In diesem Reglement gelten als
a. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind;
b. «Schiff mit Maschinenantrieb»: Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade‑ und Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schlepp‑ oder Schubverband verwendet werden;
bbis. «Wassermotorrad»: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien (Richtlinie 2013/53/EU) (andere Bezeichnungen mit der gleichen Bedeutung: Wasserscooter, Jetskis und Jetbikes);
bter. «Gerät mit Wasserstrahlantrieb»: Geräte, die für die Fortbewegung über dem und im Wasser den Rückstoss eines Wasserstrahls als Antrieb benutzen. Das mechanische Bauteil, das den für die Fortbewegung notwendigen Rückstoss erzeugt, kann entweder im Gerät selbst eingebaut sein oder von einem Schwimmkörper getragen werden;
c. «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen;
cbis. «Drachensegelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf, die von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt werden; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht;
cter. «Segelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten;
d. «Kursschiff»: Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren;
dbis. «Fahrgastschiff mit Vorrang»: Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind;
dter. «Fahrgastschiff»: Schiffe, die für den gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen verwendet werden;
e. «Güterschiff»: Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen;
ebis. «Ruderboot»: Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können;
[tab]eter. «Vergnügungsschiff»: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind (Richtlinie 2013/53/EU);
f. «schwimmendes Gerät»: Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe;
g. «schwimmende Einrichtung»: jede schwimmende nicht bewohnbare Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars;
h. «Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
i. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
j. «stillliegend»: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
k. «in Fahrt»: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
kbis. «gewerbsmässiger Transport»: jeder Transport von Personen, um daraus einen Gewinn zu erzielen; als Gewinn gelten das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen oder der Erwerb anderer wirtschaftlicher Vorteile;
l. «Blinklicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kürzer ist als die des Unterbruchs;
m. «Blitzlicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen;
n. «Taktlicht»: ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,
o. «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»: ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dunkelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 2 Pflichten des Schiffsführers
1 Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird im folgenden als Schiffsführer bezeichnet.
2 Schleppverbände müssen ebenfalls unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.
3 Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muss auch während des Betriebes an Bord sein.
4 Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Reglements auf seinem Schiff, auf seinem schwimmenden Gerät oder auf seinem Verband verantwortlich.
5 Wer infolge Krankheit, körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Schiffes behindert ist, darf ein Schiff nicht führen.
Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung des Reglements beizutragen.
2 Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
3 Während der Fahrt eines Fahrgastschiffes muss die verantwortliche Person im Steuerstand die nach Art. 86a vorgesehene Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16 (Seenot) auf Empfang geschaltet haben.
4 Die Besatzung an Bord eines Schiffes ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anzahl Personen an Bord bekannt ist und nötigenfalls die französischen und schweizerischen Rettungsdienste darüber in Kenntnis gesetzt werden können.
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Über die Vorschriften des Reglements und anderer anwendbarer Vorschriften hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die üblichen Regeln gebieten, um insbesondere:
– die Gefährdung von Menschen,
– Beschädigungen der Schiffe, der schwimmenden Anlagen, der Ufer oder Bauten und Anlagen jeder Art im Gewässer oder in deren Umgebung,
– Hindernisse für die Schifffahrt oder ihre Behinderung,
– das Schleifenlassen von Ankern, Seilen oder Ketten
zu vermeiden.
2 Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 5 Verhalten bei besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung
1 Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder über die grösste zugelassene Belastung hinaus beladen werden.
2 Schiffe, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als die zuständigen Behörden zugelassen haben.
3 Hat die Behörde keine Belastungsgrenze festgesetzt, so darf das Schiff nicht über das Mass hinaus beladen werden, das seine Bauweise und seine Manövrierfähigkeit zulässt.
4 Die Ladung ist so anzubringen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe und der schwimmenden Geräte
1 Schiffe und schwimmende Geräte müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Sicherheit der Personen an Bord und der Schifffahrt gewährleistet ist und dass sie den Anforderungen dieses Reglements entsprechen.
2 Schiffe und schwimmende Geräte müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der Personen an Bord und der Schifffahrt zu gewährleisten.
Art. 8 Borddokumente
Wird für ein Schiff oder für ein schwimmendes Gerät eine Betriebsbewilligung oder für dessen Führung ein Führerausweis verlangt, so sind diese Dokumente der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen zu benützen, sie zu verändern, zu beschädigen, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.
2 Wer ein Schifffahrtszeichen oder eine Bake beschädigt, hat unverzüglich die Schifffahrtspolizei zu benachrichtigen.
3 Jeder Schiffsführer hat die nächste zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn er zufällig oder durch Unfälle verursachte Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (Verlöschen eines Lichtes, Verschieben einer Boje, Beseitigung eines Schifffahrtszeichens usw.) bemerkt.
