Art. 78bis und 78ter
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Confederation · 0.747.221.11 · treaty
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2019-06-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ab8cd4e9d7ec78cf97b70a46ff1937f4fd5c980abe73aca069ae1ce3e10f5668
Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Kennzeichnung mit der Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Das Baden in öffentlichen Hafenbecken und vor den zugehörigen Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo die Tafel A.10 aufgestellt ist (Anhang III). Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 (AS 2002 292). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Die zuständige Behörde kann das Fahren mit Drachensegelbrettern auf Wasserflächen oder im Bereich der Uferzonen auf behördlich bewilligte und mit der Tafel C.6 gekennzeichnete Startgassen (Anhang III) beschränken. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Das Fahren mit Geräten mit Wasserstrahlantrieb ist verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Das Fahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land betrieben werden können, ist verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Das Fliegen mit Drachenfallschirmen, die von Schiffen jeder Art geschleppt werden, ist verboten. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Reglements oder sonstiger anwendbarer Vorschriften müssen Schiffe ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt nicht behindern, insbesondere wenn sie ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen stillliegen.
Stillliegende Schiffe sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Schiffe zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen folgen können.
Das Stillliegen ist verboten: a. bei der Mündung schiffbarer Gewässer, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Landungsstellen und an der Mündung von Startgassen für das Wasserskifahren; b. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang; c. auf den durch die zuständige Behörde bestimmten und mit dem Zeichen A.5 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Es ist verboten, auf den mit dem Verbotszeichen A. 6 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen zu ankern.
In der Nähe von Wracks, festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen, welche die Schifffahrt behindern, ist so lange eine Wache aufzustellen, bis die Hindernisse gekennzeichnet sind.
1 Fahrgäste dürfen nur dann an Landestellen ein‑ und aussteigen, wenn diese von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind und nachdem sich der Schiffsführer vergewissert hat, dass das Schiff richtig festgemacht und die Sicherheit der Fahrgäste gewährleistet ist. 2 An den Landestellen und in deren Nähe müssen sich Fahrgäste und andere Personen so verhalten, dass die Sicherheit der Schifffahrt nicht gefährdet wird. 3 Fahrgäste dürfen nur die zum Ein‑ und Aussteigen bestimmten Ein‑ und Ausgänge, Brücken und Landestellen benützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten darf kein Fahrgast ein‑ oder aussteigen. 4 Fahrgäste dürfen erst einsteigen, wenn die aussteigenden Fahrgäste das Schiff verlassen haben. Diese Regel gilt nicht für Landestellen mit getrenntem Ein‑ und Ausstieg.
1 Der Schiffsführer ist für die in bezug auf Schiffssicherheit und Komfort der Fahrgäste richtige Verteilung von Fahrgästen und Gütern verantwortlich. 2 Fahrgäste dürfen das Ruderhaus, den Maschinenraum sowie andere für den Betrieb bestimmte Räume und Decks nur mit Zustimmung des Schiffsführers betreten. 3 Die den Fahrgästen zugänglichen Räume und Decks müssen beleuchtet werden, wenn es die Sicherheit der Fahrgäste erfordert. 4 Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit gefährlichen Gütern befördert werden. 5 Das Einfüllen von Brennstoff ist verboten, wenn sich Fahrgäste an Bord befinden.
Schiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nur im Notfall schleppen, geschleppt werden oder in gekuppeltem Verband fahren.
1 Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrichtungen auszurüsten: a. einem Radargerät; b. einem Wendeanzeiger; c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungskräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb; d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden. 2 Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in internationaler Fahrt. 3 Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe, deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunternehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Fahrgastschiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit Brandgefährdung und insbesondere die nachstehend aufgeführten Räume wirksam überwacht: Maschinenräume, Betriebsräume für leistungsstarke elektrische Anlagen, Küchen, Toiletten und Wohnräume, die nicht unter ständiger Überwachung durch das Bordpersonal oder die Besatzungsmitglieder stehen. 2 Die Brandmeldeanlage besteht aus Wärme- und Rauchmeldern, je nach den spezifischen Risiken der einzelnen Räume. 3 Im Brandfall muss die Brandmeldeanlage im Steuerstand und an einer Stelle auf dem Schiff, die regelmässig von einem Besatzungsmitglied besetzt ist, ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Brandschutzvorschriften, müssen die Maschinenräume von Fahrgastschiffen mit einer fest installierten Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. 2 Die Löschsysteme müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften, entsprechen. 3 Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz 1 sind Fahrgastschiffe auf dem Genfersee, die schon vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 10. Dezember 2018 in Betrieb gesetzt wurden. Auf diesen Schiffen kann die für die Zulassung zuständige Behörde verlangen, dass in den Maschinenräumen Strahlrohre für Feuerlöschzwecke und Feuerlöscher angebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Der Bestand der Rettungswesten auf Fahrgastschiffen setzt sich zusammen aus: a. je einer Rettungsweste für jedes Besatzungsmitglied; b. je einer Rettungsweste für jeden an Bord zugelassenen Fahrgast. 