Law

Strassenaufgrabungsreglement

Schaffhausen (city) · 780.13 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-02-11, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 8eee21db4d67ff4d987b9281d854ea5213988c6c9204893e531f8cdac069c985

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 11. Februar 2020) 2
  4. Art. 4

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

4 provisions

Art. 1

1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für die Aufgrabung einer Gemeindestrasse, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen entsprechenden Bedarf nachweist. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Aufgrabung fachgerecht und auf eigene Kosten durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einbau des Deckbelags.

Propose a change

Art. 2

1 Der Einbau des Deckbelags bei Aufgrabungen von Gemeindestrassen ausserhalb der Altstadt wird durch die zuständige Behörde ausgeführt und finanziert. 2 Die Gebühr für die Aufgrabung beträgt 150 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche. 3 Die zuständige Behörde kann bei Aufgrabungen von mehr als 100 Quadratmetern tiefere Ansätze festsetzen. 4 Ist der Einbau eines Deckbelags nicht notwendig, ist keine Gebühr geschuldet. 5 Zusätzlich zur Aufgrabungsgebühr werden für die Bewilligung keine weiteren Gebühren erhoben. Voraussetzungen für Aufgrabungen Aufgrabungen ausserhalb der Altstadt Strassenaufgrabungsreglement 780.13

Propose a change

Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 11. Februar 2020) 2

1 Der Einbau des Deckbelags in der Altstadt ist im Auftrag und auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch ein geeignetes Unternehmen auszuführen. 2 Die Einzelheiten regeln die zuständige Behörde und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in einer Vereinbarung. 3 Für die Bearbeitung des Aufgrabungsgesuchs wird eine Gebühr von 50 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche erhoben.

Propose a change

Art. 4

Zuständig für die Bewilligung von Aufgrabungen von Gemeindestrassen ist die Stabsstelle Tiefbau. Aufgrabungen in der Altstadt Zuständige Behörde

Propose a change

← Find another law