Art. 10 Abfälle und Verunreinigung
1 Es ist verboten, Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder zu einer Behinderung oder Gefahr für die Schifffahrt oder für die übrigen Benützer führen.
2 Es ist im übrigen verboten, Rauch und Geruch in dem Masse zu erzeugen, dass die nationalen Vorschriften betreffend Schutz gegen die Luftverunreinigung verletzt werden.
3 Wenn Schiffsführer und Führer von schwimmenden Geräten sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, Mineralölprodukte oder andere Stoffe feststellen, welche die Eigenschaften des Wassers verändern können, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Art. 11 Rettung und Hilfeleistung
1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen.
2 Sind bei einem Unfall eines Schiffes Menschenleben in Gefahr oder droht eine Behinderung der Schifffahrt, so ist jeder in der Nähe befindliche Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.
3 Sind Menschen getötet oder verletzt worden oder werden solche vermisst, müssen die am Unfall beteiligten Personen unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt gefährdet, so muss der Schiffsführer unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 13 Freimachen des Gewässers
Die Behörden können festgefahrene oder gesunkene Schiffe sowie andere Gegenstände, welche die Schifffahrt gefährden oder behindern, auf Kosten des Eigentümers oder Halters oder desjenigen, der das Hindernis verursacht hat, entfernen lassen, wenn solche Personen das Hindernis innert der angemessenen Frist, die ihnen eingeräumt wurde, nicht beseitigen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Behörde von der Einräumung einer Frist absehen.
Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art
1 Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörden erteilt werden, um die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn diese Anordnungen von den Bestimmungen dieses Reglements oder von der bestehenden Signalisation abweichen.
2 Die Schiffsführer haben die Anordnungen vorübergehender Art zu befolgen, die von der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt aus besonderen Anlässen (Veranstaltungen, Arbeiten usw.) erlassen werden.
Art. 15 Überwachung
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben es den Organen der zuständigen Behörden, soweit erforderlich, zu erleichtern, die Befolgung der Bestimmungen dieser Ordnung und der sonstigen anwendbaren Vorschriften zu überwachen.
Art. 16 Veranstaltungen auf dem Wasser
1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde. Bei einer Veranstaltung, die auf dem Gebiet beider Länder stattfindet, setzen sich die zuständigen Behörden gegenseitig über die erteilten Bewilligungen in Kenntnis.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. von der Veranstaltung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Wasserqualität, der Ausübung der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden können, und die Sicherheit der betroffenen Personen gewährleistet ist;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 17 Wasserflugzeuge, Wasser-Ultraleichtflugzeuge (UL) und ähnliche Geräte
1 Der Verkehr von Wasserflugzeugen und ähnlichen Geräten über dem Genfersee unterliegt den Luftverkehrsvorschriften.
2 Wasserflugzeuge, die an Rettungsaktionen teilnehmen, dürfen nur mit einer durch die zuständigen Behörden erteilten Bewilligung in den hierfür bezeichneten Zonen starten und wassern.
3 In diesen Zonen haben die Wasserflugzeuge den Vorrang über alle anderen Schiffe.
4 Unter Vorbehalt von Absatz 2 und mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt ist das Starten und Wassern von Wasserflugzeugen, Wasser-UL, Monocoptern und ähnlichen Geräten verboten.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte
1 Schiffe müssen entsprechend den an ihrem Standort geltenden nationalen Bestimmungen mit Kennzeichen versehen sein. Die Kennzeichen sind aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbeständig anzubringen.
Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über alles, bis zu 15 m mindestens 8 cm, auf den übrigen Schiffen 20 cm hoch sein.
2 Als Kennzeichen im Sinne von Absatz 1 gelten:
a. Register‑ oder Immatrikulationszeichen für den Fall, dass die zuständige Behörde solche vorschreibt;
b. Name oder Sinnbild des Schiffes in den übrigen Fällen.
3 Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, müssen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 19 Baukennzeichen
1 Auf Schiffen, die den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 entsprechen müssen, sind zusätzlich an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle die folgenden Zeichen anzubringen:
a. auf der Schale:
Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer;
[tab]
[tab]
b. am Motor:
Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer.
2 Diese Zeichen können auf einer Plakette eingestanzt sein, die angeschweisst, aufgenietet oder auf gleichwertige Weise befestigt ist.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 20 Anwendung
1 Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Nacht und wenn es die Witterungsverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter führen.
2 Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Tag müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.
3 Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen sind im Anhang 1 abgebildet.
Art. 21 Arten von Lichtern
1 Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.
2 Seitenlichter sind an Steuerbord grün und an Backbord rot. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.
3 Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
4 Hecklichter strahlen weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.
5 Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
6 Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 21a Anbringen der Lichter
1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen die Schiffsführerin oder den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
2 Topplichter und Rundumlichter sind grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes anzubringen.
3 Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1 m betragen.
4 Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
5 Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
6 Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.
7 Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht angebracht ist.
