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4 provisions
Art. 1
1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für die Aufgrabung
einer Gemeindestrasse, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen entsprechenden Bedarf nachweist.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Aufgrabung fachgerecht und auf eigene Kosten durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einbau des Deckbelags.
Propose a changeArt. 2
1 Der Einbau des Deckbelags bei Aufgrabungen von Gemeindestrassen ausserhalb der Altstadt wird durch die zuständige Behörde ausgeführt und finanziert.
2 Die Gebühr für die Aufgrabung beträgt 150 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche.
3 Die zuständige Behörde kann bei Aufgrabungen von mehr als 100
Quadratmetern tiefere Ansätze festsetzen.
4 Ist der Einbau eines Deckbelags nicht notwendig, ist keine Gebühr
geschuldet.
5 Zusätzlich zur Aufgrabungsgebühr werden für die Bewilligung
keine weiteren Gebühren erhoben.
Voraussetzungen für
Aufgrabungen
Aufgrabungen
ausserhalb der
Altstadt
Strassenaufgrabungsreglement 780.13
Propose a changeArt. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 11. Februar 2020) 2
1 Der Einbau des Deckbelags in der Altstadt ist im Auftrag und auf
Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch ein geeignetes Unternehmen auszuführen.
2 Die Einzelheiten regeln die zuständige Behörde und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in einer Vereinbarung.
3 Für die Bearbeitung des Aufgrabungsgesuchs wird eine Gebühr
von 50 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche erhoben.
Propose a changeArt. 4
Zuständig für die Bewilligung von Aufgrabungen von Gemeindestrassen ist die Stabsstelle Tiefbau.
Aufgrabungen
in der Altstadt
Zuständige
Behörde
Propose a change