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Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Confederation · 0.747.221.11 · treaty

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Pflichten des Schiffsführers
  3. Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
  4. Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  5. Art. 5 Verhalten bei besonderen Umständen
  6. Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung
  7. Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe und der schwimmenden Geräte
  8. Art. 8 Borddokumente
  9. Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
  10. Art. 10 Abfälle und Verunreinigung
  11. Art. 11 Rettung und Hilfeleistung
  12. Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
  13. Art. 13 Freimachen des Gewässers
  14. Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art
  15. Art. 15 Überwachung
  16. Art. 16 Veranstaltungen auf dem Wasser
  17. Art. 17 Wasserflugzeuge, Wasser-Ultraleichtflugzeuge (UL) und ähnliche Geräte
  18. Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte
  19. Art. 19 Baukennzeichen
  20. Art. 20 Anwendung
  21. Art. 21 Arten von Lichtern
  22. Art. 21a Anbringen der Lichter
  23. Art. 21b Sichtweite und Stärke der Lichter
  24. Art. 22 Flaggen und Tafeln
  25. Art. 23 Bälle
  26. Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen
  27. Art. 25 Ersatzlichter
  28. Art. 26 Scheinwerfer
  29. Art. 27 Nachtbezeichnung fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1)
  30. Art. 28 Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2)
  31. Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt (Bild II. A. 3)
  32. Art. 30 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenbetrieb und der Segelschiffe in Fahrt (Bild II. A. 4)
  33. Art. 31
  34. Art. 32 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6)
  35. Art. 33 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild II. A. 7)
  36. Art. 34 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1))
  37. Art. 35 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild II. B. 2)
  38. Art. 36 Nachtbezeichnungen der Verankerungen (Bild II. B. 3)
  39. Art. 37 Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild III.A.l)
  40. Art. 38 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild III. A. 2)
  41. Art. 39 Tagbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild III. B. 1)
  42. Art. 40 Tagbezeichnung der Verankerungen (Bild III. B. 2)
  43. Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild IV. 1)
  44. Art. 42 Bezeichnung der Schiffe der Überwachungsbehörden (Bild IV. 2)
  45. Art. 43 Notzeichen (Bild IV. 3)
  46. Art. 44 Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe (Bild IV. 4)
  47. Art. 45 Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5)
  48. Art. 46 Allgemeines
  49. Art. 47 Gebrauch der Schallzeichen (Anhang II, I. A)
  50. Art. 48 Allgemeines
  51. Art. 49 Tafeln
  52. Art. 50 Bezeichnung der Gefahren
  53. Art. 51 Fahrrinnen der Hafeneinfahrten
  54. Art. 52 Begrenzung verbotener Wasserflächen
  55. Art. 53 Allgemeines
  56. Art. 54 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer
  57. Art. 55 Nachtbezeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe
  58. Art. 56
  59. Art. 57 Starkwindwarnung oder Vorsichtsmeldung
  60. Art. 58 Sturmwarnzeichen
  61. Art. 59 Allgemeine Verhaltensregeln
  62. Art. 60 Besondere Regeln
  63. Art. 61 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
  64. Art. 62 Begegnen
  65. Art. 63 Überholen
  66. Art. 64 Vorrang
  67. Art. 65 Verhalten von Segelschiffen untereinander
  68. Art. 66 Verhalten der ausweichpflichtigen Schiffe
  69. Art. 67 Verhalten bei der Abfahrt
  70. Art. 68 Einfahrt in Häfen und Ausfahrt aus Häfen – Landestellen
  71. Art. 69 Wellenschlag
  72. Art. 70 Sperrung und Beschränkung der Schifffahrt
  73. Art. 71 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Begriffsbestimmung
  74. Art. 72 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  75. Art. 73 Schallzeichen während der Fahrt (Anhang II, I. C)
  76. Art. 74 Fahren mit Radar
  77. Art. 75 Besondere Bestimmungen für Kursschiffe
  78. Art. 76 Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und Barfuss-Wasserskifahren
  79. Art. 77 Verhalten der Fischer und gegenüber Fischern
  80. Art. 78 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
  81. Art. 78bis und 78ter
  82. Art. 78a Bestimmungen über das Windsurfen
  83. Art. 78b Bestimmungen über das Baden
  84. Art. 78c Bestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern
  85. Art. 78d Bestimmungen über Wassermotorräder und ähnliche Geräte
  86. Art. 78e Bestimmungen über Geräte mit Wasserstrahlantrieb
  87. Art. 78f Bestimmungen über Amphibienfahrzeuge
  88. Art. 78g Bestimmungen über das Fliegen mit Fluggeräten über dem Wasser
  89. Art. 79 Liegeplätze
  90. Art. 80 Sicherung beim Ankern und Festmachen
  91. Art. 81 Verbotenes Stillliegen
  92. Art. 82 Ankerverbot
  93. Art. 83 Wache
  94. Art. 84 Ein‑ und Aussteigen
  95. Art. 85 Bordordnung
  96. Art. 86 Verbot des Fahrens im Verband
  97. Art. 86a Kommunikations- und Informationseinrichtung
  98. Art. 86b Brandmeldeanlage
  99. Art. 86c Brandschutz
  100. Art. 86d Bestand der Rettungswesten
  101. Art. 86e Bestand der Sammelrettungsmittel
  102. Art. 86f Sammelrettungsmittel
  103. Art. 86g Anlagen zur Evakuierung von Personen
  104. Art. 86h Besatzung von Fahrgastschiffen
  105. Art. 86i Schifffahrtsereignisse
  106. Art. 87 Einsenkungsmarken
  107. Art. 88 Zuladung
  108. Art. 89 Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb
  109. Art. 90 Gewässerschutz
  110. Art. 91
  111. Art. 92 Vermietung
  112. Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge
  113. Art. 94 Bezeichnung der Gefahren
  114. Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer
  115. Art. 96 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2018