2 10 % der Rettungswesten müssen für Kinder geeignet sein. 3 Die Eigenschaften der Rettungswesten müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften genügen. Die Rettungswesten müssen gemäss den Angaben des Herstellers regelmässig kontrolliert und in gutem Zustand gehalten werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Fahrgastschiffe, die zwischen dem 1. November und dem 30. April verkehren, müssen mit Sammelrettungsmitteln ausgerüstet sein, die alle Personen an Bord aufnehmen können. 2 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass auf Schiffen, die gewerbsmässige Transporte durchführen, für die sie eine behördliche Bewilligung benötigen, auch ausserhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums Sammelrettungsmittel mitzuführen sind. 3 Die Anzahl der Plätze in den Sammelrettungsmitteln muss der Summe der zulässigen Anzahl der Fahrgäste und der Anzahl von Besatzungsmitgliedern entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden. 2 Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vorschriften, müssen die Sammelrettungsmittel: a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können; b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben; c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erdölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten; d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben; e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen; f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungszweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden; g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrahlende Markierungen von mindestens 100 cm2 aufweisen; h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Einsenkung des Schiffes grösser als 1 m ist. 3 Die aufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen zudem: a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen; b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können; c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten; d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Jedes Fahrgastschiff muss über einen von der zuständigen Behörde genehmigten, an gut sichtbarer Stelle angebrachten Evakuierungsplan und über Fluchtwege verfügen, die eine rasche Evakuierung der Fahrgäste ermöglichen. 2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang der Fahrgäste zu den Rettungsmitteln zu erleichtern. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 Das Schifffahrtsunternehmen muss alle Besatzungsmitglieder regelmässig in der Handhabung und im Umgang mit den im Notfall vorgesehenen Rettungsmitteln an Bord unterweisen. 2 Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fahrgastschiffen, deren Besatzung auf nur eine Person beschränkt ist, müssen sich jedes Jahr unabhängig von ihrem Alter einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Für die medizinischen Anforderungen gelten die einschlägigen Vorschriften desjenigen Landes, das den Führerausweis ausstellt. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Tritt ein Schifffahrtsereignis oder ein Unfall ein, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des Fahrgastschiffes, welches am Ereignis oder an dem Unfall beteiligst oder davon betroffen ist, unverzüglich die zuständigen Behörden benachrichtigen und sie umfassend über die Umstände aufklären, unter denen das Ereignis oder der Unfall stattgefunden hat. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
1 … 2 Güterschiffe müssen beidseitig am Bug, am Heck und auf halber Schiffslänge Einsenkungsmarken tragen. Auf Schiffen, deren Länge, über alles gemessen, weniger als 40 m beträgt, werden die mittleren Einsenkungsmarken nicht verlangt. 3 Die Einsenkungsmarken bestehen aus Rechtecken mit langer, horizontaler Seite, deren Unterkante mit der Ebene der zugelassenen, grössten Eintauchung zusammenfällt. Die Marken müssen mindestens 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).
Auf Fahrgastschiffen ist die höchstzulässige Personenzahl an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
Der auf einem seitlichen Abstand von 25 m und l,50 m über dem Wasserspiegel gemessene Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt darf 75 dB (A) nicht überschreiten.
1 Die Einrichtungen zum Einfüllen von Mineralölprodukten müssen so angeordnet sein, dass diese Produkte nicht über Bord fliessen können. 2 Die Lenzanlage muss so angeordnet sein, dass kein ölhaltiges Bilgewasser über Bord gepumpt werden kann. 3 Vorbehaltlich besonderer nationaler Gewässerschutzvorschriften müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe mit Aufenthaltsräumen und sanitären Installationen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und andern Abfällen ausgerüstet sein. Die Behälter sind so zu gestalten, dass ihr Inhalt an Land geleert werden kann.
Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkgung seit 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
1 Die Ausübung des Vermietens unterliegt der Bewilligungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie als Nebenbeschäftigung betrieben wird. 2 Die Vermietung ist verboten: a. bei schlechtem Wetter; b. an Personen in angetrunkenem Zustand; c. an Personen, bei denen angenommen werden muss, dass sie die zur sicheren Führung nötige Befähigung oder Erfahrung nicht besitzen. 3 Die Vermieter haben ihre Kunden auf die Gefahren der Schifffahrt in der Umgebung der Vermietung sowie an den Orten hinzuweisen, wo die Kunden hinzufahren beabsichtigen. Die Kunden sind auf den Vorrang der Fahrgastschiffe mit Vorrang hinzuweisen, welche die Zeichen nach den Artikeln 32 und 37 führen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).
Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 ersetzt werden.
Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.
Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.
1 Die geänderten Artikel 1, 3, 86a, 86b sowie 86d bis 86h gelten: a. bei Fahrgastschiffen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung auf dem Genfersee in Betrieb gesetzt werden, ab sofort; b. bei Fahrgastschiffen, die bereits auf dem Genfersee in Betrieb sind, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen. 2 Für Schiffe, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, kann die Erhöhung des Bestandes an Rettungswesten ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungen in den Artikeln 1, 3 und 86a bis 86h verfügt werden. 3 Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).