8 Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
9 Auf Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.
10 Die vorgeschriebenen Lichter dürfen unter üblichen Betriebsbedingungen nicht von festen Aufbauten oder zusätzlicher Ausrüstung verdeckt sein.
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 21b Sichtweite und Stärke der Lichter
1 Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:
Art der Lichter
weiss oder gelb
rot oder grün
stark
6 km (ca. 3,2 sm)
hell
4 km (ca. 2,2 sm)
3 km (ca. 1,62 sm)
gewöhnlich
2 km (ca. 1,1 sm)
1,5 km (ca. 0,81 sm)
2 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:
Mindestsichtweite in Kilometern
Lichtstärke in Candela
6 (3,2 sm)
38
4 (2,2 sm)
10
3 (1,62 sm)
4,1
2 (1,1 sm)
1,4
1,5 (0,81 sm)
0,7
3 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter und Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
b. für Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
c. für den Backbord- und den Steuerbord-Sektor der Dreifarben-Topplichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km) und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen (ca. 3,70 km).
4 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:
a. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km).
5 Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:
a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km).
6 Auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 22 Flaggen und Tafeln
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Flaggen rechteckig sein. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein. Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die kleinste Abmessung mindestens 0,70 m beträgt. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt werden.
Art. 23 Bälle
1 Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Bälle können durch Einrichtungen ersetzt werden, die auf Abstand das gleiche Aussehen haben.
2 Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein.
3 Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn ihr Durchmesser für Kursschiffe mindestens 0,80 m und für die übrigen Schiffe mindestens 0,30 m beträgt.
Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen
1 Es ist verboten, andere als die in diesem Abschnitt genannten Lichter oder Zeichen anzuwenden oder die genannten Lichter oder Zeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Fahrgastschiffen mit Vorrang untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in diesem Abschnitt genannten Lichtern und Zeichen führen kann.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 25 Ersatzlichter
Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden, deren Lichtstärke derjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommt.
Art. 26 Scheinwerfer
Die Schiffe dürfen ihre Scheinwerfer zur Beleuchtung ihres Kurses und des Bereiches von Landeplätzen nur mit Unterbrüchen benützen. Sie dürfen nicht blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr am Land gefährden oder behindern.
Art. 27 Nachtbezeichnung fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1)
1 Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
2 Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
3 Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern:
a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht;
d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.
4 Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.
5 Ein weisses Rundumlicht genügt:
a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
b. auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 28 Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2)
1 Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen:
a. ein weisses gewöhnliches Topplicht; und
b. ein weisses gewöhnliches Hecklicht.
Diese letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
2 Anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Nachtbezeichnung können geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte ein weisses Rundumlicht führen, das in der Mittellängsebene anzubringen ist. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt (Bild II. A. 3)
1 Schiffe mit Maschinenantrieb, die gekuppelte Schiffe fortbewegen, müssen die Lichter nach Artikel 27 führen, die übrigen Schiffe ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.
2 Befindet sich ein Seitenlicht eines Schiffes mit Maschinenantrieb auf der Innenseite eines Verbandes, so muss dieses gelöscht und durch ein gleiches Licht ersetzt werden, das auf dem Schiff zu setzen ist, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 30 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenbetrieb und der Segelschiffe in Fahrt (Bild II. A. 4)
1 Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb und Segelschiffe in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.
2 Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern:
a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
c. ein Dreifarben-Topplicht;
d. ein weisses Rundumlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 31
Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 32 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6)
Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen ausser den im Artikel 27 vorgeschriebenen Lichtern am Mast, mindestens 1 m über dem Licht nach Artikel 27 Buchstabe a, ein von allen Seiten sichtbares, grünes, helles Licht führen.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 33 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild II. A. 7)
1 Manövrierunfähige Schiffe müssen:
a. ein rotes Licht schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander angeordnete, rote Lichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden, oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun.
2 Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrierunfähige Schiffe.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 34 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1))
1 Stillliegende Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bezeichneten Liegeplatz festgemacht sind, müssen ein weisses gewöhnliches Rundumlicht führen.
2 Stillliegende schwimmende Geräte in den gleichen Verhältnissen müssen so beleuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 35 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild II. B. 2)
Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen und deren Position die Schifffahrt behindert, führen:
a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und ein weisses gewöhnliches Rundumlicht, das etwa 1 m über dem weissen angebracht ist;
b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht nach Buchstabe a.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 36 Nachtbezeichnungen der Verankerungen (Bild II. B. 3)
Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit Bojen, die ein weisses gewöhnliches Rundumlicht tragen, bezeichnet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Art. 37 Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild III.A.l)
Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen an geeigneter Stelle einen grünen Ball so hoch führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Art. 38 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild III. A. 2)
1 Manövrierunfähige Schiffe müssen:
a. eine rote Flagge schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
2 Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrierunfähige Schiffe.
Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).