115 provisions

Art. 78bis und 78ter

Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78a Bestimmungen über das Windsurfen

Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Kennzeichnung mit der Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78b Bestimmungen über das Baden

Das Baden in öffentlichen Hafenbecken und vor den zugehörigen Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo die Tafel A.10 aufgestellt ist (Anhang III). Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78c Bestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern

Die zuständige Behörde kann das Fahren mit Drachensegelbrettern auf Wasserflächen oder im Bereich der Uferzonen auf behördlich bewilligte und mit der Tafel C.6 gekennzeichnete Startgassen (Anhang III) beschränken. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78d Bestimmungen über Wassermotorräder und ähnliche Geräte

Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78e Bestimmungen über Geräte mit Wasserstrahlantrieb

Das Fahren mit Geräten mit Wasserstrahlantrieb ist verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78f Bestimmungen über Amphibienfahrzeuge

Das Fahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land betrieben werden können, ist verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 78g Bestimmungen über das Fliegen mit Fluggeräten über dem Wasser

Das Fliegen mit Drachenfallschirmen, die von Schiffen jeder Art geschleppt werden, ist verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 79 Liegeplätze

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Reglements oder sonstiger anwendbarer Vorschriften müssen Schiffe ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt nicht behindern, insbesondere wenn sie ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen stillliegen.

Art. 80 Sicherung beim Ankern und Festmachen

Stillliegende Schiffe sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Schiffe zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen folgen können.

Art. 81 Verbotenes Stillliegen

Das Stillliegen ist verboten: a. bei der Mündung schiffbarer Gewässer, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Landungsstellen und an der Mündung von Startgassen für das Wasserskifahren; b. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang; c. auf den durch die zuständige Behörde bestimmten und mit dem Zeichen A.5 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 82 Ankerverbot

Es ist verboten, auf den mit dem Verbotszeichen A. 6 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen zu ankern.

Art. 83 Wache

In der Nähe von Wracks, festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen, welche die Schifffahrt behindern, ist so lange eine Wache aufzustellen, bis die Hindernisse gekennzeichnet sind.

Art. 84 Ein‑ und Aussteigen

1 Fahrgäste dürfen nur dann an Landestellen ein‑ und aussteigen, wenn diese von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind und nachdem sich der Schiffsführer vergewissert hat, dass das Schiff richtig festgemacht und die Sicherheit der Fahrgäste gewährleistet ist. 2 An den Landestellen und in deren Nähe müssen sich Fahrgäste und andere Personen so verhalten, dass die Sicherheit der Schifffahrt nicht gefährdet wird. 3 Fahrgäste dürfen nur die zum Ein‑ und Aussteigen bestimmten Ein‑ und Ausgänge, Brücken und Landestellen benützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten darf kein Fahrgast ein‑ oder aussteigen. 4 Fahrgäste dürfen erst einsteigen, wenn die aussteigenden Fahrgäste das Schiff verlassen haben. Diese Regel gilt nicht für Landestellen mit getrenntem Ein‑ und Ausstieg.

Art. 85 Bordordnung

1 Der Schiffsführer ist für die in bezug auf Schiffssicherheit und Komfort der Fahrgäste richtige Verteilung von Fahrgästen und Gütern verantwortlich. 2 Fahrgäste dürfen das Ruderhaus, den Maschinenraum sowie andere für den Betrieb bestimmte Räume und Decks nur mit Zustimmung des Schiffsführers betreten. 3 Die den Fahrgästen zugänglichen Räume und Decks müssen beleuchtet werden, wenn es die Sicherheit der Fahrgäste erfordert. 4 Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit gefährlichen Gütern befördert werden. 5 Das Einfüllen von Brennstoff ist verboten, wenn sich Fahrgäste an Bord befinden.

Art. 86 Verbot des Fahrens im Verband

Schiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nur im Notfall schleppen, geschleppt werden oder in gekuppeltem Verband fahren.

Art. 86a Kommunikations- und Informationseinrichtung

1 Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrichtungen auszurüsten: a. einem Radargerät; b. einem Wendeanzeiger; c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungskräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb; d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden. 2 Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in internationaler Fahrt. 3 Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe, deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunternehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86b Brandmeldeanlage

1 Fahrgastschiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit Brandgefährdung und insbesondere die nachstehend aufgeführten Räume wirksam überwacht: Maschinenräume, Betriebsräume für leistungsstarke elektrische Anlagen, Küchen, Toiletten und Wohnräume, die nicht unter ständiger Überwachung durch das Bordpersonal oder die Besatzungsmitglieder stehen. 2 Die Brandmeldeanlage besteht aus Wärme- und Rauchmeldern, je nach den spezifischen Risiken der einzelnen Räume. 3 Im Brandfall muss die Brandmeldeanlage im Steuerstand und an einer Stelle auf dem Schiff, die regelmässig von einem Besatzungsmitglied besetzt ist, ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86c Brandschutz

1 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Brandschutzvorschriften, müssen die Maschinenräume von Fahrgastschiffen mit einer fest installierten Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. 2 Die Löschsysteme müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften, entsprechen. 3 Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz 1 sind Fahrgastschiffe auf dem Genfersee, die schon vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 10. Dezember 2018 in Betrieb gesetzt wurden. Auf diesen Schiffen kann die für die Zulassung zuständige Behörde verlangen, dass in den Maschinenräumen Strahlrohre für Feuerlöschzwecke und Feuerlöscher angebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86d Bestand der Rettungswesten

1 Der Bestand der Rettungswesten auf Fahrgastschiffen setzt sich zusammen aus: a. je einer Rettungsweste für jedes Besatzungsmitglied; b. je einer Rettungsweste für jeden an Bord zugelassenen Fahrgast. 2 10 % der Rettungswesten müssen für Kinder geeignet sein. 3 Die Eigenschaften der Rettungswesten müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften genügen. Die Rettungswesten müssen gemäss den Angaben des Herstellers regelmässig kontrolliert und in gutem Zustand gehalten werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86e Bestand der Sammelrettungsmittel

1 Fahrgastschiffe, die zwischen dem 1. November und dem 30. April verkehren, müssen mit Sammelrettungsmitteln ausgerüstet sein, die alle Personen an Bord aufnehmen können. 2 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass auf Schiffen, die gewerbsmässige Transporte durchführen, für die sie eine behördliche Bewilligung benötigen, auch ausserhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums Sammelrettungsmittel mitzuführen sind. 3 Die Anzahl der Plätze in den Sammelrettungsmitteln muss der Summe der zulässigen Anzahl der Fahrgäste und der Anzahl von Besatzungsmitgliedern entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86f Sammelrettungsmittel

1 Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden. 2 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vorschriften, müssen die Sammelrettungsmittel: a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können; b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben; c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erdölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten; d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben; e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen; f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungszweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden; g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrahlende Markierungen von mindestens 100 cm2 aufweisen; h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Einsenkung des Schiffes grösser als 1 m ist. 3 Die aufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen zudem: a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen; b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können; c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten; d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86g Anlagen zur Evakuierung von Personen

