigung durch die Stimmberechtigten oder durch den Gemeinderat unter Referendumsvorbehalt, wenn die Verkehrswertschätzung oder der geschätzte Wert für die Unternehmung CHF 500'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 2 lit. h und Art. 15 lit. c).
2
Der Genehmigung durch den Gemeinderat bedürfen:
a)
der Verkauf von Liegenschaften und Rechten, wenn die Verkehrswertschätzung CHF 100'000.00 übersteigt
b)
Beschlüsse, welche frei bestimmbare Ausgaben von mehr als CHF 500'000.00 zur Folge haben; davon ausgenommen ist der Netzunterhalt gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung
c)
die Festlegung der Energietarife für Endverbraucher in der Grundversorgung
3
Der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle werden den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 77 Aufsicht; Revision
1
Der Gemeinderat übt die Verwaltungsaufsicht über die Technischen Betriebe aus.
2
Er wählt nach Anhörung des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle, der die gesetzlichen Buchprüfungsaufgaben obliegen. Diese erstattet darüber dem Verwaltungsrat zuhanden des Gemeinderates Bericht und Antrag.
Art. 78 <strong>*</strong> Glarus Süd Care
1
Die Glarus Süd Care ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Sie verfügt über ein eigenes Vermögen und führt eine eigene Rechnung. Sie haftet ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3
Sie kann Beteiligungen an Unternehmungen erwerben oder selber Unternehmungen gründen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
Art. 79 <strong>*</strong> Aufgaben; Standorte
1
Die Glarus Süd Care bietet in erster Linie für die bedarfsgerechte, qualitätsorientierte und möglichst eigenwirtschaftliche Versorgung mit öffentlichen Alters- und Pflegeheimplätzen ambulante Pflege und Betreuung sowie intermediäre Angebote an. Sie kann weitere Leistungen anbieten, wie Alterswohnungen, betreutes Wohnen, Tages- und Nachtstrukturen, Ferien- und Kurzzeitaufenthalte sowie ergänzende Dienstleistungen.
2
Soweit organisatorisch zweckmässig und wirtschaftlich tragbar, werden in Elm, Linthal und Schwanden Heime geführt.
3
Auf Beschluss der Stimmberechtigten können Heimstandorte aufgegeben oder zusätzliche begründet werden.
Art. 79a <strong>*</strong> Eigentümerstrategie
1
Der Gemeinderat Glarus Süd gibt der Glarus Süd Care eine Eigentümerstrategie vor.
2
Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere die mittelfristigen Ziele der Gemeinde Glarus Süd als Eigentümerin der Glarus Süd Care und die Vorgaben zu deren Zielerreichung, finanziellen Zielwerten und Vorgaben zur Rechnungslegung, zur Berichterstattung und zum Risikomanagement.
3
Die Eigentümerstrategie ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten.