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Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Confederation · 0.747.221.11 · treaty

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Pflichten des Schiffsführers
  3. Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
  4. Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  5. Art. 5 Verhalten bei besonderen Umständen
  6. Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung
  7. Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe und der schwimmenden Geräte
  8. Art. 8 Borddokumente
  9. Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
  10. Art. 10 Abfälle und Verunreinigung
  11. Art. 11 Rettung und Hilfeleistung
  12. Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
  13. Art. 13 Freimachen des Gewässers
  14. Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art
  15. Art. 15 Überwachung
  16. Art. 16 Veranstaltungen auf dem Wasser
  17. Art. 17 Wasserflugzeuge, Wasser-Ultraleichtflugzeuge (UL) und ähnliche Geräte
  18. Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte
  19. Art. 19 Baukennzeichen
  20. Art. 20 Anwendung
  21. Art. 21 Arten von Lichtern
  22. Art. 21a Anbringen der Lichter
  23. Art. 21b Sichtweite und Stärke der Lichter
  24. Art. 22 Flaggen und Tafeln
  25. Art. 23 Bälle
  26. Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen
  27. Art. 25 Ersatzlichter
  28. Art. 26 Scheinwerfer
  29. Art. 27 Nachtbezeichnung fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1)
  30. Art. 28 Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2)
  31. Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt (Bild II. A. 3)
  32. Art. 30 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenbetrieb und der Segelschiffe in Fahrt (Bild II. A. 4)
  33. Art. 31
  34. Art. 32 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6)
  35. Art. 33 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild II. A. 7)
  36. Art. 34 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1))
  37. Art. 35 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild II. B. 2)
  38. Art. 36 Nachtbezeichnungen der Verankerungen (Bild II. B. 3)
  39. Art. 37 Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild III.A.l)
  40. Art. 38 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild III. A. 2)
  41. Art. 39 Tagbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild III. B. 1)
  42. Art. 40 Tagbezeichnung der Verankerungen (Bild III. B. 2)
  43. Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild IV. 1)
  44. Art. 42 Bezeichnung der Schiffe der Überwachungsbehörden (Bild IV. 2)
  45. Art. 43 Notzeichen (Bild IV. 3)
  46. Art. 44 Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe (Bild IV. 4)
  47. Art. 45 Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5)
  48. Art. 46 Allgemeines
  49. Art. 47 Gebrauch der Schallzeichen (Anhang II, I. A)
  50. Art. 48 Allgemeines
  51. Art. 49 Tafeln
  52. Art. 50 Bezeichnung der Gefahren
  53. Art. 51 Fahrrinnen der Hafeneinfahrten
  54. Art. 52 Begrenzung verbotener Wasserflächen
  55. Art. 53 Allgemeines
  56. Art. 54 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer
  57. Art. 55 Nachtbezeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe
  58. Art. 56
  59. Art. 57 Starkwindwarnung oder Vorsichtsmeldung
  60. Art. 58 Sturmwarnzeichen
  61. Art. 59 Allgemeine Verhaltensregeln
  62. Art. 60 Besondere Regeln
  63. Art. 61 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
  64. Art. 62 Begegnen
  65. Art. 63 Überholen
  66. Art. 64 Vorrang
  67. Art. 65 Verhalten von Segelschiffen untereinander
  68. Art. 66 Verhalten der ausweichpflichtigen Schiffe
  69. Art. 67 Verhalten bei der Abfahrt
  70. Art. 68 Einfahrt in Häfen und Ausfahrt aus Häfen – Landestellen
  71. Art. 69 Wellenschlag
  72. Art. 70 Sperrung und Beschränkung der Schifffahrt
  73. Art. 71 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Begriffsbestimmung
  74. Art. 72 Fahrt bei unsichtigem Wetter
  75. Art. 73 Schallzeichen während der Fahrt (Anhang II, I. C)
  76. Art. 74 Fahren mit Radar
  77. Art. 75 Besondere Bestimmungen für Kursschiffe
  78. Art. 76 Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und Barfuss-Wasserskifahren
  79. Art. 77 Verhalten der Fischer und gegenüber Fischern
  80. Art. 78 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
  81. Art. 78bis und 78ter
  82. Art. 78a Bestimmungen über das Windsurfen
  83. Art. 78b Bestimmungen über das Baden
  84. Art. 78c Bestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern
  85. Art. 78d Bestimmungen über Wassermotorräder und ähnliche Geräte
  86. Art. 78e Bestimmungen über Geräte mit Wasserstrahlantrieb
  87. Art. 78f Bestimmungen über Amphibienfahrzeuge
  88. Art. 78g Bestimmungen über das Fliegen mit Fluggeräten über dem Wasser
  89. Art. 79 Liegeplätze
  90. Art. 80 Sicherung beim Ankern und Festmachen
  91. Art. 81 Verbotenes Stillliegen
  92. Art. 82 Ankerverbot
  93. Art. 83 Wache
  94. Art. 84 Ein‑ und Aussteigen
  95. Art. 85 Bordordnung
  96. Art. 86 Verbot des Fahrens im Verband
  97. Art. 86a Kommunikations- und Informationseinrichtung
  98. Art. 86b Brandmeldeanlage
  99. Art. 86c Brandschutz
  100. Art. 86d Bestand der Rettungswesten
  101. Art. 86e Bestand der Sammelrettungsmittel
  102. Art. 86f Sammelrettungsmittel
  103. Art. 86g Anlagen zur Evakuierung von Personen
  104. Art. 86h Besatzung von Fahrgastschiffen
  105. Art. 86i Schifffahrtsereignisse
  106. Art. 87 Einsenkungsmarken
  107. Art. 88 Zuladung
  108. Art. 89 Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb
  109. Art. 90 Gewässerschutz
  110. Art. 91
  111. Art. 92 Vermietung
  112. Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge
  113. Art. 94 Bezeichnung der Gefahren
  114. Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer
  115. Art. 96 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2018

115 provisions

Art. 39 Tagbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild III. B. 1)

Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, deren Lage die Schifffahrt behindert, müssen führen: a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist; diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, wovon die obere rot, die untere weiss ist; b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die auf der andern Seite gesetzte Flagge.

Art. 40 Tagbezeichnung der Verankerungen (Bild III. B. 2)

Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit gelben Bojen bezeichnet werden.

Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild IV. 1)

1 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag anderer vorbeifahrender Schiffe zu schützen sind, führen die Zeichen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Reglements oder: a. bei Nacht, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht an geeigneter Stelle so, dass diese Lichter nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können; b. bei Tag, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist, an geeigneter Stelle und in solcher Höhe, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. Diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss. 2 Über die in den Artikeln 35 und 39 genannten Schiffe hinaus, welche diese Zeichen führen, dürfen nur folgende davon Gebrauch machen: a. Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen; b. schwerbeschädigte Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen oder solche, die an Rettungsaktionen teilnehmen, sowie manövrierunfähige Schiffe und schwimmende Geräte; c. Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die im Besitz einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörden sind. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 42 Bezeichnung der Schiffe der Überwachungsbehörden (Bild IV. 2)

1 Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz dürfen bei Tag und bei Nacht ein blaues Blinklicht führen. 2 Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit andern Schiffen Verbindung aufnehmen wollen, müssen an geeigneter Stelle die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung führen (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere blau ist).

Art. 43 Notzeichen (Bild IV. 3)

1 Ein in Not befindliches Schiff, das Hilfe herbeirufen will, kann von einem oder mehreren der folgenden Zeichen Gebrauch machen: a. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die einzeln in kurzen Zwischenzeiten aufzuwerfen sind; b. Morsesignal - - - – – – - - - (SOS) als Lichtzeichen; c. Notsignal (rote Flagge); d. Flammensignale durch Abbrennen von Teer, Öl usw.; e. rote Fallschirm‑Leuchtrakete oder rote Handfackel; f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme. 2 Die in Absatz 1 genannten Sichtzeichen können durch die Schallzeichen nach Artikel 47 ersetzt oder ergänzt werden.

Art. 44 Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe (Bild IV. 4)

1 Schiffe, schwimmende Anlagen oder alle anderen festen Punkte, einschliesslich solcher an Land, von denen aus Tauchgänge unternommen werden, müssen an geeigneter Stelle die Flagge mit dem Buchstaben «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss und dessen andere Hälfte blau ist) an geeigneter Stelle und in solcher Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. 2 Bei Nacht ist diese Flagge mit dem Buchstaben «A» zu beleuchten oder durch drei helle oder gewöhnliche Lichter zu ersetzen (das obere Licht und das untere Licht sind rot und das mittlere Licht ist weiss). Die Lichter sind übereinander in einem Abstand von mindestens 1 m in solcher Höhe anzubringen, dass sie von allen Seiten gesehen werden können. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 45 Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5)

1 Schiffe, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen, wenn sie einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen, an geeigneter Stelle einen weis-sen Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 2 Schiffe der Berufsfischer beim Fang müssen an geeigneter Stelle einen gelben Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 3 Netze, die dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt sind (z. B. Schwebnetze), müssen an jedem Ende oder an jedem Kupplungspunkt durch ein weisses gewöhnliches festes Rundumlicht und eine gelbe Flagge gekennzeichnet sein. Die gelbe Flagge muss in der Achse des Netzes in einem Abstand zwischen 5 und 10 m vom Licht angebracht werden; ihre Abmessungen betragen mindestens 0,40 m in der Breite und 0,70 m in der Höhe. Die Oberkante der Flagge muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 46 Allgemeines

1 Soweit die Bestimmungen dieses Reglements Schallzeichen vorsehen, müssen sie wie folgt gegeben werden: a. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind und nach vorn sowie nach Möglichkeit auch nach hinten ausstrahlen; b. auf anderen Schiffen mit einem geeigneten Hilfsmittel (z.B. Horn oder Pfeife). 2 In diesem Reglement bedeutet – ein kurzer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa einer Sekunde; – ein langer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen zwei Tönen dauert etwa eine Sekunde. 3 Schallgeräte von a. Schiffen mit Maschinenantrieb, deren Länge, über alles gemessen, 15 m oder mehr beträgt, müssen eine Grundfrequenz zwischen 160 und 240 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 130 und 140 dB (A) aufweisen; b. andern Schiffen müssen eine Grundfrequenz von über 350 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) aufweisen. Der Schalldruckpegel ist 1 m vor der Schallöffnung zu messen. 4 Bei normalen Betriebsbedingungen in Fahrt darf der Geräuschpegel im Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 80 dB (A) nicht übersteigen, damit Schallzeichen gehört werden können. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 47 Gebrauch der Schallzeichen (Anhang II, I. A)

Nachstehende Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder der übrigen Benützer des Sees gebietet: a. 1 langer Ton «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; b. 1 kurzer Ton «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; c. 2 kurze Töne «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; d. 3 kurze Töne «Meine Maschine geht rückwärts»; e. 4 kurze Töne «Ich bin manövrierunfähig»; f. Folge sehr kurzer Töne «Unmittelbare Gefahr eines Zusammenstosses»; g. lange, mindestens 4 Mal wiederholte Töne oder Läuten mit der Glocke «Notsignal». Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 48 Allgemeines

1 Schifffahrtszeichen sind Tafeln, Spieren, Bojen und Lichter. 2 Die zur Anwendung gelangenden Schifffahrtszeichen sowie deren Bedeutung sind im Anhang III enthalten. 3 Die Schiffsführer haben die Vorschriften zu befolgen und die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen erteilt werden.

Art. 49 Tafeln

1 Die Tafeln sind am Ufer oder auf Bauwerken (z.B. Molen) aufgestellt. Ihre Form und Zeichen richten sich nach Anhang III. Ihre kleinste Abmessung beträgt mindestens 0,80 m. Sofern die Rückseite kein Schifffahrtszeichen trägt, ist sie in einer neutralen Farbe gestrichen. 2 Die Schifffahrtszeichen können durch zusätzliche Schilder oder Aufschriften, zum Beispiel durch Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt, ergänzt werden. 3 Die Tafeln können angeleuchtet werden. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 50 Bezeichnung der Gefahren

1 Gefahren können durch Spieren gekennzeichnet werden. Sie tragen entweder die Erkennungszeichen einer einzelnen Gefahr oder die Hauptmerkmale, welche im Anhang IV beschrieben sind. Bestimmte Gefahrenpunkte in der Nähe des Ufers können jedoch durch seeseitig der Gefahr aufgestellte Spieren gekennzeichnet bleiben, die ein rotes, zylindrisches Toppzeichen tragen, im Sinne der Bestimmungen von Artikel 94. 2 Gelangen, durch die örtlichen Verhältnisse bedingt, anstelle von Spieren Bojen zur Anwendung, so haben diese die Form des Toppzeichens und tragen das für die Spieren vorgesehene Licht. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 51 Fahrrinnen der Hafeneinfahrten