1 Jedes Fahrgastschiff muss über einen von der zuständigen Behörde genehmigten, an gut sichtbarer Stelle angebrachten Evakuierungsplan und über Fluchtwege verfügen, die eine rasche Evakuierung der Fahrgäste ermöglichen. 2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang der Fahrgäste zu den Rettungsmitteln zu erleichtern. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86h Besatzung von Fahrgastschiffen

1 Das Schifffahrtsunternehmen muss alle Besatzungsmitglieder regelmässig in der Handhabung und im Umgang mit den im Notfall vorgesehenen Rettungsmitteln an Bord unterweisen. 2 Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fahrgastschiffen, deren Besatzung auf nur eine Person beschränkt ist, müssen sich jedes Jahr unabhängig von ihrem Alter einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Für die medizinischen Anforderungen gelten die einschlägigen Vorschriften desjenigen Landes, das den Führerausweis ausstellt. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 86i Schifffahrtsereignisse

Tritt ein Schifffahrtsereignis oder ein Unfall ein, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des Fahrgastschiffes, welches am Ereignis oder an dem Unfall beteiligst oder davon betroffen ist, unverzüglich die zuständigen Behörden benachrichtigen und sie umfassend über die Umstände aufklären, unter denen das Ereignis oder der Unfall stattgefunden hat. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 87 Einsenkungsmarken

1 … 2 Güterschiffe müssen beidseitig am Bug, am Heck und auf halber Schiffslänge Einsenkungsmarken tragen. Auf Schiffen, deren Länge, über alles gemessen, weniger als 40 m beträgt, werden die mittleren Einsenkungsmarken nicht verlangt. 3 Die Einsenkungsmarken bestehen aus Rechtecken mit langer, horizontaler Seite, deren Unterkante mit der Ebene der zugelassenen, grössten Eintauchung zusammenfällt. Die Marken müssen mindestens 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 88 Zuladung

Auf Fahrgastschiffen ist die höchstzulässige Personenzahl an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

Art. 89 Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb

Der auf einem seitlichen Abstand von 25 m und l,50 m über dem Wasserspiegel gemessene Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt darf 75 dB (A) nicht überschreiten.

Art. 90 Gewässerschutz

1 Die Einrichtungen zum Einfüllen von Mineralölprodukten müssen so angeordnet sein, dass diese Produkte nicht über Bord fliessen können. 2 Die Lenzanlage muss so angeordnet sein, dass kein ölhaltiges Bilgewasser über Bord gepumpt werden kann. 3 Vorbehaltlich besonderer nationaler Gewässerschutzvorschriften müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe mit Aufenthaltsräumen und sanitären Installationen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und andern Abfällen ausgerüstet sein. Die Behälter sind so zu gestalten, dass ihr Inhalt an Land geleert werden kann.

Art. 91

Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkgung seit 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 92 Vermietung

1 Die Ausübung des Vermietens unterliegt der Bewilligungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie als Nebenbeschäftigung betrieben wird. 2 Die Vermietung ist verboten: a. bei schlechtem Wetter; b. an Personen in angetrunkenem Zustand; c. an Personen, bei denen angenommen werden muss, dass sie die zur sicheren Führung nötige Befähigung oder Erfahrung nicht besitzen. 3 Die Vermieter haben ihre Kunden auf die Gefahren der Schifffahrt in der Umgebung der Vermietung sowie an den Orten hinzuweisen, wo die Kunden hinzufahren beabsichtigen. Die Kunden sind auf den Vorrang der Fahrgastschiffe mit Vorrang hinzuweisen, welche die Zeichen nach den Artikeln 32 und 37 führen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge

Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 ersetzt werden.

Art. 94 Bezeichnung der Gefahren

Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.

Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer

Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.

Art. 96 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2018

1 Die geänderten Artikel 1, 3, 86a, 86b sowie 86d bis 86h gelten: a. bei Fahrgastschiffen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung auf dem Genfersee in Betrieb gesetzt werden, ab sofort; b. bei Fahrgastschiffen, die bereits auf dem Genfersee in Betrieb sind, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen. 2 Für Schiffe, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, kann die Erhöhung des Bestandes an Rettungswesten ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungen in den Artikeln 1, 3 und 86a bis 86h verfügt werden. 3 Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

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