Die Begrenzung einer Fahrrinne zum Hafen ist, vom Gewässer aus gesehen: – an Backbord durch rote, zylindrische Bojen oder durch Bojen mit rotem, zylindrischem Toppzeichen, nötigenfalls mit roten Blitzlichtern oder Taktlichtern, – an Steuerbord durch grüne, konische Bojen oder durch Bojen mit grünem, konischem Toppzeichen, nötigenfalls mit grünen Blitzlichtern oder Taktlichtern, bezeichnet. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 52 Begrenzung verbotener Wasserflächen

1 Begrenzungen von Wasserflächen, die für die Schifffahrt gesperrt bleiben, sind mit gelben Bojen gekennzeichnet, deren Durchmesser mindestens 40 cm beträgt. Die Begrenzung einer durch eine verbotene Zone führenden Fahrrinne ist mit denselben Bojen bezeichnet. Die beiden seeseitigen Bojen der Einfahrt in die Fahrrinne haben jedoch den doppelten Durchmesser der übrigen Bojen und der oberste Teil der backbordseitigen ist rot, derjenige der steuerbordseitigen grün. Diese Kennzeichnung kann durch ein oder mehrere Zeichen «Verbotene Durchfahrt» ergänzt werden. 2 Wird die Begrenzung von Wasserflächen gekennzeichnet, deren Befahren nur für gewisse Schiffsarten verboten ist, so gilt die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die Zeichen die Art des Verbotes angeben. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 53 Allgemeines

1 Bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) müssen Anlagen die in den Artikeln 54 und 55 vorgeschriebenen Lichter führen. 2 Diese Lichter müssen ausreichend stark sein.

Art. 54 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer

Die Einfahrt der öffentlichen Häfen und der schiffbaren Gewässer müssen vom Gewässer aus gesehen folgende Lichter aufweisen: – rechts ein grünes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen; – links ein rotes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 55 Nachtbezeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe

1 Die Landestellen für Fahrgastschiffe müssen ein oder mehrere feste rote Lichter führen. 2 Ausserdem sind auf den für die Kursschiffe reservierten Landestellen eine oder mehrere beleuchtete Tafeln aufgestellt, die das Festmachen verbieten.

Art. 56

Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkung seit 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 57 Starkwindwarnung oder Vorsichtsmeldung

Die Starkwindwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 bis 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 58 Sturmwarnzeichen

Die Sturmwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen über 33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 59 Allgemeine Verhaltensregeln

1 Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände erlauben, durchgreifend und rechtzeitig ausgeführt werden. 2 Jede Änderung des Kurses oder der Geschwindigkeit oder beider gleichzeitig muss, wenn es die Umstände erlauben, so gross sein, dass sie ein anderes Schiff schnell erkennen kann.

Art. 60 Besondere Regeln

1 Schiffe, die nicht immatrikuliert sind, dürfen nur innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer verkehren, soweit die nationalen Vorschriften keine Ausnahme vorsehen. 2 Jedes Schiff muss sich auf mindestens 50 m Abstand von Kursschiffen halten. Es muss sich überdies während den veröffentlichten Zeiten auf gleichem Abstand ihrer üblichen Fahrlinie und der benützten Landestellen halten. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 61 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden

Jedes Schiff muss den Schiffen der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ausweichen, welche das blaue Blinklicht nach Artikel 42 Absatz l führen.

Art. 62 Begegnen

Vorbehältlich der Sonderbestimmungen der Artikel 61, 64 und 65 wird die Begegnung zwischen Schiffen wie folgt geregelt: a. Beim Begegnen dürfen Schiffe, deren Kurs die Gefahr eines Zusammen-stosses ausschliesst, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte; b. fahren zwei Schiffe so auf kreuzendem Kurs, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Schiff, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen; c. fahren zwei Schiffe auf entgegengesetztem oder nahezu entgegengesetztem Kurs so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, dass sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können; d. abweichend von obigem Buchstaben c kann der Schiffsführer bei Landemanövern verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall muss er «zwei kurze Töne» geben. Das andere Schiff hat gleichfalls «zwei kurze Töne» zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 63 Überholen

1 Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 64 muss jedes Schiff beim Überholen dem andern ausweichen. 2 Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22° 30’ achterlicher als querab nähert, d. h. aus einer Richtung, in der es bei Nacht nur das Hecklicht, aber keines der Seitenlichter des andern sehen könnte. 3 Bestehen Zweifel, ob ein Schiff ein anderes überholt, muss es annehmen, dass dies der Fall ist und entsprechend handeln. 4 Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden im Sinne von Artikel 62 Absatz 2, noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Fahrzeug auszuweichen.

Art. 64 Vorrang

1 Abweichend von den Vorrangbestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels müssen alle Schiffe einem manövrierunfähigen Schiff ausweichen, das die Zeichen nach Artikel 33 oder 38 führt. 2 Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 62 und 63 und ungeachtet des Artikels 61 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen: a. den Fahrgastschiffen mit Vorrang und den Schleppverbänden alle anderen Schiffe; b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang und Schleppverbände; c. den Schiffen der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen, alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände und Güterschiffe; d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen; e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen; f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 65 Verhalten von Segelschiffen untereinander

1 Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie wie folgt ausweichen: a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Schiff, das den Wind von Backbord hat, dem andern ausweichen; b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Schiff dem leewärtigen ausweichen; c. wenn ein Schiff mit Wind von Backbord ein Schiff in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Schiff den Wind von Backbord oder Steuerbord hat, muss es dem andern ausweichen. 2 Im Sinne dieses Artikels ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.

Art. 66 Verhalten der ausweichpflichtigen Schiffe

Ausweichpflichtige Schiffe müssen den andern Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Art. 67 Verhalten bei der Abfahrt

Schiffe dürfen nur abfahren, wenn dadurch andere Schiffe nicht gezwungen werden, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Art. 68 Einfahrt in Häfen und Ausfahrt aus Häfen – Landestellen

1 Schiffe dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden können und dass andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. 2 Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern letztere keine Fahrgastschiffe mit Vorrang oder Schiffe in Not sind. 3 Wollen zwei Schiffe gleichzeitig in einen Hafen einfahren, so hat dasjenige, welches das andere an seiner Backbordseite hat, den Vortritt; dies gilt auch für ausfahrende Schiffe. Fahrgastschiffe mit Vorrang haben jedoch den Vortritt. 4 Schiffe, die an einer Landestelle an‑ oder ablegen wollen, dürfen durch andere nicht behindert werden. 5 Es ist verboten, an den für Kursschiffe reservierten Landestellen anzulegen, welche mit der Tafel A. 7 des Anhangs III bezeichnet und mit der Zusatztafel «Sauf service régulier» versehen sind. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 69 Wellenschlag

1 Schiffe müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden oder fahrenden Schiffen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen insbesondere ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist: a. vor Hafeneinfahrten; b. in der Nähe von Schiffen, die am Ufer oder an Landestellen festgemacht sind, laden oder löschen; c. in der Nähe von Schiffen, die auf zugelassenen Liegeplätzen stillliegen; d. in der Nähe von Wasserpflanzenbeständen. 2 In der Nähe von Schiffen, welche das Zeichen nach Artikel 41 führen, müssen andere Schiffe ihre Geschwindigkeit, wie in Absatz 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie müssen überdies den grösstmöglichen Abstand halten.

Art. 70 Sperrung und Beschränkung der Schifffahrt

1 Wenn die zuständige Behörde durch ein Verbotszeichen A. 1 (Anhang III) signalisiert, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Schiffe vor diesem Zeichen anhalten. 2 Auf Seegebieten, die nach den Bestimmungen von Artikel 52 bezeichnet sind, ist die Schifffahrt verboten. 3 Es ist verboten, in den für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten und in den für das Fahren mit Segelbrettern und verwandten Sportarten reservierten Bereichen während der Ausübung dieser Sportarten zu baden oder zu fahren. Die Startgassen vom Ufer und die reservierten Wasserflächen im Uferbereich werden durch die Tafeln C.1, C.5 oder C.6 und gelbe Bojen abgegrenzt (Anhang III, D, Beispiel a). 4 Innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer können Kursschiffe ihre Geschwindigkeit auf 20 km/h erhöhen, sofern es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert. In diesem Fall müssen die Schiffe einen zum Ufer möglichst geradlinigen und rechtwinkligen Kurs fahren. 5 Vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4 und Artikel 76 ist die Geschwindigkeit der Schiffe, ausgenommen der Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte, innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer auf 10 km/h beschränkt. Abweichend davon dürfen Schiffe, die im Rahmen einer von einem Wassersportverein organisierten Aktivität verkehren, bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahren. 6 In den Häfen ist die Geschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/h begrenzt, sofern bei der Hafeneinfahrt durch die Tafel B.2 (Anhang III) nichts Anderes vorgeschrieben wird. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 71 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Begriffsbestimmung

Fahrt bei unsichtigem Wetter bedeutet Schifffahrt – bei Tag und bei Nacht – bei Nebel, Dunst, Schneetreiben, schwerem Regenfall sowie unter andern Umständen, durch welche die Sichtverhältnisse in gleicher Weise eingeschränkt werden.

Art. 72 Fahrt bei unsichtigem Wetter

1 Bei unsichtigem Wetter müssen Schiffe ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen, ihrer Ausrüstung, dem sonstigen Schiffsverkehr und den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Wenn die Entfernung zwischen Bug und Steuerhaus mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. 2 Die Schiffe müssen die in Abschnitt 3 vorgeschriebenen Lichter zeigen. 3 Schiffe müssen anhalten, sobald sie zufolge der Gefahr verminderter Sicht und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr oder die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Beim Anhalten müssen die Schiffe die Fahrlinie der Kursschiffe so weit wie möglich freimachen. 4 Schiffe, die bei Nacht oder unsichtigem Wetter die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen können, dürfen nicht verkehren. Befinden sich solche Schiffe beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie, soweit es die Umstände zulassen, unverzüglich den nächsten Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 73 Schallzeichen während der Fahrt (Anhang II, I. C)

Bei unsichtigem Wetter muss jedes Schiff in Fahrt, ausgenommen Kursschiffe, als Nebelzeichen «einen langen Ton» geben und jedes Kursschiff «zwei lange Töne». Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

Art. 74 Fahren mit Radar

Die Schiffe sind verpflichtet, die Regeln dieses Abschnittes einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie über Radarinformationen verfügen. Für Fahrgastschiffe mit Vorrang sowie für Güterschiffe ist der Ausguck nach Artikel 72 nicht notwendig. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 75 Besondere Bestimmungen für Kursschiffe

1 Kreuzungen zwischen Kursschiffen, die nicht über ein Radargerät verfügen, müssen nach dem Fahrplan stattfinden. Das zuerst angekommene Schiff darf überdies die Landestelle nicht verlassen, bevor das nächste deutlich erkennbar ist. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkung seit 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 76 Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und Barfuss-Wasserskifahren

1 Das Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und das Barfuss-Wasserskifahren (Barefooting) ist nur bei Tag und klarer Sicht, in einem Abstand von mindestens 300 m vom Ufer sowie auf den dafür bestimmten Wasserflächen (Tafel C.1 und Begrenzung mit gelben Bojen nach Anhang III, D, Beispiel a) gestattet. Es ist jedoch auf den nach Artikel 52 bezeichneten Wasserflächen verboten. 2 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil bedient und den Wasserskifahrer beobachtet. 3 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Schiffen und von Badenden halten, wenn sie sich ausserhalb von Wasserflächen befinden, die für sie bestimmt sind. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden. 4 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten. 5 Die zuständige Behörde kann zusätzliche zeitliche oder örtliche Einschränkungen und Verbote erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

Art. 77 Verhalten der Fischer und gegenüber Fischern

1 Das Fischen von Landestellen aus, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie in deren unmittelbarer Nähe ist verboten. Es ist verboten, auf der üblichen Fahrlinie der Kursschiffe Netze oder Reusen zu setzen sowie mit der Schleppangel zu fischen. 2 Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander fahrenden Schiffen ist verboten. 3 Vorbehältlich der Steuer- und Fahrregeln, welche im Abschnitt 6 vorgeschrieben sind, darf sich kein Schiff oder Gerät auf weniger als 200 m Abstand hinter und 50 m auf jeder Seite eines Schiffes nähern, welches mit der Schleppangel fischt und das die in Artikel 45 Absatz 1 vorgeschriebenen Signale führt. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Art. 78 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

1 Der Tauchsport ist verboten: a. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang; b. vor Hafeneinfahrten; c. in der Nähe üblicher Liegeplätze; d. an anderen Stellen, wo die Schifffahrt behindert werden kann; e. auf den für das Wasserskifahren bestimmten Wasserflächen; f. an allen geschützten archäologischen Orten. 2 Gegenüber Schiffen, schwimmenden Anlagen oder jedem anderen festen Punkt, einschliesslich solcher an Land, die eine Bezeichnung nach Artikel 44 führen, müssen andere Schiffe einen Abstand von mindestens 100 m einhalten. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 (AS 2019 1835).

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